Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

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1 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten Rechtliche Grundlagen nach den Bauordnungen und der Arbeitsstättenverordnung ver.di-landesbezirk Baden-Württemberg, Herbsttagung Landesarbeitskreis Behindertenpolitik Barrierefreie Arbeitsgestaltung, Stuttgart Matthias Morath, Wirtschaftsministerium, Referat 68

2 Inhalt Rechtsgrundlagen zur Barrierefreiheit Internationale Rechtsgrundlagen Nationale Rechtsgrundlagen (Bund/Land) ( ) Landebauordnung Arbeitsstättenverordnung

3 Rechtsgrundlagen zur Barrierefreiheit Artikel 9 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006 (UN-Behindertenrechtkonvention - BRK) Artikel 3 des Grundgesetz (GG) Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) Landesbauordnung (LBO) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

4 Internationale Rechtsgrundlagen Artikel 9 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006 (UN- Behindertenrechtskonvention BRK) Absatz 1 Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen treffen, die Vertragsstaaten Maßnahmen ( ) Zugang zu Transportmitteln, Information, Kommunikation, Einrichtungen/Diensten, die der Öffentlichkeit in stätischen und ländlichen Gebieten offenstehen / bereitgestellt werden zu gewährleisten

5 Internationale Rechtsgrundlagen Fortsetzung: Absatz 1 Diese Maßnahmen, die die Feststellung/Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen gelten unter anderem für: Gebäude, Straßen, Beförderungsmittel Einrichtungen in Gebäuden und im Freien Schulgebäude, Wohnhäuser, medizinische Einrichtungen Arbeitsstätten

6 Internationale Rechtsgrundlagen Artikel 9 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006 (UN-Behindertenrechtskonvention BRK) Absatz 2 Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen/Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden auszuarbeiten, zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen um sicherzustellen, dass private Rechtsträger die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen / bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen

7 Internationale Rechtsgrundlagen Fortsetzung: Absatz 2 um in Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen um menschliche/tierische Hilfe sowie Mittelspersonen ( ) zum Führen/Vorlesen, professionelle Gebärdensprachdolmetscher und innen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel ( ) Zugang zu erleichtern ( )

8 Nationale Rechtsgrundlagen (Bund) Artikel 3 Grundgesetz Absatz 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich ( ) Absatz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, ( ), seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden

9 Nationale Rechtsgrundlagen (Bund) Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) 1 Gesetzesziel Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe ( ) am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten ( ) 3 Barrierefreiheit Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände ( ) wenn sie für behinderte Menschen in der allgemeinüblichen Weise ohne besondere Erschwernis ( ) zugänglich und nutzbar sind

10 Nationale Rechtsgrundlagen (Bund) Personenbeförderungsgesetz(PBefG) 8 Förderung der Verkehrsbedingungen ( ) Absatz 3 Für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sind die von der Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig ( ). Der Aufgabenträger definiert Anforderungen an Umfang und Qualität der Verkehrsangebotes ( ) in einem Nahverkehrsplan. Dabei sind auch die Belange behinderter Menschen für die Nutzung des ÖPNV zu berücksichtigen, mit dem Ziel bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen

11 Nationale Rechtsgrundlagen (Bund) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Absatz 2 Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten ( ) berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen-, Bereitschaftsräume, Kantinen ( ) Türen, Verkehrswegen ( ), die von den Beschäftigten mit Behinderung benutzt werden

12 Nationale Rechtsgrundlagen (Land) Landesverfassung Baden-Württemberg (LV) Artikel 2a Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) (Ziel ist inhaltsgleich mit Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes) 3 Barrierefreiheit Die Begriffsbestimmungen der Landesbauordnung für Baden- Württemberg bleiben unberührt

13 Nationale Rechtsgrundlagen (Land) Fortsetzung: Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) 6 Benachteiligungsverbot für öffentliche Stellen Absatz 2 Öffentliche Stellen im Sinne des Absatzes 1 dürfen Menschen mit Behinderung nicht benachteiligen 7 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr Absatz 1 Bauliche und andere Anlagen sind nach Maßgaben der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Landesbauordnung für Baden-Württemberg barrierefrei herzustellen

