Landkreis Oberspreewald-Lausitz. Jahrgang 17 Senftenberg, den 16. Juli 2010 Nr. 11/2010. Verantwortlich für den Inhalt:

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1 Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald - Lausitz Jahrgang 17 Senftenberg, den 16. Juli 2010 Nr. 11/2010 Herausgeber: Landkreis Oberspreewald-Lausitz Dubinaweg 01, Senftenberg landrat@osl-online.de Verantwortlich für den Inhalt: Der Landrat Inhaltsverzeichnis: Seite Bekanntmachung des Landrates Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz über die 3 befristete Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs Bekanntmachungen der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Schmutzwasser Druckleitung Peickwitz Brieske 5 Trinkwasser Versorgungsleitung Neupetershain Ausbauten 7,,Grundwassermessstellen in der Gemarkung Burkersdorf 9,,Grundwassermessstelle in der Gemarkung Calau 11,,Grundwassermessstelle in der Gemarkung Groß Lübbenau 13,,Grundwassermessstelle in der Gemarkung Hosena 15,,Grundwassermessstelle in der Gemarkung Kroppen 17,,Grundwassermessstellen in der Gemarkung Ruhland 19

2 2,,Grundwassermessstelle in der Gemarkung Bronkow 21,,Trinkwasser Fernleitung Allmosen Druckerhöhung Lindchen 23,,Trinkwasser Fernleitung Großräschen Nordring 25,,Trinkwasserleitung Großräschen Saalhausen Teil II,,Trinkwasserleitung Großräschen Dörrwalde Bekanntmachung des Wasserverbandes Lausitz (WAL) Feststellung des geprüften Jahresabschlusses 2009 und 27 Ergebnisverwendung Entlastung des Verbandsvorstehers für das Wirtschaftsjahr Seite Das Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz kann beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Geschäftsstelle des Kreistages, Dubinaweg 01, Senftenberg, gegen Berechnung der anfallenden Versand- und Portokosten bezogen werden. Der Bezug des Amtsblattes kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden. Überdies kann das jeweilige Amtsblatt bis spätestens vier Wochen ab dem jeweiligen Ausgabetermin während der üblichen Bürozeiten in der Kreisverwaltung, Dubinaweg 01, Senftenberg, bzw. in der Außenstelle der Kreisverwaltung, Joachim- Gottschalk-Straße 36, Calau, gegen Selbstabholung kostenlos bezogen werden.

3 3 Öffentliche Bekanntmachung Landkreis Oberspreewald - Lausitz Der Landrat Umweltamt - untere Wasserbehörde Ansprechpartner: Frau Zschiesche/Frau Pötsch Telefon: /3443 Verwaltungssitz: J.-Gottschalk-Str Calau Befristete Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs Allgemeinverfügung Vollzug des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (GVBl. I S. 2585) und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 2004 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 07. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) Der Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als untere Wasserbehörde schränkt auf Grundlage des 44 BbgWG in Verbindung mit 26 WHG die Ausübung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs wie folgt ein: 1. Entnahmeverbot Die Wasserentnahme mittels technischen Einrichtungen (u.a. Pumpen) aus oberirdischen Gewässern wird in der Zeit von 6.00 Uhr Uhr untersagt. Die Allgemeinverfügung gilt für das Gebiet der Stadt Lübbenau/Spreewald mit ihren Ortsteilen und Gemeindeteilen der Stadt Vetschau/Spreewald mit ihren Ortsteilen und Gemeindeteilen der Stadt Calau mit ihren Ortsteilen und Gemeindeteilen und des Amtes Altdöbern mit seinen Ortsteilen und Gemeindeteilen. 2. Adressaten Diese Allgemeinverfügung ist an alle Personen der in Ziffer 1 genannten Gebiete gerichtet, die im Rahmen des Gemeingebrauchs aus oberirdischen Gewässern mittels technischen Einrichtungen, Wasser entnehmen. 3. Die Allgemeinverfügung (Entnahmeverbot) gilt bis zum Widerruf. 4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. 5. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gründe: Gemäß 44 BbgWG kann die Wasserbehörde im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung, die durch intensive gemeingebräuchliche Nutzungen auftretenden Beeinträchtigungen der Gewässer oder anderer Schutzgüter verringern bzw. vermeiden indem sie die Ausübung eines Teilbereiches des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regelt, beschränkt oder verbietet. Der Landkreis ist gemäß 124 BbgWG untere Wasserbehörde und als solche gemäß 126 Abs. 1 BbgWG zuständig für den Vollzug des Brandenburgischen Wassergesetzes.

