auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Katja Kipping, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/10013

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Katja Kipping, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/10013 Datenschutz und Zweites Buch Sozialgesetzbuch Vorbemerkung der Fragesteller Leistungsbeziehendeund-beantragendenachdemZweitenBuchSozialgesetzbuch (SGBII)müssendiversepersönlicheDatenandieTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendeübermitteln.ÜberdenUmgangmitdiesen Datenistbislangwenigbekannt,esgeltenimRegelfalldiegenerellenRegelungen zum Sozialdatenschutz. ImRahmenihrerTätigkeithabendieLandesdatenschutzbeauftragtenderLänderBerlin,BrandenburgundSchleswig-HolsteinumfassendeHinweisefür BetroffeneformuliertundVorschlägefürdieHandhabungbeispielsweisefür HausbesuchedurchdieTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchende verfasst. Vorbemerkung der Bundesregierung DieBeantwortungderFragenerfolgtnurinBezugaufdieArbeitsgemeinschaftenundArbeitsagentureningetrennterAufgabenwahrnehmung,nichthingegen hinsichtlichderzugelassenenkommunalenträger.überdieseführendieländer die Aufsicht. 1.WievieleHausbesuchewurdendurchdieTrägerderGrundsicherungfür ArbeitsuchendeimJahr2007bislangdurchgeführt (bittenachbundesländern aufschlüsseln)? a) Aus welchen Gründen wurden die Hausbesuche veranlasst? b)inwievielenfällenweigertensichdieleistungsbeziehendenden Hausbesuch zu gestatten? c)welchefolgenhattedieverweigerungdergestattungderhausbesuche für die betroffenen Leistungsbeziehenden? DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesvom 19.August 2008 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode d)inwievielenfällenerfolgteeinedatenspeicherungnachabschlussdes Hausbesuches? e)inwievielenfällenwurdenimrahmenderhausbesuchefotosangefertigt? f) Werden Protokolle über die Hausbesuche angefertigt? ZahlundAnlassvonHausbesuchenwerdennichtzentralerfasst.Entsprechende Angaben sind deshalb nicht möglich. 2.BenutzendieTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendezurDurchführung von Hausbesuchen Dienstanweisungen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, a)berücksichtigendiedienstanweisungenpersönlichkeits-unddatenschutzrechtliche Bestimmungen; b) wer ist berechtigt die Hausbesuche zu veranlassen? DieBundesagenturfürArbeithatimRahmenihrerZuständigkeitalsLeistungsträgernachdemSGBIIfachlicheHinweisezurDurchführungderAußendiensteerstellt.Danebenwurdeein LeitfadenAußendienst,indempraxisbezogeneHinweisezurAusgestaltungvonHausbesuchenundzudenrechtlichen GrenzenderTätigkeitdesAußendienstesenthaltensind,zurVerfügunggestellt. ImJuli2008wurdeeine ArbeitshilfeAußendienst herausgegeben.indieser istderbisherige LeitfadenAußendienst aufgegangen.diearbeitshilfeenthältaucheinemuster-dienstanweisung.esistallerdingsnichtbekannt,obeinzelnedienststellendarüberhinausgehendörtlichedienstanweisungenerlassen haben. a)imleitfadenwirdaufdieverfassungsmäßiggeschütztepersönlichkeitssphäre unddieunverletzlichkeitderwohnunghingewiesen.einkapitelenthälthinweisezurausgestaltungvonhausbesuchen;wegenderdatenschutzgerechten AusgestaltungvonHausbesuchenwirdaufdiegemeinsamenHinweisederLandesbeauftragtenfürdenDatenschutzderLänderBerlin,Brandenburg,Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,Sachsen-AnhaltundSchleswig-Holsteinverwiesen. b)inderarbeitshilfewirdempfohlen,dassüberdiedurchführungeineshausbesuches der Teamleiter entscheiden soll. 3.GenügendiebaulichenGegebenheitenindenRäumenderTrägerder GrundsicherungfürArbeitsuchendedem 