Familienrecht: Übung Nr. 1
|
|
- Gisela Waltraud Kirchner
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Familienrecht: Übung Nr. 1 MLaw Benjamin Enz Seite 1
2 Teil 1: Die Abstammung
3 Fall 1: Frage 1 Können die Grosseltern das Kindesverhältnis anfechten? Seite 3
4 Fall 1: Sachverhalt Nicole Verheiratet/getrennt Claudio Jana Affäre Seite 4
5 Fall 1: Sachverhalt Nicole Verheiratet/getrennt Claudio Jana Rechtlicher Vater (ZGB 255 I) Affäre Biologischer Vater Grosseltern?! Seite 5
6 Fall 1: Anfechtungsgrundlage? FS 2017 Benjamin Enz Seite 6
7 Fall 1: Schema Klagen Aktivlegitimation Wer hat das Klagerecht Passivlegitimation Gegen wen richtet sich die Klage Klagegrund Wer was nachweisen muss Klagefrist FS 2017 Benjamin Enz Seite 7
8 Fall 1: Schema Klagen Aktivlegitimation Wer hat das Klagerecht FS 2017 Benjamin Enz Seite 8
9 Fall 1: Fazit Ausnahme?? FS 2017 Benjamin Enz Seite 9
10 Fall 1: Fazit Ausnahme: ZGB 258 FS 2017 Benjamin Enz Seite 10
11 Fall 1: Frage 2 Hat eine Anfechtungsklage von Claudio Aussicht auf Erfolg? Seite 11
12 Fall 1: Anfechtungsgrundlage? FS 2017 Benjamin Enz Seite 12
13 Fall 1: Schema Klagen Aktivlegitimation Wer hat das Klagerecht Passivlegitimation Gegen wen richtet sich die Klage Klagegrund Wer was nachweisen muss Klagefrist FS 2017 Benjamin Enz Seite 13
14 Fall 1: Frist Wo ist Frist im Gesetz geregelt? Was für Fristen gibt es hier und was bedeuten sie? Wann kommt welche zur Anwendung? FS 2017 Benjamin Enz Seite 14
15 Fall 1: ZGB 256c I Geburt Jana: vor 3 Jahren Kenntnis möglicherweise nicht Vater: vor 1.5 Jahren Sichere Kenntnis nicht Vater: Heute Absolute Frist abgelaufen? wenn nein Relative Frist abgelaufen? FS 2017 Benjamin Enz Seite 15
16 Fall 1: ZGB 256c III (Wichtige Gründe; Fristwiederherstellung) Subjektive Gründe Hoffnung auf Fortbestand der Ehe Fehlende Veranlassung zu Zweifeln an Vaterschaft Falsche Rechtsauskunft einer fachkundigen Stelle Psychologische Hindernisse bei der Bildung des Klageentschlusses Objektive Gründe Schwere Krankheit Freiheitsentziehung Vorübergehende Urteilsunfähigkeit Unterbruch der Kommunikationswirkungen wie Postverbindungen Seite 16
17 Fall 1: Fazit FS 2017 Benjamin Enz Seite 17
18 Fall 1: Frage 3 Was kann Jana tun, um Auskunft von der Mutter zu erhalten? Seite 18
19 Fall 1: Frage 3 Gibt es Normen in Staatsverträgen? Seite 19
20 Fall 1: Rechtsnormen Staatsverträge Art. 7 UN-KRK (1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. (2) Art. 8 EMRK (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Seite 20
21 Fall 1: Frage 3 Gibt es innerstaatliche Normen? Seite 21
22 Fall 1: Innerstaatliche Rechtsnormen Art. 268c ZGB (1) Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so kann es jederzeit Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen; vorher kann es Auskunft verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse hat. (2) Bevor die Behörde oder Stelle, welche über die gewünschten Angaben verfügt, Auskunft erteilt, informiert sie wenn möglich die leiblichen Eltern. Lehnen diese den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind darüber zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte der leiblichen Eltern aufmerksam zu machen. (3) Seite 22
23 Fall 1: Innerstaatliche Rechtsnormen Art. 27 Abs. 1 FMedG (1) Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so kann es beim Amt Auskunft über die äussere Erscheinung und die Personalien des Spenders (Art. 24 Abs. 2 Bst. a und d) verlangen. Seite 23
24 Fall 1: Frage 3 Rechtsprechung des Bundesgerichts? Seite 24
25 Fall 1: Praxis Bundesgericht BGE 134 III 241 Anspruch Kind gegen Mutter auf Information bzgl. Vater (E ) Gestützt auf ZGB Kein absoluter Anspruch Interessenabwägung: Kindeswohl vs. Persönlichkeitsrechte Mutter Entscheid regelmässig zu Gunsten (volljährigen) Kind (E. 5.4 ff.) I.c.? Seite 25