14 Nationale Rechtsgrundlagen (Land) Landes-Straßengesetz 9 Straßenbaulast Absatz 1 ( ) Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen ( ) zu bauen ( ) dabei sind öffentliche Belange und Umweltschutz sowie die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen

15 Nationale Rechtsgrundlagen (Land) Landesbauordnung (LBO) 3 Allgemeine Anforderungen Absatz 1 Bauliche Anlagen sowie Grundstücke ( ) sind so anzuordnen und zu Errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden ( ) Gefahrenabwehr Benutzbarkeit

16 Nationale Rechtsgrundlagen (Land) Fortsetzung: Landesbauordnung (LBO) 3 Allgemeine Anforderungen Absatz 4 In der Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern, behinderten und alten Menschen nach Möglichkeit einzubeziehen ergänzende Generalklausel im Hinblick auf: 35 Wohnungen: Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen muss eine Wohnung barrierefrei erreichbar sein 39 Barrierefreie Anlagen: Bauliche Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderung ( ) genutzt werden (z.b. Werkstätten) sind barrierefrei herzustellen

17 Errichten Einrichten Betreiben (LBO) (ArbStättV) (ArbStättV) Errichten: Bauliche Anlagen ( ) sind so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden ( ) ( 3 Landesbauordnung für BW - LBO) Normadressat ist der Bauherr

18 Errichten Einrichten Betreiben ArbStättV Einrichten und Betreiben: für bauliche Anlagen, als Arbeitsstätten, gelten die Vorschriften der ArbStättV. Sie zielen auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten ab Normadressat ist der Arbeitgeber ArbStättV

19 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV Ziel: Sicherheit und Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten zu gewährleisten Arbeitsstätten: Arbeitsräume, Orte in Gebäuden auf dem Betriebsgelände Orte im Freien auf dem Betriebsgelände Orte auf Baustellen

20 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV Zur Arbeitsstätten gehören auch: Orte auf dem Betriebsgelände mit Zugang für Beschäftigte Verkehrs- und Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume Sanitär- und Sozialräume Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Türen, Tore, Fahrtreppen, ( )

21 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV Ausgenommene Arbeitsstätten: Reisegewerbe und Marktverkauf Beförderungsmittel, eingesetzt im öffentlichen Verkehr Flächen, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb der von ihm bebauten Fläche liegen Felder, Wälder Nichtraucherschutz Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung

22 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 geändert durch Artikel 1 der VO vom 30. November 2016 in Kraft getreten am 3. Dezember Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten 5 Nichtraucherschutz 6 Unterweisung der Beschäftigten 7 Ausschuss für Arbeitsstätten 8 Übergangsvorschriften 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Anhang: Anforderungen / Maßnahmen für Arbeitsstätten nach 3 Abs. 1

23 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV 3 Absatz 1 Gefährdungsbeurteilung Satz 1: Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ( ) hat der Arbeitgeber ( ) festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder sein können Satz 2: Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen

24 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV 3a Absatz 2 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Absatz 2 Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderung, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe- Räume und Unterkünfte sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderung benutzt werden

25 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV Anhang: Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach 3 Abs. 1 ArbStättV 1 Allgemeine Anforderungen (z.b. Konstruktion des Gebäudes, Luftraum, Fußböden) 2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren (z.b. Absturz, herabfallende Gegenstände, Fluchtweg) 3 Arbeitsbedingungen (z.b. Bewegungsfläche, Anordnung Arbeitsplätze) 4 Sanitär-, Pausen-, Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste- Hilfe-Räume, Unterkünfte 5 Ergänzende Anforderungen/Maßnahmen für besondere Arbeitsstätten/Arbeitsplätze (z.b. Arbeitsplätze im Freien, Baustellen) 6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (z.b. Anforderungen an Bildschirmarbeitsplatz, - gerät, Bildschirm, Benutzerfreundlichkeit)

