Art. 48 Barrierefreies Bauen
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- Ralph Schmidt
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1 schwarz gelb cyan magenta TypoScript GmbH Mo :54:50 Z:/jehle/buch/muc/bau/HK-BY/Aufl5/HK-BauOBY S. 256 Mitteln abgearbeitet werden kann. Insofern ist es unzulässig, einen notwendigen Stellplatz als Lagerplatz oder für hausfremde Fahrzeuge zu nutzen (BGH, Urteil vom , NJW 1984, S.124), zu veräußern oder genehmigungspflichtige bauliche Änderungen, die zu einer Zweckentfremdung führen, ohne Baugenehmigung vorzunehmen. Die Entscheidung darüber, ob Stellplätze/Garagen objektiv benötigt werden, richtet sich nicht nach den Vorstellungen des Eigentümers, sondern nach dem tatsächlichen Stellplatzbedarf. Dabei dürfen Stellplätze und Garagen für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge jedoch so lange anderweitig genutzt werden, als noch kein konkreter Bedarf besteht. (1) 1 In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. 2 In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und mit nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 erforderlichen Aufzügen muss ein Drittel der Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. 3 In den Wohnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen die Wohnund Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder Kochnische sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine barrierefrei sein. 4 Art. 32 Abs. 6 Satz 2, Art. 35 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 4 und 5 bleiben unberührt. (2) 1 Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. 2 Dies gilt insbesondere für 1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, 2. Tageseinrichtungen für Kinder, 3. Sport- und Freizeitstätten, 4. Einrichtungen des Gesundheitswesens, 5. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, 6. Verkaufsstätten, 7. Gaststätten, die keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen, 8. Beherbergungsstätten, 9. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. 3 Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. 4 Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein. 5 Diese Anforderungen gelten nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden können. 6 Die Anforderungen an Gaststätten, die einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen, sind im Rahmen des gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahrens zu beachten. 240 Bayerische Bauordnung Handkommentar 260
2 schwarz gelb cyan magenta TypoScript GmbH Mo :54:50 Z:/jehle/buch/muc/bau/HK-BY/Aufl5/HK-BauOBY S. 257 (3) Bauliche Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern genutzt werden, wie 1. Tagesstätten, Werkstätten und stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, 2. stationäre Einrichtungen für pflegebedürftige und alte Menschen müssen in allen der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Teilen barrierefrei sein. (4) 1 Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderung oder alten Menschen oder bei Anlagen nach Abs. 1 auch wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. 2 Bei bestehenden baulichen Anlagen im Sinn der Abs.2 und 3 soll die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ein gleichwertiger Zustand hergestellt wird, wenn das technisch möglich und dem Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist. Erläuterungen Übersicht 2 Anforderungen an Wohnungen 3 Öffentliche zugängliche bauliche Anlagen 4 Bauliche Anlagen nach Abs. 3 5 Ausnahmen Zur Neufassung 2013: Die Neufassung des Abs. 1 enthält eine Folgeänderung insbesondere aufgrund des Wegfalls der bisherigen Detailanforderungen des Abs. 4 zur Erreichbarkeit von Wohnungen und Aufzügen. Die Anforderungen an die barrierefreie Erreichbarkeit von Wohnungen ergeben sich künftig vollständig aus der technischen Baubestimmung DIN Zudem werden die Worte mit dem Rollstuhl zugänglich in Satz 3 durch den Begriff barrierefrei ersetzt. Abs. 2 Satz 1 wird wesentlich gestrafft, da sich die Definition des Begriffs barrierefrei bereits in Art. 2 Abs. 10 findet. Der Begriff Besucherverkehr wird auf den Begriff Besucher- und Benutzerverkehr erweitert. Damit wird klargestellt, dass