Amtsblatt. Jahrgang 2008 Ausgegeben 23. Januar 2008 Nummer 02
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- Katharina Langenberg
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1 Amtsblatt Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, in der Nebenstelle Lette sowie bei den örtlichen Banken und Sparkassen erhältlich Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 - Einzelstück 1, kostenfrei über die Stadtseite: Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst, Markt 8, Coesfeld, Tel.: ( ) oder , Fax: ( ) , amtsblatt@coesfeld.de Jahrgang 2008 Ausgegeben 23. Januar 2008 Nummer 02 Inhalt dieser Ausgabe: 12/ Öffentliche Bekanntmachung zum Bebauungsplan Nr. 117 "Korte Ende" im beschleunigten Verfahren nach 13a Baugesetzbuch (BauGB) / Öffentlichkeitsbeteiligung / Öffentliche Auslegung 12 13/ Öffentliche Bekanntmachung zum Bebauungsplan Nr.116 "Neumühle" / Öffentliche Auslegung 13 14/ Öffentliche Bekanntmachung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 97 "Sondergebiet Dülmener Straße" im beschleunigten Verfahren nach 13a Baugesetzbuch (BauGB) / Öffentlichkeitsbeteiligung / Öffentliche Auslegung 15 15/ Bekanntmachung der Bezirksregierung Münster Flurbereinigung Berkelaue I und II- 17
2 Nummer 02/2008 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 12 12/ Öffentliche Bekanntmachung zum Bebauungsplan Nr. 117 "Korte Ende" im beschleunigten Verfahren nach 13a Baugesetzbuch (BauGB) / Öffentlichkeitsbeteiligung / Öffentliche Auslegung Öffentliche Bekanntmachung Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 117 Korte Ende sowie die dazugehörige Begründung gemäß 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich auszulegen. Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt: im Norden durch die Borkener Straße, im Osten durch die Wegeparzelle zwischen den Grundstücken Borkener Straße 97 und 95, im Süden durch die nördliche Grenze des Flurstücks 777 (Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 7), und im Westen durch die Grenze zwischen den Grundstücken Borkener Straße 115 und 117. Die genaue Abgrenzung ist aus dem abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich.
3 Nummer 02/2008 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 13 Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Es wird keine Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Wesentliche Ziele der Planung sind: - Erhalt der vorhandenen Wohnbebauung an der Borkener Straße, - Erschließung der Gartengrundstücke für eine zusätzliche, städtebaulich vertretbare Bebauung, - Berücksichtigung der Belange von Natur und Umwelt. Wesentliche Auswirkungen der Planung sind: - Nachverdichtung des Bereiches mit zusätzlicher Wohnbebauung. Die oben genannten Unterlagen können in der Zeit vom bis einschließlich bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 30 Bürgerbüro, Zimmer 1 während der Dienststunden eingesehen werden. montags bis freitags von 8.00 Uhr bis Uhr, samstags von Uhr bis Uhr, Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar: - Begründung. Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabsprache mit Herrn Martin Richter, Fachbereich 60, Zimmer 308, Telefon , erörtert werden. Stellungnahmen können während der genannten Frist abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß 4a Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Coesfeld, Der Bürgermeister In Vertretung Thomas Backes 13/ Öffentliche Bekanntmachung zum Bebauungsplan Nr.116 "Neumühle" / Öffentliche Auslegung Öffentliche Bekanntmachung Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Neumühle und den Entwurf der Begründung gemäß 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich auszulegen. Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt: Im Norden durch die Borkener Straße / K 46, im Westen durch die Straße Neumühle, bzw. südlich der bestehenden Zuwegung zum Plangebiet durch die bestehende Bebauung an der Straße Neumühle, und im Süden durch die Berkel. Die östliche Ausdehnung endet mit dem Flurstück 775. Die genaue Abgrenzung ist aus dem abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich.
4 Nummer 02/2008 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 14 Die oben angegebenen Unterlagen können in der Zeit vom bis einschließlich bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 30 Bürgerbüro, Zimmer 1 - während der Dienststunden eingesehen werden. montags bis freitags von 8.00 Uhr bis Uhr und samstags von Uhr bis Uhr, Folgende umweltrelevante Informationen liegen vor: Begründung mit Anlagen (Eingriffsbilanzierung, Auszug Schallgutachten, Auszug Bodengutachten, Auszug Berkelauenkonzept), Stellungnahmen: Kreis Coesfeld, Bezirksregierung Münster, Forstamt Münster, Wasser- und Bodenverband, Stadtwerke, LWL-Archäologie.
