Die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind in 5 des Psychotherapeutengesetzes bestimmt.

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1 Zulassungs- und Ausbildungsordnung für den Ausbildungsgang zum Psychologischen Psychotherapeuten an der Akademie für psychotherapeutische Aus- und Weiterbildung der Asklepios Psychiatrie Niedersachsen Die Ausbildungsordnung der Akademie für psychotherapeutische Aus- und Weiterbildung der Asklepios Psychiatrie Niedersachsen setzt die Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes, der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und den hierzu geltenden Ausführungsbestimmungen des Landes Niedersachsens um. Die Ausbildung der Psychologischen Psychotherapeuten erfolgt auf der Grundlage eines Curriculums und der daraus abgeleiteten Lehrpläne und erstreckt sich auf die Vermittlung von eingehenden Kenntnissen in den Vertiefungsverfahren Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Psychoanalytisch begründete Verfahren. In der Vertiefungsrichtung Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie kann an der Ausbildungsstätte der Fachkundenachweise nach 6 Abs. 1 Psychotherapie-Vereinbarungen für Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie erworben werden. Es besteht die Möglichkeit zusätzlicher Ausbildungsstunden in der Vertiefungsrichtung Psychoanalytisch begründete Verfahren, womit außerdem die Fachkundenachweise nach 6 Abs. 2 Psychotherapie-Vereinbarungen für die Analytische Psychotherapie erworben werden können. Darüber hinaus kann die Fachliche Befähigung nach 6 Abs. 5 Psychotherapie-Vereinbarungen zur Durchführung für Gruppen-Psychotherapie erworben werden. Der Ausbildungsausschuss und die Institutsleitung gestalten Ausbildungsinhalte, Organisation und Durchführung der Ausbildung sowie die notwendigen Kooperationen auf der Grundlage der geltenden Verordnungen und Richtlinien. Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung und Bewerbungsverfahren Die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind in 5 des Psychotherapeutengesetzes bestimmt. Die Bewerber stellen einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Ausbildung und fügen diesem folgende Unterlagen bei: - ein formloses Bewerbungsschreiben, in dem geäußert wird, dass sich verbindlich für die Ausbildung beworben wird, und erklärt wird, dass die Ausbildungsordnung, das Curriculum und die zugrunde liegenden Verordnungen und Durchführungsbestimmungen im Fall der Zulassung zur Ausbildung anerkannt werden, - ein Zeugnis (1x beglaubigt, 2 Kopien) über eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, oder - ein in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder - ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie, 1

2 - einen tabellarischen Lebenslauf (mit Lichtbild) mit Angaben zu den wichtigsten Entwicklungsphasen, zu Fertigkeiten und Leistungen sowie Angaben zu den weiteren beruflichen Zielen und der Beschreibung des Interesses an dem gewählten Vertiefungsverfahren, - Nachweise über Art und Dauer der bisherigen und derzeitigen Berufstätigkeit, - ein Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als zwölf Wochen), - Bescheinigungen in Kopie über bisher absolvierte Fort- und Weiterbildung im Bereich der Psychotherapie, - Bescheinigungen in Kopie über bisher absolvierte Selbsterfahrung gleich welcher Therapierichtung. Die persönliche Eignung für die Ausbildung wird in einem Eignungsgespräch festgestellt. Ziel ist dabei, vor dem Hintergrund der Würdigung der Person, der Motivation und der sonstigen persönlichen Voraussetzungen eine Entscheidung im Hinblick auf den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung herbeizuführen. Dabei bilden folgende Fähigkeiten zusätzliche Entscheidungskriterien: Fähigkeit zur Selbstreflexion, Introspektionsfähigkeit, Fähigkeiten zu Empathie und realistischer Fremdwahrnehmung, Kooperations- und Leitungsfähigkeit, ausreichende psychische