26 Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) Was sind Technischen Regeln für Arbeitsstätten? Die Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder Bedeutung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten? Eine ASR konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderung der ArbStättV. Bei Einhaltung kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderung der Verordnung erfüllt wird. Informationen zu ASR und dem allgem. Arbeitsstättenrecht unter: Regeln/Regelwerk/ASR/ASR.html

27 Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten Die Notwendigkeit der barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit ergibt sich immer dann, wenn Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden sollen Die Auswirkungen der Behinderung und die daraus resultierenden individuellen Erfordernisse sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte zu berücksichtigen Die Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung sind durch die individuellen Erfordernisse der Beschäftigten mit Behinderungen bestimmt

28 Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten Anhang zur ASR V3a.2: ASR V3 Gefährdungsbeurteilung (integriert) ASR A1.2 Raumabmessungen ( ) (Entwurf) ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ASR A1.5/1,2 Fußböden (geplant) ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände ASR A1.7 Türen und Tore ASR A1.8 Verkehrswege ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (geplant) ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge ( )

29 Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten Anhang zur ASR V3a.2: ASR V3.4 ASR A3.4/3 ASR A3.5 ASR A3.6 ASR A3.7 ASR A4.1 ASR A4.2 ASR A4.3 ASR A4.4 ASR A5.2 Beleuchtung (nicht geplant) Sicherheitsbeleuchtung ( ) Raumtemperatur (nicht geplant) Lüftung (nicht geplant) Lärm (geplant) Sanitärräume (Entwurf) Pausen- und Bereitschaftsräume (geplant) Erste-Hilfe-Räume, ( ) (geplant) Unterkünfte Straßenbaustellen (nicht geplant)

30 SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 4 Leistungen zur Teilhabe Absatz 1 Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung 1. ( ) 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ( ) zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten ( ) 2. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern ( )

31 SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 4 Leistungen zur Teilhabe Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) sind unter anderem: gesetzlichen Krankenkassen Bundesagentur für Arbeit Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

32 SGB IX 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen Absatz 4 Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf ( ) 4. behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte, sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter Berücksichtigung der Unfallgefahr,

33 SGB IX 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen Absatz 4 Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf ( ), 5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Nummern 1, 4 und 5 unterstützt die Bundesagentur für Arbeit und Integrationsämter die Arbeitgeber

34 Grundanforderungen an Barrierefreiheit Stufen- und Schwellenlosigkeit Ausreichende Durchgangsbreite Ausreichende Bewegungsfläche 2-Sinne-Prinzip Geringe Bedienkräfte oder Automatisierung

35 Grundanforderungen an Barrierefreiheit Stufen- und Schwellenlosigkeit

36 Grundanforderungen an Barrierefreiheit Stufen- und Schwellenlosigkeit Abb. Türanschlag/Schwelle ASR V3.a2, Anhang A1.7) Schwelle (Maße in mm)

37 Grundanforderungen an Barrierefreiheit Ausreichende Durchgangsbreite Abb.: Freie Bewegungsfläche und Anfahrbarkeit vor Drehflügeltüren (ASR V3.a2, Anhang A1.7) (Maße in cm)

38 Grundanforderungen an Barrierefreiheit Ausreichende Bewegungsfläche

39 Grundanforderungen an Barrierefreiheit 2-Sinne-Prinzip

40 Grundanforderungen an Barrierefreiheit Geringe Bedienkräfte oder Automatisierung

41 Zuständige Arbeitsschutzbehörde in Baden Württemberg Untere Verwaltungsbehörden (UVB) Landratsämter - Gewerbeaufsicht Kreisfreie Städte - Gewerbeaufsicht Regierungspräsidien - Gewerbeaufsicht Hinweis: Regierungspräsidien in der Regel nur für umweltrelevante Anlagen/Betriebe

42 Informationen Portal Barrierefrei Leitfaden Barrierefrei Arbeitsstätten planen und gestalten Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Informationen rund um barrierefreies, behindertengerechtes Planen, Bauen und Wohnen Vorschriften - Adressen der Gewerbeaufsicht Baden- Württemberg Arbeitsstättenrecht (ArbStätt) Gewerbeaufsicht Baden- Württemberg

43 Danke für Ihr Interesse

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