LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der SPD-Landtagsfraktion

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds A. Problem und Ziel Ziel des Gesetzes über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds ab dem Jahr 2015 (KELFG 2015) vom (Amtsbl. I S. 852) ist die Rückführung des strukturellen zahlungsbezogenen Defizits der Gemeinden bis zum Jahr 2024 auf null. Die anhaltenden Flüchtlingsströme stellen die Kommunen vor Belastungen, mit denen niemand gerechnet hat. Welche Kosten in welcher Höhe auf welcher Zeitachse bei den Kommunen nach Gegenrechnung der flüchtlingsbedingten Zahlungen des Landes an die Kommunen verbleiben, ist zurzeit noch nicht bekannt. Allerdings werden bei den Gemeinden letztlich erhöhte Ausgaben für die Unterbringung, bei den Schulen, bei den Kitas und auf Gemeindeverbandsebene u.a. für die Kosten der Unterkunft nach SGB II und für die Schulen anfallen, die über die Gemeindeverbandsumlage an die Gemeinden weitergeleitet werden. Daneben werden Kosten für die Integration der Flüchtlinge erwartet. Die bestehenden kommunalen Aufgaben bei normalen Flüchtlingsströmen, die überwiegend als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten oder - etwa bei der Unterbringung - als staatliche Auftragsangelegenheiten ausgestaltet sind, können hinsichtlich der finanziellen Herausforderungen nicht ohne Weiteres mit dieser Sondersituation gleichgesetzt werden. Die durch den hohen Zustrom von Flüchtlingen entstehenden Netto-Ausgaben können die Bemühungen der Gemeinden, ihr strukturelles zahlungsbezogenes Defizit schrittweise bis zum Jahr 2024 auf null zurückzuführen, behindern oder sogar zum Scheitern bringen. Ziel ist es, die Regelungen zum Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen. B. Lösung Das oben genannte Ziel kann durch eine Änderung des Gesetzes über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds ab dem Jahr 2015 (KELFG 2015) erreicht werden. Ausgegeben:

2 Gegenstand der Änderung ist: Die Erhöhung des jahresbezogenen strukturellen Defizits unter Verzicht auf die nach geltendem Recht zu beachtende zusätzliche Voraussetzung, dass die Gemeinde nicht in der Lage ist, die Belastungen aufgrund der Flüchtlingsproblematik zu tragen. Die Möglichkeit der Verlängerung des Zeitraums zur Erreichung des strukturellen zahlungsbezogenen Haushaltsausgleichs über das Jahr 2024 hinaus. C. Alternativen D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand 2. Vollzugsaufwand 3. Sonstige Kosten E. Auswirkungen in Bezug auf Familienpolitik, Gleichstellungspolitik und die Grundsätze der Nachhaltigkeit sowie auf den Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit Ziel des Kommunalen Entlastungsfonds ist es, die Neuverschuldung Schritt für Schritt zurückzuführen, um die Handlungsspielräume, insbesondere die Lebensqualität und die Entwicklungsmöglichkeiten, für die nachfolgenden Generationen zu sichern. Auf diese Weise wird ein Beitrag sowohl zur Nachhaltigkeit als auch zur Generationengerechtigkeit geleistet

3 G e s e t z zur Änderung des Gesetz über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds Vom... Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds ab dem Jahr 2015 Nach 4 des Gesetzes über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds ab dem Jahr 2015 (KELFG 2015) vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 852) wird folgender 4a eingefügt: 4a Belastungen durch Flüchtlinge und Asylsuchende (1) Entstehen einer Gemeinde durch die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylsuchenden zusätzliche Belastungen, zu deren Tragung die Gemeinde verpflichtet ist, kann das jahresbezogene strukturelle Defizit entsprechend erhöht werden. Satz 1 gilt auch für Belastungen, die sich als Folge der Unterbringung ergeben. Die entsprechenden Belastungen sind möglichst im Zuge des Haushaltsgenehmigungsverfahrens darzustellen. Soweit die Gemeinde zu deren Tragung nicht gesetzlich verpflichtet ist, ist zur Beurteilung ihrer Angemessenheit ein strenger Maßstab anzuwenden. Die Entscheidungen nach diesem Absatz trifft das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat. (2) Absatz 1 gilt für in den Jahren 2015 bis 2018 eintretende zusätzliche Belastungen. Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa diesen Zeitraum durch Rechtsverordnung bis zum Jahr 2020 zu verlängern und etwaigen weiterreichenden Folgewirkungen durch lineare Verlängerung des Zeitraums zur Erreichung des strukturellen zahlungsbezogenen Haushaltsausgleichs Rechnung zu tragen. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft

4 B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines Die Unterbringung der Flüchtlinge und die weiteren damit verbundenen Aufgaben stellen für die Gemeinden eine große Herausforderung dar und sind auch unter Berücksichtigung der aus Bundes- und Landesmitteln gezahlten Ausgleichsbeträge voraussichtlich mit signifikanten finanziellen Belastungen verbunden. Diese können die Bemühungen der Gemeinden, ihr strukturelles zahlungsbezogenes Defizit bis zum Jahr 2024 auf null zurückzuführen, behindern oder gar zum Scheitern bringen. Ziel der Gesetzesänderung ist es, die Regelungen zum Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds an die geänderten Rahmenbedingungen so anzupassen, dass den Kommunen angesichts der zusätzlichen außergewöhnlichen Belastungen die Einhaltung der Rückführung des strukturellen zahlungsbezogenen Haushaltsausgleichs erleichtert und die geforderten Sanierungsbeiträge auf eine realistische Größe zurückgeführt werden. B. Im Einzelnen Zu Artikel 1: Änderung des Gesetzes über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds ab dem Jahr a enthält eine über die bereits bestehenden Regelungen in 4 Abs. 6 und 7 hinausgehende Erleichterung für die Kommunen. Bei zusätzlichen Belastungen durch die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchenden kann zunächst das jahresbezogene strukturelle Defizit nach Gegenrechnung zusätzlicher flüchtlingsbedingter Zahlungen vom Land oder Dritten erhöht werden. Soweit länger andauernde Netto- Belastungen vorliegen, kann der Zeitraum zur Erreichung des strukturellen zahlungsbezogenen Haushaltsausgleichs linear über das Jahr 2024 hinaus verlängert werden. Anders als in der bestehenden generellen Regelung des 4 Abs. 6 KELFG 2015 entfällt eine Überprüfung, ob die Gemeinde angesichts ihrer Haushaltslage insgesamt in der Lage ist, diese Lasten zu tragen. Der hohe Zustrom von Flüchtlingen war für die Gemeinden in diesem Umfang weder vorhersehbar noch ist er für sie beeinflussbar. In der ganz überwiegenden Zahl der betroffenen Aufgabenbereiche sind die Gemeinden gesetzlich zur Tragung der Kosten verpflichtet, sei es unmittelbar durch die Unterbringung der Flüchtlinge oder mittelbar, etwa als Schulträger, bei den Kindertageseinrichtungen oder über eine höhere Gemeindeverbandsumlage. Daneben werden aber auch wichtige freiwillige Leistungen wahrgenommen, etwa bei der Betreuung oder bei der Integration dieses Personenkreises. Soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht, ist bei der Bemessung der zu berücksichtigenden Belastungen ein strenger Maßstab anzuwenden. Um für die betroffenen Gemeinden Planungssicherheit zu erzeugen, sollen die Mehrbelastungen möglichst frühzeitig im Zuge des Haushaltsgenehmigungsverfahrens angemeldet und geprüft werden. Abs. 2 beschränkt die maßgeblichen zusätzlichen Belastungen zunächst auf die Jahre , weil die künftige Entwicklung nicht vorhergesagt werden kann. Durch die Verordnungsermächtigung wird die Möglichkeit geschaffen, kurzfristig auf die künftigen Verhältnisse zu reagieren und ggf. den Zeitraum zur Erreichung des zahlungsbezogenen Haushaltsausgleichs zu verlängern

5 Zu Artikel 2: Inkrafttreten Die Vorschrift regelt das rückwirkende Inkrafttreten. Die Rückwirkung ist erforderlich, weil die Änderung flüchtlingsbedingte Lasten des Jahres 2015 umfasst

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