26 Fall 1: Fazit FS 2017 Benjamin Enz Seite 26
27 Fall 2: Frage 1 Ist dies möglich? FS 2017 Benjamin Enz Seite 27
28 Fall 2: Sachverhalt Nicole Eliane Verheiratet/getrennt /Versöhnung Mark Affäre/zusammen/ getrennt Simon Rechtlicher Vater (ZGB 255 I) Julian Biologischer Vater Seite 28
29 Fall 2: Sachverhalt Nicole Eliane Verheiratet/getrennt /Versöhnung Mark Affäre/zusammen/ getrennt Simon Rechtlicher Vater (ZGB 255 I) Julian Biologischer Vater Seite 29
30 Fall 2: Ausgangsituation Es besteht bereits ein Kindesverhältnis zwischen Mark und Simon kann daneben ein zweites Kindesverhältnis begründet werden? Wenn nein, was hat Julian für Möglichkeiten? FS 2017 Benjamin Enz Seite 30
31 Fall 2: Anfechtungsgrundlage? FS 2017 Benjamin Enz Seite 31
32 Fall 2: Schema Klagen Aktivlegitimation Wer hat das Klagerecht Passivlegitimation Gegen wen richtet sich die Klage Klagegrund Wer was nachweisen muss Klagefrist Seite 32
33 Fall 2: Fazit Seite 33
34 Fall 2: Frage 2 Wie wäre die Rechtslage, wenn Mark nicht mit Eliane verheiratet wäre und das Kindesverhältnis zu Mark durch Anerkennung begründet worden wäre? FS 2017 Benjamin Enz Seite 34
35 Fall 2: Sachverhalt Nicole Eliane Beziehung/getrennt/zusammen Verheiratet/getrennt Mark Affäre/zusammen/ getrennt Simon Rechtlicher Vater (ZGB 255 I) Julian Biologischer Vater Seite 35
36 Fall 2: Anfechtungsgrundlage? Wo ist Anerkennung geregelt? FS 2017 Benjamin Enz Seite 36
37 Fall 2: Sachverhalt Nicole Eliane Beziehung/getrennt/zusammen Verheiratet/getrennt Mark Affäre/zusammen/ getrennt Simon Rechtlicher Vater (ZGB 255 I) Julian Biologischer Vater Seite 37
38 Fall 2: Sachverhalt Nicole Eliane Beziehung/getrennt/zusammen Verheiratet/getrennt Mark Affäre/zusammen/ getrennt Simon Rechtlicher Vater Vater ZGB (ZGB I I) Julian Biologischer Vater Seite 38
39 Fall 2: Anfechtungsgrundlage Seite 39
40 Fall 2: Schema Klagen Aktivlegitimation Wer hat das Klagerecht Passivlegitimation Gegen wen richtet sich die Klage Klagegrund Wer was nachweisen muss Klagefrist Seite 40
41 Fall 2: Fazit Erheblicher Unterschied bzgl. Aktivlegitimation zwischen ZGB 256 I und ZGB 260a I FS 2017 Benjamin Enz Seite 41
42 Fall 2: Frage 3 Kann Julian aus rechtlicher Sicht etwas tun, um doch eine Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen? FS 2017 Benjamin Enz Seite 42
43 Fall 2: Lösung Einschlägige Norm Rechtsprechung EGMR Rechtsprechung BGer Fazit FS 2017 Benjamin Enz Seite 43
44 Teil 2: Die elterliche Sorge
45 Fall 1: Sachverhalt 2012: Heirat Luc (F) und Heike (CZE) Wohnort: Bern : Geburt 2 gemeinsamer Kinder Juli 2016: Trennung Kinder leben bei Mutter Besuch Kinder/Vater im Schnitt 1 Wochenende/Monat Scheidung Seite 45
46 Fall 1: Frage Kann Luc Heike den Wegzug nach Tschechien verbieten lassen? FS 2017 Benjamin Enz Seite 46
47 Fall 1: Einstieg Wer ist Inhaber der elterlichen Sorge? Einschlägige Rechtsnorm in Bezug auf Fallfrage (Aufenthaltsbestimmungsrecht)? Kindeswohl Wie würden Sie entscheiden? FS 2017 Benjamin Enz Seite 47
48 Fall 1: Lösung Entscheid des Kantonsgericht St. Gallen vom 21. November 2014, FS BGE 136 III 353 Seite 48
49 Fall 2: Sachverhalt Roberto und Anja (nicht verheiratet) haben Kind Mona (6 jährig) Gemeinsame elterliche Sorge, Kind wohnt aber bei Mutter asymmetrisches Betreuungsverhältnis Seite 49
50 Fall 2: Theorie ZGB 301: Eltern müssen Entscheidungen grds. gemeinsam treffen Ausnahme: ZGB 301 Ibis sog. Alleinentscheidungskompetenz des betreuenden Elternteils (str.) Alleinentscheidungskompetenz kommt grds. dem Obhutsberechtigten, der mit dem Kind in einem Haushalt lebt zu Der Nichtobhutsberechtigte hat Alleinentscheidungskompetenz im Rahmen der Besuchskontakte (im beschränktem Masse) ZGB 301 Ibis Ziff. 1 alltägliche Entscheidungen Beispiele? Seite 50
