Gremium Sitzungsdatum Behandlungszweck Behandlungsart Ortschaftsrat Technischer Ausschuss Verwaltungsausschuss Gemeinderat Beschlussvorlage

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1 Stadt Bad Urach Amt für Tourismus, Kultur und Stadtmarketing FB 1 Haushalt und Finanzen / Steuern Herr Clement / Frau Bendig / Frau Schmachtl Drucksachennummer 30/2018 Gremium Sitzungsdatum Behandlungszweck Behandlungsart Ortschaftsrat Technischer Ausschuss Verwaltungsausschuss Gemeinderat Beschlussvorlage Vorberatung Beschlussfassung öffentlich öffentlich Neufassung der Kurtaxesatzung mit Kalkulation der Kurtaxe und des Fremdenverkehrsbeitragssatzes Bezugsdrucksache: Befangen:./. Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Satzungstext Vergleich Satzung alt und neu Einteilung der Kurbezirke Kalkulation der Kurtaxe Beschlussantrag: 1. Dem Gemeinderat liegt die Kalkulation der Kurtaxe und des Fremdenverkehrsbeitrags für den Kalkulationszeitraum 2018 bis 2019 vollständig vor. Der Gemeinderat macht sich den Inhalt der Kalkulationen zu Eigen und stimmt der Kalkulation zu. Der Gemeinderat bestätigt die in den Kalkulationen vorgenommenen Ermessens- und Prognoseentscheidungen und beschließt diese ausdrücklich. Insbesondere werden folgende Festlegungen getroffen: a) Der Aufteilung nach kurtaxefähigen und beitragsfähigen Kosten wird zugestimmt. b) Den Einwohnerabschlägen bei den kurtaxe- und beitragsfähigen Kosten wird zugestimmt.

2 2 2. Der Gemeinderat setzt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 folgende Kurtaxe je Person und Aufenthaltstag fest: Kurbezirk I 2,50 Kurbezirk II 2,10 Kurbezirk III 1,60 3. Die Kurtaxesatzung wird in der Fassung der Anlage 1 neu erlassen. Die Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. 4. Der Gemeinderat nimmt die Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitragssatzes zur Kenntnis. Der Fremdenverkehrsbeitragssatz bleibt unverändert bei 10 v.h. Sachverhalt und Antragsbegründung: Die derzeit gültige Fassung der Kurtaxesatzung stammt aus dem Jahr Es haben sich seither verschiedene Gründe ergeben, welche eine Neufassung der Kurtaxesatzung erfordern. Diese Gründe und die sich daraus ergebenden Änderungen sollen nachfolgend ausgeführt werden. Kalkulation der Kurtaxesätze Bei einer Neufassung der Kurtaxesatzung verabschiedet der Gemeinderat auch jeweils den in der Kurtaxesatzung stehenden Kurtaxesatz. Dieser Kurtaxesatz darf nicht willkürlich vom Gemeinderat festgelegt werden, sondern es bedarf einer grundlegenden Kalkulation, welche die Einnahmen und Ausgaben im Kurwesen zu berücksichtigen hat. Auf Basis dieser Kalkulation kann der Kurtaxesatz festgelegt werden. Durch die Kalkulation soll eine gesetzlich verbotene Überdeckung vermieden werden. Der Kurtaxesatz soll aber auch den Investitionen der Stadt Rechnung tragen. Die Investitionen sowie die in den letzten Jahren allgemein gestiegenen Kosten haben dazu geführt, dass die letzte Kalkulation der Stadtkämmerei aus dem Jahre 2001 nicht mehr den heutigen Gegebenheiten entspricht. Eine neue Kalkulation war deshalb zwingend notwendig und wurde auch durchgeführt. Aufgrund des Kalkulationsergebnisses empfiehlt die Verwaltung dem Gemeinderat eine Anhebung der Kurtaxesätze. Die vorgeschlagenen neuen Kurtaxesätze sind dem neuen Satzungstext in den 3 und 4 zu entnehmen. Zukünftig soll die Kurtaxekalkulation in einem regelmäßigem Turnus von zwei Jahren stattfinden. Inhaltliche Änderungen Bei der Überarbeitung der Kurtaxesatzung wurde nicht nur das Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg, sondern auch zahlreiche Satzungen anderer Heilbäder und Kurorte zu Rate gezogen. Es haben sich dabei verschiedene Aspekte gezeigt, welche ebenfalls Eingang in den neuen Satzungstext gefunden haben. So hat die Mehrzahl der überprüften anderen Kurorte im Gegenzug zu Bad Urach keine Einteilung in Haupt- und Nebensaison mehr. Ferner hat sich gezeigt, dass Bad Urach die meisten Kurbezirke hat. Es gibt zahlreiche Kurorte mit nur zwei Kurbezirken, Bad Urach hat bis dato fünf. Daraus ergibt sich eine im landesvergleich verhältnismäßig unübersichtliche Kurtaxetarifierung. Aufgrund der relativ konstanten Jahresbelegung der Gäste kann, wie in zahlreichen anderen Kurorten, von einer saisonalen Differenzierung abgesehen werden. Um den Kurtaxesatz übersichtlicher darzustellen und in der täglichen Abrechnung einfacher zu handhaben soll in der neuen Satzung der Kurtaxesatz für das ganze Jahr einheitlich gültig sein und die Kurbezirke drei, vier und fünf werden zum neuen Kurbezirk drei zusammengefasst, so dass sich die Anzahl der Kurbezirke von fünf auf drei reduziert. Da der Kurtaxesatz in allen drei Kurbezirken bis auf eine Ausnahme in der nun ebenfalls gestrichenen Nebensaison derselbe war, bietet sich diese Zusammenlegung an.

