15 FAO Selbststudium Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Lieferungen über Konsignationsläger

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1 148 Beiträge für die Beratungspraxis Lieferungen über Konsignationsläger Meyer-Burow/Connemann UStB 5/ FAO Selbststudium Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Lieferungen über Konsignationsläger von RA Jochen Meyer-Burow und RA Michael Connemann* I. Ausgangssituation und Zielsetzung des Beitrages Umsätze im Konsignationslager [...] bilden Grundzüge des Umsatzsteuerrechts ab. Es sind Umsätze der Praxis. Obwohl sie täglich vielfach ausgeführt werden, ist die Rechtslage nicht völlig zweifelsfrei, wenn grenzüberschreitende Warenbewegungen stattfinden. So die einleitende Feststellung von Birkenfeld in einem Aufsatz zu Konsignationslägern aus dem Jahre Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen unter Einbindung sog. Konsignationsläger ist in der Tat seit langem streitbefangen und war daher (auch) in der Vergangenheit das Thema zahlreicher Beiträge insbesondere in der Literatur. 2 Gegenstand der Ausführungen waren dabei regelmäßig wie von Birkenfeld angedeutet grenzüberschreitende Sachverhalte, bei denen die Konsignationsware entweder aus dem Drittland oder einem anderen Mitgliedstaat in das Inland gelangte oder die Konsignationsware vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat oder das Drittland befördert oder versendet wurde. Umsatzsteuerrechtlich problematisch ist in solchen Fällen insbesondere der Ort der Lieferung. Gerade in Fällen von im Inland belegenen Konsignationslägern, die mit Konsignationsware aus einem anderen Mitgliedstaat oder dem Drittland bestückt wurden, war die bisherige Auffassung der deutschen Finanzverwaltung, dass der Ort der Lieferung im Inland sei. Der BFH hat in jüngster Vergangenheit mit zwei Urteilen 3 zu grenzüberschreitenden Sachverhalten dieser eher undifferenzierten Sichtweise der Finanzverwaltung widersprochen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass unter bestimmten Voraussetzungen bereits am Abgangsort der Ware die Lieferung ausgeführt werde. Das BMF hat mit Schreiben vom die Rechtsprechung des BFH aufgegriffen und den UStAE entsprechend angepasst. 4 Die neuen Rechtsgrundsätze seien spätestens für alle ab dem ausgeführten Umsätze anzuwenden. 5 Auf eine Eingabe des Verbandes der Automobilindustrie e.v. (VDA) vom sowie des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) vom hat das BMF mit Schreiben zu weiteren einzelnen Aspekten der neuen Rechtsauffassung detaillierter Stellung genommen. Die Hoffnung, dass die dringend notwendige Rechtssicherheit erreicht wird, bleibt jedoch gering. 6 Im Gegensatz zur bisherigen Diskussion, bei der es regelmäßig um die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von grenzüberschreitenden Umsätzen unter Einbindung von Konsignationslägern ging, ergeben sich aus der Rechtsprechung des BFH u.e. auch Konsequenzen für rein inländische Sachverhalte. 7 Im Folgenden werden wir die neue Rechtslage darstellen und zu den einzelnen Voraussetzungen und Konstellationen Stellung beziehen. 1. Begriff des Konsignationslagers Keine gesetzliche Definition: Der Begriff des Konsignationslagers ist weder im deutschen UStG noch im Unionsrecht gesetzlich definiert. 8 Typischerweise ist ein Konsignationslager ein Warenlager, in welchem sich Waren des Lieferanten befinden. Regelmäßig befindet sich das Konsignationslager im Unternehmen des Kunden (oder auch bei einem externen Dienstleister). Der Kunde hat ein uneingeschränktes Zugriffsrecht auf die Ware und darf diese regelmäßig jederzeit (z.b. zu Produktionszwecken) entnehmen. Die Ware bleibt so lange im zivilrechtlichen Eigentum des Lieferanten bis der Kunde sie aus dem Lager entnimmt oder bis der für die Ware vereinbarte Kaufpreis vollständig entrichtet ist. Eine Rechnungstellung über die Ware erfolgt regelmäßig erst nach Entnahme der Ware durch den Kunden. Insbesondere in der Automobilbranche werden häufig Konsignationslagerverträge abgeschlossen. 2. Umsatzsteuerrechtliche Problematik bei Umsätzen unter Einbindung von Konsignationslägern Bestimmung von Leistungsort und -zeitpunkt nach d. allg. Grundsätzen: Umsatzsteuerrechtlich stellt sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Frage, in welchem Land die Warenverkäufe des Lieferanten an seinen Kunden der Umsatzbesteuerung unterliegen. Nur wenn der Ort der Lieferung im Inland liegt, unterliegt die Lieferung des Warenverkäufers dem deutschen UStG. Mit der Frage des Ortes der Lieferung ist aber auch die Frage verknüpft, zu welchem Zeitpunkt der Umsatz im umsatzsteu- * RA Jochen Meyer-Burow, LL.M. (London), Magister der Steuerwissenschaften ist Partner im Bereich Umsatzsteuer bei Baker & McKenzie, Frankfurt/M. RA Michael Connemann, LL.M., MBA ist Director im Bereich Umsatzsteuer bei der WTS, München. 1 Birkenfeld, UR 2006, 80 ff. 2 Siehe z.b. Keller, UR 2000, 61 ff.; Müller-Lee, UStB 2003, 238 ff.; Müller-Lee/Selera, UStB 2007, 253 ff.; Prätzler, UStB 2010, 13 ff.; Böttner, UR 2010, 299 ff.; Hiller, MwStR 2013, 572 ff.; Meyer-Burow/Connemann, Zoll.Export 08/2013, 14 ff.; von Streit, UStB 2015, 49 ff. 3 BFH v V R 31/15, MwStR 2017, 171; BFH v V R 1/16, MwStR 2017, BMF v III C 3 - S 7103-a/15/10001, DStR 2017, BMF v III C 3 - S 7103-a/15/10001, DStR 2018, So die immer noch aktuelle Schlussbemerkung von Birkenfeld in seiner Einleitung, Birkenfeld, UR 2006, 80 ff. 7 Diese sind nach unserer Erfahrung bisher nicht Gegenstand von Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden oder Gerichten gewesen. 8 BFH v V R 1/16, Rz. 20, MwStR 2017, 462; Slotty- Harms, UVR 2016, 91 ff.