51 Fall 2: Frage 1 Darf Anja Fotos der Tochter auf Facebook stellen, Ohrlöcher stechen und über die Einschulung von Mona entscheiden, ohne die Zustimmung des Vaters? FS 2017 Benjamin Enz Seite 51
52 Fall 2: SV-Abschnitt 1: Facebook Grundsatzfrage: Welches Recht wird mit der Veröffentlichung von Bildern verletzt? Rechtsnorm? Relativ oder absolut höchstpersönliches Recht? Folgefrage: Fällt dies unter die Alleinentscheidungskompetenz des betreuenden Elternteils nach ZGB 301 Ibis Ziff. 1? s. OGer Kanton Zürich vom 15. Oktober 2014 (PQ /U) Seite 52
53 Fall 2: SV-Abschnitt 1: Ohrlöcher Grundsatzfrage: Welches Recht wird mit der Durchlöcherung der Ohren verletzt? ZGB 304 f. Folgefrage: Fällt dies unter die Alleinentscheidungskompetenz des betreuenden Elternteils nach ZGB 301 Ibis Ziff. 1? Kann es wieder rückgängig gemacht werden? Medizinisch notwendiger Eingriff? Auswirkungen auf das Leben von Mona? s. OGer Kanton Zürich vom 15. Oktober 2014 (PQ /U) Seite 53
54 Fall 2: SV-Abschnitt 1: Schulwahl Seite 54
55 Fall 2: SV-Abschnitt 2: Frage 2 Hätte Roberto Anja früher über den Unfall informieren müssen? FS 2017 Benjamin Enz Seite 55
56 Fall 2: SV-Abschnitt 2: Frage 2 Gleiche Ausgangssituation wie vorher ZGB 301 Ibis Ziff. 1 dringlich? ZGB 301 Ibis Ziff. 2 (-) Seite 56
Rechtswissenschaftliches Institut. 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 3.
Persönlichkeitsschutz Übersicht A. Grundlagen: Persönlichkeitsrechte 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB 27 2. Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 a. Grundlagen Ratio legis/funktionen: Individualisierungsfunktion
MehrRechtswissenschaftliches Institut. 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 3.
Persönlichkeitsschutz Übersicht A. Grundlagen: Persönlichkeitsrechte 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB 27 2. Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 a. Grundlagen Ratio legis/funktionen: Individualisierungsfunktion
MehrKinderwunsch bei Lesben: Risiken und Nebenwirkungen
Kinderwunsch bei Lesben: Risiken und Nebenwirkungen Bibliotalk vom 16. April 2019 Fachstelle für Gleichstellung der Stadt Zürich, Input-Referat Rechtsanwältin Karin Hochl Überblick 1. Kinderwunsch 2. Rechtliche
MehrFamilienrecht Vorlesung 11. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 12 Abstammung 21. Januar 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Beseitigung der (rechtlichen) Vaterschaft des Ehemannes der Mutter Voraussetzung der Möglichkeit gerichtlicher Feststellung
MehrÜbungen im Familienrecht
Übungen im Familienrecht Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen Bezüge Prof. Dr. Margot Michel Frühlingssemester
MehrPersonenrecht HS Der Name. Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel
Personenrecht HS 2012 9. Der Name Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel Allgemeines Name als Teil der Persönlichkeit und als Kennzeichnungsrecht Natürliche
MehrVaterschaft, Unterhalt und elterliche Sorge
Kanton Zürich Bildungsdirektion Vaterschaft, Unterhalt und elterliche Sorge Informationen für nicht miteinander verheiratete Eltern Gültig ab 1. Januar 2017 1. Vaterschaft Hat der Vater sein Kind nicht
MehrÜbungen im Familienrecht FS Übung 2. Stefanie Althaus Fachanwältin SAV Familienrecht
Übungen im Familienrecht FS 2018 Übung 2 Stefanie Althaus Fachanwältin SAV Familienrecht Heidi & Peter 1/3 Peter & Heidi haben sich nach 12 Ehejahren scheiden lassen. Die Kinder Clara (10) und Tobias (8)
Mehr1. Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am
1. Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 2. Entwicklung der Rechtslage bis heute unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG 3. Ausgewählte Lösungsvorschläge
MehrVom Erzeuger zum Vater?