Stabilität und Belastbarkeit, guter Studienabschluss, interdisziplinäre Interessen, persönliche Veränderungsbereitschaft, realistische Vorstellungen über das Berufsbild des PP (z.b. Kräfteökonomie, Umgang mit eigenen Grenzen etc.). Die Eignungsgespräche werden von zwei Selbsterfahrungsleitern des Institutes geführt. Die Aufnahme in die Ausbildung wird vom Ausbildungsausschuss, ggf. in Rücksprache mit dem Leiter der Ausbildungsstätte entschieden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Der/die Antragsteller/in wird über die Entscheidung schriftlich informiert, eine ausführliche Rechenschaftspflicht über die Gründe einer möglichen Ablehnung besteht jedoch nicht. Ziel, Struktur und Dauer der Ausbildung Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation nach 2 Abs. 1 Punkt 2. PsychThG sowie der Fachlichen Befähigung nach 6 Abs. 1 (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) bzw. Abs. 2 (analytische Psychotherapie) der Psychotherapie-Vereinbarung. Fakultatives Ziel kann außerdem der Erwerb der Fachlichen Befähigung nach 6 Abs. 5 (Gruppentherapie) der Psychotherapie-Vereinbarung sein. Die Ausbildung dauert mindestens drei Jahre. Sie erfolgt auf der Grundlage von Ausbildungsplänen und erstreckt sich auf die Vermittlung von eingehenden Grundkenntnissen in wissenschaftlich anerkannten Verfahren sowie auf die vertiefte Ausbildung in Tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie sowie Psychoanalytisch begründeten Verfahren. Sie wird auf der Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes praxisnah und patientenbezogen durchgeführt. 2

3 Die Ausbildung umfasst mindestens 4200 Stunden und besteht aus folgenden obligatorischen Ausbildungsmodulen: Theoretische Ausbildung Selbsterfahrung Praktische Tätigkeit Vertiefung psychotherapeutischer Kompetenzen Praktische Ausbildung Anamnesenkolloquien Kasuistisch-technische Seminare Der Ausbildungsteilnehmer ist verpflichtet, ein ihm von der Ausbildungsstätte übergebenes Studienbuch zu führen, in dem alle Ausbildungsbestandteile dokumentiert werden. Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz (3) wird durch eine von der Ausbildungsstätte ausgestellte Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 PsychTh-AprV nachgewiesen. Die Ausbildung findet zunächst grundsätzlich klinikgebunden als Vollzeitausbildung statt. Der klinikgebundene Teil der Ausbildung dauert drei Jahre. Falls der Ausbildungsteil "Praktische Ausbildung" nach Ablauf des 3. Ausbildungsjahres nicht abgeschlossen werden konnte, wird die Ausbildung in der verbleibenden Zeitdauer nicht mehr klinikgebunden durchgeführt. Die Zuweisung der Ausbildungsteilnehmer zu einer der kooperierenden Kliniken erfolgt vor Beginn der Ausbildung durch den Ausbildungsausschuß des Instituts. Hierbei können besondere Interessen der Ausbildungsteilnehmer berücksichtigt werden. Für die Dauer der klinikgebundenen Ausbildung erhält der Ausbildungsteilnehmer vom Träger der jeweiligen Klinik einen Arbeitsvertrag, der das Bestehen eines Ausbildungsvertrags mit der Ausbildungsstätte voraussetzt. Die für die Ausbildungsabschnitte Praktische Tätigkeit und Vertiefung praktischer psychotherapeutischer Kompetenz erforderlichen Stundenzahlen werden zum Teil auch außerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erbracht. Die Kündigung des Beschäftigungsvertrags führt nur dann nicht zu einer Kündigung des Ausbildungsvertrages durch die Ausbildungsstätte, wenn der Institutsleitung die Gründe dargelegt wurden und diese dem Ausbildungsteilnehmer einen Beschäftigungsvertrag in einer anderen kooperierenden Klinik vermitteln kann. 3

