Gremium: Zweck: Art: Datum: Gemeinderat Empfehlung öffentlich

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1 Nutzungsänderung von Werkstatt in eine gastronomische Einheit, Gemarkung Metzingen, Flst. 804/3, Beim Rathaus 13 Vorlagen-Nr.: 015/2012-ö-31 Az.: Gremium: Zweck: Art: Datum: Gemeinderat Empfehlung öffentlich Dezernat - Amt Abteilung: Sachbearbeiter: II - Ordnungsamt Baurecht Heike Masen Beschlussantrag: Der Gemeinderat der Stadt Metzingen empfiehlt 1. die Nutzungsänderung der ehemaligen Werkstatt im Gebäude Beim Rathaus 13 in eine Gaststätte zu genehmigen 2. den Stellplatznachweis auf Flst. 809/1 anzuerkennen und der Ablösung der nicht in einem Bauwerk nachweisbaren Stellplätze zuzustimmen. Ziel: Erteilung einer Nutzungsänderung Stellplatzablösevertrag Auswirkungen auf Finanzen Die Maßnahme/das Projekt hat finanzielle Auswirkungen: ja (s. Anlage 0); nein Für die Maßnahme/das Projekt sind über- oder außerplanmäßige Ausgaben notwendig: ja, insgesamt Euro; nein Die Maßnahme/das Projekt ist eine Einzelmaßnahme: ; ist Teil einer Gesamtmaßnahme: Die Umsetzung der Einzelmaßnahme/Gesamtmaßnahme belastet entlastet den städtischen Haushalt im Haushalts- und Finanzplanungszeitraum 2011 bis 2014 mit voraussichtlich insgesamt: Euro (falls es sich bei der Maßnahme um einen Teil der Gesamtmaßnahme handelt, sind hier die Kosten des Gesamtprojektes (Investitions-und Folgekosten) genannt (ev. Einnahmen sind berücksichtigt) Personal Kinder, Familie, Senioren Umwelt und Verkehr Wirtschaft und Tourismus weiteres gastronomisches Angebot Seite 1 von 2

2 Sachverhalt: Die Bauherrschaft beantragte die Nutzungsänderung der vorhandenen Werkstatt in eine Gaststätte in dem Gebäude Beim Rathaus 13 in Metzingen, Gemarkung Metzingen, Flst. 804/3. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Innenstadt I. Im Kernbereich ist die Einrichtung einer Gaststätte zulässig. Die künftige Gastraumfläche beträgt 44 m². Die erforderlichen Nebenräume (WC, Personalraum) können angeboten werden. Gemäß Grundriss ist die Aufstellung von drei Spielautomaten und eines Billardtisches geplant. Mit der geplanten Nutzung der ehemaligen Werkstatt als Gaststätte und der eingebauten sieben Wohnungen in das Wohnhaus wurde für das Gebäude Beim Rathaus 13 folgender Stellplatzbedarf ermittelt: Gemäß Aktenlage waren im Jahr 1972 vier Wohnungen im Bestand vorhanden. Für die seither geschaffenen drei zusätzlichen Wohnungen wurde ein Stellplatzbedarf von drei und für die zukünftige Gaststätte ein Stellplatzbedarf von fünf ermittelt. Ein fiktiver Stellplatz für die bereits vorhandene Werkstatt wurde in Abzug gebracht. Für die beantragte Nutzungsänderung und die eingebauten drei zusätzlichen Wohnungen sind unter Berücksichtigung der Stellplätze für die bisherige Nutzung (Bestand) und eines ÖPNV-Bonus sieben Stellplätze vorzuhalten. Ein Nachweis von sieben oberirdischen Stellplätzen ist auf dem angrenzenden Grundstück Flst. 809/1 möglich. Dort sind bereits sieben Stellplätze angelegt. Diese sollen per Baulast an das Flst. 804/3 gebunden werden. Vor diesem Hintergrund kann aus Sicht der Baurechtsbehörde auf eine Neuordnung der Stellplätze auf Flst. 809/1 verzichtet werden. Umbaumaßnahmen, wie sie im Baugesuch vorgesehen waren, sind auf dem Parkplatz deshalb nicht erforderlich. Sie wären darüber hinaus nicht genehmigungsfähig, da verkehrstechnische (Rückwärtsausparken auf vielbefahrene Nürtinger Straße) und stadtplanerische Gründe (Wegfall von zwei Baumbeeten) dagegen sprechen. Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans Innenstadt I müssen die Stellplätze je zur Hälfte oberirdisch und in Bauwerken hergestellt werden. Deshalb muss für die Hälfte der bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze (ergibt aufgerundet vier abzulösende Stellplätze), die nicht in einem Bauwerk nachgewiesen werden können, ein Ablösebetrag an die Stadt Metzingen entrichtet werden. Dieser errechnet sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem Ablösebetrag für einen Tiefgaragenplatz und dem Ablösebetrag für einen oberirdischen Stellplatz: Ablösebetrag für einen Tiefgaragenstellplatz 9.203,25 Ablösebetrag für einen oberirdischen Stellplatz./ ,63 Differenzbetrag 4.601,63 Bei vier abzulösenden Stellplätzen entspricht dies einer Gesamtsumme von 4 x 4.601,63 = ,48 Es wird empfohlen, den Stellplatznachweis auf dem Flst. 809/1 anzuerkennen und der Ablösung im genannten Umfang zuzustimmen. Der Bauherr hat bereits signalisiert, dass er bereit ist, diesen Ablösebetrag aufzubringen. Zeitliche Umsetzung: Nach Erteilung der Nutzungsänderung soll das Vorhaben umgesetzt werden. Anlagen: 4 Seiten Seite 2 von 2

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