Angie Genenger Vom Erzeuger zum Vater? Zur rechtlichen Stellung des biologischen Vaters unter besonderer Berücksichtigung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft Verlag Dr. Kovac Hamburg 2006 Inhaltsverzeichnis
MehrElterliche Sorge Betreuungsrecht, Betreuungspflicht, Aufenthaltsbestimmungsrecht
Symposium Familienrecht 14. September 2017 Elterliche Betreuungsrecht, Betreuungspflicht, Aufenthaltsbestimmungsrecht Prof. Dr. iur. Regina E. Aebi-Müller Ordentliche Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung
MehrKindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz
Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz 1 Ablauf Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz Mitteilungen an das Einwohneramt durch die KESB Elterliche Sorge 2 Massnahmen im Erwachsenenschutz Begleitbeistandschaft
MehrFamilienanamnese FID: Die mit * markierten Fragen sind sehr persönlich und können selbstverständlich ausgelassen werden.
FID: Familienanamnese Die mit * markierten Fragen sind sehr persönlich und können selbstverständlich ausgelassen werden. Ausgefüllt von: Name des Kindes: 1 Angaben zu den Eltern Wann haben Sie sich kennen
MehrDas neue Namens- und Bürgerrecht mit seinen Auswirkungen auf die BürgergemeindenB. Willi Heussler
Das neue Namens- und Bürgerrecht mit seinen Auswirkungen auf die BürgergemeindenB Willi Heussler Chronologie 01.01.1912: Zivilgesetzbuch (ZGB) 01.01.1978: neues Kindesrecht 01.01.1988: neues Eherecht 22.02.1994:
MehrAlles was recht ist Alles was Recht ist
Alles was recht ist Alles was Recht ist Prof. Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M peter.moesch@hslu.ch Luzern 28. Mai 2019 Themen - Kindes- und Jugendrecht: Grundlagen - Rechtsbeziehungen von Eltern und Jugendlichen
Mehr18 Jahre und urteilsfähig. Verwandschaft. Bestehende Ehe. Art. 62 ff. ZStV
Konkubinat, Ehe und eingetragene Gegenüberstellung von RA Bernhard Maag, Zürich (caselaw.ch) 26.4.2017 Konkubinat Ehe Eingetragene Gesetzliche Grundlagen Keine, allenfalls Rückgriff auf die Regeln der
MehrAdoptionsgesuch für volljährige Person
Kanton St.Gallen Departement des Innern Amt für Bürgerrecht und Zivilstand Amt für Bürgerrecht und Zivilstand Davidstrasse 27 9001 St.Gallen T 058 229 33 09 F 058 229 35 61 www.afbz.sg.ch Adoptionsgesuch
MehrBeistandschaft Jugendamt
Alleinerziehende sind häufig von einen Tag auf den anderen auf sich alleine gestellt und haben damit mit zahlreichen Problemen und erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Vielfach geht es in diesen Situationen
MehrG E M E I N D E N E U E N H O F. Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung (KBR)
G E M E I N D E N E U E N H O F Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung (KBR) vom 1. Juli 2016 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 3 Grundsatz 3 Personenbezeichnung
MehrWaldorfschule Saar Hunsrück
Antrag zur Schulaufnahme Angaben zum Kind: Nachname : Vorname : geboren am : Bitte hier eine Fotografie Ihres Kindes einkleben geboren in : Konfession : Staatsangehörigkeit : Angaben über die Eltern (oder
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 7. Aktualisierung 2013 (19. Mai 2013) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht
MehrRepetitorium Familien- und Erbrecht am : Familienrecht II: Eheliches Güterrecht, Verwandtschaft und Abstammung
Repetitorium Familien- und Erbrecht am 09.07.2010: Familienrecht II: Eheliches Güterrecht, Verwandtschaft und Abstammung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=34552
MehrSchweizer Bürgerrecht. 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011
Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.
MehrDas Recht des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern
Das Recht des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern Abstammung - Sorgerecht - Umgangsrecht - Namensrecht - Unterhalt Von Dr. Martin Lohnig Universitat Regensburg 2., iiberarbeitete und erweiterte
MehrÜbungen Familienrecht
Übungen Familienrecht Fall 2: Entstehung des Kindesverhältnisses 31. März und 7./14. April Céline und Thomas sind seit einigen Jahren ein Paar. Céline studiert in Zürich Biologie und wohnt in einer Wohngemeinschaft.