3 3 Ferner gab es eine redaktionelle Änderung. Bislang waren die normale Kurtaxe und die Jahreskurtaxe gemeinsam im 3 geregelt. Für eine bessere Übersichtlichkeit wurden die beiden Regelungen voneinander getrennt. Die Jahreskurtaxe ist mit der neuen Satzung in 4 geregelt. Durch gesetzliche Änderungen des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung musste eine grundlegende Korrektur der Paragraphen hinsichtlich der Zuwiderhandlungen vorgenommen werden. Diese finden sich im neuen 13. Von der Möglichkeit bei Zuwiderhandlungen Bußgelder auszusprechen soll zukünftig Gebrauch gemacht werden. Auch Betriebsprüfungen sollen zukünftig durchgeführt werden. Weitere, z.t. redaktionelle Änderungen, sind der Anlage 2 zu entnehmen. Fremdenverkehrsbeitrag Werden bestimmte Einrichtungen und Veranstaltungen sowohl über die Kurtaxe als auch über sonstige Abgaben wie den Fremdenverkehrsbeitrag finanziert, ist sicherzustellen, dass insoweit keine Doppelfinanzierung eintritt. Aus diesem Grund geht mit der Kalkulation der Kurtaxe zwingend die Abgrenzung der Aufwendungen und Einnahmen zum Fremdenverkehrsbeitrag einher. Nach der im Zusammenhang mit der jetzigen Änderung der Kurtaxesätze erstellten Kalkulation ergeben sich folgende höchstzulässige Beitragssätze: nachrichtlich Kalkulation höchstzulässiger Beitragssatz vom Gemeinderat festgelegter Beitragssatz ,18 v.h. 37,01 v.h. 38,17 v.h. 33,64 v.h. 10 v.h. 10 v.h. 10 v.h. 10 v.h. Wie bei der Kurtaxe dient die Kalkulation dem Nachweis, dass die Abgabenerhebung zu keiner Kostenüberdeckung führt. Laufende Zuweisungen nach 20 FAG (Fremdenverkehrslastenausgleich) sind von den Kosten nicht abzusetzen. Werden durch die Kurtaxe oder den Fremdenverkehrsbeitrag finanzierte Einrichtungen und Veranstaltungen auch durch ortsansässige Einwohner genutzt, sind die Kostenansätze um einen entsprechenden Einheimischenanteil zu kürzen. Die vorgenannten Maßgaben sind in der vorliegenden Kalkulation berücksichtigt. Mitteldeckung/Finanzierung:./.

4 Anlage 1 zur GR-Drucksache 30/2018 STADT BAD URACH Kurtaxesatzung Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit den 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Bad Urach am folgende Satzung beschlossen: 1 Erhebung der Kurtaxe Die Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe. 2 Kurtaxpflichtige (1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Stadt aufhalten, aber nicht Einwohner der Stadt sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.s. von 1 geboten ist. (2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Stadt, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben, sowie ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurstadt aufhalten. (3) Die Kurtaxe wird nicht von bettlägerigen Personen in Akutkrankenhäusern, sowie von ortsfremden Personen und von Einwohnern erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen. Die Bettlägerigkeit ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe (1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag: Kurbezirk I 2,50 Kurgebiet begrenzt durch Immanuel-Kant-Straße (linksseitig) ab Markungsgrenze bis zur Bäderstraße, Bäderstraße (rechtsseitig), Stuttgarter Straße, ab Einmündung Bäderstraße bis zur Markungsgrenze Kurbezirk II 2,10 Kernstadt Bad Urach ohne die Kurbezirke I und III Kurbezirk III 1,60 Stadtteile Hengen, Seeburg, Sirchingen und Wittlingen sowie Campingplatz Pfählhof, Jugendherberge, Naturfreundehaus, Haus auf der Alb

5 (2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet. 4 Jahreskurtaxe Kurtaxepflichtige Einwohner nach 2 Absatz 2 haben, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts, eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten. Diese beträgt je Person: Kurbezirk I 75,00 Kurbezirk II 65,00 Kurbezirk III 55,00 In den Fällen des 8 Abs. 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. 5 Befreiung von der Kurtaxe (1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit: 1. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, 2. Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen, 3. Teilnehmer von Schullandheimaufenthalten. 4. Kranke und Schwerbehinderte, solange sie nicht in der Lage sind (z.b. bei Bettlägerigkeit), Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ärztliches Zeugnis nachweisen. (2) Von der Entrichtung der Kurtaxe werden auf Antrag befreit: Begleitpersonen von Schwerbehinderten und Kranken, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtliche oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. (3) Die Stadt Bad Urach kann in Einzelfällen von der Kurtaxe befreien, wenn es das Interesse des Kurorts rechtfertigt oder eine soziale Härte vorliegt. 6 Ermäßigung der Kurtaxe (1) Die Kurtaxe wird grundsätzlich auf 0,50 Euro ermäßigt für Personen (Passanten), die sich nur einen Tag in Bad Urach aufhalten. Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet. Die Kurtaxe wird auf Antrag ermäßigt für 1. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 v.h., Ermäßigung auf die Hälfte des Kurtaxesatzes, 2. Tagungen und Sportveranstaltungen, die länger als einen Tag andauern, auf jeweils 1,00 Euro Kurtaxe pro Übernachtung. (2) Liegen mehrere Voraussetzungen zur Ermäßigung nach Abs. 1 vor, wird die Kurtaxe nur einmal nach dem v.h.-satz ermäßigt, der für den Antragsteller am günstigsten ist.