4 4 Die andauernde starke Hitze und die ausbleibenden Niederschläge haben die Pegelstände der Fließgewässer stark zurückgehen lassen. Die Abflüsse fallen in den letzen Tagen unter die Schwellenwerte. Die erforderliche Mindestdurchflussmenge (1,0 m³/s am Pegel der Wehrgruppe Leibsch) ist im Spreegebiet seit dem unterschritten. Die aktuelle wasserwirtschaftliche Situation im Spreewaldgebiet ist stark angespannt. Die geringen Abflussmengen und die hohen Wassertemperaturen gefährden den Wasserhaushalt und verändern die Eigenschaften des Wassers nachteilig. Weiter ist das Ökosystem - Flora und Fauna - der oberirdischen Gewässer bedroht. Um einer weiteren Verminderung des Wasserstandes bzw. der Wasserführung entgegenzuwirken, ist es erforderlich, den Eigentümer- und Anliegergebrauch einzuschränken. Wasser darf ausnahmslos nur in der Nacht (ab 20 Uhr bis maximal 6 Uhr) mittels technischen Einrichtungen entnommen werden, neben dem Apell Wasser sparsam zu verwenden. Einerseits ist die Wasserführung der betroffenen Gewässer während des Tages aufgrund der höheren Verdunstungsrate geringer, eine zusätzliche Wasserentnahme verstärkt noch die angespannte wasserwirtschaftliche Situation. Zum anderen verdunstet das versprühte Wasser bei einer Bewässerung tagsüber eher. Diese Entscheidung (zeitliche Einschränkung) ist angemessen und erforderlich, um eine nachhaltige Schädigung des Gewässerökosystems über die Kreisgrenzen hinaus zu vermeiden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S.2870) liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und ist notwendig, um zu verhindern, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Anliegergebrauchs fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch fortgesetzte Entnahmen von Wasser mittels technischen Einrichtungen aus oberirdischen Gewässern wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr sichergestellt. Dies hätte nachteilige Wirkungen auf den Wasserhaushalt, Natur, Landschaft und die Interessen der Unterlieger zur Folge. Hinweis: Die Einhaltung der Allgemeinverfügung wird durch die untere Wasserbehörde überwacht. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können nach 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG als Ordnungswidrigkeit über entsprechende Bußgelder geahndet werden (Geldbuße gemäß 103 Abs. 2 WHG bis zu ). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Dubinaweg 1, Senftenberg, Widerspruch eingelegt werden. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 5 der Verfügung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO); dass bedeutet, dass die Verfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit Widerspruch und Klage angegriffen wird. Es kann beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Dubinaweg 1, Senftenberg die Aussetzung der Vollziehung ( 80 Abs. 4 VwGO) oder beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, Cottbus die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden ( 80 Abs. 5 VwGO). Siegurd Heinze Landrat