4 Ausbildungsvertrag Zwischen der Ausbildungsstätte und den Ausbildungsteilnehmern wird nach deren Zulassung zur Ausbildung ein Ausbildungsvertrag für die Dauer der Ausbildung geschlossen. Die Ausbildungsstätte verpflichtet sich zur Einhaltung des Ausbildungsbetriebes auf der Grundlage der gültigen Ausbildungsordnung, dessen geltendem Curriculum sowie der erstellten Lehrpläne durch den Ausbildungsausschuss. Sie verpflichtet sich weiterhin zur Durchführung aller obligaten Ausbildungsbausteine mit Ausnahme der Selbsterfahrung, für deren Durchführung die Ausbildungsteilnehmer Verantwortung tragen. Hierzu gehören auch alle personellen, materiellen und sonstigen Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Ausbildungsbetrieb, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. Die Ausbildungsteilnehmer verpflichten sich zur Erfüllung der Anforderungen entsprechend der Ausbildungsordnung, des Curriculums und der Lehrpläne. Da die ordnungsgemäße Ausbildung an die Durchführung eines Beschäftigungsvertrages mit einer der kooperierenden Kliniken gebunden ist, wird der Ausbildungsvertrag unwirksam, wenn kein Beschäftigungsvertrag zustande gekommen ist bzw. wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung gekündigt und kein Folgevertrag mit einer der anderen Kliniken abgeschlossen wird. Ausbildungsberatung und Fachberatung Der Ausbildungsausschuß benennt Mentoren. Ein Mentor, der als Lehrkraft am Institut tätig und nach Möglichkeit Mitarbeiter der zugewiesenen Klinik ist, steht von Beginn der Ausbildung an zur Verfügung. Theoretische Ausbildung Die theoretische Ausbildung umfasst die Vermittlung der Grundkenntnisse in der wissenschaftlichen Psychotherapie (mindestens 200 Stunden) sowie die vertiefte Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw. psychoanalytisch begründeten Verfahren (mindestens 400 Stunden) auf der Grundlage des Curriculums und der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Die Vermittlung der theoretischen Ausbildungsinhalte erfolgt in Form von Seminarveranstaltungen, Vorlesungen und Kleingruppenarbeit. Die Seminare dienen der exemplarischen Einarbeitung in Theorie und Methoden und setzen eine aktive Mitarbeit an der Erarbeitung des Stoffes, z.b. auch in Form von Referaten über ein Teilthema, voraus. Anamnese-Seminare und Kasuistisch-technische Seminare Anamnese-Seminare dienen dem Training der tiefenpsychologisch fundierten bzw. psychoanalytisch begründeten Erstuntersuchung des Patienten (Diagnostik, Indikationsstellung, Behandlungsplanung). Kasuistisch-technische Seminare sind Übungen mit Fallvorstellung, die anwendungsbezogenen Fragestellungen sowie dem Training diagnostischer bzw. therapeutischer Interventionen in den jeweiligen Vertiefungsverfahren dienen. 4

5 Die praktische Tätigkeit Die praktische Tätigkeit nach 2 PsychTh-APrV dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der psychotherapeutischen Behandlung von Störungen mit Krankheitswert sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie wird unter fachkundiger Aufsicht in Einrichtungen durchgeführt, die den Vorschriften des Psychotherapeutengesetzes entsprechen und die durch Kooperationsverträge mit der APAW verbunden sind. Die praktische Tätigkeit umfaßt 1800 Stunden und wird in den ersten 18 Monaten der Ausbildung abgeleistet. Eine Anrechnung von vor Aufnahme der Ausbildung bereits absolvierter praktischer Tätigkeit eines Ausbildungsteilnehmers in Einrichtungen, die den genannten Vorschriften entsprechen, ist nur nach einem Wechsel der Ausbildungsstätte möglich; es gelten hierfür die entsprechenden Vorgaben des Landes Niedersachsen. Mindestens 1200 Stunden sind an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen ist, abzuleisten. Mindestens 600 Stunden sind an einer von einem Sozialversicherungsträger zugelassenen psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgungseinrichtung oder in der Praxis eines Psychologischen Psychotherapeuten bzw. eines Arztes mit einer Weiterbildung in Psychotherapie zu erbringen. Während der praktischen Tätigkeit in der psychiatrischen Einrichtung ist der Ausbildungsteilnehmer an der Diagnostik und Therapie von mindestens 30 Patienten mit unterschiedlichen psychiatrischen Erkrankungen beteiligt. Bei mindestens vier dieser