78adesZehntenBuchesSozialgesetzbuch (SGB X)? a)welchevorkehrungenwurdenimeinzelnengetroffen,dasssozialdaten anderenpersonen,dieindenräumendergrundsicherungfürarbeitsuchende warten, nicht zur Kenntnis gelangen? b)gibtesinallenräumenderträgerdergrundsicherungfürarbeitsuchende separate Zimmer für Einzelberatungen? Wenn nein, warum nicht? SofernderBereichderGrundsicherungindenGebäudenderAgenturenfür Arbeituntergebrachtist,entsprechendiebaulichenGegebenheitensowiedie einzelnenvorkehrungenzursicherstellungdesdatenschutzesdenvorgabenim BereichderArbeitslosenversicherungunddem 78aSGBX:Fürvertrauliche

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/10147 Gesprächeetc.stehensogenannteDiskretionsräumezurVerfügungbzw.könnenaufWunschdesKundenentsprechendaufgesuchtwerden.ImfreizugänglichenEingangsbereichwerdenallenfallsallgemeineFragenzudenGrunddatenderPerson (Name,Anschriftetc.)unterWahrungvonDiskretionsabständenabgefragt (s.auchuntera).dieumsetzungdieseranforderungenwirdanlässlichvonbesuchenderagenturfürarbeitsowiedesbundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vor Ort überprüft. IstdieGrundsicherungsstellenichtindenGebäudeneinerAgenturfürArbeit untergebracht,sinddieeinzelnenbaulichenmaßnahmenzurgewährleistung desdatenschutzesaufgrundunterschiedlicherörtlicherräumlichergegebenheiten zwangsläufig unterschiedlich ausgestaltet: a)soferndieaufgabenerledigung offene Räumlichkeiten (Empfang,Eingangszone)erfordert,werdeninsbesonderefolgendeMaßnahmengetroffen,um die Risiken für die Daten der Betroffenen so gering wie möglich zu halten: AufstellungvonPflanzenkübelnodermobilen/statischenTrennwänden/Raumteilern (sowohlzwischenwartebereichundtheke,alsauchzwischengleichzeitigbedientenkundenandertheke),keineeinsichtsmöglichkeit (z.b.pc) inschützenswertedaten,optischehinweiseaufräumlichetrennungzwischen wartendenundgerade bedienten Kunden Diskretionsbereich (StandstreifenaufdemFußbodenvorderTheke,Absperrkordeln,Hinweisschilder BitteAbstandhalten,deutlichsichtbareHinweisschilder,dassdasGespräch auf Wunsch auch im Einzelbüro geführt werden kann). Darüber hinaus gelten zusätzlich insbesondere folgende Maßnahmen: ZugangskontrollezudenRäumlichkeiten,AufbewahrungvonAkteninseparatenAktenräumen,dieverschlossensind,sofernsichkeinPersonaldarinaufhält,abgetrenntesundgesichertesRechenzentrum,ZugangzumPCnurnach eindeutigeridentifikationdesmitarbeitersmitpasswort,wechseldespasswortesinbestimmtenintervallen,sperrungnachmehrmaligerfehleingabe,zusätzlicherpasswortschutzzudeneinzelnenverfahren,diepersonenbezogenedaten verarbeitenfürautorisiertemitarbeiter,zugriffnurüberdezidierteunderforderlichkeitsbezogenerechte-undrollenkonzepte,automatischerbildschirmschoner,sobaldeinebestimmtezeitnichtamsystemgearbeitetwurde,umden EinblickinDatenzuverhindern,VerschlussmappenfürSchreibenmitsensiblenInhalt,gesonderte,verschlosseneContainerfürPapiermüllmitpersonenbezogenem Inhalt. DenArbeitsgemeinschaftenkönnenjedochindiesemBereichdesDatenschutzesvonderBundesagenturfürArbeitkeineWeisungenerteiltwerden.DieAufsicht liegt insoweit bei den Ländern. b)dieregelung,dassdiemöglichkeiteinesgesprächsineinemeinzelzimmer ( Diskretionsraum )vorhandenseinmuss,kanndaherallenfallsalsempfehlung ausgesprochenwerden.gleichesgiltfürsonstigetechnischeundorganisatorischemaßnahmenzursicherstellungdesdatenschutzesgemäß 78aSGBX. LetztlichobliegthierfürdieVerantwortungdemzuständigenGeschäftsführerder jeweiligenarbeitsgemeinschaftvorort. 4.ReichtdenTrägernderGrundsicherungfürArbeitsuchendehinsichtlich des Mehrbedarfes nach 21 Abs. 5 SGB II ein ärztliches Attest? Wenn nein, warum nicht? SoweitdieBundesagenturfürArbeitTrägerinderLeistungennach 21Abs.5 SGBIIist,wirdeinMehrbedarffürkostenaufwändigereErnährungregelmäßig durchvorlageeinerformularmäßigenärztlichenbescheinigunganerkannt.der anzuerkennendemehrbedarfwirdnachdervomarztaufdemformularbe-