sich die Barrierefreiheit von baulichen Anlagen mit ständigen Benutzern, die nicht dort beschäftigt sind, wie z. B. Schüler oder Studenten, auch auf diesen Benutzerkreis erstreckt. Der neue Abs. 2 Satz 3 übernimmt die bisherigen Anforderungen einer zweckentsprechenden Nutzbarkeit. Jedoch wird klarstellend ergänzt, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit auf den für die zweckentsprechende Nutzung tatsächlichen Umfang beschränkt werden dürfen. Abs. 2 Satz 4 legt fest, dass Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer in Abhängigkeit von den insgesamt vorgesehenen Toilettenräumen und notwendigen Stellplätzen barrierefrei sein müssen. Bayerische Bauordnung Handkommentar
3 schwarz gelb cyan magenta TypoScript GmbH Mo :54:50 Z:/jehle/buch/muc/bau/HK-BY/Aufl5/HK-BauOBY S. 258 In Abs. 3 wird klargestellt, dass für die genannten speziellen baulichen Anlagen die Anforderungen an die Barrierefreiheit für alle der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen gelten. Der bisherige Abs. 4 entfällt, da sich die Anforderungen an das barrierefreie Bauen aus der technischen Baubestimmung DIN Teile 1 und 2 ergeben sollen. Die Vorschrift dient dem Schutz von Behinderten und soll die Vorgaben des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) vom (GVBl. 2003, S. 419) umsetzen. Ziel ist es, durch eine möglichst hindernisfreie bauliche Umwelt die Integration und Rehabilitation von Menschen mit Behinderung zu erleichtern und die Lebensverhältnisse der älteren Menschen und der Personen mit Kleinkindern zu verbessern. Die Bauordnungsnovelle 2013 hat die Vorschrift des erheblich verändert. Dies geschah vor allem deshalb, weil die als Technische Baubestimmung eingeführte DIN bereits entsprechende detaillierte Regelungen enthält, die im Gesetz nicht mehr wiederholt werden müssen. Die Definition der Barrierefreiheit findet sich jetzt in Art. 2 Abs Anforderungen an Wohnungen Nach Abs. 1 müssen Wohnungen eines Geschosses in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. In solchen Gebäuden, die nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 erforderliche Aufzüge besitzen, muss ein Drittel der Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. Diese Verpflichtungen sollen sicherstellen, dass die Wohnungen für Menschen mit Behinderung ohne besondere Erschwernis und ohne zusätzliche fremde Hilfe zugänglich sind (vgl. Art. 4 BayBGG). Die Forderung nach Abs. 1 Satz 1 kann auch durch barrierefreie Wohnungen erfüllt werden, die in mehreren Geschossen, also übereinander angeordnet sind. Die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder Kochnische sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeit für die Waschmaschine müssen innerhalb der Wohnungen i. S. d. Abs. 1 Sätze 1 und 2 barrierefrei sein. 3 Öffentliche zugängliche bauliche Anlagen Abs. 2 erfasst alle öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen. Dabei bedeutet öffentliche Zugänglichkeit, dass die Anlage grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich sein muss. Selbstverständlich fallen hierunter auch von Privaten für den öffentlichen Zugang eröffnete Anlagen. Diese Anlagen sind so herzustellen, dass sie in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Diese AnforderungengeltennachAbs.2Satz2Nr.9auchfürdieStellplätzeundGaragen für Kraftfahrzeuge sowie für die Toilettenanlagen. Sie beschränken sich aber auf die dem Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teile und gelten z. B. beim Rathaus nur für die Räume, in denen dieser Verkehr abgewickelt wird. 242 Bayerische Bauordnung Handkommentar 262