5 Nummer 02/2008 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 15 Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabsprache mit Herrn Martin Richter, Fachbereich 60, Zimmer 308, Telefon , erörtert werden. Innerhalb der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Coesfeld abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß 4a Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Coesfeld, Der Bürgermeister In Vertretung Thomas Backes 14/ Öffentliche Bekanntmachung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 97 "Sondergebiet Dülmener Straße" im beschleunigten Verfahren nach 13a Baugesetzbuch (BauGB) / Öffentlichkeitsbeteiligung / Öffentliche Auslegung Öffentliche Bekanntmachung Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 97 Sondergebiet Dülmener Straße -1. Änderung- sowie die dazugehörige Begründung gemäß 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich auszulegen. Der Änderungsbereich wird wie folgt umgrenzt: im Norden durch die Straße Am Wasserturm, im Osten durch die Dülmener Straße, im Süden durch die nördliche Grenze des Grundstücks Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 16, Flurstück 138, und deren gedachter Verlängerung bis zur Dülmener Straße und im Osten durch die Bahnanlagen. Die genaue Abgrenzung ist aus dem beiliegenden Übersichtsplan ersichtlich.
6 Nummer 02/2008 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 16 Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Es wird keine Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Wesentliche Gründe: Es sind keine Vorhaben geplant, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bestehen. Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 13a (1) Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) hat keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der relevanten Schutzgüter ergeben. Wesentliche Ziele der Planung sind: - die Integration einer derzeit als Verkehrsgrün festgesetzten Fläche von ca. 200 m², die Erweiterung der überbaubaren Fläche und die damit verbundene Inanspruchnahme der Verkehrsgrünfläche, die Änderung der Zweckbestimmung der baulichen Nutzung im Sondergebiet ( Baustoffmarkt und Lagerfläche in Großflächiger Einzelhandel Bau- und Heimwerkermarkt ) und die Erweiterung / Anpassung der Sortimente. Die wesentlichen Auswirkungen der Planung sind: - die Versiegelung weiterer Flächen, die Zunahme des Verkehrs.
7 Nummer 02/2008 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 17 Die oben genannten Unterlagen können in der Zeit vom bis einschließlich bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 30 Bürgerbüro, Zimmer 1 - während der Dienststunden eingesehen werden. montags bis freitags von 8.00 Uhr bis Uhr und samstags von bis Uhr Die betroffene Öffentlichkeit erhält die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der oben angegebenen Frist. Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Änderungen der Planung sind aus den öffentlich ausliegenden Unterlagen zu entnehmen. Eine weitergehende frühzeitige Unterrichtung und Erörterung findet nicht statt. Die Äußerungen werden im Rahmen der Auswertung aller Äußerungen überprüft und fließen dann in das weitere Beteiligungsverfahren ein. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar: -Begründung mit Vorprüfung des Einzelfalls und Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, -Stellungnahmen Kreis Coesfeld, Bezirksregierung Münster, Amt für Bodendenkmalpflege, Denkmalamt, -Verkehrsuntersuchung. Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabsprache mit Herrn Martin Richter, Fachbereich 60, Zimmer 308, Telefon , erörtert werden. Stellungnahmen können während der genannten Frist abgegeben werden. Sie werden im Rahmen der Auswertung aller Äußerungen überprüft und fließen dann in das weitere Bebauungsplanverfahren ein. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß 4a Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Coesfeld, Der Bürgermeister In Vertretung Thomas Backes 15/ Bekanntmachung der Bezirksregierung Münster Flurbereinigung Berkelaue I und II- Bezirksregierung Münster Flurbereinigungsbehörde Flurbereinigung Berkelaue I und II Az.: / Coesfeld, Leisweg 12 Tel / Öffentliche Bekanntmachung Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Die Bezirksregierung Münster - Flurbereinigungsbehörde - hat durch Einleitungsbeschluss vom bzw sowie durch weitere Einzelbeschlüsse die Flurbereinigungsverfahren Berkelaue I und II nach Maßgabe des 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 546), angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet unter anderem für die nachstehend aufgeführten Grundstücke festgestellt:
8 Nummer 02/2008 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 18 Kreis Coesfeld - Stadt Coesfeld Gemarkung Coesfeld-Kspl. Flur 6 Flurstücke 81, 82, 88, 375, 376 Gemarkung Coesfeld-Kspl. Flur 7 Flurstück 14 Gemarkung Coesfeld-Kspl. Flur 27 Flurstücke 76, 77, 106 Gemarkung Coesfeld-Kspl. Flur 28 Flurstücke 131, 132, 188 Gemarkung Coesfeld-Kspl. Flur 37 Flurstück 59/2 Gemarkung Coesfeld-Kspl. Flur 66 Flurstück 166 Gemarkung Lette Flur 73 Flurstück 14 Eine öffentliche Bekanntmachung der Zuziehung der vorgenannten Flurstücke zum Flurbereinigungsverfahren ist bisher nicht erfolgt. Die erforderliche Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte für diese Grundstücke wird hiermit nachgeholt. Die Beteiligten werden gemäß 14 FlurbG aufgefordert, Rechte an den oben genannten Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dieser öffentlichen Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster, Flurbereinigungsbehörde, Leisweg 12, Coesfeld, schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden. Zu diesen Rechten gehören zum Beispiel nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung. Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen. Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe dieser Aufforderung zuerst in Lauf gesetzt worden ist. Im Auftrag: gez. Jürgen Feldsmann
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