MehrGemeinsame elterliche Sorge und Besuchsrecht bei häuslicher Gewalt: Erkenntnisse und Einschätzungen aus juristischer Sicht
Gemeinsame elterliche Sorge und Besuchsrecht bei häuslicher Gewalt: Erkenntnisse und Einschätzungen aus juristischer Sicht Prof. Dr. iur. Andrea Büchler Lehrstuhl für Privatrecht und Rechtsvergleichung
MehrBasisinformation für die Anmeldung / Besuchsbegleitungen / Begleitete Besuche
Basisinformation für die Anmeldung / Besuchsbegleitungen / Begleitete Besuche Füllen Sie dieses Formular im Gespräch mit der Familie möglichst vollständig und gut leserlich aus und senden Sie es per Fax
MehrVortragsinhalte. 1. Sorgerechtliche Verhältnisse. Das kleine Sorgerecht Namensrecht Umgangsrecht Tod des Elternteils Verbleibensanordnung
Vortragsinhalte 1. Sorgerechtliche Verhältnisse Das kleine Sorgerecht Namensrecht Umgangsrecht Tod des Elternteils Verbleibensanordnung 2. Adoptionsrecht Stiefkindadoption Stiefkindkettenadoption (Entscheidung
MehrNamensführung und gemeinsame elterliche Sorge
Namensführung und gemeinsame elterliche Sorge Revision Zivilstandsverordnung (ZStV) & Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) 1 Inkrafttreten Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche
MehrBiologische Abstammung als Maßstab rechtlicher Zuordnung?
Julia Maria Valentin Biologische Abstammung als Maßstab rechtlicher Zuordnung? Eine rechtsvergleichende Betrachtung des Abstammungsrechts in Deutschland und der Schweiz PETER LANG Internationaler Verlag
MehrÜbungen im Erbrecht Frühjahrssemester 2018
Übungen im Erbrecht Frühjahrssemester 2018 Rübolof gegen Rübolof Fall 4a RA Dr. iur. Eva Maissen Vorgehen bei der Bearbeitung des Falles I. Vorüberlegungen: Güterstand, massgebende Zeitpunkte für Massenzuordnung
MehrZivilstandsverordnung
Zivilstandsverordnung (ZStV) Änderung vom.. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Zivilstandsverordnung vom 8. April 004 wird wie folgt geändert: Art. Namenserklärung vor der Trauung Die Brautleute
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 20578/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Anayo gegen Deutschland, Urteil vom 21.12.2010, Bsw. 20578/07. Art. 8 EMRK - Recht des leiblichen Vaters auf Umgang mit
MehrGESETZ. vom 15. Februar über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1. Polnische Staatsangehörige.
GESETZ vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1. Polnische Staatsangehörige. Art. 1. Am Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, sind jene Personen polnische Staatsangehörige,
MehrUmgang des leiblichen Vaters
Praxisleitfaden Umgang des leiblichen Vaters FamR www.familienrecht.de Ein kostenloser Service des Deubner Verlags IMPRESSUM by Deubner Verlag GmbH & Co. KG Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck und Vervielfältigung
MehrZivilstandsverordnung (ZStV) 1 sowie Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) 2
Zivilstandsverordnung (ZStV) 1 sowie Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) 2 Erläuterungen zu den Änderungen der ZStV und der ZStGV vom 14. Mai 2014 Einleitung Das Parlament hat am 21.
MehrAnspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (II)
Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (II) Zur Hilfebedürftigkeit Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
MehrDie mit * markierten Fragen sind sehr persönlich und können selbstverständlich ausgelassen werden.
Familienanamnese FID: Dieses Formular können Sie auch elektronisch ausfüllen und zurücksenden (Anfrage über romerhuus@kispisg.ch). Die mit * markierten Fragen sind sehr persönlich und können selbstverständlich
MehrKonkubinat Ehe Eingetragene Partnerschaft. Art. 62 ff. ZStV) Wahl. - Zeugen bei Trauung. - Begründung der Ehe durch Ja-Wort
Konkubinat, Ehe und eingetragene Eine Gegenüberstellung von RA Dr. iur. Bernhard Maag, Zürich 21.12.2012 Konkubinat Ehe Eingetragene Gesetzliche Grundlagen Keine, allenfalls Rückgriff auf die Regeln der
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
[Signature] [QR Code] Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Ehe für alle) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für
MehrZGB I: Familienrecht. Organisatorisches. Einführung 1: Familie im Wandel
ZGB I: Familienrecht Vorlesung FS 2011 Regula Gerber Jenni, in Vertretung von Alexandra Rumo-Jungo Prénom Nom Organisatorisches Vorlesung und Übungen zu ZGB I: Familienrecht (exkl. Vermögensrecht) Unterlagen
MehrFamilienrecht. Begründung der Ehe 9. Prof. Dr. Roland Fankhauser, LL.M., Advokat. Juristische Fakultät Universität Basel
Familienrecht Begründung der Ehe 9, LL.M., Advokat Juristische Fakultät Universität Basel I. Verlöbnis 1. Abschluss des Verlöbnisses Formfreie gegenseitige Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen Auch konkludente
MehrPrivatauftrag Vaterschaftstest
FG_FO_00 Version Seite von 6 Wir beauftragen die Abteilung Forensische Genetik am Institut für, Kantonsspital Aarau AG, mit der Abklärung der Abstammung bei folgenden Personen: MUTTER Strasse: Telefon:
MehrAdoptionsgesuch. Das Adoptionsgesuch ist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz der Adoptiveltern einzureichen.