6 (3) Anträge auf Befreiung von der Kurtaxe oder auf Ermäßigung der Kurtaxe sind spätestens am Tag der Abreise bei der Kurverwaltung einzureichen. (4) Die Befreiung oder Ermäßigung nach 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Kurtaxesatzung ist davon abhängig, dass der Gast der städtischen Kurverwaltung den betreffenden Vergünstigungsgrund nachweist oder hinreichend glaubhaft macht und daraufhin dem Wohnungsgeber ein von der Verwaltung ausgestellter Befreiungsbescheid bzw. schriftlicher Vermerk zugeht. Die Ermäßigungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 werden nicht nebeneinander gewährt. 7 Kurkarte (Gästekarte) (1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach 5 Abs. 1, Ziffern 2 und 3 sowie nach 5 Abs. 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte. Diese Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Verwendung wird die Kurkarte eingezogen. (2) Die Kurkarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt. (3) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt. 8 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe (1) Die Kurtaxeschuld entsteht am Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig. (2) Die pauschale Jahreskurtaxe nach 4 entsteht am 1. Januar jeden Jahres. Bei neu zuziehenden Einwohnern entsteht sie am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres; bei wegziehenden Einwohnern endet sie mit Ablauf des Kalendervierteljahres. (3) Die pauschale Jahreskurtaxe wird 1 Monat nach Zustellung des Kurtaxebescheids fällig. (4) Wegziehende Besitzer einer Jahresgästekarte sind verpflichtet innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufgabe des Wohnsitzes, die Jahresgästekarte an die Kurverwaltung Bad Urach zu übersenden. Erst nach Eingang der Jahresgästekarte bei der Kurverwaltung findet die Gutschrift über die verbleibenden Quartale statt. 9 Meldepflicht (1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 10 Werktagen nach Ankunft zu melden. Ist der Wohnungsgeber selbst kurtaxepflichtig, so hat er die Meldepflichten für sich und seine Angehörigen selbst zu erfüllen.

7 (2) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von 10 Werktagen nach Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten. (3) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz für Baden-Württemberg zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i.s. der Kurtaxesatzung verbunden werden. (4) Für die Meldung ist der elektronische Meldeschein oder die von der Stadt ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. 10 Elektronisches Meldescheinverfahren (1) Jeder Unterkunftsgeber, der sich für das elektronische Meldescheinverfahren entschieden hat, erhält von der Kurverwaltung Bad Urach Zugangsdaten und Druckvorlagen für Meldescheine und Kurkarten. Die Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und dürfen Unbefugten nicht zugänglich gemacht oder bekannt gegeben werden. Besteht der Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung, ist die Kurverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen. (2) Mit den Zugangsdaten kann der Unterkunftsgeber die Erfassung, Erstellung, Verwaltung und Abrechnung der Meldescheine und Kurkarten mit Hilfe des eigenen, internetfähigen Personal Computers oder vergleichbaren Gerätes und des eigenen Druckers durchführen. Dabei sind die Meldescheindaten der beherbergten Person nach Bundesmeldegesetz in einer Bildschirmmaske zu erfassen. Nach Erfassung der Daten stellt das System den druckfertigen Meldeschein nach Bundesmeldegesetz zur Verfügung, welcher vom Vermieter ausgedruckt werden muss und vom Gast eigenhändig zu unterschreiben ist. Für die Aufbewahrung des Meldescheins ist nach Bundesmeldegesetz 30 Abs. 4 der Vermieter verantwortlich. (3) Die für die Erhebung der Kurtaxe erforderlichen elektronisch erfassten Daten werden von den Unterkunftsgebern in verschlüsselter Form und unter Wahrung der Vorgaben des Datenschutzes an die Kurverwaltung übermittelt. (4) Die Ausstattung der Unterkunftsgeber mit den Zugangsdaten und Druckvorlagen für das elektronische Meldescheinverfahren ist gebühren- und kostenfrei. (5) Handschriftlich ausgefüllte Gästekarten des elektronischen Meldescheins haben keine Gültigkeit. 11 Einzug und Abführung der Kurtaxe (1) Die nach 9 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach 8 Abs. 2 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Stadt abzuführen. Sie haften der Stadt gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe. (2) Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Stadt unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse des Kurtaxepflichtigen zu melden.

8 (3) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an die Stadt abzuführen. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig i.s. von 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) Den Meldepflichten nach 9 dieser Satzung nicht nachkommt; b) Entgegen 11 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Stadt abführt; c) Entgegen 11 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Stadt meldet. (2) Beauftragte der Stadt sind berechtigt, vom Wohnungsgeber zur Nachprüfung der Kurtaxeabrechnung die Vorlage der Meldescheine oder anderer Berechnungsgrundlagen zu verlangen. Der Wohnungsgeber bzw. Vermieter und der Kurgast haben über alle Fragen, die die Entrichtung der Kurtaxe betreffen, dem Beauftragten der Stadt Auskunft zu erteilen. 13 Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen können nach 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz geahndet werden nach den Anwendungen der 370 Abs. 4 und 378 Abs. 3 AO sowie 8 Abs. 4 Kommunalabgabensatz nach den Anwendungen der 391, 393, 396, und 411 AO. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die seit gültige Kurtaxesatzung außer Kraft. Ausgefertigt Bad Urach, den Elmar Rebmann Bürgermeister

9 Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

10 Anlage 2 zur GR-Drucksache 30/2018 Alte Kurtaxesatzung vom inkl. geplante Satzung zur Änderung der Kurtaxesatzung zum 1. Juni Erhebung der Kurtaxe Die Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe. 2 Kurtaxepflichtige (1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Stadt aufhalten, aber nicht Einwohner der Stadt sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.s. von 1 geboten ist. (2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Stadt, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben, sowie ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurstadt aufhalten. (3) Die Kurtaxe wird nicht von bettlägerigen Personen in Akutkrankenhäusern, sowie von ortsfremden Personen und von Einwohnern erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in Neue Kurtaxesatzung 1 Erhebung der Kurtaxe Die Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe. 2 Kurtaxpflichtige (1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Stadt aufhalten, aber nicht Einwohner der Stadt sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.s. von 1 geboten ist. (2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Stadt, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben, sowie ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurstadt aufhalten. (3) Die Kurtaxe wird nicht von bettlägerigen Personen in Akutkrankenhäusern, sowie von ortsfremden Personen und von Einwohnern erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in Bemerkung In diesem Paragraph gab es keine Änderungen. In diesem Paragraph gab es keine Änderungen.