5 5 BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungsund Anlagenrechtsbescheinigung für die Schmutzwasser - Druckleitung Peickwitz - Brieske Auf der Grundlage des 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2586) i.v.m. 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) hat der Wasserverband Lausitz (WAL), Senftenberg, Steindamm 51/53, beim Landkreis Oberspreewald Lausitz, untere Wasserbehörde, Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Schmutzwasser - Druckleitung die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt. Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfolgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus dieser Anlagen zu betreten oder sonst zu benutzen, Wasser oder Abwasser in dem Kanal oder in der Leitung über die Grundstücke zu führen und die für die Fortleitung eingerichteten Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu erneuern. Der Trassenverlauf erstreckt sich über nachfolgend genannte Grundstücke: Die Auflistung der Grundstücke erfolgt gemarkungsweise und entsprechend dem Trassenverlauf. in der Gemarkung Brieske Flur 1 Flurstücke: 221, 284, 149/4 Flur 4 Flurstück: 220/2 in der Gemarkung Niemtsch Flur 3 Flurstücke: 243/1, 319, 321, 54/13, 56/6, 63/2, 67/6, 203, 334, 337 in der Gemarkung Peickwitz Flur 2 Flurstück: 83 in der Gemarkung Hosena Flur 5 Flurstücke: 12/1, 13, 14, 6/1, 249/1, 248, 97/8, 97/7, 97/10

6 6 in der Gemarkung Großkoschen Flur 3 Flurstücke: 157, 156, 85/1, 12/5 in der Gemarkung Senftenberg Flur 23 Flurstücke: 60/5, 150 Gemäß 9 Abs. 4 GBBerG und 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str. 36 in Calau, Telefon 03541/ oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt. Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen: Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.v.m. 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich. Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden. Siegurd Heinze Landrat

7 7 BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungsund Anlagenrechtsbescheinigung für die Trinkwasser Versorgungsleitung Neupetershain Ausbauten Auf der Grundlage des 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom (BGBl. I S. 2407) i.v.m. 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) hat der Wasserverband Lausitz (WAL), Senftenberg, Steindamm 51/53, beim Landkreis Oberspreewald Lausitz, untere Wasserbehörde, Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Trinkwasserleitung die Erteilung einer Leitungsund Anlagenrechtsbescheinigung beantragt. Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfolgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus dieser Anlagen zu betreten oder sonst zu benutzen, Trinkwasser in der Leitung über die Grundstücke zu führen und die für die Fortleitung eingerichteten Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu erneuern. Der Trassenverlauf erstreckt sich über nachfolgend genannte Grundstücke: Die Auflistung der Grundstücke erfolgt gemarkungsweise und entsprechend dem Trassenverlauf. in der Gemarkung Neupetershain Flur 4 Flurstücke: 61, 60, 55 Flur 1 Flurstücke: 231, 232, 233, 234, 238, 237, 293/2, 579 Gemäß 9 Abs. 4 GBBerG und 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str. 36 in Calau, Telefon 03541/ oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

8 8 Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen: Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.v.m. 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich. Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden. Siegurd Heinze Landrat

9 9 BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungsund Anlagenrechtsbescheinigung für die Grundwassermessstellen in der Gemarkung Burkersdorf Auf der Grundlage des 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2586) i.v.m. 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) hat das Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, Cottbus, Von-Schön-Straße 7, beim Landkreis Oberspreewald Lausitz, untere Wasserbehörde, Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Grundwassermessstellen die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt. Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfolgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus der Grundwassermessstellen zu betreten oder sonst zu benutzen und die gewässerkundliche Messanlagen einschließlich der dafür erforderlichen Leitungen und Datenübertragungsanlagen zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Grundwassermessstellen erstrecken sich über nachfolgend genannte Grundstücke: in der Gemarkung Burkersdorf Flur 2 Flurstück: 231 Flur 4 Flurstück: 68/1 Gemäß 9 Abs. 4 GBBerG und 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str. 36 in Calau, Telefon 03541/ oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

10 10 Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen: Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.v.m. 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich. Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden. Siegurd Heinze Landrat

