- Stellplatzsatzung - (Beschluss-Nr. 103/37/07 vom 27. Juni 2007)
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- Helene Messner
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1 Satzung der Stadt Falkensee. Änderung über die Herstellung von Stellplätzen sowie Abstellmöglichkeiten für Fahrräder bei der Errichtung und wesentlichen Änderung baulicher oder anderer Anlagen - Stellplatzsatzung - (Beschluss-Nr. 03/37/07 vom 27. Juni 2007) Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 54) zuletzt geändert durch Art. des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I/05 S. 20) und der 43 Abs., 8 Abs. 4 und 5 der Brandenburgischen Bauordnung vom (GVBl. I/03, S. 20), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Juni 2006 (GVBl I/06, S. 74,75) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Falkensee in ihrer öffentlichen Sitzung am 27. Juni 2007 die nachstehende Satzung über die Herstellung der erforderlichen notwendigen Stellplätze beschlossen: Geltungsbereich Die Satzung gilt im gesamten Bereich der Stadt Falkensee. Die Satzung ist nicht anzuwenden, soweit im Geltungsbereich des 30 Abs. -3 BauGB (Bebauungsplan, bzw. vorhabenbezogener Bebauungsplan) andere Festsetzungen getroffen wurden. 2 Herstellungspflicht Bei der Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie sonstigen baulichen Veränderungen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, müssen Stellplätze nach Maßgabe von 3 und 4 hergestellt werden und spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder anderen Anlage fertiggestellt sein. 3 Ausführung von Stellplätzen Größe und Beschaffenheit () Die notwendigen Stellplätze können auch in Garagen angeordnet werden. (2) Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Im übrigen gilt 4 der Brandenburgischen Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und den Betrieb von Garagen (Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung- BbgGStV) vom 2.Oktober 994 (GVBl. II, S. 948), zuletzt geändert durch VO vom 20. September 200 (GVBl. II.,S. 572). (3) Die notwendigen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist. (4) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. 4 Anzahl der Stellplätze () Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze ist anhand der Richtzahlen gemäß Absatz 3 entsprechend der jeweiligen Nutzung zu ermitteln und durch Aufrundung auf eine ganze Zahl festzusetzen. Bei Bauvorhaben mit unterschiedlicher Nutzung sind die jeweiligen ganzen Abstellplatzzahlen zu addieren.
2 (2) Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze ist zu erhöhen bzw. zu mindern, wenn nach der besonderen Situation des Einzelfalles das Ergebnis im Missverhältnis zum Bedarf steht. Kann der Bauherr die Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten herstellen oder liegt das Baugrundstück in der Nähe von Haltestellen leistungsfähiger öffentlicher Verkehrsmittel, so kann die Gemeinde nach Feststellung der erforderlichen Anzahl der Stellplätze oder Garagen diese um 25 % mindern. (3) Richtzahlen für den Stellplatzbedarf Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze Wohngebäude. Einfamilien-, Doppelhäuser 2 je Wohneinheit.2 Mehrfamilienhäuser ab 3 WE u. Einliegerwohnungen.3 Altenwohnungen 0,2 je Wohnung.4 Wochenend- und Ferienhäuser je Wohnung.5 Kinder- und Jugendwohnheime 2 je 5 Betten.6 Altenwohnheime, Altenheime 2 je 0 Betten.7 Sonstige Wohnheime je 2 Betten 2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- u. Praxisräumen 2 je Wohnung bis 50 m² Nutzfläche nach DIN 277 je Wohnung über 50 m² Nutzfläche nach DIN Büro- und Verwaltungsräume allgemein 2 je 50 m² Nutzfläche nach DIN 277 u. max. 3 Angestellte 2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter, Abfertigungs-, Beratungs-räume, Kanzleien oder Praxen) 2 je 30 m² Nutzfläche nach DIN Verkaufsstätten 3. Läden, Geschäftshäuser 2 je 50 m² Nutzfläche n. DIN Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe, sonstige großflächige Handelsbetriebe gem. Abs. 3 BauNVO je 20 m² Brutto-Geschossfläche 4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen 4. Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.b. Filmtheater, je 5 Sitzplätze 2