2 UStB 5/2018 Lieferungen über Konsignationsläger Meyer-Burow/Connemann Beiträge für die Beratungspraxis 149 errechtlichen Sinne als ausgeführt gilt. Da der Begriff des Konsignationslagers weder im deutschen UStG noch im Unionsrecht gesetzlich definiert ist, richtet sich somit die Bestimmung des Leistungsortes (und damit wohl auch die des Zeitpunkts der Lieferung) nach den allgemeinen Grundsätzen der 3 Abs. 6 und 7 S. 1 UStG Bisherige umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Lieferungen über Konsignationsläger a) Inländische Konsignationsläger mit Waren aus einem anderen Mitgliedstaat Bei im Inland belegenen Konsignationslägern, die mit Waren aus anderen Mitgliedstaaten bestückt werden, ging die Finanzverwaltung bisher stets davon aus, dass die Lieferung an den Abnehmer erst mit Entnahme der Ware durch den Abnehmer bewirkt werde, da erst zu diesem Zeitpunkt die Verfügungsmacht i.s.d. 3 Abs. 1 UStG an den Gegenständen verschafft würde. Damit würde der Lieferer somit eine im Inland steuerbare und (grundsätzlich) steuerpflichtige Lieferung bewirken. 10 Innergemeinschaftlicher Erwerb und Verpflichtung zur Registrierung: Mit der physischen Verbringung der Ware von einem anderen Mitgliedstaat in das Inland verwirklichte der Lieferant nach Ansicht der Finanzverwaltung in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach 1a Abs. 2 Satz 1 UStG. Der regelmäßig im anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmer musste sich daher in Deutschland für umsatzsteuerrechtliche Zwecke registrieren zu lassen. b) Inländische Konsignationsläger mit Waren aus dem Drittland FinVerw.: Lieferung mit Warenentnahme durch Abnehmer bewirkt: Auch bei inländischen Konsignationslägern mit Waren aus dem Drittland ging die deutsche Finanzverwaltung bisher stets davon aus, dass erst mit Entnahme der Ware durch den Abnehmer die Lieferung bewirkt werde. Die im Inland steuerbare Lieferung ist zudem nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht nach 4 Nr. 4b UStG steuerfrei, da die Lieferung der Einfuhr zeitlich nachfolge. 11 Der regelmäßig im Drittland ansässige Unternehmer musste sich daher in Deutschland für umsatzsteuerrechtliche Zwecke registrieren zu lassen. Agiert der Leistungsempfänger als Anmelder bei der Überführung der Nicht-Unionswaren zum zollrechtlich freien Verkehr, wird dieser Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer nach 13a Abs. 2, 21 Abs. 2 UStG i.v.m. Art. 77 Abs. 3 UZK. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist er jedoch nicht berechtigt, die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen, da im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung die Verfügungsmacht an der Nicht- Unionswaren noch nicht auf ihn übergegangen ist. 12 c) Inländische Konsignationsläger mit Waren aus dem Inland Lieferung im Zeitpunkt der Entnahme bewirkt: Wie oben ausgeführt, konzentriert sich die bisherige Diskussion der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Lieferungen über Konsignationsläger auf grenzüberschreitende Sachverhalte. Da bei inländischen Konsignationslägern mit Waren aus dem Inland der Ort der Leistung stets im Inland liegt, wurden diese Sachverhalte nach unserer Erfahrung von der Finanzverwaltung nicht problematisiert. In solchen Konstellationen dürften die beteiligten Unternehmen regelmäßig davon ausgegangen sein, dass die Lieferung an den Abnehmer erst im Zeitpunkt der Entnahme bewirkt wurde, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt die Steuer entstanden ist. Ebenso dürfte in den Rechnungen über diese Lieferungen als Zeitpunkt der Leistung der Zeitpunkt der Entnahme vermerkt sein. d) Konsignationslager in anderen Mitgliedstaaten mit Waren aus Deutschland Nach der bisherigen Auffassung der deutschen Finanzverwaltung stellt das physische Verbringen der Ware aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat stets eine innergemeinschaftliche Lieferung in Form des Verbringens nach 3 Abs. 1a UStG dar, welche nach 6a Abs. 2 UStG steuerfrei ist, wenn die Voraussetzungen buch- und belegmäßig nachgewiesen werden. 13 Der Lieferant verwirklicht im Mitgliedstaat, in dem das Konsignationslager belegen ist, einen gleichgestellten innergemeinschaftlichen Erwerb i.s.d. Art. 21 MwStSystRL. Mit der Entnahme der Ware durch den Abnehmer kommt es zu einer Lieferung der entnommenen Gegenstände, die der Besteuerung im jeweiligen Mitgliedstaat unterliegen. Der Lieferant muss sich regelmäßig für umsatzsteuerrechtliche Zwecke in dem jeweiligen Mitgliedstaat registrieren lassen. e) Konsignationslager in anderen Mitgliedstaaten mit Vereinfachungsregelung mit Waren aus Deutschland Kein innergemeinschaftliches Verbringen, sondern i.g. Lieferung: Einige Mitgliedstaaten haben entgegen der MwStSystRL so die deutsche Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung für Konsignationsläger. 14 Diese Vereinfachungsregelung führt dazu, dass der jeweilige Mitgliedstaat bei der Warenverlagerung in ein Konsignationslager nicht von einem innergemeinschaftlichen Verbringen in das Lager ausgeht, sondern von einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Lager an den dortigen Abnehmer BFH v V R 1/16, Rz. 20, MwStR 2017, Siehe Abschn Abs. 6 S. 7 UStAE a.f.; OFD Frankfurt/M. v S 7100a A St 110, DStR 2016, Siehe z.b. OFD Frankfurt/M. v S 7100a A St 110, DStR 2016, Siehe z.b. OFD Frankfurt/M. v S 7100a A St 110, DStR 2016, Siehe z.b. OFD Frankfurt/M. v S 7100a A St 110, DStR 2016, Siehe dazu OFD Frankfurt/M. v S 7100a A St 110, BeckVerw Siehe dazu OFD Frankfurt/M. v S 7100a A St 110, BeckVerw steuerberater-center.de

