Entwässerungsgebührensatzung (zentral/dezentral) Allgemeines

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Entwässerungsgebührensatzung (zentral/dezentral) Allgemeines"

Transkript

1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Abwasserbeseitigung der Stadt Zeitz und für die Abfuhr von Abwasser und Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben in der Stadt Zeitz Entwässerungsgebührensatzung (zentral/dezentral) Inhalt: 1 Allgemeines 2 Grundsatz 3 Gebührenmaßstäbe für die Schmutzwassergebühren (zentral) 4 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühren 5 Gebührenmaßstab für Entsorgungsgebühr (dezentral) 6 Gebührensätze 7 Gebührenschuldner 8 Beginn und Ende der Gebührenpflicht 9 Erhebungszeitraum, Entstehen der Gebührenschuld 10 Veranlagung und Fälligkeit 11 Auskunftspflicht 12 Anzeigepflicht 13 Datenverarbeitung 14 Ordnungswidrigkeiten 15 Billigkeitsregelung 16 Inkrafttreten 1 Allgemeines Die Stadt Zeitz betreibt zur Abwasserbeseitigung nach Maßgabe ihrer Abwasserbeseitigungssatzung a) jeweils rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung in den Entsorgungsgebieten 1 und 2, b) jeweils rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung in den Entsorgungsgebieten 1 und 2 und c) eine Einrichtung zur dezentralen Beseitigung von Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben und von Fäkalschlamm aus Kläranlagen in den Entsorgungsgebieten 1 und 2. Die Stadt Zeitz erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme ihrer jeweiligen öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Abwasserbeseitigung in den Entsorgungsgebieten 1 und 2 (Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren) sowie ihrer öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Beseitigung von Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben und von Fäkalschlamm aus Kläranlagen (Entsorgungsgebühr). 1

2 2 Grundsatz (1) Für die Inanspruchnahme der jeweiligen öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung in den Entsorgungsgebieten 1 und 2 werden Schmutzwassergebühren (zentral) erhoben. Für die Inanspruchnahme der jeweiligen öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung in den Entsorgungsgebieten 1 und 2 werden Niederschlagswassergebühren erhoben. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Beseitigung von Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben und von Fäkalschlamm aus Kläranlagen in den Entsorgungsgebieten 1 und 2 wird eine Entsorgungsgebühr (dezentral) erhoben. (2) Die Schmutzwassergebühren (zentral) und die Niederschlagswassergebühren werden für die Entsorgungsgebiete 1 und 2 jeweils getrennt ermittelt und berechnet. 3 Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühren (zentral) I. Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 1 (1) Die Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 1 wird nach der Schmutzwassermenge, die in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Entsorgungsgebiets 1 gelangt, bemessen. Berechnungseinheit für die Mengengebühr ist ein Kubikmeter Schmutzwasser. (2) Als in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, b) die auf dem Grundstück gewonnene oder dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge oder c) die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung. (3) Hat ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig angezeigt, wird die Wassermenge von der Stadt Zeitz unter Zugrundelegung des Verbrauches bzw. der gemessenen Einleitmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. (4) Die Wassermengen nach Absatz 2 lit. b) für den abgelaufenen Erhebungszeitraum hat der Gebührenpflichtige der Stadt Zeitz innerhalb der zwei auf den Ablauf des Erhebungszeitraums folgenden Monate anzuzeigen. Sie sind durch einen Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen, von der Stadt Zeitz abnehmen und verplomben lassen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. 2