11 Ausbildung stehen. Die Bettlägerigkeit ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe (1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag: Kurbezirk I (Kurgebiet begrenzt durch Unterer Kolzentalweg/Immanuel-Kant-Straße (linksseitig) ab Markungsgrenze bis zur Bäderstraße, Bäderstraße (rechtsseitig), Stuttgarter Straße (B 28, rechtsseitig) ab Einmündung Bäderstraße bis zur Markungsgrenze) in der Hauptsaison 2,15 Euro in der Vor-und Nachsaison 1,90 Euro Kurbezirk II (Stadtteil Bad Urach ohne Kurbezirke I, III, IV und V) in der Hauptsaison 1,65 Euro in der Vor- und Nachsaison 1,40 Euro Kurbezirk III (Campingplatz Pfählhof, begrenzt durch den Fluß Elsach, den Weg Flurstück 2618, die Landesstraße 211 nach Grabenstetten und den Weg Flurstück 2451/1 Bügelfelsweg) ganzjährig 1,00 Euro Kurbezirk IV (Jugendherberge, Burgstraße 45, Naturfreundehaus, Seltbach 2, Haus auf der Alb, Hanner Steige 1) ganzjährig 1,00 Euro Ausbildung stehen. Die Bettlägerigkeit ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe (1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag: Kurbezirk I 2,50 Kurgebiet begrenzt durch Immanuel-Kant- Straße (linksseitig) ab Markungsgrenze bis zur Bäderstraße, Bäderstraße (rechtsseitig), Stuttgarter Straße, ab Einmündung Bäderstraße bis zur Markungsgrenze Kurbezirk II 2,10 Kernstadt Bad Urach ohne die Kurbezirke I und III Kurbezirk III 1,60 Stadtteile Hengen, Seeburg, Sirchingen und Wittlingen sowie Campingplatz Pfählhof, Jugendherberge, Naturfreundehaus, Haus auf der Alb Aufgrund der Kalkulation ergibt sich ein neuer Kurtaxesatz. Die Kurbezirke III, IV und V wurden im neuen Kurbezirk III zusammengelegt. Kurbezirk V (Stadtteile Hengen, Seeburg,

12 Sirchingen, Wittlingen) in der Hauptsaison 1,00 Euro in der Vor- und Nachsaison 0,75 Euro (2) Die Hauptsaison umfasst den Zeitraum vom bis , die Vor- und Nachsaison den Zeitraum vom bis (3) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet, wobei der Abrechnung der Tag der Abreise voll zugrunde gelegt wird. (2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet. Zukünftig soll von einer saisonalen Differenzierung abgesehen werden. Damit entspricht man der Handhabung in zahlreichen baden-württembergischen Heilbädern. Der Tag der Ankunft und der Abreise sind als ein Tag zu rechnen. (4) Kurtaxepflichtige nach 2 Abs. 2 haben, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts, eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten. Diese beträgt im Kurbezirk I (Kurgebiet begrenzt durch Unterer Kolzentalweg/Immanuel-Kant-Straße (linksseitig) ab Markungsgrenze bis zur Bäderstraße, Bäderstraße (rechtsseitig), Stuttgarter Straße (B 28, rechtsseitig) ab Einmündung Bäderstraße bis zur Markungsgrenze) je Person 59,00 Euro im Kurbezirk II (Stadtteil Bad Urach ohne Kurbezirke I, III und IV) je Person 51,00 Euro im Kurbezirk III (Campingplatz Pfählhof, begrenzt durch den Fluß Elsach, den Weg 4 Jahreskurtaxe Kurtaxepflichtige Einwohner nach 2 Absatz 2 haben, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts, eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten. Diese beträgt je Person: Kurbezirk I 75,00 Kurbezirk II 65,00 Kurbezirk III 55,00 Die Jahreskurtaxe wurde in einem neuen separaten Paragraphen angelegt, um eine bessere Übersichtlichkeit zu erlangen. Der Text wurde an das Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg angepasst. Aufgrund der Kalkulation ergibt sich ein neuer Kurtaxesatz.