3 150 Beiträge für die Beratungspraxis Lieferungen über Konsignationsläger Meyer-Burow/Connemann UStB 5/2018 Durchführung d. Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat durch Abnehmer: Soweit eine Vereinfachungsregelung zur Anwendung kommt, hat dies zur Konsequenz, dass nicht der liefernde Unternehmer, sondern sein Abnehmer die Erwerbsbesteuerung in dem Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführen hat. Für den Lieferer besteht daher in dem anderen Mitgliedstaat keine Registrierungspflicht, so dass er keine USt-IdNr. aus diesem Mitgliedstaat erteilt bekommt. Dies wiederum führt dazu, dass der Lieferer nicht den nach deutschem Recht erforderlich Buchnachweis nach 17c Abs. 3 UStDV führen kann. Solange die EU-Kommission das Problem noch nicht aufgegriffen und gelöst hat 16, kann daher nach Ansicht der Finanzverwaltung im Einzelfall zugelassen werden, dass der Unternehmer den Tatbestand der Warenentnahme aus dem ausländischen Konsignationslager parallel zur Erwerbsbesteuerung des Leistungsempfängers im anderen Mitgliedstaat als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt. 17 Damit entfällt die umsatzsteuerrechtliche Erfassung als innergemeinschaftliches Verbringen beim Transport der Ware in das Konsignationslager. Die innergemeinschaftlichen Lieferungen an den Abnehmer sind dementsprechend in der Zusammenfassenden Meldung nach 18a UStG anzugeben. 18 f) Konsignationslager im Drittland mit Waren aus Deutschland Rechtsgeschäftsloses Verbringen eigener Ware: Da die bisherige Auffassung der deutschen Finanzverwaltung das physische Verbringen der Ware aus Deutschland nicht als Lieferung qualifiziert hat, handelt es sich bei der Verbringung der Ware in das Drittland um ein rechtsgeschäftsloses Verbringen eigener Ware. Dieser Vorgang unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung in Deutschland. Die weiteren möglichen (umsatz-)steuerrechtlichen Konsequenzen richten sich nach dem Recht des jew. Drittstaates. 4. Urteile des BFH vom und Abnehmer muss bei Beginn d. Beförderung feststehen: Der BFH hat mit zwei im Jahre 2017 veröffentlichen Urteilen eine differenzierte Betrachtungsweise hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Lieferungen über Konsignationsläger vorgenommen. 19 Beide Urteile betrafen Sachverhalte, in denen ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Lieferant einen Kunden über ein im Inland gelegenes Konsignationslager beliefert hatte. Der BFH hat entschieden, dass die Ortsbestimmung als Versendungslieferung nach 3 Abs. 6 Satz 1 UStG voraussetzt, dass der Abnehmer bereits bei Beginn der Beförderung oder Versendung feststeht. 20 Demgegenüber ist die im Zeitpunkt der Versendung nur wahrscheinliche Begründung einer Abnehmerstellung einer tatsächlichen Abnehmerstellung nicht gleichzustellen. 21 Ein bloßer Rahmenvertrag reicht z.b. demnach nicht aus, wenn aus einem solchen Vertrag keine Verpflichtung folgt, dem Abnehmer an dem eingelagerten Gegenstand die Verfügungsmacht zu verschaffen. 22 Wird daher zwischen den Parteien erst nach der Einlagerung der Waren ein verbindlicher Kaufvertrag zwischen den Vertragsbeteiligten geschlossen, so lag im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung noch keine Lieferung an den Abnehmer i.s.d. 3 Abs. 6 UStG vor. 23 Steht jedoch im oben genannten Sinne der Abnehmer bei Beginn der Beförderung oder Versendung fest, so bestimmt sich der Ort der Lieferung damit nach h.m. auch der Zeitpunkt der Lieferung 24 nach dem Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung. Unter dieser Bedingung könne eine Versendungslieferung auch dann vorliegen, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert werde. 25 In diesem Zusammenhang führt der BFH aus, dass der Umstand, dass die für einen von vornherein feststehenden Abnehmer bestimmten Waren noch für einen kurzen Zeitraum 26 in einem auf Initiative des Abnehmers eingerichteten Lager zwischengelagert werden, zumindest unter Berücksichtigung eines dem Abnehmer vertraglich eingeräumten uneingeschränkten Zugriffsrechts der Annahme einer Versendung an den Abnehmer nicht entgegen steht Reaktion der Finanzverwaltung a) BMF-Schreiben v Das BMF hat die vorgenannte Rechtsprechung des BFH mit Schreiben vom im Wesentlichen übernommen. 28 So stellt das BMF fest, dass, wenn der Abnehmer bei der im übrigen Gemeinschaftsgebiet beginnenden Beförderung oder Versendung bereits feststehe, eine Beförderungs- oder Versendungslieferung vorliege, die grundsätzlich mit Beginn der Beförderung oder Versendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet als ausgeführt gelte. 29 Hier- 16 Siehe dazu den Beitrag von Meyer-Burow/Connemann, UStB 2018 zum Neustart in der Europäischen Umsatzsteuer der Weg zu einem endgültigen einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum Überblick und Analyse. 17 Siehe dazu OFD Frankfurt/M. v S 7100a A St 110, BeckVerw Siehe dazu OFD Frankfurt/M. v S 7100a A St 110, BeckVerw BFH v V R 31/15, MwStR 2017, 171; BFH v V R 1/16, MwStR 2017, BFH v V R 31/15, Rz. 13, MwStR 2017, 171; BFH v V R 1/16, Rz. 23, MwStR 2017, BFH v V R 31/15, Rz. 23, MwStR 2017, So Heuermann, DStR 2017, BFH v V R 1/16, Rz. 24, MwStR 2017, Siehe z.b. Abschn Abs. 7 S. 1 UStAE; Heuermann in Sölch/ Ringleb, 3 UStG Rz. 459; Hahn in Beck scher Online-Kommentar UStG, 3 Rz ; Leonard in Bunjes, UStG, 3 Rz. 201; BFH v V R 1/16, Rz. 24, MwStR 2017, BFH v V R 31/15, Rz. 13, MwStR 2017, Im Streitfall um den produktionsbedingt beim Abnehmer für die nächsten Tage und Wochen benötigten Warenbedarf zu decken; s. BFH v V R 31/15, Rz. 19, MwStR 2017, BFH v V R 1/16, Rz. 18, MwStR 2017, BMF v III C 3 - S 7103-a/15/10001, DStR 2017, Siehe Abschn Abs. 3 S. 8 UStAE.