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Thurgau Adoptionsgesuch Das Adoptionsgesuch ist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz der Adoptiveltern einzureichen. Ich / Wir möchte/n
MehrÜbungen Öffentliches Recht III
Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni
Mehr18 Fragenkatalog. 1. Durch welche Begriffe wurden Mündigkeit, Unmündigkeit und Vormundschaftsbehörde abgelöst?
10 Kindesrecht Fragen 1. Durch welche Begriffe wurden Mündigkeit, Unmündigkeit und Vormundschaftsbehörde abgelöst? 2. Das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und den beiden Elternteilen kann von Gesetzes
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Literaturverzeichnis... 13
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Literaturverzeichnis... 13 Einleitung... 55 I. Der Fall Görgülü... 55 II. Methoden und Ziele dieser A rbeit... 67 1. Die soziale Situation nichtehelicher Kinder und ihrer
MehrNeues Namens- und Bürgerrecht
Neues Namens- und Bürgerrecht Referat von lic. iur. Giacun Valaulta, Amtsleiter Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Neues Namensrecht für Ehegatten und Kinder Übergangsbestimmungen
MehrNorbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages
Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 434 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de 1 Rede zur 2./3. Lesung
MehrZivilgesetzbuch. (Name und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder) Änderung vom. Entwurf
Zivilgesetzbuch (Name und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen
MehrReglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung. vom 19. März 2007
Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung vom 19. März 2007 Stand Januar 2012 Inhaltsverzeichnis Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen 1 Grundsatz 2 Personenbezeichnung
MehrZivilgesetzbuch. (Name und Bürgerrecht) Änderung vom 30. September Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2012
Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2012 Zivilgesetzbuch (Name und Bürgerrecht) Änderung vom 30. September 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht
MehrAnmeldung Schuljahr 2017/2018
Anmeldung Schuljahr 2017/2018 Name: Vorname: m 0 w 0 Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: Geburtsort: Religion: Anschrift: PLZ, Ort, Str., Nr. Lebt bei den Eltern 0 Bei der Mutter 0 Beim Vater 0 Sonstige:
MehrSoziale Elternschaft Die (unzureichende) Anerkennung im Recht
Soziale Elternschaft Die (unzureichende) Anerkennung im Recht Prof. Dr. Kirsten Scheiwe Universität Hildesheim scheiwe@uni-hildesheim.de Übersicht 1. Soziale Eltern von wem sprechen wir? 2. Die aktuelle
MehrTEIL 1 Familie im Wandel - ein sozialgeschichtlicher Uberblick. 5
Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis Glossar V VII XV XXXVII XLIII Einleitung 1 TEIL 1 Familie im Wandel - ein sozialgeschichtlicher Uberblick. 5 I. Einleitende Bemerkungen
MehrB e g r ü n d u n g :
1 Bsw17080/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Schneider gg. Deutschland, Urteil vom 15.9.2011, Bsw. 17080/07. Art. 8 EMRK - Kein Umgangsrecht des leiblichen Vaters.