13 Flurstück 2618, die Landesstraße 211 nach Grabenstetten und den Weg Flurstück 2451/1 Bügelfelsweg) je Person 27,00 Euro Die Kurbezirke III, IV und V wurden im neuen Kurbezirk III zusammengelegt. im Kurbezirk IV (Jugendherberge, Burgstraße 45, Naturfreundehaus, Seltbach 2, Haus auf der Alb, Hanner Steige 1) je Person 27,00 Euro im Kurbezirk V (Stadtteile Hengen, Seeburg, Sirchingen, Wittlingen) je Person 27,00 Euro (5) In den Fällen des 7 Abs. 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. 4 Befreiung von der Kurtaxe (1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit: 1.Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, 2.Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen, 3.Besucher der Jugendherberge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, 4.Teilnehmer von Schullandheimaufenthalten. In den Fällen des 8 Abs. 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. 5 Befreiung von der Kurtaxe (1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit: 1. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, 2. Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen, 3. Teilnehmer von Schullandheimaufenthalten. Der Sonderparagraph für die Jugendherberge hinsichtlich des Alters entfällt durch eine Angleichung an die generelle Kinderregelung (siehe 5 Abs. 1 Punkt 1). Teilnehmer von

14 Schullandheimaufenthalten bleiben weiterhin befreit. Der Text wurde an das Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg angepasst. 4. Kranke und Schwerbehinderte, solange sie nicht in der Lage sind (z.b. bei Bettlägerigkeit), Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ärztliches Zeugnis nachweisen. Der Text wurde an das Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg angepasst. (kam aus Abs. 2 in den Abs. 1) (2) Von der Entrichtung der Kurtaxe werden auf Antrag befreit: 1. Die fünfte und jede weitere Person einer Familie, wenn für vier Familienmitglieder Kurtaxe entrichtet wird. Als Mitglieder einer Familie gelten alle Angehörigen i.s. von 15 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI.I S. 613), geändert durch Artikel 7 des Adoptionsgesetz vom 02. Juli 1976 (BGBI. I S. 1749). Die Vergünstigung wird nur dann gewährt, wenn alle Angehörigen einem gemeinschaftlichen Haushalt angehören. 2.Schwerkranke (100 % Erwerbsminderung), die nicht in der Lage sind, Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ärztliches Zeugnis nachweisen. 3.Begleitpersonen von Schwerbehinderten und Kranken, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtliche oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird und die Begleitperson selbst keine Kurmittel in (2) Von der Entrichtung der Kurtaxe werden auf Antrag befreit: Begleitpersonen von Schwerbehinderten und Kranken, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtliche oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird Der Text wurde an das Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg angepasst. Wurde in Abs. 1 Punkt 4 aufgenommen.

15 Anspruch nimmt. (3) Die Stadt Bad Urach kann in Einzelfällen von der Kurtaxe befreien, wenn es das Interesse des Kurorts rechtfertigt oder eine soziale Härte vorliegt. 5 Ermäßigung der Kurtaxe (1) Die Kurtaxe wird grundsätzlich auf 0,50 Euro ermäßigt für Personen (Passanten), die sich nur einen Tag in Bad Urach aufhalten. Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet. Die Kurtaxe wird auf Antrag ermäßigt für 1. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 v.h., Ermäßigung auf die Hälfte des Kurtaxesatzes, 2. die in der öffentlichen Krankenpflege tätigen Personen ohne eigenes Einkommen, denen die Kosten des Kuraufenthaltes von einem Mutterhaus oder Orden ersetzt werden, um 50 v.h., 3. Personen, die über die öffentliche Sozial- und Jugendhilfe, die Sozialversicherung und die Kriegsopferfürsorge sich einem Heilverfahren unterziehen, um 10 v.h., 4. Tagungen und Sportveranstaltungen, die länger als einen Tag andauern, auf jeweils 1,00 Euro Kurtaxe pro Übernachtung. (3) Die Stadt Bad Urach kann in Einzelfällen von der Kurtaxe befreien, wenn es das Interesse des Kurorts rechtfertigt oder eine soziale Härte vorliegt. 6 Ermäßigung der Kurtaxe (1) Die Kurtaxe wird grundsätzlich auf 0,50 Euro ermäßigt für Personen (Passanten), die sich nur einen Tag in Bad Urach aufhalten. Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet. Die Kurtaxe wird auf Antrag ermäßigt für 1. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 v.h., Ermäßigung auf die Hälfte des Kurtaxesatzes, 2. Tagungen und Sportveranstaltungen, die länger als einen Tag andauern, auf jeweils 1,00 Euro Kurtaxe pro Übernachtung. Kommt in der Praxis nicht vor. Soll aus Gründen der Vereinfachung gestrichen werden. Ggf. kann die Kurverwaltung eine Entscheidung auf Basis von 5 Abs. 3 (Härtefälle) treffen. Kommt in der Praxis nicht vor. Soll aus Gründen der Vereinfachung gestrichen werden. Ggf. kann die Kurverwaltung eine Entscheidung auf Basis von 5 Abs. 3 (Härtefälle) treffen.

16 (2) Liegen mehrere Voraussetzungen zur Ermäßigung nach Abs. 1 vor, wird die Kurtaxe nur einmal nach dem v.h.-satz ermäßigt, der für den Antragsteller am günstigsten ist. (3) Ermäßigungen müssen innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft bei der städtischen Kurverwaltung beantragt werden. Bei verspäteten Anträgen wird die Vergünstigung erst vom Zeitpunkt des Antragseinganges an gewährt. (4) Die Ermäßigung oder Befreiung nach 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 Kurtaxesatzung ist davon abhängig, dass der Gast der städtischen Kurverwaltung den betreffenden Vergünstigungsgrund nachweist oder hinreichend glaubhaft macht und daraufhin dem Wohnungsgeber ein von der Verwaltung ausgestellter Befreiungsbescheid bzw. schriftlicher Vermerk zugeht. 6 Kurkarte (Gästekarte) (1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach 4 Abs. 1, Ziffern 2-4 sowie nach 4 Abs.2 Ziffern 2+3, von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte. Diese Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar. Bei (2) Liegen mehrere Voraussetzungen zur Ermäßigung nach Abs. 1 vor, wird die Kurtaxe nur einmal nach dem v.h.-satz ermäßigt, der für den Antragsteller am günstigsten ist. (3) Anträge auf Befreiung von der Kurtaxe oder auf Ermäßigung der Kurtaxe sind spätestens am Tag der Abreise bei der Kurverwaltung einzureichen. (4) Die Befreiung oder Ermäßigung nach 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Kurtaxesatzung ist davon abhängig, dass der Gast der städtischen Kurverwaltung den betreffenden Vergünstigungsgrund nachweist oder hinreichend glaubhaft macht und daraufhin dem Wohnungsgeber ein von der Verwaltung ausgestellter Befreiungsbescheid bzw. schriftlicher Vermerk zugeht. Die Ermäßigungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 werden nicht nebeneinander gewährt. 7 Kurkarte (Gästekarte) (1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach 5 Abs. 1, Ziffern 2 und 3 sowie nach 5 Abs. 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte. Diese Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar. Bei Der Text wurde an das Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg angepasst. Anpassung der auf die neue Satzung Dies soll sicherstellen, dass eine Vergünstigung nur einmal gewährt wird. In diesem Paragraph gab es bis auf die Änderung der Paragraphennummer keine Änderungen.