4 schwarz gelb cyan magenta TypoScript GmbH Mo :54:51 Z:/jehle/buch/muc/bau/HK-BY/Aufl5/HK-BauOBY S. 259 Unter den Regelbeispielen des Abs.2 Satz 2 Nr.1 bis 9 ist auf Folgendes hinzuweisen: Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens Hierunter sind insbesondere Theater-, Schauspiel-, Opern- und Konzerthäuser, aber auch Bibliotheken, Kabarett, Varieté und Zirkus zu zählen. Zu den Einrichtungen des Bildungswesens gehören Schulen aller Art sowie Fach-, Fachober- und Fachhochschulen und Universitäten. Aber auch Volkshochschulen zählen hierzu. Tageseinrichtungen für Kinder Hierzu gehören die Kindergärten, Kinderkrippen, Kinderhorte etc. Sport- und Freizeitstätten Hierzuzählen Sporthallen und Sportstadien und bei den Freizeitstätten sind Spiel-, Bolz- und Abenteuerspielplätze sowie Freizeit- und Vergnügungsparks zu nennen. Einrichtungen des Gesundheitswesens Hierzu gehören Praxen von Ärzten und anderen Heilberufen sowie Apotheken. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude Erfasst werden hier nicht nur öffentliche Büros und Verwaltungen, sondern auch privatrechtliche Einrichtungen etwa der Wirtschaft. Insofern ist nach dem Sinn des auch bei Büros sicherzustellen, dass diese vom Besucherkreis des Abs. 2 aufgesucht werden können. Verkaufsstätten Gaststätten, die keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen und Beherbergungsstätten Erfasst werden Gaststätten, die keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen (Nr.7) und Beherbergungsstätten (Nr.8). Dies ist nach der Gesetzbegründung 2007 erforderlich gewesen, weil Beherbergungsstätten überhaupt nicht mehr, Schankund Speisegaststätten nur noch eingeschränkt gaststättenrechtlich erlaubt wurden. Folge war, dass in diesen Fällen die Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis einer gaststättenrechtlichen Barrierefreiheit nicht mehr eingriff und die Beherbergungs- bzw. Gaststätte auch nicht mehr zum Gegenstand landesverordnungsrechtlicher Regelungen auf der Grundlage des Gaststättenrechts gemacht werden konnte. Daher konnte eine Abarbeitung der Anforderungen der Barrierefreiheit im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren nicht mehr stattfinden. Für diese Fälle sind daher die Anforderungen an die Barrierefreiheit bauordnungsrechtlich zu bestimmen und es ist die Überprüfung im Baugenehmigungsverfahren vorzunehmen, sofern es sich um einen Sonderbau handelt (Art.60 Satz 1 Nr.2). Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen Es werden von dieser Vorgabe nicht alle Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen erfasst, sondern nur öffentlich zugängliche selbstständige Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. Die Bauordnungsnovelle 2013 hat im Abs. 2 einen klarstellenden Satz 3 angefügt, wonach es für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Bayerische Bauordnung Handkommentar
5 schwarz gelb cyan magenta TypoScript GmbH Mo :54:51 Z:/jehle/buch/muc/bau/HK-BY/Aufl5/HK-BauOBY S. 260 Art. 49 Grundpflichten 4 Bauliche Anlagen nach Abs. 3 Nach Abs. 3 können Anforderungen für die gesamte Anlage gestellt werden, da diese speziell für einen bestimmten schutzwürdigen Personenkreis eingerichtet sind. Nach Abs. 3 zählen hierzu folgende Anlagen: Tagesstätten, Werkstätten und stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung stationäre Einrichtungen für pflegebedürftige und alte Menschen Dabei ist die Aufzählung nur beispielhaft. Auch vergleichbare Einrichtungen müssen den Anforderungen des Abs. 3 entsprechen. 5 Ausnahmen Die Vorgaben des Abs. 1 bis 3 gelten nicht, soweit diese auf Grund besonderer Umstände nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Dies kann der Fall bei schwierigen Geländeverhältnissen sein. Beispiel: Wenn ein Gebäude etwa wegen besonderer Untergrundverhältnisse mit seinem Erdgeschossfußboden so hoch über dem Gelände liegt, dass die Schaffung barrierefreier Zugänglichkeit einen besonderen Aufwand erfordert. Beruhen kann eine Abweichung ferner auf dem erforderlich werdenden Einbau eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs. Insbesondere bei Änderungen und Nutzungsänderungen im Bestand kann es unverhältnismäßig sein, die Barrierefreiheit umfassend herzustellen. Abs. 5 Satz 2 enthält eine Befugnisnorm für die Bauaufsichtsbehörde, auch bei bestehenden baulichen Anlagen fordern zu können, dass ein gleichwertiger Zustand hergestellt wird, sofern dies technisch möglich und dem Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist. VIERTER TEIL Die am Bau Beteiligten Art. 49 Grundpflichten Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Erläuterungen Übersicht 2 Verantwortung der am Bau Beteiligten 3 Verantwortliche Personen 244 Bayerische Bauordnung Handkommentar 264
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