3 Der Einbau eines den Anforderungen entsprechenden Wasserzählers ist der Stadt Zeitz zusammen mit der Aufforderung der Stadt Zeitz zur Abnahme und Verplombung des Wasserzählers nachzuweisen. Wenn die Stadt Zeitz auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen sowie nach Anhörung des Antragstellers auf seine Kosten zur Nachweisführung Gutachten anfordern. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn sich diese auf andere Weise nicht ermitteln lassen. (5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf schriftlichen Antrag des Gebührenpflichtigen abgesetzt. Der Antrag auf Absetzung ist bis zum des Folgejahres bei der Stadt Zeitz zu stellen; im Fall eines Wasserrohrbruchs ist dieser Antrag bis spätestens einen Monat nach Bekanntwerden des Wasserrohrbruchs bei der Stadt Zeitz einzureichen. Für den vom Gebührenpflichtigen zu erbringenden Nachweis gelten Absatz 4 Sätze 2-6 entsprechend. Im Falle des Wasserrohrbruchs ist die abzusetzende Wassermenge unter Zugrundelegung des Verbrauchs der letzten drei Vorjahre und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen von der Stadt Zeitz zu schätzen. Zuviel erhobene Gebühren sind mit der Gebührenschuld zu verrechnen oder dem Gebührenpflichtigen zu erstatten. II. Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 2 (1) Die Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 2 setzt sich aus einer monatlichen Grundgebühr und einer Mengengebühr zusammen. (2) Die monatliche Grundgebühr im Entsorgungsgebiet wird einheitlich pro Hausanschluss, die Mengengebühr wird nach der Schmutzwassermenge, die in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Entsorgungsgebiets 2 gelangt, bemessen. Berechnungseinheit für die Mengengebühr ist ein Kubikmeter Schmutzwasser. (3) Als in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, b) die auf dem Grundstück gewonnene oder dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge oder c) die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung. (4) Hat ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig angezeigt, wird die Wassermenge von der Stadt Zeitz unter Zugrundelegung des Verbrauches bzw. der gemessenen Einleitmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. (5) Die Wassermengen nach Absatz 3 lit. b) für den abgelaufenen Erhebungszeitraum hat der Gebührenpflichtige der Stadt Zeitz innerhalb der zwei auf den Ablauf des Erhebungszeitraums folgenden Monate anzuzeigen. Sie sind durch einen Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen, von der Stadt Zeitz abnehmen und verplomben lassen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. 3

4 Der Einbau eines den Anforderungen entsprechenden Wasserzählers ist der Stadt Zeitz zusammen mit der Aufforderung der Stadt Zeitz zur Abnahme und Verplombung des Wasserzählers nachzuweisen. Wenn die Stadt Zeitz auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen sowie nach Anhörung des Antragstellers auf seine Kosten zur Nachweisführung Gutachten anfordern. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn sich diese auf andere Weise nicht ermitteln lassen. (6) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf schriftlichen Antrag des Gebührenpflichtigen abgesetzt. Der Antrag auf Absetzung ist bis zum des Folgejahres bei der Stadt Zeitz zu stellen; im Fall eines Wasserrohrbruchs ist dieser Antrag bis spätestens einen Monat nach Bekanntwerden des Wasserrohrbruchs bei der Stadt Zeitz einzureichen. Für den vom Gebührenpflichtigen zu erbringenden Nachweis gelten Absatz 5 Sätze 2-6 entsprechend. Im Falle des Wasserrohrbruchs ist die abzusetzende Wassermenge unter Zugrundelegung des Verbrauchs der letzten drei Vorjahre und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen von der Stadt Zeitz zu schätzen. Zuviel erhobene Gebühren sind mit der Gebührenschuld zu verrechnen oder dem Gebührenpflichtigen zu erstatten. 4 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühren (1) Die Niederschlagswassergebühr wird in den Entsorgungsgebieten 1 und 2 gleichermaßen für jeden angefangenen Quadratmeter (m²) der überbauten und befestigten, d. h. von der natürlichen Beschaffenheit abweichend verdichteten Grundstücksfläche, von der aus Niederschlagswasser direkt oder indirekt insbesondere infolge des natürlichen Gefälles über Straßen oder sonstige befestigte Flächen in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage gelangt, bemessen und anhand von Abflussbeiwerten gewichtet (Gebührenbemessungsfläche). (2) Die Gebührenbemessungsfläche ermittelt sich aus der bebauten und befestigten Grundstücksfläche multipliziert mit den folgenden, nach Flächengruppen differenzierten Abflussbeiwerten: 1. Bebaute Flächen a) Steildächer (Neigung ab 6 ): 0,95 b) nicht begrünte Flachdächer (Neigung bis einschließlich 6 ): 0,85 c) begrünte Flachdächer: 0,30 d) Kiesschüttdächer: 0,50 2. Befestigte Flächen a) Asphaltdecken: 0,90 b) Betondecke, Pflaster mit Fugenverschluss: 0,80 c) Betondecke, Pflaster ohne Fugenverschluss: 0,60 d) Schotterdeckschichten: 0,40 e) Ökopflaster: 0,40 f) Sand- und Kieswege: 0,20 4