17 missbräuchlicher Verwendung wird die Kurkarte eingezogen. (2) Die Kurkarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt. (3) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt. 7 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe (1) Die Kurtaxeschuld entsteht am Tage der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Stadt. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Stadt fällig. (2) Die pauschale Jahreskurtaxe nach 3 Abs. 4 entsteht am 01. Januar jeden Jahres. Bei neu zuziehenden Einwohnern entsteht sie am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres; bei wegziehenden Einwohnern endet sie mit Ablauf des Kalendervierteljahres. (3) Die pauschale Jahreskurtaxe wird 1 Monat nach Zustellung des Kurtaxebescheids fällig. missbräuchlicher Verwendung wird die Kurkarte eingezogen. (2) Die Kurkarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt. (3) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt. 8 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe (1) Die Kurtaxeschuld entsteht am Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig. (2) Die pauschale Jahreskurtaxe nach 4 entsteht am 1. Januar jeden Jahres. Bei neu zuziehenden Einwohnern entsteht sie am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres; bei wegziehenden Einwohnern endet sie mit Ablauf des Kalendervierteljahres. (3) Die pauschale Jahreskurtaxe wird 1 Monat nach Zustellung des Kurtaxebescheids fällig. (4) Wegziehende Besitzer einer Jahresgästekarte sind verpflichtet innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufgabe des Wohnsitzes, die Jahresgästekarte an die Kurverwaltung Bad Urach zu übersenden. Erst Anpassung an den neuen 4. Dies soll gewährleisten, dass die Kurtaxpflichtigen unberechtigterweise keine Vorteile mehr nutzen können, wenn sie ihren Dauercampingplatz oder ihre Zweitwohnung aufgegeben haben.

18 nach Eingang der Jahresgästekarte bei der Kurverwaltung findet die Gutschrift über die verbleibenden Quartale statt. 8 Meldepflicht (1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 5 Werktagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden. Ist der Wohnungsgeber selbst kurtaxepflichtig, so hat er die Meldepflichten für sich und seine Angehörigen selbst zu erfüllen. (2) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von 5 Werktagen nach Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten. (3) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz für Baden-Württemberg zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i.s. der Kurtaxesatzung verbunden werden. (4) Für die Meldung ist der elektronische Meldeschein oder die von der Stadt ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. 9 Meldepflicht (1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 10 Werktagen nach Ankunft zu melden. Ist der Wohnungsgeber selbst kurtaxepflichtig, so hat er die Meldepflichten für sich und seine Angehörigen selbst zu erfüllen. (2) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von 10 Werktagen nach Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten. (3) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz für Baden-Württemberg zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i.s. der Kurtaxesatzung verbunden werden. (4) Für die Meldung ist der elektronische Meldeschein oder die von der Stadt ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Wir kommen hier den Vermietern bzgl. der Abgabe der Meldescheine entgegen. Sie haben dadurch 5 Werktage länger Zeit die Meldescheine abzugeben. Die Regelung ist sehr großzügig, rechtfertigt dann aber auch die Erteilung von Bußgeldern bei verspäteter Abgabe. Die Regelung bis zur Kurtaxe-Novelle 2012 lag bei 1 Werktag, 2012 sind die 5 Werktage eingeführt worden, welche nun durch die 10- Tage-Regelung abgelöst werden soll.

19 8a Elektronisches Meldescheinverfahren (1) Jeder Unterkunftsgeber, der sich für das elektronische Meldescheinverfahren entschieden hat, erhält von der Kurverwaltung Bad Urach Zugangsdaten für einen Drittanbieter und Druckvorlagen für Meldescheine und Kurkarten. Die Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und dürfen Unbefugten nicht zugänglich gemacht oder bekannt gegeben werden. Besteht der Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung, ist die Kurverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen. (2) Mit den Zugangsdaten kann der Unterkunftsgeber die Erfassung, Erstellung, Verwaltung und Abrechnung der Meldescheine und Kurkarten mit Hilfe des eigenen, internetfähigen Personal Computers oder vergleichbaren Gerätes und des eigenen Druckers durchführen. Dabei sind die Meldescheindaten der beherbergten Person nach Bundesmeldegesetz in einer Bildschirmmaske zu erfassen. Nach Erfassung der Daten stellt das System den druckfertigen Meldeschein nach Bundesmeldegesetz zur Verfügung, welcher vom Vermieter ausgedruckt werden muss und vom Gast eigenhändig zu unterschreiben ist. Für die Aufbewahrung des Meldescheins ist nach Bundesmeldegesetz 30 Abs. 4 der Vermieter verantwortlich. 10 Elektronisches Meldescheinverfahren (1) Jeder Unterkunftsgeber, der sich für das elektronische Meldescheinverfahren entschieden hat, erhält von der Kurverwaltung Bad Urach Zugangsdaten für einen Drittanbieter und Druckvorlagen für Meldescheine und Kurkarten. Die Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und dürfen Unbefugten nicht zugänglich gemacht oder bekannt gegeben werden. Besteht der Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung, ist die Kurverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen. (2) Mit den Zugangsdaten kann der Unterkunftsgeber die Erfassung, Erstellung, Verwaltung und Abrechnung der Meldescheine und Kurkarten mit Hilfe des eigenen, internetfähigen Personal Computers oder vergleichbaren Gerätes und des eigenen Druckers durchführen. Dabei sind die Meldescheindaten der beherbergten Person nach Bundesmeldegesetz in einer Bildschirmmaske zu erfassen. Nach Erfassung der Daten stellt das System den druckfertigen Meldeschein nach Bundesmeldegesetz zur Verfügung, welcher vom Vermieter ausgedruckt werden muss und vom Gast eigenhändig zu unterschreiben ist. Für die Aufbewahrung des Meldescheins ist nach Bundesmeldegesetz 30 Abs. 4 der Vermieter verantwortlich.