4 UStB 5/2018 Lieferungen über Konsignationsläger Meyer-Burow/Connemann Beiträge für die Beratungspraxis 151 von sei auszugehen, wenn der Abnehmer die Ware bei Beginn der Beförderung oder Versendung bereits verbindlich bestellt oder bezahlt habe. 30 Werde die Ware kurzzeitig (für einige Tage oder Wochen) zwischengelagert, so führe dies nicht zum Abbruch der begonnenen Beförderung oder Versendung. 31 Ein im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung nur wahrscheinlicher Abnehmer ohne tatsächliche Abnahmeverpflichtung sei nicht einem zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Abnehmer gleichzustellen. 32 Die Lieferung an den Abnehmer finde in derartigen Fällen erst mit der Entnahme der Ware aus dem Lager statt und sei folglich im Inland steuerbar. 33 b) BMF-Schreiben v Nichtbeanstandungsregelung: Die Grundsätze des BFM- Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. 34 Es wird jedoch vom BMF nicht beanstandet, wenn für vor dem ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leitungsempfängers, der leistende Unternehmer weiterhin nach der bisherigen in Abschn. 1a.1 Abs. 6 und Abschn Abs. 3 UStAE a.f. vertretenen Ansicht des BMF verfährt. 36 c) BMF-Schreiben v Auf Eingaben des VDA vom sowie des BDI vom hat das BMF mit Schreiben vom zu weiteren einzelnen Aspekten der neuen Rechtsauffassung detaillierter Stellung genommen. 37 Die oben genannten Verbände haben zu diversen Punkten eine Klarstellung durch das BMF angeregt, auf Probleme in der praktischen Umsetzung im Unternehmen hingewiesen und eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bis zum angeregt. Der Bitte um Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung ist das BMF wie oben dargestellt 38 nachgekommen. Die übrigen Erwägungen der Verbände hat das BMF zurückgewiesen und wie folgt Stellung genommen: aa) Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs Die Verbände hielten es für ungeklärt, ob der Zeitpunkt der Lieferung künftig nicht mehr mit der tatsächlichen Entnahme der Ware (innergemeinschaftlicher Erwerb) zusammenfällt und wann zukünftig die Lieferungen abzurechnen seien, denn insbesondere bei Beibehaltung des umsatzsteuerrechtlichen Gutschriftenverfahrens sei davon auszugehen, dass die Abnehmer weiterhin nur eine Abrechnung im Zeitpunkt der Entnahme der Waren darstellen können. Das BMF hat hinsichtlich der Frage des Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer für den innergemeinschaftl. Erwerb auf die Vorschrift 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG verwiesen. Danach entsteht die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats. Werde die innergemeinschaftliche Lieferung, wie von den Verbänden geschildert, per Gutschrift abgerechnet, entstehe die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb somit mit Ausstellung der Gutschrift, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats. Eine von den Verbänden angeregte vereinfachende Behandlung dahingehend, dass die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb grundsätzlich (erst) im Zeitpunkt der Entnahme der Ware durch den Abnehmer aus dem Konsignationslager entstehe (weil in der Praxis weiterhin im Zeitpunkt der Entnahme über die Lieferung per Gutschrift abgerechnet werden solle), sei bereits aus dem Grund, dass wegen des Neutralitätsgrundsatzes alle innergemeinschaftlichen Lieferungen (mit oder ohne Konsignationslagerverträge) gleich zu behandeln sind, nicht zulässig. bb) Kurzfristige Einlagerung Soweit der Abnehmer bei Beginn der Beförderung oder Versendung feststeht, 39 bestimmt sich der Ort der Lieferung nach dem Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung, so dass wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert werde, dies unschädlich ist. Das BMF definiert in einem Klammerzusatz dieses Kriterium mit einigen Tagen oder Wochen. 40 In einem solchen Falle liege kein Abbruch der begonnenen Beförderung oder Versendung vor. Die Verbände halten die Angabe einige Wochen für unpräzise, sie führe zu Rechtsunsicherheit. Eine Zwischenlagerung von bis zu sechs Monaten in Konsignationslagern sei so die Verbände gängige Praxis und sollte als Erleichterung für Unternehmen und Verwaltung ermöglicht werden. Dazu führt das BMF aus, dass die Formulierung in Abschnitt 1a.2 Abs. 6 UStAE der Terminologie des BFH-Urteils vom entspreche. 41 Das BMF vertritt die Auffassung, dass in diesem Zusammenhang nicht von starren Fristen im Sinne zeitlicher Obergrenzen, innerhalb derer die Ware zwischengelagert werden dürfe, ausgegangen werden dürfe. Vielmehr erachtet das BMF alle Lagerfristen, die noch als branchenüblich angesehen werden könnten, als grundsätzlich unschädlich für die Annahme einer Beförderungs- oder Versendungslieferung an den Abnehmer. Dies müsse jeweils im Einzelfall branchenbezogen geprüft werden. 30 Siehe Abschn. 1a.2 Abs. 6 S. 4 ff. UStAE; Abschn Abs. 3 S. 5 UStAE. 31 Siehe Abschn. 1a.2 Abs. 6 S. 6 UStAE; Abschn Abs. 7 S. 1 UStAE. 32 Siehe Abschn. 1a.2 Abs. 6 S. 7 UStAE; Abschn Abs. 3 S. 5 UStAE. 33 Siehe Abschn. 1a.2 Abs. 6 S. 9 UStAE. 34 BMF v III C 3 - S 7103-a/15/10001, DStR 2017, Die ursprünglich Frist des BMF war der ; s. BMF v III C 3 - S 7103-a/15/10001, DStR 2017, BMF v III C 3 - S 7103-a/15/10001, DStR 2018, BMF v III C 3 - S 7103-a/15/ Siehe Gliederungspunkt I.5 b). 39 Siehe dazu Gliederungspunkt I Siehe Abschn. 1a.2 Abs. 6 S. 6 UStAE. 41 Siehe BFH v V R 1/16, Rz. 18, MwStR 2017, 462. steuerberater-center.de