3 Mehrzweckhallen, Kongresszentren) 4.2 Sonstige Versammlungsstätten je 8 Sitzplätze (z.b. Filmtheater, Vortragssäle) 4.3 Kirchen je 20 Sitzplätze 5 Sportstätten 5. Sportplätze 2 je 50 m² Sportfläche oder je 8 Besucherplätze 5.2 Spiel- u. Sporthallen mit Besucherplätze je 5 Besucherplätze 5.3 Freibäder je 300 m² Grundstücksfläche 5.4 Hallenbäder je 50 m² Hallenfläche 5.5 Tennisplätze 2 je Spielfeld, zusätzlich je 5 Besucherplätze 5.6 Minigolfplätze 6 je Minigolfanlage 5.7 Kegel-, Bowlingbahnen 4 je Bahn 5.8 Bootshäuser u. Bootsliegeplätze je 2 Boote 5.9 Poloplätze je 50 m² Poloplatzfläche 5.0 Golfplätze 5 je Loch 6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6. Gaststätten, Diskotheken, Vereinsheime, Clubhäuser ö. Ä. 6.2 Hotels, Pensionen, Kurheime u. andere Beherbergungsbetriebe je 0 m² Gastraumfläche je 2 Betten für zugehörigen Restaurantbetrieb: Zuschlag nach Jugendherbergen je 0 Betten 7 Krankenanstalten 7. Krankenhäuser, Privatkliniken je 3 Betten 7.2 Sanatorien je 5 Betten 7.3 Altenpflegeheime, Betreutes Wohnen je 0 Betten 8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8. Grund-, Gesamt-, Real-, Sonderschulen je Klasse 8.2 Sonstige Schulen (z.b. Gymnasium) 4 je Klasse 8.3 Berufsschulen, Berufsfachschulen 5 je Klasse 8.4 Kindergärten, Kindertagesstätten u. dgl. je Gruppenraum 8.5 Jugendfreizeitheime u. dgl. 2 je Freizeiteinrichtung 9 Gewerbliche Anlagen 9. Handwerks- u. Industriebetriebe je 60 m² Nutzfläche n. DIN Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- u. je 00 m² Nutzfläche nach DIN 277 Verkaufsplätze 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 je Wartungs- oder Reparaturstand 9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 0 je Pflegeplatz 3
4 9.5 Kraftfahrzeugwaschanlagen 5 je Waschanlage oder -platz 0 Verschiedenes 0. Kleingartenanlage je 3 Kleingärten 0.2 Friedhöfe je 2000 m² Grundstücksfläche 0.3 Spiel- und Automatenhallen je 0 m² Nutzfläche nach DIN Ausführung von Fahrradstellplätzen Größe, Lage, Ausstattung () Die Anzahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze (Fahrradstände) ist anhand der Richtzahlen gemäß Absatz 3 entsprechend der jeweiligen Nutzung zu ermitteln und durch Aufrundung auf eine ganze Zahl festzusetzen. Bei Bauvorhaben mit unterschiedlicher Nutzung sind die jeweiligen ganzen Abstellplatzzahlen zu addieren. (2) Die Zahl der nach den Richtzahlen ermittelten Fahrradstände ist zu erhöhen oder zu ermäßigen, wenn das Ergebnis im Missverhältnis zu dem Bedarf steht der sich aus der Zahl der ständigen Benutzer (z.b. Bewohner) und der Benutzer (z.b. Kunden, Patienten) sowie aus der Art und Lage der baulichen oder anderen Anlage ergibt. (3) Richtzahlen für Abstellmöglichkeiten für Fahrräder Wohngebäude ab 4 WE je Wohnung 2 Altenwohnungen je 4 Wohnungen 3 Kinder-, Schüler- und Jugendwohnheime je 2 Betten 4 Altenwohn-, Alten-, Obdachlosen- u. je 0 Betten Asylantenwohnheime 5 Büro- und Verwaltungsräume; Verkaufsstätten (z.b. Läden, Warenhäuser, Verbrauchermärkte, Geschäftshäuser); Spiel- u. Automatenhallen je 50 m² Geschossfläche 6 Versammlungsstätten (z.b. Kino, Theater, Vortragssäle, je 20 Sitzplätze Mehrzweckhallen, Kirchen) 7 Sportstätten je 5 Besucher 8 Gaststätten, Cafés, Restaurants je 2 Sitzplätze 9 Beherbergungsbetriebe (z.b. Hotels, Pensionen) je 2 Betten 0 Jugendherbergen je 6 Betten Krankenanstalten je 0 Betten 2 Grundschulen 3 je 5 Schüler 3 Sonstige allgemeinbildende Schulen 2 je 3 Schüler 4 Sonderschulen für Behinderte je 5 Schüler 5 Berufsschulen je 6 Auszubildende 6 Kindergärten, Kindertagesstätten je 5 Kinder 7 Jugendfreizeitheime je 3 Besucher 8 Handwerks- und Industriebetriebe, Lagerräume, je 6 Beschäftigte Lagerplätze 9 Ausstellungs- und Verkaufsflächen 2 je 00 m² 4
5 6 Ablösung Die Herstellungspflicht für Stellplätze, die nicht nach 45 Abs. 5 BbgBO zu errichten sind, kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn dies aus verkehrlichen oder städtebaulichen Gründen vertretbar ist. Eine Ablösung der erforderlichen Stellplätze wird über einen öffentlich- rechtlichen Vertrag zwischen Bauherr und Stadt Falkensee geregelt. Der Betrag zur Ablöse errechnet sich aus den Herstellungskosten und den Grunderwerbskosten für eine 25 m² große Parkplatzfläche. Der Ablösebetrag ist gem. 43 (3) Satz 2 BbgBO mit Baubeginn zu zahlen. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Falkensee in Kraft. Falkensee, 28. Juni 2007 Bigalke Bürgermeister Fuhl Vorsitzender der SVV Dienstsiegel Öffentlich bekannt gemacht am 9. September 2007 im Amtsblatt der Stadt Falkensee. Rechtsgrundlagen Gemeindeordnung des Landes Brandenburg vom 0. Oktober 200 (GO, GVBl. I/0, S. 54) zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. /06, S. 20) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 997 (BGBl. I S. 24), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (BGBl. I, S. 336) Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. /03, S. 20)) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Juni 2006 (GVBl. I/06, S.74, 75) 5
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