20 (3) Die für die Erhebung der Kurtaxe erforderlichen elektronisch erfassten Daten werden für den Unterkunftsgeber vom Drittanbieter in verschlüsselter Form und unter Wahrung der Vorgaben des Datenschutzes an die Kurverwaltung übermittelt. (4) Die Ausstattung der Unterkunftsgeber mit den Zugangsdaten und Druckvorlagen für das elektronische Meldescheinverfahren ist gebühren- und kostenfrei. (5) Handschriftlich ausgefüllte Gästekarten des elektronischen Meldescheins haben keine Gültigkeit. 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe (1) Die nach 8 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach 7 Abs. 2 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Stadt abzuführen. Sie haften der Stadt gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe. (3) Die für die Erhebung der Kurtaxe erforderlichen elektronisch erfassten Daten werden für den Unterkunftsgeber vom Drittanbieter in verschlüsselter Form und unter Wahrung der Vorgaben des Datenschutzes an die Kurverwaltung übermittelt. (4) Die Ausstattung der Unterkunftsgeber mit den Zugangsdaten und Druckvorlagen für das elektronische Meldescheinverfahren ist gebühren- und kostenfrei. (5) Handschriftlich ausgefüllte Gästekarten des elektronischen Meldescheins haben keine Gültigkeit. 11 Einzug und Abführung der Kurtaxe (1) Die nach 9 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach 8 Abs. 2 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Stadt abzuführen. Sie haften der Stadt gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe. (2) Beauftragte der Stadt sind berechtigt, vom Wohnungsgeber zur Nachprüfung der Kurtaxeabrechnung die Vorlage der Meldescheine oder anderer Berechnungsgrundlagen zu verlangen. Die Wohnungsgeber bzw. Vermieter und der Kurgast haben über alle Fragen, die die Dieser Absatz wurde im neuen 13 Abs. 2 dieser Satzung integriert.

21 Entrichtung der Kurtaxe betreffen, dem Beauftragten der Stadt Auskunft zu erteilen. (3) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an die Stadt abzuführen. Die Meldepflichtigen sind auf Anforderung der Stadt verpflichtet, die abgeführten Beträge nach einem Formblatt aufzuschlüsseln, das die Stadt zur Verfügung stellt. *) (2) Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Stadt unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse des Kurtaxepflichtigen zu melden. (3) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an die Stadt abzuführen. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig i.s. von 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) Den Meldepflichten nach 9 dieser Satzung nicht nachkommt; b) Entgegen 11 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Stadt abführt; c) Entgegen 11 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert die Der Text wurde an das Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg angepasst. Entspricht nicht der gängigen Praxis und ist unnötig. Der Text wurde an das Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg angepasst. Der Text wurde an das Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg angepasst.

22 Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Stadt meldet. (2) Beauftragte der Stadt sind berechtigt, vom Wohnungsgeber zur Nachprüfung der Kurtaxeabrechnung die Vorlage der Meldescheine oder anderer Berechnungsgrundlagen zu verlangen. Der Wohnungsgeber bzw. Vermieter und der Kurgast haben über alle Fragen, die die Entrichtung der Kurtaxe betreffen, dem Beauftragten der Stadt Auskunft zu erteilen. 10 Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen können nach 5 Kommunalabgabegesetz geahndet werden. Danach finden die Strafvorschriften des 370 Abs. 1,2,4 und 5 des 371, des 375 Abs. 2 und des 376 der Abgabenordnung über die Steuerhinterziehung und die Bußgeldvorschriften des 387 der Abgabenordnung über die leichtfertige Steuerverkürzung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. 13 Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen können nach 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz geahndet werden nach den Anwendungen der 370 Abs. 4 und 378 Abs. 3 AO sowie 8 Abs. 4 Kommunalabgabensatz nach den Anwendungen der 391, 393, 396, und 411 AO. Durch gesetzliche Änderungen des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung musste eine grundlegende Korrektur der Paragraphen vorgenommen werden. 11 Inkrafttreten Diese Kurtaxesatzung tritt am ( ) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kurtaxe-Ordnung vom 11. April 1978 ( Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die seit gültige Kurtaxesatzung außer Kraft.