11 11 BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungsund Anlagenrechtsbescheinigung für die Grundwassermessstelle in der Gemarkung Calau Auf der Grundlage des 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2586) i.v.m. 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) hat das Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, Cottbus, Von-Schön-Straße 7, beim Landkreis Oberspreewald Lausitz, untere Wasserbehörde, Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Grundwassermessstelle die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt. Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfolgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus der Grundwassermessstelle zu betreten oder sonst zu benutzen und die gewässerkundliche Messanlage einschließlich der dafür erforderlichen Leitungen und Datenübertragungsanlagen zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Grundwassermessstelle erstreckt sich über nachfolgend genanntes Grundstück: in der Gemarkung Calau Flur 14 Flurstück: 12 Gemäß 9 Abs. 4 GBBerG und 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str. 36 in Calau, Telefon 03541/ oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

12 12 Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen: Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.v.m. 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich. Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden. Siegurd Heinze Landrat

13 13 BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungsund Anlagenrechtsbescheinigung für die Grundwassermessstelle in der Gemarkung Groß Lübbenau Auf der Grundlage des 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2586) i.v.m. 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) hat das Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, Cottbus, Von-Schön-Straße 7, beim Landkreis Oberspreewald Lausitz, untere Wasserbehörde, Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Grundwassermessstelle die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt. Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfolgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus der Grundwassermessstelle zu betreten oder sonst zu benutzen und die gewässerkundliche Messanlage einschließlich der dafür erforderlichen Leitungen und Datenübertragungsanlagen zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Grundwassermessstelle erstreckt sich über nachfolgend genanntes Grundstück: in der Gemarkung Groß Lübbenau Flur 2 Flurstück: 91 Gemäß 9 Abs. 4 GBBerG und 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str. 36 in Calau, Telefon 03541/ oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

14 14 Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen: Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.v.m. 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich. Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden. Siegurd Heinze Landrat

15 15 BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungsund Anlagenrechtsbescheinigung für die Grundwassermessstelle in der Gemarkung Hosena Auf der Grundlage des 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2586) i.v.m. 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) hat das Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, Cottbus, Von-Schön-Straße 7, beim Landkreis Oberspreewald Lausitz, untere Wasserbehörde, Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Grundwassermessstelle die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt. Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfolgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus der Grundwassermessstelle zu betreten oder sonst zu benutzen und die gewässerkundliche Messanlage einschließlich der dafür erforderlichen Leitungen und Datenübertragungsanlagen zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Grundwassermessstelle erstreckt sich über nachfolgend genanntes Grundstück: in der Gemarkung Hosena Flur 4 Flurstück: 495 Gemäß 9 Abs. 4 GBBerG und 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str. 36 in Calau, Telefon 03541/ oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

16 16 Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen: Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.v.m. 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich. Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden. Siegurd Heinze Landrat

17 17 BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungsund Anlagenrechtsbescheinigung für die Grundwassermessstelle in der Gemarkung Kroppen Auf der Grundlage des 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2586) i.v.m. 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) hat das Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, Cottbus, Von-Schön-Straße 7, beim Landkreis Oberspreewald Lausitz, untere Wasserbehörde, Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Grundwassermessstelle die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt. Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfolgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus der Grundwassermessstelle zu betreten oder sonst zu benutzen und die gewässerkundliche Messanlage einschließlich der dafür erforderlichen Leitungen und Datenübertragungsanlagen zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Grundwassermessstelle erstreckt sich über nachfolgend genanntes Grundstück: in der Gemarkung Kroppen Flur 12 Flurstück: 227 Gemäß 9 Abs. 4 GBBerG und 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str. 36 in Calau, Telefon 03541/ oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

18 18 Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen: Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.v.m. 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich. Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden. Siegurd Heinze Landrat

19 19 BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungsund Anlagenrechtsbescheinigung für die Grundwassermessstellen in der Gemarkung Ruhland Auf der Grundlage des 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2586) i.v.m. 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) hat das Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, Cottbus, Von-Schön-Straße 7, beim Landkreis Oberspreewald Lausitz, untere Wasserbehörde, Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Grundwassermessstellen die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt. Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfolgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus der Grundwassermessstellen zu betreten oder sonst zu benutzen und die gewässerkundliche Messanlagen einschließlich der dafür erforderlichen Leitungen und Datenübertragungsanlagen zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Grundwassermessstellen erstrecken sich über nachfolgend genannte Grundstücke: in der Gemarkung Ruhland Flur 9 Flurstück: 239 Flur 8 Flurstück: 534 Gemäß 9 Abs. 4 GBBerG und 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str. 36 in Calau, Telefon 03541/ oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

