Pflichten des Auftraggebers im Überblick

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1 Pflichten des Auftraggebers im Überblick Der Auftraggeber muss dem Bauunternehmen die Ausführungsunterlagen übergeben, die Hauptachsen abstecken, Genehmigungen beschaffen, die Bauarbeiten koordinieren und bestimmte Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Pflichten des Auftraggebers im Rahmen der Ausführung finden sich hauptsächlich in 3 Abs. 1 und 2 VOB/B sowie in 4 Abs. 1 und 4 VOB/B. Danach ist der Auftraggeber zur Übergabe der Ausführungsunterlagen ( 3 Abs. 1 VOB/B), zum Abstecken der Hauptachsen ( 3 Abs. 2 VOB/B), zur Koordinierung der Bauarbeiten und Beschaffung von Genehmigungen ( 4 Abs. 1 VOB/B) und zur unentgeltlichen Überlassung bestimmter Einrichtungen ( 4 Abs. 4 VOB/B) verpflichtet. In aller Regel entsprechen den Pflichten des Auftraggebers (spiegelbildlich) Rechte des Auftragnehmers. Dieser kann notfalls auf Erfüllung klagen. Bestimmte Pflichten des 11

2 1 Ausführung Auftraggebers sind allerdings nur als sog. Obliegenheiten ausgebildet. Der Auftragnehmer kann dann die Erfüllung der Pflicht durch den Auftraggeber nicht gerichtlich erzwingen. Die Verletzung einer Obliegenheit bleibt aber nicht folgenlos. Vielmehr schadet sich der Auftraggeber bei der Verletzung von Obliegenheiten selbst: Der Auftraggeber unterlässt es z.b., dem Auftragnehmer die notwendigen Ausführungsunterlagen zu übergeben. Der Auftragnehmer kann nun nicht auf Herausgabe der Unterlagen klagen, er kann aber Behinderung anzeigen, Schadensersatz geltend machen und ggf. kündigen. Hinweis für die Praxis Natürlich können die Parteien in einem Bauvertrag die o.g. Pflichten des Auftraggebers anders regeln. Der Handwerker kann z.b. nach Vereinbarung die Hauptachsen selbst abstecken oder Planungsleistungen erbringen. In diesen Fällen sollten die Parteien aber (ggf. unter Hinzuziehung des Architekten) eindeutig regeln, wer welche Leistungen erbringt. Pflicht zur Übergabe der Ausführungsunterlagen Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer alle Unterlagen, die zur Ausführung notwendig sind, übergeben. 12

3 Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer (soweit nichts anderes vereinbart ist) die Ausführungsunterlagen übergeben. Dazu zählen alle für die Ausführung notwendigen Unterlagen, die der Auftragnehmer für die vertragsgemäße, rechtzeitige und mängelfreie Herstellung des Bauwerks braucht. Der Begriff Ausführungsunterlagen ist weit zu fassen. Darunter ist nicht nur die Ausführungsplanung zu verstehen, sondern auch mündliche Angaben, etwa wenn im Plan fehlende Maße nachgereicht werden. Notwendig können z.b. folgende Unterlagen sein: Schalungs- und Bewehrungspläne Schlitz- und Durchbruchpläne statische und sonstige Berechnungen Ausführungszeichnungen des bauplanenden Architekten Bodengutachten und Bodenuntersuchungsergebnisse Schnitte und Grundrisse Grundrisspläne und Übersichten Vermessungsleistungen ( 3 Abs. 2 VOB/B) gehören im weitersten Sinn zu den Ausführungsunterlagen und sind Sache des Auftraggebers Die für die Herstellung notwendigen Werkstattzeichnungen hat der Auftragnehmer dagegen regelmäßig selbst herzustellen. 13

4 1 Ausführung Hinweis für die Praxis Als Handwerker sollten Sie im eigenen Interesse möglichst keine oder wenige Planungsaufgaben übernehmen. Denken Sie daran, dass Sie für eigene Planungsleistungen voll haften, anders als Architekten aber nicht über eine Haftpflichtversicherung für Planungsleistungen verfügen! Vollständige, rechtzeitige und kostenlose Übergabe der Ausführungsunterlagen durch den Auftraggeber Der Auftraggeber muss die Ausführungsunterlagen vollständig, kostenlos und mit ausreichender Vorlauffrist übergeben. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Ausführungsunterlagen vollständig, rechtzeitig und kostenlos ( 3 Abs. 1 VOB/B) überlassen. Die Unterlagen müssen vollständig und mangelfrei, d.h. tatsächlich brauchbar und eindeutig sein. 14