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 8
AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit
MehrElterliche Sorge MERKBLATT VTG - Ressort Einwohnerdienste
Elterliche Sorge MERKBLATT VTG - Ressort Einwohnerdienste Aufgrund neuer Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist der Verband Schweizerischer Einwohnerdienste VSED im Juli 2014 mit einer
MehrNeues Adoptionsrecht Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare
Neues Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Paare Referat Rechtsanwältin Karin Hochl Workshop Dachverband Regenbogenfamilien Zürich, 25. Januar 2018 1 Zur Person lic. iur. Karin Hochl Schaub Hochl Rechtsanwälte
MehrFall 9 (Marco Donatsch, 21./22. November 2011)
Fall 9 (Marco Donatsch, 21./22. November 2011) Analyse des Sachverhalts: kantonale Rekursinstanz bewilligt dauernde Verlängerung der Schliessungsstunde gemäss Rekurs Unternehmen A: ganzjährig Donnerstag/Sonntag
MehrUnterhalt und Sorgerecht
Veröffentlicht auf Landkreis Osnabrück (https://www.landkreis-osnabrueck.de) Unterhalt und Sorgerecht Unterhalt, Sorgerecht und Co. können schwierige Themen sein. Wer bekommt das Sorgerecht? Auf wie viel
MehrPersonenrecht HS Verwandtschaft und Schwägerschaft Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel
Personenrecht HS 2012 5. Verwandtschaft und Schwägerschaft Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel 5.1 Verwandtschaft Begriff: Auf eine oder mehrere Kindesverhältnisse
MehrPersonenrecht: Übung Nr. 1
Personenrecht: Übung Nr. 1 Prof. Andrea Büchler HS 2017 Seite 1 Fall 1 Fall 1: Einstieg in die Falllösung Welche gesetzlichen Normen sind vorliegend relevant? HS 2017 Seite 3 Fall 1: Einstieg in die Falllösung
MehrBeitragsverordnung. der Stadt Bülach
Stadt Bülach Beitragsverordnung der Stadt Bülach über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter vom 31. August 2015 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf 18 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
MehrPatchwork. Gemeinsames Wohnen. Dr. in Sabine Gauper, Rechtsanwältin
Patchwork Gemeinsames Wohnen Dr. in Sabine Gauper, Rechtsanwältin Neugestaltung im Hinblick auf EU-rechtliche Regelungen Doppelnamen für Kinder zulässig Ehegatten: 93 ABGB Namensrecht Ehegatten können
MehrAnwendungsbeispiele Name und Bürgerrecht ab
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Anwendungsbeispiele und Bürgerrecht ab 1.1.2013
MehrOLG Stuttgart, Beschluss vom Az. 16 UF 122/10 Keine öffentlich-rechtliche Namensänderung für Scheidungshalbwaisen
Februar 2011 Seite: 6 OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2010 Az. 16 UF 122/10 Keine öffentlich-rechtliche Namensänderung für Scheidungshalbwaisen EINLEITUNG: Die öffentlich-rechtliche Änderung eines Familiennamens
MehrEGMR-Urteil betreffend Observationen aus UVG Analyse und Auswirkungen
EGMR-Urteil betreffend Observationen aus UVG Analyse und Auswirkungen Referent: Claude Slongo, Senior Legal Counsel, Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG 11. BVM-Fachtagung vom 31. August 2017 1 Agenda/Übersicht
MehrVorlesung Recht I. Lösungen zu den Übungen Personenrecht
Vorlesung Recht I Lösungen zu den Übungen Personenrecht Herbstsemester 2018 Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Dr. iur. Andreas Güngerich, LL.M. Kellerhals Carrard
MehrName/Bürgerrecht und Erwachsenenschutzrecht
Name/Bürgerrecht und Erwachsenenschutzrecht Revision Zivilstandsverordnung (ZStV) & Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) per 1.1.2013 1 Inhalt I. Name und Bürgerrecht II. Erwachsenenschutzrecht
Mehr2.a. Die Bedeutung des Zivilrechts für das Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen
2.a. Die Bedeutung des Zivilrechts für das Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Grundsatz: Das (ältere) Zivilrecht bildet für das (jüngere) Sozialversicherungsrecht eine vorgegebene Ordnung. Die Begriffe
MehrDeutscher Bundestag. Ausarbeitung
Deutscher Bundestag Das Umgangsrecht des biologischen Vaters nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Dezember 2010 Seite 2 Das Umgangsrecht des biologischen Vaters
MehrGemeinsame elterliche SorgeN
Gemeinsame elterliche SorgeN Podiumsveranstaltung des Erziehungsdepartements Basel-Stadt und des Centrums für Familienwissenschaften vom 29. Oktober 2014 Kann das (Kindes-)Recht einen Beitrag zur Neugestaltung
Mehrvom 1. Juni 1953 (Stand am 22. Juni 2004) Neunter Abschnitt: Mitteilungen
Zivilstandsverordnung (ZStV) 1 2 211.112.1 vom 1. Juni 1953 (Stand am 22. Juni 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 40, 44 Absatz 2, 48 und 103 des Zivilgesetzbuches 3 (ZGB), 4
MehrZivilgesetzbuch. (Name und Bürgerrecht) Änderung vom 30. September 2011
Zivilgesetzbuch (Name und Bürgerrecht) Änderung vom 30. September 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
MehrVierter Abschnitt 230 : Die Adoption
