Konferenz Inklusive Bildung Wege in die Zukunft 24. Mai 2016 Graz

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1 Konferenz Inklusive Bildung Wege in die Zukunft 24. Mai 2016 Graz

2 Inklusion

3 Inklusion Menschen mit Behinderungen wollen gleiche Chancen haben, selbst über ihr Leben entscheiden, vor dem Recht als Person anerkannt sein, eine Wahl haben und wählen können, an der Gesellschaft teilhaben können, die bestmögliche Bildung und Ausbildung erhalten, (mit Unterstützung) selbständig leben können, durch Arbeit ihr Leben bestreiten und etwas beitragen können, frei von Vorurteilen leben können, Fehler machen dürfen,.

4 Es geht um: Recht statt Gnade Wohltätigkeit ist das Ersäufen des Rechts im Mistloch der Gnade Johann Heinrich Pestalozzi

5 EASPD EASPD Ziel ist der Europäische Verband der Dienstleistungsanbieter für Menschen mit Behinderungen. Das wesentliche Ziel von EASPD ist, gleiche Chancen der Menschen mit Behinderungen durch effektive und qualitativ hochwertige Dienstleistungssysteme in Europa zu erreichen. Mitglieder mehr als Organisationen aus dem Sozial- und Gesundheitsbereich in mehr als 34 Staaten. Sie unterstützen Menschen mit allen Formen von Behinderungen im gesamten Lebenslauf.

6 EASPD EASPD Politik Stimme der Dienstleistungsanbieter in Europa zur Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen EASPD Information über Europäische Politik an unsere Mitgliedsorganisationen und über Entwicklungen in den Staaten an die Europäischen Ínstitutionen Newsflashes, Newsletter, Webseite, facebook, twitter

7 EASPD EASPD Innovation in Themenbereichen wie Personalentwicklung Aufbau gemeindenaher Dienstleistungen Sozialwirtschaft Nutzung neuer Technologien Organisation lebenslanger Bildung Arbeit Unabhängige Lebensführung,.

8 Die Entwicklung der Internationalen Rahmenbedingungen 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wirtschaftliche und soziale Rechte mit dem Recht auf Bildung 1989 Erklärung über die Rechte des Kindes Kinder mit Behinderungen erhalten eine Bildung, die auf die möglichst vollständige Integration und Entwicklung abzielt 2006 Erklärung über die Rechte der Menschen mit Behinderungen Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union baut darauf auf und wurde 2009 mit dem Vertrag von Lissabon in fast allen Mitgliedsstaaten verbindlich gemacht

9 Die UN Behindertenrechtskonvention BRK Die Umsetzung Österreich hat die UN BRK 2008 unterzeichnet und ratifiziert, bindet damit auch die Bundesländer Die EU hat die UN BRK 2010 unterzeichnet und ratifiziert Österreich hat zur Umsetzung 2010 einen Nationalen Aktionsplan entwickelt und in der Bundesregierung beschlossen Die Steiermark hat zur Umsetzung 2012 und 2015 einen Steirischen Aktionsplan entwickelt und beschlossen Das BMBF hat 2015 eine verbindliche Richtlinie zur Umsetzung inklusiver Modellregionen u.a. in der Steiermark erlassen

10 Meine Botschaft lautet daher Es gibt in Österreich ein Recht auf Inklusive Bildung Inklusive Bildung ist eine bessere Bildung für alle Menschen weil sie Diversität und Individualität beachtet Die Frage ist daher nicht mehr ob, sondern wie machen wir es?

