SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 2 A 845/10 11 K 1100/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, Dresden - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Umzugskosten hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Verwaltungsgericht Moehl am 23. November 2011 beschlossen: Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Oktober K 1100/08 - zugelassen, soweit in diesem über die vom Kläger begehrte Mietentschädigung gem. 8 Abs. 3 SächsUKG entschieden wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe 1 2 Der zulässige Antrag hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Der Kläger steht als Beamter im Dienst des Beklagten. Er begehrt - weitere - Umzugskostenvergütung für einen Umzug, der aufgrund einer Abordnung erforderlich wurde. Dabei macht er zum einen eine Mietentschädigung nach 8 Abs. 3 SächsUKG hinsichtlich seines in seinem Eigentum stehenden Hauses, in dem er vor dem Umzug seinen Wohnsitz hatte, und für zwei Fahrten für Wohnungsbesichtigungen an seinem neuen Dienstort geltend. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Mietentschädigung sei es dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht gelungen, sein Bemühen zur Vermietung seines Eigenheimes darzutun. Zwar habe der Kläger nachweislich einen Makler beauftragt; dies habe sich jedoch allein auf den Verkauf des Hauses bezogen. Die Beschränkung des Auftrages an den Makler ergebe sich aus dem Maklervertrag und der Internetanzeige des Maklers. Soweit der Kläger kurz vor der mündlichen Verhandlung schriftlich habe vortragen lassen, dass auch vier Mietinteressenten das Haus begutachtet hätten, stünde dies in Widerspruch zu sämtlichem früheren Vortrag des Klägers. Zudem habe der Kläger noch in seiner Klagebegründung vorgetragen, dass er das Haus zum Verkauf angeboten habe und es realitätsfern gewesen sei, gleichzeitig Anstrengungen zur Vermietung zu erwarten. Die begehrte Reisekostenentschädigung nach 7 Abs. 2 SächsUKG stünde dem Kläger

3 3 nicht zu, weil er bereits vor der Abordnung an seinen neuen und künftigen Dienstort zu einer Behörde abgeordnet worden sei. Ihm wäre es daher möglich gewesen, sich im Anschluss an seinen Dienst um eine neue Wohnung vor Ort zu bemühen. Sofern der Kläger Urlaub genommen habe, um sich um die Wohnungssuche am neuen Dienstort kümmern zu können, sei dies aus dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung als treuwidrig einzuschätzen. 3 Der Kläger macht hiergegen im Wesentlichen geltend, dass das Verwaltungsgericht ihn darauf hätte hinweisen müssen, Vermietungsbemühungen vorzutragen. Ob ein Verkauf oder eine Vermietung vom umzugskostenberechtigten Beamten angestrebt werden müsse, sei eine grundsätzlich zu klärende Frage. Außerdem habe das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft gehandelt, weil es seine Hinweispflicht verletzt und keinen weiteren Vortrag im Rahmen eines beantragten Schriftsatzrechtes ermöglicht habe. Im Hinblick auf die begehrte Reisekostenentschädigung sei das Urteil fehlerhaft nach 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil es nicht in der Verantwortung eines Beamten liege, dass sein Dienstort vom Heimatort abweiche Hinsichtlich der begehrten Mietentschädigung liegen die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung vor ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 5 Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). So liegt es hier. Die Frage, ob es für einen Anspruch auf Mietentschädigung nach 8 Abs. 3 SächsUKG auf die Bemühungen des Beamten um einen Verkauf oder eine Vermietung ankommt, hat der Senat bislang nicht entschieden. Vor diesem Hintergrund sind die Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens offen. In diesem wird sodann zu klären sein, inwieweit der Kläger in ausreichendem Maße seine Bemühungen nachgewiesen hat.

4 4 6 Da der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Mietentschädigung vorliegt, bedürfen die darüber hinaus geltend gemachten Zulassungsgründe keiner Prüfung Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat hingegen hinsichtlich der geltend gemachten Reisekostenerstattung keinen Erfolg. 8 Insoweit wird ausschließlich der Zulassungsgrund des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht. Für diesen Streitgegenstand sind die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens indes nach den oben dargestellten Maßstäben nicht offen. Denn das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sich bei der Verursachung von Reisekosten am Sparsamkeitsgrundsatz orientieren muss; dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass im Reisekostenrecht nur notwendige Kosten erstattet werden können (vgl. Schlemmer, Das Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht in Sachsen, Stand Dezember 2001, B1 Nr. 4). Notwendige Kosten liegen - wie das Verwaltungsgericht ausführt - dann nicht vor, wenn der Beamte eine Wohnungsbesichtigung anlässlich seiner ohnehin dienstlich erforderlichen Anwesenheit am neuen Dienstort einrichten kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beamte am neuen Dienstort nicht nur gelegentlich, sondern wegen einer bereits bestehenden Abordnung regelmäßig seinen Dienst zu verrichten und damit anwesend zu sein hat. 9 Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, Bautzen, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

5 5 Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, 2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 4. Vereinigungen, denen satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten für Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, 5. juristische Personen, denen Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

6 6 Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Moehl Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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