Freiheitsentziehende Maßnahmen (FM) in der Jugendhilfe

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1 (FM) in der Jugendhilfe Die Rahmenbedingungen für f r FM in Berlin Winfried Flemming 1

2 Grundlage: 42 Abs. 1 SGB VIII: Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann... Abs. (5) im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. Winfried Flemming 2

3 Zielgruppe: Minderjährige im Alter von ca. 10 Jahren bis in der Regel unter 14 Jahren Extreme Ausnahmefälle im Zusammenhang mit erheblichen und akuten Gefährdungslagen im Zusammenhang mit Delinquenz bzw. kinder- und jugendpsychiatrischen Problemlagen Entscheidend ist der Grad der Selbst- bzw. Fremdgefährdung! Wichtig: Keine Verlagerung pädagogischer Anforderungen Winfried Flemming 3

4 Ziele einer Unterbringung nach 42 Abs. 5 SGB VIII nachhaltiger Schutz vor Gefahren umfassende Klärung der Perspektive Vorbereitung geeigneter und bedarfsgerechter Hilfen Winfried Flemming 4

5 Keine geschlossene Unterbringung Die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen im Rahmen von Heimerziehung nach 34 SGB VIII widerspricht dem Berliner Leitbild der Hilfen zur Erziehung und ist jugendhilferechtlich nicht zulässig. Eine nachhaltige positive Wirkung dieser Hilfen in anderen Bundesländern ist nicht belegt. Winfried Flemming 5

6 Keine geschlossene Unterbringung Gründe: Die Konzentration schwierigster Fälle hindert die Entwicklung des Einzelnen Der innere Kampf gegen Erwachsene wird aufrechterhalten Eine vertrauensvolle Beziehung wird verhindert Maximal kann soziale Verhaltensanpassung erreicht werden (Compliance) Winfried Flemming 6

7 pädagogisches Leitbild letztes Mittel (ultima ratio) für die kürzest angemessene Zeit Alle Verfahrensmöglichkeiten sind ausgeschöpft intensivpädagogisches Angebot, also an erster Stelle steht der Schutz, an zweiter Stelle das Bindungsangebot (Betreuungsschlüssel 1:1,6) Individuell abgestimmte zeitlich befristete zielbezogene Maßnahmen Keine absolute und dauerhafte Einschließung Winfried Flemming 7

8 pädagogisches Leitbild Beziehung als Leitbild Klarheit in der Orientierung Elterliche Treue Verbindlichkeit für alle(!) Seiten Entscheidungen für den jungen Menschen Motivation zur Mitarbeit Voraussetzung: Es ist kein erzieherisches Umfeld vorhanden Winfried Flemming 8

9 Das Verfahren zur Aufnahme in der Berliner Krisen- und Clearing-Einrichtung 1. Fallgruppe Gefährdungseinschätzung durch die Fachkräfte des zuständigen Jugendamtes im Kinderschutzverfahren insbesondere Prüfung, wie die Gefährdungssituation beseitigt werden kann. Kann die Gefährdung mit Maßnahmen oder Hilfen beseitigt werden? Anfrage bei der Krisen- und Clearing-Einrichtung in Tegel-Süd Eine Inobhutnahme ist eine Entscheidung des Jugendamtes zur Gefahrenabwehr und kann ggf. auf Antrag des/der Minderjährigen erfolgen. Maßnahmen zum Kinderschutz unterliegen nicht der Sperre gem. Nr. 41 Abs. 1 LHO und bedürfen keiner vorherigen Genehmigung gemäß Nr des 2. HWR 2012 Winfried Flemming 9

10 Das Verfahren zur Aufnahme in der Berliner Krisen- und Clearing-Einrichtung 2. Fallgruppe Die Polizei wendet sich an den BNK Der/die Minderjährige verbleibt bis zur Klärung der Inobhutnahme bei der Polizei Der BNK klärt unverzüglich die Zuständigkeit in der Berliner Jugendhilfe Gefährdungseinschätzung durch die Fachkräfte des BNK bzw. des zuständigen Jugendamtes in den Räumen der Polizei Soweit der BNK nicht selbst zuständig ist, leistet er Lotsendienste und Unterstützung für das zuständige Jugendamt Winfried Flemming 10

11 Das Verfahren zur Aufnahme in der Berliner Krisen- und Clearing-Einrichtung Für beide Fallgruppen gilt: Ggf. einen Dolmetscher aus dem Gerichtsdolmetscherverzeichnis heranziehen Bedarf nach medizinischer Versorgung klären Inobhutnahme entscheiden Unterbringung klären in Zusammenarbeit mit dem BNK die Einrichtung anfragen Amtshilfe der Polizei beantragen zur Fahrt in die Einrichtung Antrag auf Zustimmung bzw. Genehmigung von FM gemäß 1631b BGB beim Familiengericht stellen (einstweiliges Verfahren) Winfried Flemming 11