23 Dezember 1987) außer Kraft Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hinweis nach 4 GemO ist zwingend erforderlich, um dem Bürger eine Chance zur Geltendmachung seiner Bedenken zu geben. 4 Abs. 4 GemO schreibt diesen Hinweis zwingend vor. Anmerkungen: *) Ab werden die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe von der Stadt. Kurverwaltung in einer Kurtaxe-Abrechnung erfasst. Diese wird dem nach 9 zum Einzug Verpflichteten zugestellt Der Abrechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen an die Stadt abzuführen. ") Durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom wurden die 3, Absatz 1, und 5, Absatz 1, geändert bzw. neu gefasst. Die Änderungen treten am in Kraft. Durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom wurde 3, Absatz 4 geändert. Die Änderungen treten am in Kraft. Durch die 3. Satzung zur Änderung der Satzung Der Änderungskatalog wird nicht weitergeführt, da die jeweiligen vorangegangenen Änderungen bereits in die Satzung integriert sind.

24 über die Erhebung einer Kurtaxe vom wurde 3, Absatz 1 und 4 sowie 5, Absatz 1 geändert bzw. neu gefasst. Die Änderungen treten ab in Kraft. Durch die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom wurde 2, Absatz 1, 2 und 3 sowie 8, Absatz 1 und 2 geändert bzw. neu gefasst. Die Änderungen treten ab in Kraft.

25 Anlage 3 zur GR-Drucksache 30/2018 Kurbezirk I Kurbezirk II Kurbezirk III

26 Anlage 4 zur GR-Drucksache 30/2018 Kalkulation Kurtaxe-Höchstsatz und höchstzulässiger Fremdenverkehrsbeitragssatz 1 Ermittlung der kurtaxepflichtigen Übernachtungen Übernachtungen insgesamt abzüglich Befreiungen kurtaxepflichtige Übernachtungen Ermittlung des Kurtaxe-Höchstsatzes Fehlbetrag kurtaxepflichtige Übernachtungen Kurtaxe-Höchstsatz ohne Mehrwertsteuer 3,44 3,28 3,70 3,65 Kurtaxe-Höchstsatz mit 7% Mwst 3,68 3,51 3,96 3,91 nachrichtlich: Kurtaxeaufkommen restlicher Fehlbetrag Kostendeckungsgrad 44,17% 44,43% 44,09% 45,05% 3 Ermittlung des höchstzulässigen Fremdenverkehrsbeitragssatzes beitragsfähige Kosten / Fehlbetrag höchstzulässiger Fremdenverkehrsbeitragssatz: beitragsfähige Kosten : Summe Messbeträge* 35,18% 37,01% 38,17% 33,64% festgelegter Fremdenverkehrsbeitragssatz 10% 10% 10% 10% * Summe Messbeträge = Einnahmen : Beitragssatz nachrichtlich: veranlagter Fremdenverkehrsbeitrag Zuweisungen Land (Fremdenverkehrslastenausgl.) restlicher Fehlbetrag Kostendeckungsgrad 71,39% 68,95% 60,93% 65,57% Seite 1

27 Ermittlung der Fehlbeträge der Einrichtungen v. H Kurbetrieb allgemein Kosten laut Aufstellung Einnahmen laut Aufstellung Zwischenergebnis Fehlbetrag Einheimischen Anteil nicht gedeckte Kosten Haus des Gastes Kosten laut Aufstellung Einnahmen laut Aufstellung Zwischenergebnis Fehlbetrag Einheimischen Anteil nicht gedeckte Kosten Kurpark Kosten laut Aufstellung Einnahmen laut Aufstellung Zwischenergebnis Fehlbetrag Einheimischen Anteil nicht gedeckte Kosten Fehlbetrag Kurbetrieb gesamt Entdeckerwelt Kosten laut Aufstellung Einnahmen laut Aufstellung Zwischenergebnis Fehlbetrag Einheimischen Anteil nicht gedeckte Kosten Fremdenverkehr allg. Kosten laut Aufstellung Einnahmen laut Aufstellung Zwischenergebnis Fehlbetrag Einheimischen Anteil nicht gedeckte Kosten Fehlbetrag Fremdenverk. gesamt Seite 2

28 HH-Stelle Ausgaben 2019 Kurbetrieb allgemein Haus des Gastes Kurpark Unterhaltung des Kurparks und sonst. Grundstücke Gebäudeunterhaltung Unterhaltung der Beleuchtung im Kurpark Geräte, Ausstattungsgegenstände Mieten und Pachten für bew. Sachen und Grundstücke Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen Haus des Gastes Entdeckerwelt Fremdenverkehr Haus des Tourismus Haltung von Fahrzeugen Dienstkleidung Aus- und Fortbildung Zuschuss zu Kosten Biosphärengebiet Spezielle Zweckausgaben Beförderungskosten Kurgäste Steuern, Versicherung und Schadensfälle Bürobedarf Bücher und Zeitschriften Post- und Fernsprechgebühren öffentliche Bekanntmachungen Dienstreisekosten Sachverständigenkosten Datenverarbeitung sonstige Geschäftsausgaben vermischte Ausgaben innere Verrechnung - Bauhof Afa für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Abschreibungen für bewegliche Sachen Verzinsung des Anlagekapitals Mitgliedsbeiträge Zwischensumme Ausgaben Summe Kurbetrieb u. Fremdenverkehr ohne Kurpark = 100 % ,41% 34,59% 4000 Personalausgaben anteilig gemäß dem Schlüssel der Ausgaben Summe Ausgaben

29 HH-Stelle Einnahmen 2019 Kurbetrieb allgemein Haus des Gastes Kurpark Entdeckerwelt Fremdenverkehr Eintrittsgelder Benutzungsentgelte Wohnmobilstellplatz Einnahmen aus Verkauf Mieten und Pachten Ersätze und ähnliche Einnahmen Portoersatz Summe Einnahmen

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