5 152 Beiträge für die Beratungspraxis Lieferungen über Konsignationsläger Meyer-Burow/Connemann UStB 5/2018 cc) Abnahmeverpflichtung Der BDI geht davon aus, dass üblicherweise im Konzern Konsignationslagerverträge abgeschlossen werden, in denen sich der jeweilige Kunde nicht verbindlich zur Abnahme aller Waren im Konsignationslager verpflichtet hat. Es sei z.b. denkbar, dass Waren aus dem Lager zurück zum Lieferanten verbracht werden, weil der Kunde erklärt, dass er sie nicht abnehmen werde. In diesen Fällen fehle es nach Auffassung des BDI an einer verbindlichen Abnahmeverpflichtung des Kunden. Insoweit sei eine Klarstellung seitens der Verwaltung wünschenswert. Einer Klarstellung bedürfe es diesbezüglich nach Ansicht des BMF nicht. Insoweit verweist das BMF darauf, dass es entscheidend für die Annahme einer im Ausland beginnenden Beförderungs- oder Versendungslieferung in ein inländisches Konsignationslager sei, dass der Abnehmer bei Beginn der Beförderung oder Versendung feststehe und die Ware bei Beginn der Beförderung oder Versendung bereits verbindlich bestellt oder bezahlt hat. Auf eine Verpflichtung zur Abnahme der Ware komme es nicht an. Eine Nichtabnahme verbindlich bestellter oder bereits bezahlter Ware führe regelmäßig zu einer Rücklieferung seitens des Abnehmers an seinen Lieferanten mit den damit umsatzsteuerrechtlich verbundenen Folgen. Die Fragen und die Antworten scheinen an diesem Punkt (zumindest sprachlich) nicht optimal aufeinander abgestimmt zu sein. Denn wenn es an der Abnahmeverpflichtung für eine bestimmte Ware noch fehlt (so wohl die Fragestellung des Verbandes), dann ist diese Ware eben zivilrechtlich auch noch nicht verbindlich bestellt (das BMF antwortet stattdessen, die verbindliche Bestellung genüge und auf die Abnahmeverpflichtung 42 komme es gar nicht an). Die Antwort des BMF verstehen wir aber jedenfalls so, dass eine bestimmte Ware zivilrechtlich verbindlich bestellt sein muss und dass damit ein zivilrechtlich verbindlicher (Kauf-)Vertrag bereits vorliegen soll. 43 Diese Voraussetzungen sind in dem von den Verbänden geschilderten Konstellationen aber erst erfüllt, wenn es zur Entnahme kommt. dd) Inländische Konsignationsläger mit Waren aus dem Drittland Ungeklärt sei nach Auffassung der Verbände die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Lieferungen von Waren aus dem Drittland in ein inländisches Konsignationslager. Für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer sei regelmäßig die Verfügungsmacht im Sinne einer Eigentümerstellung des Abnehmers erforderlich. Die Verbände plädieren dafür, dass bei Annahme einer nicht steuerbaren Lieferung aus dem Drittland in ein inländisches Konsignationslager ein Vorsteuerabzug hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer beim Abnehmer zugelassen werde, selbst wenn er zivilrechtlich erst später mit Entnahme der Waren aus dem Lager die Verfügungsmacht erlange. Auch hier sieht das BMF keinen Grund für eine Klarstellung. Dass der Abnehmer bei Fallgestaltungen, die nicht zur Verlagerung des Lieferorts in das Inland gem. 3 Abs. 8 UStG führen, die Verfügungsmacht über die Ware im Zeitpunkt der Einfuhr besitze, ergebe sich bereits aus Abschnitt 3.12 Abs. 7 Satz 1 UStAE. Bei einem feststehenden Abnehmer liege eine im Drittland steuerbare Versendungs- bzw. Beförderungslieferung vor, sofern kein Fall des 3 Abs. 8 UStG gegeben ist. Aus Abschnitt Abs. 7 Satz 1 UStAE ergebe sich, dass 3 Abs. 6 und 7 UStG den Lieferort und damit zugleich auch den Zeitpunkt der Lieferung regeln. Bei einer im Drittland beginnenden Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands, der in ein inländisches Konsignationslager gelange und den der Abnehmer im Inland zur Überführung zum zollrechtlich freien Verkehr abfertige, könne der Abnehmer somit entsprechend Abschnitt 15.8 Abs. 4 Satz 2 USt- AE (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) auch die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, da er in einem solchen Fall im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung die Verfügungsmacht an der Ware erhalten habe. ee) Abweichende Sichtweise eines anderen Mitgliedstaates Die Verbände regen eine dem Abschnitt 3.14 Abs. 19 USt- AE entsprechende Regelung für Konsignationsläger an. Für die Praxis sei es hilfreich, wenn eine entsprechende Regelung auch für innergemeinschaftliche Lieferungen/ Verbringungen in ein ausländisches Konsignationslager im UStAE aufgenommen werden würde. Das BMF stellt fest, dass diesbezüglich an der Regelung der OFD Frankfurt 44 (Verfügung betr. Warenlieferungen in und aus Konsignationslagern) festgehalten werden könne 45, da das BMF-Schreiben nur die Fälle der grenzüberschreitenden Lieferungen in ein inländisches Konsignationslager regelt. Die Aufnahme einer entsprechenden Regelung im UStAE hält das BMF für nicht opportun. 6. Stellungnahme und Empfehlungen Zeitnah Konsignationslagerverträge überprüfen: Das BMF gewährt für die Anwendung der neuen Sichtweise eine Übergangsregelung. Danach sind die neuen Grundsätze in allen offenen Fällen spätestens jedoch für alle Umsätze nach dem anzuwenden. Aus diesem Grunde ist es empfehlenswert, zeitnah sämtliche Konsignationslagerverträge sowohl auf der Einkaufsseite als auch auf der Vertriebsseite auf die neue Rechtslage hin zu untersuchen, um umsatzsteuerrechtliche Risiken zu vermeiden. Dabei wird zu beurteilen sein, ob der maßgebliche 42 Eine Abnahmeverpflichtung steht zivilrechtlich typischerweise zwar nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zu der Pflicht des Verkäufers zur Verschaffung der Kaufsache. Dennoch wird sie im Zweifel zumindest als Nebenpflicht bestehen. Letztlich davon unabhängig, bezieht sich die Anfrage des Verbandes u.e. auf einen Fall, in dem es mangels "Abnahmeverpflichtung" gar nicht erst einen verbindlichen Verkauf einer bestimmten Ware gibt. 43 Spätestens bei oder durch Versendung der Waren wird die Bestellung der Ware üblicherweise verbindlich bestätigt sein. 44 OFD Frankfurt/M. v S 7100a A St 110, Beck- Verw Siehe Gliederungspunkt I.3 e).