Patienten werden die Familie oder andere Sozialpartner des Kranken in das Behandlungskonzept einbezogen. Die Patientenbehandlungen sind fallbezogen und unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren. Zulassung zur praktischen Ausbildung Der Ausbildungsausschuß der Akademie für psychotherapeutische Aus- und Weiterbildung der Asklepios Psychiatrie Niedersachsen führt spätestens bis zum Abschluß der Praktischen Tätigkeit eine Zulassungsprüfung des Ausbildungsteilnehmers zur Praktischen Ausbildung durch. Voraussetzung für die Zulassung zur praktischen Ausbildung ist neben einem positiven Ergebnis der Zulassungsprüfung - der erfolgreiche Abschluss der vorangehenden Ausbildungsabschnitte - die Erstellung von 7 Anamnesen, im Anamnesekolloquium vorgestellt - 10 während der Praktischen Tätigkeit durchgeführte und supervidierte Erstinterviews nachweisen - die Hälfte der mindestens geforderten Selbsterfahrungsstunden nachweisen - mindestens 300 Stunden theoretischer Ausbildung nachweisen Fu r die Zulassung zur Prakschen Ausbildung ist der Abschluss einer Berufsha pflichtversicherung Voraussetzung; eine Kopie des Versicherungsvertrags muß bei der Ausbildungsstätte hinterlegt werden. Bei Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung hat der Ausbildungsausschuss die Möglichkeit, weitere Auflagen zu machen, um die fachgerechte Behandlung von Patienten sicherzustellen. In Ausnahmefällen kann der Ausbildungsausschuss die Zulassung zur Praktischen Ausbildung untersagen. Hierzu muss jedoch der/die AusbildungskandidatIn persönlich angehört werden. Die Teilnahme eines Vertreters der Aufsichtsbehörde und eines Vertreters einer der am Abschnitt Praktische Tätigkeit des Ausbildungsteilnehmers nicht beteiligten klinischen Abteilung an diesem Gespräch mit dem/r AusbildungsteilnehmerIn sowie an der nachfolgenden Sitzung des Ausbildungsausschusses ist ausdrücklich erwünscht. 5

6 Praktische Ausbildung Die praktische Ausbildung beginnt in der Regel nach 18 Monaten. Wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, erhält der/die Ausbildungskandidat/in auf Antrag an den Institutsleiter die Genehmigung zur Teilnahme an der Praktischen Ausbildung unter Supervision. Sie umfasst beim Vertiefungsverfahren "Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie" mindestens 800 Behandlungsstunden unter Supervision mit mindestens acht Patientenbehandlungen sowie mindestens 200 Supervisionsstunden, von denen mindestens 70 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind. Beim Vertiefungsverfahren "Psychoanalytisch begründete Verfahren" umfaßt sie mindestens 1000 Behandlungsstunden mit mindestens zehn Patientenbehandlungen, davon mindestens 600 Stunden in Psychoanalytisch begründeten Verfahren und 400 Stunden in Tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie, sowie mindestens 250 Supervisionsstunden, von denen mindestens 85 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind. Die Supervision erfolgt durch Supervisoren, die von der Ausbildungsstätte anerkannt sind. Die Supervisionsstunden sind bei mindestens drei Supervisoren abzuleisten und auf die Behandlungsstunden regelmäßig zu verteilen. Über die entsprechende Frequenz entscheidet der Supervisor in Absprache mit dem Supervisanden. Der Supervisor dokumentiert die Supervisionen und erteilt dem Ausbildungsausschuss Bericht. Der Supervisor ist für die Beurteilung der Eignung einer Behandlung als Prüfungsfall zuständig. Die Zuweisung der Patienten erfolgt im Rahmen der Ermächtigung der Ausbildungsambulanz. Die Behandlungen werden durch die Ambulanz koordiniert und die Supervision überwacht. Die Leitung der Ambulanz verantwortet die korrekte inhaltliche und formale Durchführung der psychotherapeutischen Behandlungen und hat als solche auch die Möglichkeit, in Abstimmung mit dem zuständigen Supervisor notfalls korrigierend in den Behandlungsprozess einzugreifen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Ambulanz