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode scheinigtenerkrankungentsprechendderempfehlungendesdeutschenvereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. (Deutscher Verein) festgesetzt. BeieinervondenEmpfehlungendesDeutschenVereinsabweichendenEntscheidunghabendieArbeitsgemeinschaftenundArbeitsagentureningetrennter TrägerschaftdenzuständigenÄrztlichenDienstbzw.daszuständigeGesundheitsamteinzuschalten,umeinefachlicheEinschätzungindembetreffenden Einzelfallzuerhalten.DarüberhinauswirdderMehrbedarfdurchdenÄrztlichenDienstderjeweiligenAgenturfürArbeitbzw.dasGesundheitsamtim Einzelfallfestgelegt,wenneinKrankheitsbildattestiertwird,dasindenEmpfehlungendesDeutschenVereinsnichtgenanntist.DieEinschaltungdeszuständigenÄrztlichenDienstesbzw.deszuständigenGesundheitsamteshatin diesenfällenzuerfolgen,davondenempfehlungendesdeutschenvereins abweichendeentscheidungenzulässig,abernachderentscheidungdesbundesverfassungsgerichts (Beschlussvom20.Juni2006,Az.1BvR2673/05)begründungsbedürftig sind und entsprechende Fachkompetenz voraussetzen. 5.InwievielenFällenhabendieTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendeimJahr2007dieVorlagevonKontoauszügenderLeistungsbeziehendenbzw.-beantragendenverlangt (bitteaufschlüsselnnachbundesländern)? a) Welches waren die konkreten Gründe für das Verlangen? b)inwievielenfällenwurdendiegesamtenkontoauszügeverlangt,in wie vielen Fällen wurde eine Schwärzung von Daten akzeptiert? c) Wurden die Daten aus der Vorlage von Kontoauszügen gespeichert? EserfolgtkeinestatistischeErfassungüberdieVorlagevonKontoauszügen; entsprechende Angaben sind deshalb nicht möglich. 6.InwievielenFällenwurdevondenTrägernderGrundsicherungfür Arbeitsuchende ein Kontenabgleich durchgeführt? Wenn ja, a) auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte der Kontenabgleich; b) welche Anlässe führten zum Kontenabgleich? DerBundesagenturfürArbeitliegenkeinestatistischenErhebungenzurZahl derbisherdurchgeführtenkontenabrufverfahrenvor.statistischeerhebungen erfolgen ausschließlich durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). a) Der Kontenabruf erfolgt gemäß 93 Abs. 8 der Abgabenordnung (AO). b)einkontenabrufverfahrenwirdvondengrundsicherungsstelleneingeleitet, wenndieszurüberprüfungdesvorliegensderanspruchsvoraussetzungennach demsgbiierforderlichist.imregelfallerfolgtdiesinbegründeteneinzelfällen,z.b.wennanhaltspunktebestehen,dasskontenverschwiegenwerden undvorherigeermittlungenbeimbetroffenennichtzumzielgeführthaben oderkeinenerfolgversprechen.routinemäßigeoderanlassloseabrufesind unzulässig.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ InwievielenFällenhabendieTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendeAuskunftvonBeratungsstellen (Schuldner-undSuchtberatung) über Gesprächsinhalte mit Leistungsbeziehenden erhalten? Wennja,aufwelcherRechtsgrundlageundauswelchemAnlasserfolgte die Auskunft? DerBundesregierungliegenkeinerleiErkenntnissedarübervor,obundinwieweitGrundsicherungsstellenAuskunftüberGesprächsinhaltederSchuldnerundSuchtberatungerhaltenhaben.DaessichinsoweitumLeistungenderkommunalenTrägerhandelt ( 6Abs.1Nr.2i.V.m. 16Abs.2Satz2Nr.1bis4 SGBII),obliegtdiesendieSicherstellungderdatenschutzrechtlichenErfordernisse. 