6 UStB 5/2018 Lieferungen über Konsignationsläger Meyer-Burow/Connemann Beiträge für die Beratungspraxis 153 Konsignationslagervertrag eine Abnahmeverpflichtung im Sinne eines verbindlichen (Kauf-)Vertrages beinhaltet und wie diese ggf. beschaffen ist (bzgl. Umfang, Zeitdauer und Konkretisierung der Verpflichtung). a) Anwendungsbereich der neuen Rechtsprechung Betroffen von der neuen Rechtslage sind folgende Konstellationen: inländisches Konsignationslager, das mit Waren aus dem Inland oder Ausland beliefert wird und ein in anderen Mitgliedstaaten oder Drittland belegenes Konsignationslager, das mit Waren aus dem Inland beliefert wird. Das BMF beschäftigt sich ausdrücklich nur mit der Konstellation grenzüberschreitender Warenlieferungen in ein inländisches Konsignationslager. Auch den Urteilen des BFH lagen ausschließlich Sachverhalte zugrunde, in denen inländische Konsignationsläger mit Waren aus einem anderen Mitgliedstaat beschickt wurden. Da der Begriff des Konsignationslagers wie bereits oben ausgeführt aber weder im deutschen UStG noch im Unionsrecht gesetzlich definiert ist, richtet sich die Bestimmung des Leistungsortes (und damit auch die des Zeitpunkts der Lieferung) nach den allgemeinen Grundsätzen der 3 Abs. 6 und 7 S. 1 UStG. Dementsprechend enthalten die Urteile des BFH allgemeine Aussagen zur Anwendung der Bestimmung des Ortes einer Lieferung nach 3 Abs. 6 UStG und damit auch zum Zeitpunkt der Lieferung. Daher sind die neuen Rechtsgrundsätze des BFH auch für rein inländische Sachverhalte zu beachten. Bei Konsignationslagern im Ausland mit Waren aus dem Inland ist im wesentlichen zunächst die Rechtsauffassung des jeweils betroffenen anderen Staates zu betrachten. 46 Die ausdrückliche Begrenzung der Aussagen des BMF auf Fälle der grenzüberschreitenden Lieferungen in ein inländisches Konsignationslager sind problematisch, da bei einer solchen Betrachtungsweise die vom BMF gewährte Übergangsregelung nicht für rein inländische Sachverhalte gelten würde. Denn bei inländischen Konsignationslägern mit Waren aus dem Inland entsteht die Steuer für die Lieferung grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Beförderung oder Versendung der Ware und nicht erst im Zeitpunkt der Entnahme durch den Kunden (soweit der Abnehmer im Sinne der neuen BFH-Rechtsprechung feststeht). 47 Werden in solchen Konstellationen keine entsprechenden Anpassungen vorgenommen, besteht das Risiko, dass der Lieferant seine Umsatzsteuer zu spät an das Finanzamt abführt. Zudem besteht für den Kunden ein Risiko beim Vorsteuerabzug. Denn gem. 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG muss in der Rechnung des Lieferanten der Zeitpunkt der Lieferung angegeben sein. Ist ein falscher Zeitpunkt angegeben, so besteht das Risiko der Versagung des Vorsteuerabzugs durch die Finanzverwaltung. Wir sehen gute Chancen dafür, dass die lokalen Finanzämter es in der Praxis akzeptieren werden, wenn die Beteiligten sinngemäß auch für Inlandsfälle auf die Nichtbeanstandungsregelung verweisen (trotz der ausdrücklichen Begrenzung des BMF-Schreibens auf Fälle der grenzüberschreitenden Lieferungen). Die Beteiligten sollten dies gegenüber ihren Finanzämtern aber ausdrücklich tun und die Behörden damit über die entsprechenden Sachverhalte informieren (kurzes Anschreiben). Ferner ist die neue Rechtsprechung u.e. nicht nur für Konsignationsläger von Bedeutung, sondern auch für andere ähnliche Konstellationen in denen es zu einer kurzfristigen Unterbrechung der Beförderung bzw. Versendung kommen kann, soweit der Abnehmer im Sinne der neuen BFH-Rechtsprechung bei Beginn der Beförderung oder Versendung feststeht. 48 b) Feststehen des Abnehmers Wann steht der Abnehmer im oben genannten Sinne fest? Hier kommt es auf die zwischen den Parteien vereinbarten zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse an. Unklar ist, wie konkret die vertraglichen Vereinbarungen insbesondere in Bezug auf die Verpflichtungen des Lieferers zur Übergabe der Ware und des Abnehmers hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Abnahme ausgestaltet sein müssen. In einer negativen Abgrenzung betont der BFH, dass die im Zeitpunkt der Versendung nur wahrscheinliche Begründung einer Abnehmerstellung einer tatsächlichen Abnehmerstellung nicht gleichzustellen sei. 49 In diesem Zusammenhang führt der BFH aus, dass wenn zwischen den Parteien erst nach der Einlagerung der Waren ein verbindlicher Kaufvertrag zwischen den Vertragsbeteiligten geschlossen werde, im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung noch keine Lieferung an den Abnehmer i.s.d. 3 Abs. 6 UStG vorliegen würde. 50 Dies bedeutet, dass ein bloßer Rahmenvertrag demnach nicht ausreicht, wenn sich aus einem solchen Vertrag keine Verpflichtung im Sinne des verbindlichen Kaufvertrages ableiten lassen. Hat sich bereits bei Beginn der Beförderung oder Versendung der Lieferer zur Lieferung der Waren und der Kunde zu deren Abnahme vertraglich verpflichtet (verbindlicher Kaufvertrag), steht der Abnehmer im Sinne der BFH- Rechtsprechung fest. 51 In Bezug auf die den Lieferer treffende Verpflichtung führt Heuermann aus, dass ein Rechtsverhältnis vorliegen müsse, aufgrund dessen der Lieferer dem Abnehmer die Ware übergeben muss. 52 Dies sei regelmäßig ein Kaufvertrag. Demgegenüber reiche es nicht aus, wenn aus dem Vertrag keine Verpflichtung folge, dem Abnehmer an dem eingelagertem Gegenstand die Verfügungsmacht zu verschaffen Siehe dazu Gliederungspunkt I.5 c) ee). 47 In Fällen des 13 Abs. 1 lit. a) UStG entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. 48 U.U. Auslieferungsläger etc. 49 BFH v V R 31/15, Rz. 23, MwStR 2017, BFH v V R 1/16, Rz. 24, MwStR 2017, Langer, MwStR 2017, 464; Meyer-Burow/Connemann, Zoll.Export 04/2018, 14 ff.; in diesem Sinne auch schon FG Hessen v V 2518/10, DStRE 2012, 891; 52 Siehe Heuermann, DStR 2017, So Heuermann, DStR 2017, 875. steuerberater-center.de

