Rundschreiben zur Um-setzung der Verbraucher-rechtsrichtlinie
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- Paul Günther
- vor 8 Jahren
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1 29. Juli 2014 Rundschreiben zur Um-setzung der Verbraucher-rechtsrichtlinie Am 14. Juni 2014 sind die neuen Bestimmungen aus der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (nachfolgend als "die Verbraucherrechtsrichtlinie, VRRL" bezeichnet) in Kraft getreten. Diese bringen einige Veränderungen mit sich, über die wir Sie gerne informieren möchten. 1. Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts Art. 2 Nr. 7 VRRL enthält eine neue Definition des Fernabsatzvertrages, die keinen Bezug auf einen bestimmten Vertragsgegenstand mehr enthält. Die Einordnung als Ware oder Dienstleistung ist aus diesem Grund nicht mehr länger erforderlich. Für die Anwendbarkeit der Vorschriften zu Fernabsatzverträgen kommt es zukünftig darauf an, dass ein Verbrauchervertrag vorliegt, der ausschließlich im Wege des Fernabsatzes zustande kam. Die deutsche Umsetzung übernimmt diese neue Definition im neuen 312c BGB. Verbrauchervertrag Unter den Begriff des Fernabsatzvertrages fallen zukünftig nicht nur Verträge, die ein Unternehmer mit einem Verbraucher abschließt, sondern auch solche Verträge, die ein Dritter, der im Namen oder im Auftrag eines Unternehmers handelt, mit einem Verbraucher abschließt. Ferner sind nun auch sog. "dual use"-verträge als Verbraucherverträge anzusehen, was bisher strittig war. "Dual use"-verträge sind solche, die sowohl privaten, als auch gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken des Kunden dienen. In Anlehnung an Erwägungs
2 grund 17 VRRL stellte der deutsche Gesetzgeber dies durch eine entsprechende Änderung des 13 BGB klar, wonach Verbraucher nunmehr derjenige ist, der ein Rechtsgeschäft überwiegend zu nicht gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken abschließt. Das Vorliegen eines Verbrauchervertrags ist deswegen nun nur noch in solchen Fällen abzulehnen, in denen der geschäftliche Zweck überwiegt. Ausschließliche Nutzung von Fernkommunikationsmitteln Fernabsatzverträge sind solche Verträge, bei denen für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsabschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel zur Anwendung kommen, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgt. Fernkommunikationsmittel sind, wie nach der bisherigen Definition, alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind. In den Beispielskatalog wurden neben Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, s, Rundfunk und Telemedien nun auch erstmals über den Mobilfunk versendete Nachrichten (SMS) aufgenommen. Persönliche Kontakte zwischen Verbraucher und Unternehmer zwischen Anbahnung und Vertragsschluss, die lediglich zur Information über die Ware oder Dienstleistung erfolgen, sollen jedoch unschädlich sein, wenn das Verhandeln und der Abschluss des Vertrages ausschließlich über Fernkommunikationsmittel stattfinden. In diesen Fällen soll nach Erwägungsgrund 20 VRRL dennoch ein Fernabsatzvertrag vorliegen. 2. Änderungen im Bereich der Informationspflichten Bei den Informationspflichten ändert sich nicht nur der inhaltliche Umfang, der eine erneute Ausweitung erfährt, sondern auch die formalen Anforderungen. Außerdem bestehen nun erstmals spezielle Vorschriften für den Bereich des M-Commerce. Formelle Änderungen Die Reform hat zu einer zeitlichen Vorverlagerung von Informationspflichten geführt. Unternehmen müssen jetzt auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern bereits spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen, und welche Zahlungsmittel zur Verfügung stehen. Bisher reichte es hinsichtlich Lieferbeschränkungen aus, wenn ein Leistungsvorbehalt gemacht wurde, und der Verbraucher über diesen Leistungsvorbehalt sowie die Zahlungsbedingungen rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung informiert wurde. Ob tatsächlich Lieferbeschränkungen für eine bestimmte Leistung bestanden, brauchte dem Verbraucher erst nach Vertragsschluss mitgeteilt werden. Dies geht nun nicht mehr. Der Verbraucher ist bei Beginn des Bestellvorgangs darüber zu informieren, wenn eine bestimmte Ware oder Dienstleistung mangels Vorrätigkeit auf Lager, aus Personalmangel oder anderen Gründen nicht lieferbar ist. Ferner ist der Unter-nehmer nach dem neuen Recht verpflichtet, dem
3 Verbraucher eine Bestätigung des Vertrages, die den Vertragsinhalt enthält, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei Lieferung der Ware oder vor Beginn der Ausführung der Dienstleistung, auf einem dauerhaften Datenträger zu überlassen. Bisher war dies bis zur vollständigen Erfüllung der Dienstleistung möglich, und hatte in Textform zu erfolgen. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für diesen Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Diesen Anforderungen genügen nach derzeitigem Stand Papier, USB-Stick, CD-ROM, Speicherkarten, Festplatten, s sowie solche Webseiten, die an den Verbraucher persönlich gerichtet sind, auf welche nur er Zugriff hat, und die eine Speicherung auf Zeit ermöglichen, beispielsweise Login-Bereiche. Bei Finanzdienstleistungen hat der Unternehmer dem Verbraucher die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB sowie sämtliche Informationspflichten rechtzeitig vor Abgabe von der Vertragserklärung des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Inhaltliche Änderungen Inhaltlich sind nun die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen getrennt von den Informationspflichten bei sonstigen Fernabsatzverträgen geregelt. Für erstere haben sich hierdurch keine inhaltlichen Veränderungen ergeben. Bei letzteren ist nach neuem Recht der Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten anzugeben. Die Auslegung des Begriffs "vernünftigerweise" ist noch unklar. Sofern der Preis von noch unbestimmten Faktoren abhängt, kann dem Verbraucher zumindest dargelegt werden, dass der Preis von bestimmten, zu nennenden und zu beschreibenden Preisfaktoren abhängt, die derzeit noch nicht näher bestimmt bzw. konkretisiert werden können. Im Zweifel sind wegen des Schutzzwecks der VRRL detaillierte Angaben zu machen, die aber dem Transparenzgrundsatz genügen müssen. Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht den neuen Anforderungen entsprechend über Fracht-, Liefer- und Versandkosten sowie sonstige Kosten informiert, dann kann er diese nicht vom Verbraucher verlangen. Ferner ist der Unternehmer jetzt verpflichtet, den Liefertermin anzugeben, bis zu dem die Leistung erfolgen muss. Dieser Leistungstermin muss verbindlich sein. 312d Abs. 1 S. 2 BGB neuer Fassung begründet einen vertraglichen Anspruch des Verbrauchers auf späteste Lieferung bzw. Erbringung der Dienstleistung zu diesem Zeitpunkt. Eine Versäumnis dieses Liefertermins führt zu einer Haftung des Unternehmens aus Schuldnerverzug.
