Das Hilfeplanverfahren im Rheinland im Lichte des Bundesteilhabegesetzes
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- Julius Klein
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1 Das Hilfeplanverfahren im Rheinland im Lichte des Bundesteilhabegesetzes Gabriele Lapp Köln Folie 1
2 Ziele des Gesetzes Weiterentwicklung zu einem modernen Teilhaberecht (personenzentrierte Leistungserbringung) Umsetzen der UN-Behindertenrechtskonvention Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgeprinzip herauslösen Keine neue Ausgabendynamik Leistungen wie aus einer Hand Folie 2
3 Aus Sicht des Leistungsträgers gute Ansätze richtige Ziele Unwägbarkeiten müssen geklärt werden Nachbesserungen dringend angeraten Folie 3
4 Aufbau SGB IX-E (BThG) Teil I: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen Teil II: Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderung (Eingliederungshilferecht) Teil III: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht/Teilhabe am Arbeitsleben) Folie 4
5 Gliederung: Prozess der Hilfeplanung Was will das BThG? Was haben wir im Moment? Was folgt daraus? Folie 5
6 Folie 6
7 Ergänzende unabhängige Beratung unabhängig vom Leistungsträger unabhängig vom Leistungserbringer Abschaffung Servicestellen Finanzierung fünf Jahre BMAS-Förderrichtlinie Peer-Counseling Folie 7
8 Ergänzende unabhängige Beratung Perspektive EX-IN Voraussetzungslos niederschwelliger als SPZ Stärke Peer Beratung Angehöriger Förderung Genesungsbegleiter Folie 8
9 Beratung im Rheinland Netz von SPZ und KoKoBe etabliert und bekannt 10 Peer-Counseling-Projekte Unabhängigkeit und Transparenz Folie 9
10 Antrag auf Leistungen Folie 10
11 Teilhabeplanverfahren Gesamtplanverfahren Bedarfsermittlung Alle Reha-Träger Eingliederungshilfe Leistungen nach Kap. 3-6 Bei Leistungen mehrerer Leistungsgruppen oder Träger Beteiligung LB, Wünsche, individuelle Bedarfsermittlung Gesamtplankonferenz o Transparent o Trägerübergreifend o Interdisziplinär o Konsensorientiert o Individuell o Lebensweltbezogen o Sozialraumorientiert o Zielorientiert ICF Neun Lebensbereiche Landesregierung: Rechtsverordnung Steuerung, Wirkungskontrolle, Dokumentation Folie 11
12 Personenkreis geprüfte Bereiche (siehe auch ICF): 1. Lernen und Wissensanwendung 2. Allg. Aufgaben und Anforderungen 3. Kommunikation 4. Mobilität 5. Selbstversorgung 6. Häusliches Leben 7. gewährt Interpersonelle werden. Interaktion ( 99) und Beziehungen 8. Bedeutende Lebensbereiche 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben... ist aber im Einzelfall in ähnlichem Ausmaß personelle oder technische Unterstützung zur Ausführung von Aktivitäten notwendig, können Leistungen der Eingliederungshilfe Erhebliche Teilhabebeeinträchtigung: Wenn Teilhabe in min. 5 Bereichen nicht ohne Unterstützung möglich ist oder min. 3 Bereiche auch mit Unterstützung nicht möglich sind. Folie 12
13 Teilhabeplankonferenz/Gesamtplankonferenz TPK HPK GPK Teilhabe? Folie 13
14 TPK GPK Grundlage 20 SGB IX-E 119 SGB IX-E Verantwortlich Beratungsanlass Beratungsgegenstand Verantwortlicher Rehaträger Gem. Beratung der Feststellung zum Rehabedarf Nicht geregelt Träger der Eingliederungshilfe Sicherstellung der Leistungen der EGH Stellungnahme der beteiligten Leistungsträger Wünsche der LB Beratungs- und Unterstützungsbedarf nach 106 SGB IX-E Erbringung der Leistungen
15 TPK GPK Teilnehmer Leistender Rehaträger Weitere Leistungsträger Beteiligte ( 12 SGB X) Bevollmächtigte und Beistände ( 13 SGB X) Sonstiges Vertrauenspersonen Rehadienste und einrichtungen Träger der EGH Weitere Leistungsträger Leistungsberechtiger [ehrenamtlich tätige Stellen und Personen Personen aus dem persönlichen Umfeld] nur bei leistungsberechtigten Müttern oder Vätern über 117 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Person des Vertrauens (z.b. Beratungsstelle)
16 Folie 16
17 Ende und Anfang eines Prozesses: der Bescheid Folie 17
18 Fazit In Sachen Hilfeplanverfahren gut aufgestellt Zahlreiche offene Fragen Gespräche mit Land NRW zur Ausgestaltung noch keine abschließende Bewertung möglich Der Traum ist aus? Folie 18
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