8.VergebendieTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendeanLeistungsbeziehendegesonderteBestätigungenüberdenBezugvonLeistungen nach dem SGB II zur Vorlage bei der GEZ und den Krankenkassen? Wenn nein, warum nicht? Nein,dieArbeitsgemeinschaftenunddieAgenturenfürArbeitingetrennter AufgabenwahrnehmungstellenkeineBescheinigungenzurVorlagebeider GEZaus.DiePrüfung,obdieVoraussetzungenfürdieGebührenbefreiungvorliegen,unddiedamitverbundenenVerwaltungsmodalitäten,liegeninderalleinigenVerantwortungderGEZ,dievondenRundfunkanstaltenderLänderdamit beauftragt wurde. DennochhatdieBundesagenturfürArbeitimInteresseeinerunbürokratischen LösungfürBeziehervonLeistungenderGrundsicherungfürArbeitsuchendein ZusammenarbeitmitderGEZeinVerfahrenentwickelt,wonachallenLeistungsempfängernimRahmenderVersendungdesBewilligungsbescheideseine sogenanntedrittbescheinigungzurvorlagebeidergezautomatischzugesendetwerdenkönnte.diegezhatdierealisierungdiesesverfahrensjedoch abgelehnt. DieMeldungenzurKrankenkasseerfolgenelektronischüberdasVerfahren A2LL.DarüberhinauswirdimBewilligungsbescheidjedekrankenversicherte PersonmitBezugvonArbeitslosengeldIIaufgeführt.VondaherbedarfeskeinergesondertenBestätigungüberdenBezugvonLeistungennachdemSGBII zurvorlagebeiderkrankenkasse.sollteeinesolchebestätigungimeinzelfall notwendigsein,kanndiesevonderarbeitsagenturbzw.deragenturfürarbeit ingetrennteraufgabenwahrnehmungerstelltunddemleistungsempfänger ausgehändigt werden. 9.InwievielenFällenhabenLeistungsbeziehendeAuskunftüberdiezu IhnengespeichertenDatenbeidenTrägernderGrundsicherungfürArbeitsuchende beantragt? a) In wie vielen Fällen wurde die Auskunft erteilt? b) In wie vielen Fällen wurde die Auskunft verweigert? Aus welchem Grund? ImJahr2007sindbeiderBundesagenturfürArbeitalsTrägerinderGrundsicherungfürArbeitsuchende44AnträgenachdemInformationsfreiheitsgesetz (IFG) eingegangen. a)demantragwurdehierbeiin32fällenvollumfänglich,in2fällenteilweise stattgegeben.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode b)indenrestlichen10fällenkonntekeineauskunftserteilungerfolgen.die Ablehnungsgründe waren unterschiedlich und wurden nicht evaluiert. DieZahlenbasierenaufeinerAbfrageindenDienststellen.FürdiekommunalenTrägernach 6Abs.1Nr.2SGBIIkönnenausdeneingangserwähnten GründenkeineAussagengetroffenwerden.EineAufsichtszuständigkeitdes Bundes besteht nicht. ÜbersonstigeAuskunftsersuchenaufgrundandererRechtsgrundlagenwie 83 SGB X oder 25 SGB X liegen keine Daten vor. 10.ErfolgtbeidenTrägernderGrundsicherungeineProtokollierungderlesenden Zugriffe auf Daten von Leistungsbeziehenden? Wenn nicht, warum nicht? AufdieAntwortenzudenFragen5und7aufBundestagsdrucksache16/1084 inverbindungmitderantwortzufrage8aufbundestagsdrucksache16/6486 wird verwiesen. 11.BeiwievielenTrägernderGrundsicherungfürArbeitsuchendewurdeein behördlicher Datenschutzbeauftragter bestellt? a) Wie erfolgte die Bestellung? b)soweitkeinbehördlicherdatenschutzbeauftragterbestelltewurde, warum ist die Bestellung nicht erfolgt? c)weristansprechpartnerindatenschutzfragenfürdieleistungsbeziehenden,soweitkeinbehördlicherdatenschutzbeauftragterbestellt wurde? DieBundesagenturfürArbeitalsTrägerinderGrundsicherungnach 6Abs.1 Nr.1SGBIIhateinenDatenschutzbeauftragtensowieeinenVertreterdesDatenschutzbeauftragtenbestellt.DieBestellungerfolgteschriftlichundentsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen. DieBestellungeinesDatenschutzbeauftragtenfürdieKommunenalsTräger der Grundsicherung für Arbeitsuchende fällt in die kommunale Zuständigkeit.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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