und Supervisoren wird vorausgesetzt. Während der Praktischen Ausbildung hat der Ausbildungsteilnehmer mindestens sechs anonymisierte schriftliche Falldarstellungen über eigene Patientenbehandlungen, die unter Supervision stattgefunden haben, zu erstellen. Die Falldarstellungen haben die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen, die Diagnostik, Indikationsstellung und eine Evaluation der Therapieergebnisse mit einzuschließen, ein ätiologisch orientiertes Krankheitsverständnis nachzuweisen sowie den Behandlungsverlauf und die Behandlungstechnik in Verbindung mit der Theorie darzustellen. Sie müssen in Kasuistisch-technischen Seminaren vorgestellt und angenommen werden. Ab der 801. Behandlungsstunde erhält der Ausbildungsteilnehmer einen Anteil an der Vergütung. Dieser entspricht der Summe der Stundenvergütungen abzüglich einer Pauschale für Sekretariatskosten und der Kosten für die Supervision. Die Auszahlung erfolgt nach Beendigung der Behandlung. Selbsterfahrung Die Selbsterfahrung richtet sich nach dem Verfahren, das Gegenstand der vertieften Ausbildung ist, und umfaßt beim Vertiefungsverfahren "Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie" mindestens 120 Stunden, davon mindestens 80 Stunden Einzel-Selbsterfahrung und mindestens 40 Stunden in der Gruppe, beim Vertiefungsverfahren "Psychoanalytisch begründete Verfahren" mindestens 240 Stunden insgesamt, davon mindestens 160 Einzelselbsterfahrung und mindestens 80 Stunden Gruppenselbsterfahrung. Für den Erwerb der Fachlichen Befähigung nach 6 Abs. 5 (Gruppentherapie) der Psychotherapie-Vereinbarung sind insgesamt mindestens 80 Stunden Selbsterfahrung in der Gruppe erforderlich. 6

7 Gegenstand der Selbsterfahrung sind die Reflexion oder Modifikation persönlicher Voraussetzungen für das therapeutische Erleben und Handeln unter Einbeziehung biographischer Aspekte sowie bedeutsame Aspekte des Erlebens und Handelns im Zusammenhang mit einer therapeutischen Beziehung und mit der persönlichen Entwicklung im Ausbildungsverlauf. Die Selbsterfahrung findet bei von der Ausbildungsstätte anerkannten Selbsterfahrungsleitern statt, zu denen der Ausbildungsteilnehmer keine verwandtschaftlichen Beziehungen hat und nicht in wirtschaftlichen oder dienstlichen Abhängigkeiten steht. Die Honorierung wird von Ausbildungsteilnehmer und Selbsterfahrungsleiter ausgehandelt, die Ausbildungsstätte gibt den Selbsterfahrungsleitern hierzu Empfehlungen. Eine inhaltliche Beurteilung der Selbsterfahrung von Seiten des Instituts findet nicht statt. Vertiefung praktischer psychotherapeutischer Kompetenz In diesem Ausbildungsteil erwerben Ausbildungsteilnehmer in insgesamt 1100 Stunden zusätzliche Kompetenz in Behandlungsplanung und Behandlungstechnik durch supervidierte klinische Tätigkeit in den spezialisierten Institutsambulanzen der Kliniken. Zu diesem Zweck werden dort im Rahmen des jeweiligen Versorgungsauftrags für die Ausbildungsteilnehmer obligate Einsatzkonzepte entwickelt. Fehlzeiten Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet 1. eine ausbildungsfreie Zeit von bis zu sechs Wochen jährlich und 2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, vom Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertretenden Gründen, bei Ausbildungsteilnehmerinnen auch Unterbrechungen durch Schwangerschaft, bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann auf Antrag auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Das Ausbildungsverhältnis kann durch die Ausbildungsstätte gekündigt werden, wenn der Ausbildungsteilnehmer gegen die Ausbildungsordnung oder die geltenden Rahmenrichtlinien verstößt oder seinen Verpflichtungen bezüglich regelmäßiger Teilnahme an den Veranstaltungen der Selbsterfahrung oder der theoretischen Ausbildung oder Verpflichtungen im Rahmen der Praktischen Tätigkeit bzw. Praktischen Ausbildung, nicht nachkommt. Die Institutsleitung ist berechtigt, innerhalb einer