III. Klagefrist Art. 263 228 1 Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden, ist aber einzureichen: 1. von der Mutter vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt; 2. 229 vom Kind vor Ablauf
MehrAktuelle Entwicklungen im Abstammungsrecht. von Prof. Dr. Tobias Helms, Marburg
Aktuelle Entwicklungen im Abstammungsrecht von Prof. Dr. Tobias Helms, Marburg Gliederung Thema 1: Divergierende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum internationalen Abstammungsrecht (Art. 19 EGBGB)
MehrFachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014
Fachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014 Gemeinsames Sorgerecht ab 1. Juli 2014 Diana Berger-Aschwanden, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt
MehrÜbungen im Familienrecht FS Übung 2. Stefanie Althaus Fachanwältin SAV Familienrecht
Übungen im Familienrecht FS 2019 Übung 2 Stefanie Althaus Fachanwältin SAV Familienrecht Heidi & Peter 1/3 Peter & Heidi haben sich nach 12 Ehejahren scheiden lassen. Die Kinder Clara (10) und Tobias (8)
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Die Adoption) Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 1, beschliesst: I Der zweite
MehrKinder haben Rechte und was nützt mir das? Vortrag Prof. Dr. Tobias Fröschle Kinderuni Siegen
Kinder haben Rechte und was nützt mir das? Vortrag Prof. Dr. Tobias Fröschle Kinderuni Siegen Warum haben Kinder Rechte? Artikel 1 GG (Grundgesetz) (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten
MehrReglement über die Beiträge der Gemeinde Würenlingen an die Betreuungskosten der Tagesstrukturen in Würenlingen (Beitragsreglement Tagesstrukturen)
Reglement über die Beiträge der Gemeinde Würenlingen an die Betreuungskosten der Tagesstrukturen in Würenlingen (Beitragsreglement Tagesstrukturen) Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2013 in Kraft
MehrI. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1483# letzte Aktualisierung: 31. August 2001 EGBGB Art. 19; BGB 1594 Italien; Vaterschaftsanerkennung
MehrNachweis Kindesverhältnis
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Kreisschreiben EAZW Nachweis der Entstehung des
MehrFragebogen zur Stiefeltern/ Verwandtenadoption
Fragebogen zur Stiefeltern/ Verwandtenadoption Vorwort Bevor Sie sich mit dem Fragebogen befassen, möchten wir Sie bitten, dass Sie die nachfolgenden Informationen überdenken und sich mit Ihnen auseinandersetzen:
MehrZivilgesetzbuch. (Name und Bürgerrecht) Änderung vom 30. September Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung
Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Zivilgesetzbuch (Name und Bürgerrecht) Änderung vom 30. September 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht
MehrFeststellung Geburt oder Tod
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Feststellung der Geburt oder
MehrLauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge?
Lauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge? Eine Standortbestimmung Linus Cantieni, Präsident KESB Kreis Bülach Süd Zürcherischer Juristenverein, 2. Oktober 2014 Einführung 1 Ein Blick zurück...
MehrNachbeurkundung Geburt Lösungen
Nachbeurkundung Geburt Lösungen 1. Antragsberechtigung bis 31.12.2008 ja deutsch am Tag der Geburt oder des Antrages ab 01.01.2009 nur Tochter, da deutsch am Tag der Antragstellung nein kein Erwerb der
MehrAnmeldung für die.. Klasse Schuljahr 20./20. ~ Bitte in DRUCKBUCHSTABEN ausfüllen ~
Sibylla-Merian-Gymnasium Meinersen Ganztagsschule Gymnasium des Landkreises Gifhorn Anmeldung für die.. Klasse Schuljahr 20./20. ~ Bitte in DRUCKBUCHSTABEN ausfüllen ~ Schülerin / Schüler Name:... Vorname:...
MehrSchweizer Bürgerrecht
Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.
MehrNeue Familienformen Herausforderungen für das Recht
Neue Familienformen Herausforderungen für das Recht Nürnberg, den 24. Oktober 2014 Prof. Dr. Nina Dethloff, LLM. Institut für Deutsches, Europäisches und Internationales Familienrecht Universität Bonn
MehrEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 6068/09 F. gegen Deutschland
MehrFamilienförderung: Beistandschaft. Informationen für Eltern zu Unterhalt, Sorgerecht und Vaterschaft
Familienförderung: Beistandschaft Informationen für Eltern zu Unterhalt, Sorgerecht und Vaterschaft Im Fokus steht das Kind! Beistandschaft für Eltern Ob Eltern verheiratet, geschieden oder ledig sind
MehrFamilienzulagen ab 2019
Familienzulagen ab 2019 WAS Wirtschaft Arbeit Soziales Ausgleichskasse Luzern Würzenbachstrasse 8 Postfach 6000 Luzern 15 Telefon +41 41 375 05 05 www.was-luzern.ch Leistungen Familienzulagen 1 000 Franken
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
151.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1996 Nr. 124 ausgegeben am 22. August 1996 Gesetz vom 20. Juni 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes
Mehr