7 154 Beiträge für die Beratungspraxis Lieferungen über Konsignationsläger Meyer-Burow/Connemann UStB 5/2018 Das BMF bezieht sich auf eine verbindliche Bestellung durch den Abnehmer, 54 bzw. darauf, dass der Abnehmer die Ware bereits bezahlt hat. 55 Dass der Abnehmer die Ware bereits bei Beginn der Beförderung oder Versendung bezahlt hat, erscheint uns nicht besonders praxisrelevant zu sein. Regelmäßig ist es eher das Bestreben des Abnehmers, die Ware möglichst spät zu bezahlen, also ein möglichst langes Zahlungsziel zu vereinbaren, welches mit der Entnahme oder Rechnungstellung, welche regelmäßig auch erst nach der Entnahme erfolgt, beginnt. Das Abstellen auf eine verbindliche Bestellung durch den Abnehmer ist u.e. gleichbedeutend mit der Annahme des Vorliegens eines verbindlichen Kaufvertrages, da spätestens die Befüllung des Warenlagers durch den Lieferer in der Regel als Annahme der verbindlichen Bestellung zu werten sein wird. Auf die ggf. spätere Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an den Gegenständen kommt es aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht nicht an. Ebenso kommt es nicht darauf an, wo die Verfügungsmacht übertragen wird. 56 c) Kurzfristige Einlagerung Den Ausführungen des BMF zur Frage, wann ein unschädliches kurzfristiges Einlagern vorliegt, ist zuzustimmen. 57 Der BFH 58 verweist in seinen diesbezüglichen Ausführungen auf ein Urteil des EuGH vom Darin stellt der EuGH fest, dass es keine feste Frist gebe, innerhalb derer bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Beförderung des Gegenstandes zum Erwerber beginnen oder abgeschlossen sein muss. 7. Zukünftige umsatzsteuerrechtliche von Behandlung von Lieferungen über Konsignationsläger bei Feststehen eines Abnehmers i.s.d. BFH-Rechtsprechung a) Inländische Konsignationsläger mit Waren aus einem anderen Mitgliedstaat Im Mitgliedstaat des Abgangs der Ware steuerbare i.g. Lieferung: Besteht im Zeitpunkt der Beförderung oder Versendung in das Warenlager bereits ein verbindlicher Kaufvertrag im oben genannten Sinne, so unterliegt der Verkauf der Ware durch den Lieferanten nicht mehr der deutschen Umsatzsteuer. Vielmehr liegt (nach deutscher Auffassung) im Zeitpunkt der Versendung eine im Mitgliedstaat des Abgangs der Ware steuerbare innergemeinschaftliche Lieferung vor. Korrespondierend dazu verwirklicht der Kunde einen sog. innergemeinschaftlichen Erwerb. Die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats. b) Inländische Konsignationsläger mit Waren aus dem Drittland Im Drittland steuerbare Ausfuhrlieferung: Besteht im Zeitpunkt der Beförderung oder Versendung in das Warenlager bereits ein verbindlicher Kaufvertrag im oben genannten Sinne, so unterliegt der Verkauf der Ware durch den Lieferanten nicht mehr der deutschen Umsatzsteuer. Vielmehr liegt (nach deutscher Auffassung) im Zeitpunkt der Versendung eine im Drittland steuerbare Ausfuhrlieferung vor. Ist der Lieferer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer verlagert sich der Ort der Lieferung nach 3 Abs. 8 UStG in das Inland. c) Inländische Konsignationsläger mit Waren aus dem Inland Steuerentstehung im Zeitpunkt der Versendung: Besteht im Zeitpunkt der Beförderung oder Versendung in das Warenlager bereits ein verbindlicher Kaufvertrag im oben genannten Sinne, so entsteht die Steuer für den Verkauf der Ware grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Versendung der Ware und nicht erst im Zeitpunkt der Entnahme durch den Kunden. 60 Werden in solchen Konstellationen keine entsprechenden Anpassungen vorgenommen, besteht das Risiko, dass der Lieferant seine Umsatzsteuer zu spät an das Finanzamt abführt. Zudem besteht für den Kunden ein Risiko beim Vorsteuerabzug. Denn gem. 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG muss in der Rechnung des Lieferanten der Zeitpunkt der Lieferung angegeben sein. Ist ein falscher Zeitpunkt angegeben, so besteht das Risiko der Versagung des Vorsteuerabzugs durch die Finanzverwaltung. d) Konsignationslager in anderen Mitgliedstaaten mit Waren aus Deutschland Grundsätzlich sind auch im Ausland gelegene Konsignationsläger, die mit Waren aus dem Inland beliefert werden, von der neuen Rechtsauffassung betroffen (in Bezug auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung in Deutschland). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es in der EU keine einheitliche Regelung für die Behandlung von Umsätzen unter Einbindung von Konsignationslägern gibt. Es bestehen zwar grundsätzliche Vorschläge der EU-Kommission, diese wären aber frühestens zum anwendbar, soweit die Mitgliedstaaten diesen Vorschlägen zustimmen. 61 Beachten Sie: Daher sollte bei im EU-Ausland gelegenen Konsignationslägern unabhängig von der Frage, ob ein verbindlicher Kaufvertrag vorliegt bei der umsatzsteuerrechtliche Bewertung stets auch die Rechtsauffassung des Mitgliedstaates, in dem das Lager gelegen ist, berücksichtigt werden, um nicht mögliche Registrierungsverpflichtungen in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu übersehen Siehe Abschn. 1a.2 Abs. 6 S. 4 ff. UStAE; Abschn Abs. 3 S. 5 UStAE; so auch schon die Vorinstanzen zu den Urt. des BFH: FG Düsseldorf v K 1983/13 U, MwStR 2016, 506; FG Hessen v K 2519/10, DStRE 2016, Siehe Abschn. 1a.2 Abs. 6 S. 4 ff. UStAE; Abschn Abs. 3 S. 5 UStAE. 56 Heuermann, DStR 2017, Siehe Gliederungspunkt I.5 c) bb). 58 BFH v V R 31/15, Rz. 20, MwStR 2017, EuGH v Rs. C-84/09, IStR 2010, In Fällen des 13 Abs. 1 lit. a) UStG entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. 61 Siehe dazu den Beitrag von Meyer-Burow/Connemann, UStB 2018 zum Neustart in der Europäischen Umsatzsteuer der Weg zu einem endgültigen einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum Überblick und Analyse. 62 Siehe dazu auch die Stellungnahme des BMF unter Gliederungspunkt I.5.c) ee).

