Anlage 5. zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V (gültig ab 01. August 2017)
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- Ernst Schulz
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1 Anlage 5 zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V (gültig ab 01. August 2017) 1. Verbindliche Erläuterungen zu den Preislisten 5a bis 5d (1) Leistungserbringerschlüssel bei Abrechnung über DTA: je Bundesland (siehe Preisvereinbarungen) (2) Die erste Stelle der Positionsnummer beschreibt den Leistungserbringer: 5 bei Leistungserbringung durch Ergotherapeuten (3) Mit den vorstehenden Vergütungssätzen sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der verordneten Therapie abgegolten. (4) Der Begriff soziale Einrichtung steht für Einrichtungen, die zur Pflege und Betreuung älterer, pflegebedürftiger oder behinderter Personen dienen. Dies sind insbesondere Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen. Diese Position ist (bei Behandlung mehrerer Patienten einer sozialen Einrichtung) ab dem ersten Patienten abzurechnen. Diese Position ist auch anzusetzen, bei Patienten, die in einem Haushalt unter derselben Anschrift an einem Behandlungstag therapiert werden. Die Pauschale beinhaltet das Wegegeld. (5) Sofern sich der Praxissitz des Leistungserbringers räumlich in unmittelbarer Nähe zum Ort der Leistungserbringung befindet, (z. B. innerhalb einer Einrichtung des Betreuten Wohnens) sind die Hausbesuchsleistungen nicht abrechnungsfähig. 2. Transparenzregel nach HHVG (1) Die Vertragspartner, die diese Vereinbarung unterzeichnen, sind sich einig, dass die vereinbarte Preisanpassung dazu beitragen soll, den Beruf des Heilmittelerbringers (hier: des Ergotherapeuten) attraktiv zu halten und weiteren Nachwuchs für die Praxen zu gewinnen. (2) Das Ziel der Vertragspartner ist es auch die gesetzlichen Vorgaben des HHVG hinsichtlich der Transparenzvorgaben nach 125 Abs. 1 Satz 4 5 in künftigen Verhandlungen zu berücksichtigen. Da die Ausgestaltung derzeit noch offen ist, werden zur Konkretisierung und Umsetzung einer solchen Regelung vor der nächsten Gebührenverhandlung Gespräche hierzu vereinbart. Seite 1 von 2
2 Anlage 5 zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V (gültig ab 01. August 2017) 3. Laufzeit Die Preisvereinbarung gilt ab wobei die jeweils vereinbarten Preise der Anlagen 5a 5d für alle Leistungen ab, und n vertragsärztlichen gelten. Die Vereinbarung hat eine Mindestlaufzeit bis zum und kann frühestens mit einer Frist von 3 Monaten vor dem Vertragsende gekündigt werden. Hannover, Karlsbad, den 22. Mai 2017 BKK Landesverband Mitte Deutscher Verband der Ergotherapeuten e. V. Anlagen: Anlage 5a: Anlage 5b: Anlage 5c: Anlage 5d: Preisliste Brandenburg Preisliste Sachsen Preisliste Sachsen-Anhalt Preisliste Thüringen Seite 2 von 2
3 Vergütungsvereinbarung gültig für alle ab 1. August 2017 n vertragsärztlichen Leistungen Ergotherapeutische Behandlung bei motorisch-funktionellen Störungen Leistung Dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der motorischen Funktionen und der daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen Einzelbehandlung Regelbehandlungszeit: Minuten 26,55 28,79 31, Einzelbehandlung (bis zu 3 Einheiten an einem Tag) bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Hausbesuchs 26,56 28,79 31,04 Diese Behandlungsposition kann im Einzelfall als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld erbracht werden. Dabei können einmal pro Regelfall bis zu 3 Einheiten zusammenhängend als Beratung erbracht und somit als Teil der verordneten Behandlungsserie abgerechnet werden. In diesem Fall kommt ergänzend die Ziffer zur Abrechnung. Dies gilt nicht, wenn die ergotherapeutische Einzelbehandlung als Hausbesuch verordnet wurde Gruppenbehandlung Voraussetzung für die Gruppenbehandlung (3 6 Patienten) ist, dass der Patient keine ständige direkte therapeutische Intervention benötigt. 10,24 10,95 11,66 Regelbehandlungszeit: Minuten Seite von 6
4 Ergotherapeutische Behandlung bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen Leistung Dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der sensomotorischen und perzeptiven Funktionen und der daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen. Sie ist ein komplexes Behandlungsverfahren mit häufig mehreren Therapiezielen Einzelbehandlung Regelbehandlungszeit: Minuten 36,57 39,04 41, Einzelbehandlung (bis zu 3 Einheiten an einem Tag) bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Hausbesuchs Diese Behandlungsposition kann im Einzelfall als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld erbracht werden. Dabei können einmal pro Regelfall bis zu 3 Einheiten zusammenhängend als Beratung erbracht und somit als Teil der verordneten Behandlungsserie abgerechnet werden. In diesem Fall kommt ergänzend die Ziffer zur Abrechnung. Dies gilt nicht, wenn die ergotherapeutische Einzelbehandlung als Hausbesuch verordnet wurde Gruppenbehandlung Voraussetzung für die Gruppenbehandlung (3 6 Patienten) ist die Feststellung von sozialen, kognitiven und motorischen Grundvoraussetzungen für die Gruppenfähigkeit. Zum Einsatz kommt die Gruppenbehandlung insbesondere dann, wenn auch sozioemotionale Störungen vorliegen, die eine Gruppenbehandlung medizinisch notwendig machen. 36,57 39,04 41,50 13,33 14,11 14,89 Regelbehandlungszeit: Minuten Seite von 6