Probezeit von sechs Monaten nach Beginn des Ausbildungskurses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Kündigung auszusprechen, insbesondere wenn sich im Laufe der Ausbildung herausstellt, dass die erforderliche persönliche Eignung des Auszubildenden nicht gegeben ist und die einfache Mehrheit des Ausbildungsausschusses in dieser Frage übereinstimmt. Um unnötige Belastungen für den Ausbildungsteilnehmer zu vermeiden, ist der Ausbildungsausschuss verpflichtet, eine entsprechende Mitteilung zum frühest möglichen Zeitpunkt auszusprechen. Der Ausbildungsteilnehmer kann innerhalb von vier Wochen hierzu Widerspruch beim Ausbildungsausschuss einlegen, der ebenfalls mit einfacher Mehrheit abschließend entscheidet. 7

8 Zulassung zur staatlichen Prüfung Der AusbildungskandidatIn legt das Studienbuch und die Falldokumentationen der Institutsleitung vor. Bei Vollständigkeit der Unterlagen stellt diese dann die Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen entsprechend der Anlage 2 der PsychTh-APrV für die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde aus. Behandlungsfälle, die nicht vollständig in der Ausbildungsambulanz des Lehrinstituts behandelt wurden, werden nicht anerkannt. Alle Bescheinigungen und Beurkundungen zur Weiterleitung an den Niedersächsischen Zweckverbandes zur Approbationserteilung (NiZzA) müssen von mindestens einem Mitglied der verantwortlichen Institutsleitung gegengezeichnet und beurkundet werden. Einzelbescheinigungen von Mitgliedern des Lehrinstitutes oder von kooperierenden Einrichtungen ohne Unterschrift der Institutsleitung entsprechen diesen Anforderungen nicht. Prüfungen, die Prüfungsmodalitäten sowie die Voraussetzungen zur staatlichen Prüfung werden in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (vgl. 7 bis 18 der PsychTh-APrV) sowie in den Durchführungsbestimmungen des Niedersächsischen Zweckverbandes zur Approbationserteilung (NiZzA) geregelt. Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag des Prüflings auf Zulassung zur staatlichen Prüfung und über die Ladungen zu den Prüfungsterminen im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte. Vorgelegt werden müssen zur staatlichen Prüfung: die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsurkunde, ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch oder jede sonstige Urkunde, die eine Namensänderung zur Folge hat, der Nachweis über die bestandene Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt, oder eine Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung nach 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder c des Psychotherapeutengesetzes, die Bescheinigung nach 1 Abs. 4 PsychTh-APrV über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen und mindestens zwei Falldarstellungen (in 6facher Ausfertigung) nach 4 Abs. 6 PsychTh-APrV, die von der Ausbildungsstätte als Prüfungsfall angenommen wurden. 8

9 Schlichtungskommission In allen Zweifelsfragen und Streitfällen kann der Ausbildungsausschuss angerufen werden. Dieser soll, auch im Benehmen mit den beteiligten Gruppen von Ausbildern bzw. Ausbildungskandidaten sowie den kooperierenden Institutionen, einen Interessenausgleich oder eine Schlichtung erwirken. Kann eine einvernehmliche Regelung nicht hergestellt werden, so liegt die letzte Entscheidung bei der Leitung der Ausbildungsstätte. Die Leitung der Ausbildungsstätte kann in diesem Fall eine Schlichtungskommission einbeziehen. Diese setzt sich zusammen aus der Leitung der Ausbildungsstätte, einer vom Ausbildungsausschuss benannten Lehrperson und dem Sprecher der Ausbildungsteilnehmer. Sprecher der Ausbildungsteilnehmer Die Ausbildungsteilnehmer jedes Kurses wählen aus ihren Reihen einen Sprecher und dessen Vertreter. Er vertritt gegenüber der Leitung der Ausbildungsstätte die Interessen der Teilnehmer und ist wiederum Ansprechpartner des Ausbildungsausschusses. 9

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