12 Die Zuständigkeit des Familiengerichtes familienrechtliche Entscheidungen Verfahren gemäß FamFG Genehmigung nach 1631b BGB Keine Entscheidungsbefugnis nach dem SGB VIII Die Steuerungsverantwortung für die Jugendhilfe liegt allein beim Jugendamt ( 36a SGB VIII) Die Verantwortung für die Freiheitsentziehenden Maßnahmen liegt in der Jugendhilfe Winfried Flemming 12

13 Gemeinsamer Prozess Jugendhilfe und Familiengericht wirken in einem gemeinsamen Prozess Winfried Flemming 13

14 Das Verfahren zur Aufnahme in der Berliner Krisen- und Clearing-Einrichtung Falls der/die PSR-Berechtigte/n einverstanden ist, beantragen sie ebenfalls eine Genehmigung von FM. Falls nicht, ist ein Entzug des PSR zu prüfen, denn der Mdj. befindet sich in einer Gefahr und die PSR-Berechtigten sind zu angemessenem Verhalten nicht bereit oder in der Lage. Winfried Flemming 14

15 Familiengerichtliche Genehmigung Antrag auf Zustimmung bzw. Genehmigung von FM gemäß 1631b BGB beim Familiengericht stellen (einstweiliges Verfahren) Für die Bewertung einer Unterbringung als freiheitsentziehende ist das vorliegen einer Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern, eines Vormundes oder Klägers unerheblich. Maßgebliches Bewertungskriterium ist die Zwangswirkung gegenüber dem Kind. Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist nur dann zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwertung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich ist. Winfried Flemming 15

16 Antragstellung beim Familiengericht Antragstellung erfolgt durch die fallzuständige Fachkraft, die die Inobhutnahme durchgeführt hat. Die Eilbedürftigkeit des Antrages muss sofort erkennbar sein Anträge auf Unterbringung und Genehmigungen können schon vor der Inobhutnahme gestellt und genehmigt werden. Erkenntnisse der Polizei und der Jugendämter, ggf. Vermisstenanzeigen Schilderung, aus der sich ergibt, warum die Selbst- oder Fremdgefährdung - zumindest vorübergehend im einstweiligen Verfahren - eine freiheitsentziehende Maßnahme erfordert Gründe, warum der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann ( 1631b Satz 2 BGB) Winfried Flemming 16

17 Antragstellung beim Familiengericht Zeugnis gemäß 331 Nr. 2 i.v.m. 167 Abs. 6 Satz 2 FamFG Das "Zeugnis eines in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen gemäß 331 Nr. 2 i.v.m. 167 Abs. 6 Satz 2 FamFG" sollte auf einem gesonderten Blatt erteilt werden, in dem... konkrete Angaben zur Stellung und Qualifikation der Fachkraft und dass die das Zeugnis erstellende Fachkraft mit dem Kind zeitnah, möglichst am selben Tag, Kontakt hatte und worauf ihre Erkenntnisse beruhen (Quellen). Ggf. Polizeiberichte oder andere Unterlagen beifügen, aus denen die Gefährdung für Leib und Leben des Mdj. oder Dritter hervorgeht. Darüber hinaus sind Ausführungen zum Erfordernis und zu den Voraussetzungen der geschlossenen Unterbringung sowie zur voraussichtlichen Dauer der Unterbringung erforderlich. Hinweis: Im Hauptsacheverfahren ist ein Gutachten einer entsprechenden Person erforderlich Winfried Flemming

18 Antragstellung beim Familiengericht Die Entscheidung des Familiengerichtes muss bis zum Ende des Folgetages nach Unterbringung erfolgt sein, andernfalls müssen die FM aufgehoben werden. Die Entscheidung muss befristet sein ( 312 (1) 323 (3) FamFG) Antrag auf Bestellung eines Verfahrensbeistandes gemäß 158 SGB FamFG Antrag auf Hauptsacheverfahren prüfen und ggf. beantragen ggf. Beschwerde prüfen ( 162 Abs. 3 FamFG) Winfried Flemming 18

19 Aufhebung der FM Sind freiheitsentziehende Maßnahmen nicht mehr erforderlich, sind sie umgehend aufzuheben, spätestens jedoch mit Ablauf der genehmigten Dauer. Die Entscheidung über die Aufhebung der freiheitsentziehenden Maßnahmen trifft die fallzuständige Fachkraft des Jugendamtes. Die Aufhebung muss nicht durch das Familiengericht genehmigt werden, das Familiengericht ist jedoch unverzüglich zu unterrichten. Maximale Dauer einer Phase: 6 bis 12 Wochen Winfried Flemming 19

20 Vielen Dank für f r Ihre Aufmerksamkeit! Winfried Flemming 20

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