4 3. Änderungen beim Widerrufsrecht Beim Widerrufsrecht hat der Gesetzgeber die Differenzierung zwischen vorvertraglicher und vertraglicher Belehrung aufgegeben. Dem Verbraucher sind nun alle Informationen vorvertraglich zur Verfügung zu stellen. Ferner kann das Widerrufsrecht nicht mehr durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Ein Widerruf durch Rücksendung der Ware ist nicht mehr möglich. Erforderlich ist nun eine ausdrückliche Erklärung des Widerrufs. Schriftform ist nicht erforderlich. Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, eine gesetzeskonforme Widerrufserklärung auch auf der Webseite des Unternehmens, beispielsweise in einer Eingabemaske, auszufüllen und abzusenden. Der Gesetzgeber hält ein Muster-Widerrufsformular bereit, das der Unternehmer dem Verbraucher zwingend zur Verfügung zu stellen hat. Außerdem hat der Gesetzgeber das sog. "ewige Widerrufsrecht" abgeschafft. Die Widerrufsfrist beginnt zwar nach wie vor nicht zu laufen, bevor der Unternehmer den Verbraucher über Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts, das Musterwiderrufsformular sowie die Rechtsfolgen des Widerrufs unterrichtet hat. Unabhängig von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht jedoch spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss bzw. Erhalt der Ware. Dies gilt allerdings nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen. Dort besteht das "ewige Widerrufsrecht" weiter. Die Widerrufsfolgen hat der Gesetzgeber nun von den Rücktrittsregelungen abgekoppelt und eine eigenständige Regelung getroffen. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind spätestens innerhalb von 14 Tagen zurück zu gewähren. Das heißt auch der Unternehmer muss dem Verbraucher grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen den vollständigen Kaufpreis einschließlich der Lieferkosten innerhalb von 14 Tagen zurückzahlen. Ihm steht jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht zu, solange er die Ware nicht zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware abgesandt hat. Der Unternehmer muss für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwenden, welches der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Die Rücksendekosten hat der Verbraucher zu tragen. Die 40-Euro-Regelung wird ersatzlos abgeschafft. Hierüber muss der Unternehmer den Verbraucher aber informieren. Tut er dies nicht, hat er auch die Rücksendekosten zu tragen. Dem Unternehmer ist freigestellt, dem Kunden die Rücksendekosten auf freiwilliger Basis zu erstatten. Der Verbraucher wiederum ist zum Wertersatz verpflichtet, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war. Der Verbraucher sollte mit der Ware nur in der Art umgehen, wie er das in einem Geschäft tun dürfte. Aber auch hierüber muss der Unternehmer den Verbraucher informieren. Sonst entfällt der Wertersatzanspruch.
5 Der Gesetzgeber stellt eine EU-weit geltende Muster-Widerrufsbelehrung sowie ein Widerrufsformular zur Verfügung, deren Verwendung allerdings fakultativ ist. Wegen des hohen Abmahnrisikos empfehlen wir jedoch dringend, diesen Mustertext zukünftig zu verwenden. 4. Sonstige wesentliche Neuerungen Eine entgeltliche Nebenleistung kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur noch ausdrücklich vereinbaren. Im elektronischen Geschäftsverkehr darf der Unternehmer eine solche Vereinbarung einer entgeltlichen Nebenleistung außerdem nicht durch eine Voreinstellung herbeiführen. Des Weiteren ist nach neuem Recht eine Vereinbarung, nach welcher der Unternehmer vom Verbraucher ein erhöhtes Entgelt wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen beiden abgeschlossenen Vertrag für eine dafür bereit gehaltene Rufnummer verlangen kann, unwirksam. Ferner hat der Unternehmer dem Verbraucher ein Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen, das keine weiteren Kosten auslöst. Wir hoffen, diese Informationen sind von Nutzzen für Sie. Für Fragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung! Dr. Alexander Bayer Rechtsanwalt, Partner T: +49 (0) Stefanie Fuchs Rechtsanwältin, Associate T: +49 (0) This update may contain information of general interest about current legal issues, but does not give legal advice. To find out more about Wragge Lawrence Graham & Co LLP visit.
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