11 Die UN Behindertenrechtskonvention Was ist neu? Es geht um Recht statt Gnade Die Konvention verlangt eine neue Sicht auf Behinderung Nicht die Menschen mit Beeinträchtigungen sind behindert, sie werden durch Barrieren in der Umwelt behindert Konsequenzen daraus Abgehen vom medizinischen Behinderungsbegriff (auch in den nationalen Gesetzen) mit dem Feststellen von Defiziten und deren Behandlung hin zur Beseitigung von Barrieren und aktiver Unterstützung Deinstitutionalisierung und Aufbau gemeindenaher Unterstützungssysteme Design für Alle

12 Die UN Behindertenrechtskonvention Was ist neu? Die Umsetzung betrifft alle Lebens- und damit alle Verwaltungsbereiche Inklusion beginnt mit der Geburt und ist ein lebenslanger Prozess im Mainstream der Gesellschaft; es ist die gesamte Regierung betroffen, nicht nur das Sozialressort

13 Die UN Behindertenrechtskonvention BRK Allgemeine Grundsätze die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit; die Nichtdiskriminierung; die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft; die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit; die Chancengleichheit; die Zugänglichkeit; die Gleichberechtigung von Mann und Frau; die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.

14 Die UN Behindertenrechtskonvention BRK Allgemeine Verpflichtungen Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen; den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen; Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatliche n Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln; alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen; die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderungen arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu fördern, damit die aufgrund dieser Rechte garantierten Hilfen und Dienste besser geleistet werden können

15 Die UN Behindertenrechtskonvention BRK Spezielle Verpflichtungen Die Vertragsstaaten garantieren ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen. Dazu stellen sie sicher, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben; angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden; Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern; in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Inklusion wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.

16 Erfahrungen 1. Eindeutige Politische Entscheidungen für Inklusion mit Umsetzungsstrategien und Aktionsplänen (inklusive den notwendigen Ressourcen) Gutes Regieren orientiert sich an den Prinzipien Offenheit, Partizipation, Verantwortlichkeit, Effektivität, Kohärenz vgl. Weißbuch der EU über gutes Regieren Inklusion beginnt mit der Geburt 3. Ausrichtung der Gesetzgebung (Recht auf inklusive Bildung auf allen Ebenen, Schulunfähigkeit ausschließen, angemessene Vorkehrungen definieren, Scheitern akzeptieren) 4. Sensibilisierung und Öffentlichkeitsarbeit ist notwendig 5. Qualifizierung des Schulischen Personals auf allen Ebenen 6. Sicherung und Erhalt sonderpädagogischen Knowhows im System 7. Unterstützung für regionale und lokale schulische Entwicklungsprozesse

17 Erfahrungen 6. Übergänge brauchen Planung, zusätzliche Finanzierung und Steuerung 7. Begleitforschung 8. Sicherstellung im Mainstream Bildungssystem von Barrierefreiheit von Schulhäusern, Transport und Materialien Angemessene Vorkehrungen in der Umwelt, im Unterrichtsstil und der Schulorganisation Adäquate Ressourcen Notwendige Unterstützung 9. Austausch über Erfahrungen und gute Beispiele

18 Erfahrungen 10.Zwischen Ländern und unterschiedlichen Ministerien braucht es Koordination und Abstimmung 11.Staaten brauchen Strategien für Lebenslanges Lernen 12.Übergänge brauchen gute Vorbereitung und Planung 13.Einbeziehung von Eltern, Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen, Dienstleistungsanbietern, Gewerkschaften, in die Entwicklung und Vorbereitung aller Maßnahmen 14.Jede schulische Entwicklung auf die UN BRK beziehen; so wird bekannt, welche Rechte sie gibt

19 Das Kommittee der UN interpretiert Artikel 24 so Es gibt ein Recht auf Inklusion Das Recht ist einklagbar geeignete Vorkehrungen müssen umgehend getroffen werden Transfer in reguläre Schulen ist zu planen Inklusion ist von Integration zu unterscheiden Finanzierungen von Sondermaßnahmen sind für inklusive Angebote umzuwandeln Qualität der Bildung ist zu sichern

20 Danke für die Aufmerksamkeit! Franz Wolfmayr EASPD - Präsident Av. d Auderghem 63 / Oudergemlaan B 1040 Brussels Tel Fax info@easpd.eu

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