20 20 Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen: Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.v.m. 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich. Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden. Siegurd Heinze Landrat

21 21 BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungsund Anlagenrechtsbescheinigung für die Grundwassermessstelle in der Gemarkung Bronkow Auf der Grundlage des 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2586) i.v.m. 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) hat das Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, Cottbus, Von-Schön-Straße 7, beim Landkreis Oberspreewald Lausitz, untere Wasserbehörde, Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Grundwassermessstelle die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt. Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfolgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus der Grundwassermessstelle zu betreten oder sonst zu benutzen und die gewässerkundliche Messanlage einschließlich der dafür erforderlichen Leitungen und Datenübertragungsanlagen zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Grundwassermessstelle erstreckt sich über nachfolgend genanntes Grundstück: in der Gemarkung Bronkow Flur 1 Flurstück: 244 Gemäß 9 Abs. 4 GBBerG und 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str. 36 in Calau, Telefon 03541/ oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

22 22 Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen: Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.v.m. 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich. Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden. Siegurd Heinze Landrat

23 23 BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungsund Anlagenrechtsbescheinigung für die Trinkwasser Fernleitung Allmosen Druckerhöhung Lindchen Auf der Grundlage des 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2586) i.v.m. 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) hat der Wasserverband Lausitz (WAL), Senftenberg, Steindamm 51/53, beim Landkreis Oberspreewald Lausitz, untere Wasserbehörde, Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Trinkwasserleitung die Erteilung einer Leitungsund Anlagenrechtsbescheinigung beantragt. Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfolgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus dieser Anlagen zu betreten oder sonst zu benutzen, Trinkwasser in der Leitung über die Grundstücke zu führen und die für die Fortleitung eingerichteten Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu erneuern. Der Trassenverlauf erstreckt sich über nachfolgend genannte Grundstücke: Die Auflistung der Grundstücke erfolgt gemarkungsweise und entsprechend dem Trassenverlauf. in der Gemarkung Allmosen Flur 1 Flurstücke: 137/4, 379, 404, 9, 8, 370, 14, 15/2, 367, 390, 392, 22/1, 27, 28, 31, 394, 396, 212, 215/2, 481, 485, 487, 489, 491, 493, 496, 499, 220, 498, 501, 508, 503, 505, 507, 230, 232/1, 232/5, 233, 234, 238/1, 247/1, 246 in der Gemarkung Bahnsdorf Flur 1 Flurstück: 1 Flur 2 Flurstücke: 3/3, 3/4, 3/1, 6 in der Gemarkung Lindchen Flur 1 Flurstücke: 262, 263, 264, 353, 265, 266, 293, 292, 291, 290, 282, 261/3

24 24 Gemäß 9 Abs. 4 GBBerG und 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str. 36 in Calau, Telefon 03541/ oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt. Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen: Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.v.m. 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich. Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden. Siegurd Heinze Landrat