5 Grundsätzlich ist ein Maßstab von 1 : 50 geschuldet. Die Ausführungsunterlagen müssen so rechtzeitig übergeben werden, dass dem Auftragnehmer eine ausreichende Prüfungs- und Vorbereitungszeit bis zum Arbeitsbeginn zur Verfügung steht. Dabei ist es aber nicht unbedingt notwendig, dass sämtliche Unterlagen bereits vor der ersten Arbeitsaufnahme übergeben werden. Schließlich hat der Auftraggeber die Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen ( 3 Abs. 1 VOB/B). Hinweise für die Praxis Um die Rechtzeitigkeit der Übergabe der Ausführungsunterlagen zu gewährleisten, ist es ratsam, Planbeistelltermine zu vereinbaren. Haben Sie sich als Architekt zur Lieferung eines Plans zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet, dann ist dieser Termin für Sie verbindlich. Halten Sie den Termin nicht ein, begehen Sie eine Vertragsverletzung. Sie können sich nicht allein damit verteidigen, dass das Bauunternehmen die Pläne noch gar nicht benötige. Darauf kommt es nicht an, sondern nur auf den geschuldeten Termin. Werden keine Beistelltermine vereinbart, müssen Sie als Auftragnehmer die Pläne rechtzeitig schriftlich abfordern, denn oft kann der Auftraggeber nicht beurteilen, wann Sie die Unterlagen benötigen. 15

6 1 Ausführung Werden die Pläne nicht rechtzeitig, nicht eindeutig, nicht vollständig oder nicht mangelfrei übergeben, so müssen Sie als Handwerker dem Auftraggeber das und eine etwaig daraus resultierende Behinderung unbedingt schriftlich anzeigen ( 4 Abs. 3 VOB/B bzw. 6 Abs. 1 VOB/B). Pflicht zur Koordination, zur Beschaffung von Genehmigungen und zur Bereitstellung von Einrichtungen Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Zusammenwirken der verschiedenen Bauunternehmen zu koordinieren, Genehmigungen zu beschaffen sowie Lagerflächen, Arbeitsplätze und Anschlüsse für Wasser und Energie zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber muss dem einzelnen Bauunternehmer ein ungestörtes und zügiges Arbeiten ermöglichen. Dazu ist, gerade bei größeren Bauvorhaben, in der Regel ein Bauzeitenplan notwendig, der die Arbeit der verschiedenen Bauunternehmen koordiniert und das reibungslose Zusammenwirken aller Beteiligten sicherstellt. Er ist weiter verpflichtet, die ggf. nach Baurecht, Straßenverkehrsrecht, Wasserrecht oder Gewerberecht erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse zu beschaffen ( 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B). Das betrifft vor allem die Baugenehmigung. 16

7 Schließlich muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer Lager- und Arbeitsplätze zur Verfügung stellen und vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zur Mitbenutzung überlassen. Hinweise für die Praxis Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Verfügungstellung von Lager- und Arbeitsplätzen kann entfallen, wenn aus räumlichen Gründen keine geeigneten Flächen vorhanden sind. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer zwar Anschlüsse kostenlos zur Verfügung stellen, den Verbrauch von Wasser und Energie muss er dagegen nicht tragen. Es empfiehlt sich für Architekten, schon im Bauvertrag eine Umlage für Verbrauchskosten zu vereinbaren. Denken Sie als Handwerker immer daran, dass die Pflichten durch den Bauvertrag abweichend geregelt werden können. Welche Pflichten Sie nach dem Vertrag treffen, sollten Sie dort rechtzeitig nachlesen und bei der Angebotskalkulation unbedingt berücksichtigen. Sollte der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nachkommen, müssen Sie als Handwerker Behinderung anzeigen. Ansonsten können Sie sich auf behindernde Umstände selbst dann nicht berufen, wenn diese objektiv vorlagen. 17

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