8 UStB 5/2018 Impressum 155 e) Konsignationslager im Drittland mit Waren aus Deutschland Besteht im Zeitpunkt der Beförderung oder Versendung in das Drittland bereits ein verbindlicher Kaufvertrag im oben genannten Sinne, liegt eine Ausfuhrlieferung vor, die unter den Voraussetzungen des 4 Nr. 1 lit. a) i.v.m. 6 UStG steuerfrei sind. Möglich (umsatz-)-steuerrechtliche Konsequenzen für den Lieferer im Drittland sind gegebenenfalls zu überprüfen. II. Fazit Der BFH hat mit zwei im Jahre 2017 veröffentlichen Urteilen eine differenzierte Betrachtungsweise hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Lieferungen über Konsignationsläger vorgenommen. Der BFH hat entschieden, dass die Ortsbestimmung als Versendungslieferung nach 3 Abs. 6 Satz 1 UStG voraussetzt, dass der Abnehmer bereits bei Beginn der Beförderung oder Versendung feststeht. In einem solchen Falle bestimmt sich der Ort der Lieferung damit auch der Zeitpunkt der Lieferung so der BFH nach dem Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung. Unter dieser Bedingung könne eine Versendungslieferung auch dann vorliegen, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert werde. Das BMF setzt die Urteile des BFH im Wesentlichen um und stellt für deren Anwendung auf eine verbindliche Bestellung des Abnehmers ab. U.E. sind von der neuen Rechtslage inländische Konsignationsläger, die mit Waren aus dem Inland oder Ausland beliefert werden sowie im Ausland belegene Konsignationsläger (insbes. in anderen Mitgliedstaaten), die mit Waren aus dem Inland beliefert werden, betroffen. Die neuen Rechtsgrundsätze zu den Konsignationslägern sind zwingend zum zu berücksichtigen, um umsatzsteuerrechtliche Risiken zu vermeiden. Sollte dies den Interessen der Parteien widerstreben, so besteht die Möglichkeit, die vertraglichen Vereinbarungen so zu ändern, dass kein verbindlicher Kaufvertrag im o.g. Sinne mehr besteht. Selbststudium nach 15 FAO mit dem UStB: Zu diesem Beitrag finden Sie die Lernerfolgskontrolle online bis zum unter de/15fao Impressum Redaktion: Ass. iur. Monika Neu (verantw. Redakteurin), RA FASt StB Dipl.-Finw. Prof. Dr. Annette Stuhldreier (gesamtverantwortl.), Anschrift des Verlags, Tel. 0221/ (Redaktions-Sekr.) bzw (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Fax 0221/ (Redaktions-Sekr.) bzw (Vertrieb/ Abonnementsverwaltung) Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, Köln, Postfach , Köln, Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln. Anzeigenverkauf: sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15, Bonn, Tel. 0228/ , Fax 0228/ , media@sales-friendly.de, gültig ist die Preisliste 18 vom Satz: Griebsch & Rochol Druck GmbH, Gabelsberger Straße 1, Hamm Druck: rewi druckhaus, Reiner Winters GmbH, Wiesenstr. 11, Wissen, druckhaus@rewi.de, Erscheinungsweise: Jeweils zum 17. eines Monats. Bezugspreis: Jahresabonnement (inkl. EU-UStB) 251, (Print-Anteil 224, * / Online-Anteil 27, **), Einzelheft 22,40 *. Alle Preise verstehen sich inkl. der gesetzlichen MwSt. * 7 % oder ** 19 % sowie zzgl. Versandkosten. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zu Beginn des Bezugszeitraumes für das aktuelle Kalenderjahr (ggf. anteilig). Bestellungen bei jeder Buchhandlung sowie beim Verlag. Kündigungstermin für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss. ISSN Urheber- und Verlagsrechte: Manuskripte werden nur zur Alleinveröffentlichung angenommen. Der Autor versichert, über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinem Beitrag einschließlich aller Abbildungen allein verfügen zu können und keine Rechte Dritter zu verletzen. Mit Annahme des Manuskripts (Aufsatz, Bearbeitung, Leitsatz) gehen für die Dauer von vier Jahren das ausschließliche, danach das einfache Nutzungsrecht vom Autor auf den Verlag über, jeweils auch für Übersetzungen, Nachdrucke, Nachdruckgenehmigungen und die Kombination mit anderen Werken oder Teilen daraus. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere auch die Befugnis zur Einspeicherung in Datenbanken sowie zur weiteren Vervielfältigung und Verbreitung zu gewerblichen Zwecken im Wege fotomechanischer, elektronischer und anderer Verfahren einschließlich CD-ROM und Online-Diensten. Die Zeitschrift und alle veröffentlichten Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Dies gilt auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, soweit sie redaktionell oder vom Einsender redigiert bzw. erarbeitet wurden. Jede vom Urheberrechtsgesetz nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verlags. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigung, Bearbeitung, Übersetzung, Mikroverfilmung und Einspeicherung, Verarbeitung bzw. Wiedergabe in Datenbanken oder anderen elektronischen Medien und Systemen. Fotokopien dürfen nur als Einzelkopien für den persönlichen Gebrauch hergestellt werden. Das Zitieren von Rezensionen ist in vollem Umfang erlaubt. steuerberater-center.de

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