25 25 BEKANNTMACHUNG der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungsund Anlagenrechtsbescheinigung für die Trinkwasser Fernleitung Großräschen Nordring Trinkwasserleitung Großräschen Saalhausen Teil II Trinkwasserleitung Großräschen Dörrwalde Auf der Grundlage des 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2586) i.v.m. 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) hat der Wasserverband Lausitz (WAL), Senftenberg, Steindamm 51/53, beim Landkreis Oberspreewald Lausitz, untere Wasserbehörde, Senftenberg, Dubinaweg 1, für die o.g. Trinkwasserleitungen die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt. Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfolgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung einschließlich des Neubaus dieser Anlagen zu betreten oder sonst zu benutzen, Trinkwasser in der Leitung über die Grundstücke zu führen und die für die Fortleitung eingerichteten Sonder- und Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten, instandzusetzen und zu erneuern. Der Trassenverlauf erstreckt sich über nachfolgend genannte Grundstücke: Die Auflistung der Grundstücke erfolgt gemarkungsweise und entsprechend dem Trassenverlauf. in der Gemarkung Freienhufen Flur 1 Flurstück: 393, 391 in der Gemarkung Großräschen Flur 4 Flurstücke: 143, 142, 365, 322, 307, 310, 309, 138, 137 Flur 1 Flurstücke: 1091, 1001, 986, 1079, 1082, 1083, 728, 1045, 26/7, 644, 1043, 1056, 1061, 1065, 1113, 290, 289, 714, 713, 716, 1096, 494, 495, 1104, 1111, 78/3, 90/1, 649, 472, 473/1, 440 Flur 7 Flurstücke: 1, 3, 20, 38, 274, 244, 275, 277, 279, 281, 283, 285, 287, 289, 222, 262, 236, 267, 266, 261, 58/3, 60/2, 199, 198, 193, 194, 235, 290, 61/2, 61/1, 62/8 Flur 8 Flurstücke: 476, 440, 428, 478, 488, 491, 489, 575, 577, 222/10, 365, 364, 188, 187, 186, 581, 176 Flur 2 Flurstücke: 444/2, 443/4, 442/2, 441/2, 440/2, 368/12, 368/2, 771, 383/3, 394, 856, 801, 802, 803, 281/1, 346, 345,

26 26 Flur 5 Flurstücke: 635/4, 909, 917, 885, 886, 124/1, 960, 915, 122/2 in der Gemarkung Dörrwalde Flur 2 Flurstücke: 97, 95, 94, 92, 91, 90, 89, 291 Gemäß 9 Abs. 4 GBBerG und 7 SachenR-DV können die Antragsunterlagen von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung an beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Wasserbehörde, J.-Gottschalk-Str. 36 in Calau, Telefon 03541/ oder 3401, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig während dieser Frist, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt. Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen: Im Bescheinigungsverfahren kann der Grundstückseigentümer nur geltend machen, sein Grundstück werde durch die wasserwirtschaftliche Anlage gar nicht in Anspruch genommen oder in anderer Weise, als von dem Versorgungsunternehmen dargestellt worden ist. Er kann sich in dem Verfahren nicht darauf berufen, sein Grundstück werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.v.m. 1 SachenR-DV ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 durch das antragstellende Versorgungsunternehmen betriebenen wasserwirtschaftlichen Anlagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert. Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich. Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden. Siegurd Heinze Landrat

27 27 Bekanntmachungen des Wasserverbandes Lausitz (WAL) Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Verbandsversammlung des Wasserverbandes Lausitz vom 1. Juli 2010 über den Jahresabschluss 2009 mit dem Lagebericht, der Verwendung des Jahresergebnisses und der Entlastung des Verbandsvorstehers Beschluss Nr. 1/2010 Feststellung des geprüften Jahresabschlusses 2009 und Ergebnisverwendung Die Verbandsversammlung beschließt die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses 2009 und des Lageberichts. Das erwirtschaftete Jahresergebnis von ,52 soll auf neue Rechnung vorgetragen werden und die Eigenkapitalbasis des Verbandes stärken. Der Jahresabschluss 2009 einschließlich des Lageberichts und des Bestätigungsvermerks liegt in der Woche vom 4. bis 8. Oktober 2010 im Wasserverband Lausitz, Steindamm 51/53 in Senftenberg zur Einsichtnahme aus. Beschluss Nr. 2/2010 Entlastung des Verbandsvorstehers für das Wirtschaftsjahr 2009 Die Verbandsversammlung beschließt die Entlastung des Verbandsvorstehers, Herrn Dr. Roland Socher, für das Wirtschaftsjahr gez. M. Drews Vorsitzender der Verbandsversammlung gez. R. Socher Verbandsvorsteher

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