5 Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining / Neuropsychologisch orientierte Behandlung Leistung Dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der neuropsychologischen Hirnfunktionen, insbesondere der kognitiven Störungen und der daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen Einzelbehandlung zeichnet sich dadurch aus, dass jedes Leistungsdefizit so spezifisch wie möglich trainiert wird, d. h. ohne andere und/oder komplexe Hirnleistungen zu beanspruchen. Regelbehandlungszeit: Minuten 29,27 31,69 34, Gruppenbehandlung kommt für Patientengruppen (3 6 Patienten) zum Einsatz, bei welchen komplexe, kognitive Störungen befundet werden und welche gerade unter gruppendynamischen Aspekten besonders therapiert werden müssen. 13,33 14,11 14,89 Regelbehandlungszeit: Minuten Seite von 6
6 Ergotherapeutische Behandlung bei psychisch-funktionellen Störungen Leistung Dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der psychosozialen und sozioemotionalen Funktionen und den daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen Einzelbehandlung Regelbehandlungszeit: Minuten 45,04 48,57 52, Einzelbehandlung (soweit verordnete zusammenhängende Einheiten als Belastungserprobung abgegeben werden) 45,04 48,57 52,11 Bei psychisch-funktionellen Behandlungen können im Einzelfall in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt bei Störungen der Ausdauer und der Grundarbeitsfähigkeiten zwei zusammenhängende Therapieeinheiten an einem Tag als Belastungserprobung durchgeführt werden. Diese erhöhte Frequenz kann nur erbracht werden, wenn sie verordnet wurde Einzelbehandlung (bis zu 2 Einheiten an einem Tag) als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Hausbesuchs 45,04 48,57 52,11 Diese Behandlungsposition kann im Einzelfall als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld erbracht werden. Dabei können im Regelfall bis zu 2 Einheiten zusammenhängend als Beratung erbracht und somit als Teil der verordneten Behandlungsserie abgerechnet werden. In diesem Fall kommt ergänzend die Ziffer zur Abrechnung. Dies gilt nicht, wenn die ergotherapeutische Einzelbehandlung als Hausbesuch verordnet wurde. Seite von 6
7 Leistung Gruppenbehandlung Voraussetzung für die Gruppenbehandlung (3 6 Patienten) ist die Feststellung der Grundvoraussetzungen für die Gruppenfähigkeit. Zum Einsatz kommt die Gruppenbehandlung insbesondere, wenn die individuelle Problematik des Patienten die Nutzung von gruppendynamischen Prozessen und stützenden Funktionen der Gruppe erfordert. Regelbehandlungszeit: Minuten 24,36 25,85 27, Gruppenbehandlung (soweit verordnete zusammenhängende Einheiten als Belastungserprobung abgegeben werden) 24,36 25,85 27,34 Bei psychisch-funktionellen Behandlungen können im Einzelfall in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt bei Störungen der Ausdauer und der Grundarbeitsfähigkeiten zwei zusammenhängende Therapieeinheiten an einem Tag als Belastungserprobung durchgeführt werden. Diese erhöhte Frequenz kann nur erbracht werden, wenn sie verordnet wurde Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs 19,37 21,20 23,03 ist nur bei Behandlungsbeginn im Rahmen der ersten Verordnung einmal zusätzlich ohne gesonderte ärztliche Verordnung abrechenbar. Seite von 6
8 Sonstige Leistungen Leistung Thermische Anwendungen (Wärme oder Kälte) ergänzen ggf. eine motorisch-funktionelle oder sensomotorisch/perzeptive Behandlung. 4,08 4,37 4,65 Ergotherapeutische temporäre Schiene ergänzt im Einzelfall die motorisch-funktionelle oder sensomotorisch/perzeptive ergotherapeutische Behandlung ohne Kostenvoranschlag bis 149, nach Kostenvoranschlag über 150,00 Hausbesuchspositionen Nur abrechenbar soweit ärztlich verordnet und abrechenbar (siehe Erläuterungen) Hausbesuch bei der Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld ist bei Bedarf nur einmal pro Regelfall abrechenbar Hausbesuchs-Pauschale bei ärztlich verordnetem Hausbesuch (siehe Erläuterungen) Hausbesuchs-Pauschale bei ärztlich verordnetem Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung je Patient und Tag (siehe Erläuterungen) Hausbesuchs-Pauschale Bei ärztlich verordnetem Hausbesuch in einer Einrichtung (Heim, betreutes Wohnen, etc), soweit nur 1 Patient an diesem Tag in dieser Einrichtung von der Praxis behandelt wird (siehe Erläuterungen) 11,80 12,10 12,30 11,80 12,10 12,30 6,50 7,00 7,50 11,80 12,10 12,30 Seite von 6
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