5 (3) Der Gebührenpflichtige hat der Stadt Zeitz binnen eines Monats nach erstmaligem Eintritt der Gebührenpflicht Art und Umfang der überbauten und befestigten Fläche schriftlich mitzuteilen. Dazu ist eine Berechnung der bebauten und befestigten Flächen mit ihrer zeichnerischen Darstellung auf einem amtlich beglaubigten Lageplan einzureichen. Die Stadt Zeitz kann einen vereinfachten Nachweis zulassen. Maßgebend sind die am Ende des jeweiligen Erhebungszeitraumes bestehenden Verhältnisse. Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nicht fristgemäß nach, so kann die Stadt Zeitz Art und Umfang der überbauten und befestigten Fläche schätzen. (4) Änderungen von Art und Umfang der überbauten und befestigten Fläche sind gemäß 11 Abs. 2 dieser Satzung anzeigepflichtig. Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nicht fristgemäß nach, kann die Stadt Zeitz Art und Umfang der überbauten und befestigten Fläche schätzen. (5) Soweit Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen in ortsfeste Auffangbehälter (Zisternen) eingeleitet wird, die mit einem Überlauf an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, ist auf Antrag von der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche nach Absatz 1 eine Fläche von 10 Quadratmetern je Kubikmeter Behältervolumen abzuziehen (Mindestbehältervolumen: 1 Kubikmeter). 5 Gebührenmaßstab für die Entsorgungsgebühr (dezentral) (1) Die Schmutzwassergebühr dezentral wird nach der Menge des aus den Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben abgefahrenen Abwassers bzw. Fäkalschlammes berechnet. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen erforderliche Spülwasser. (2) Bei jeder Entsorgung ist die Abfuhrmenge zu ermitteln und von dem Gebührenpflichtigen oder einem von ihm Bevollmächtigten durch Gegenzeichnung schriftlich bestätigen zu lassen. Erfolgt keine Bestätigung, gelten die vom Entsorgungsunternehmen festgestellten Mengen als zutreffend. 6 Gebührensätze I. Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 1 Die Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 1 beträgt 2,20 EUR/m³. II. Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 2 (1) Die Grundgebühr als Bestandteil der Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 2 beträgt pro Hausanschluss 14,00 EUR/Monat. (2) Die Mengengebühr als Bestandteil der Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 2 beträgt 5,66 EUR/m³. 5

6 III. Niederschlagswassergebühr für das Entsorgungsgebiet 1 Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,81 EUR/m² der für das gebührenpflichtige Grundstück maßgeblichen Bemessungsfläche. IV. Niederschlagswassergebühr für das Entsorgungsgebiet 2 Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,00 EUR/m² der für das gebührenpflichtige Grundstück maßgeblichen Bemessungsfläche. V. Entsorgungsgebühr (dezentral) für die Entsorgungsgebiete 1 und 2 Für die Abwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben und von Fäkalschlamm aus Kläranlagen, die Entleerung der dezentralen Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben, den Transport und die Aufbereitung des Abwasser sowie des Fäkalschlammes werden folgende Gebührensätze festgesetzt: - für Abwasser aus abflusslosen Gruben 21,83 EUR/m³, - für Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen 39,52 EUR/m³. 7 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Gebührenpflichtige. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes, bei Wohnungs- und Teileigentum der Wohnungs- und Teileigentümer. Ist ein Erbbaurecht bestellt, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art EGBGB belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts gebührenpflichtig. Gebührenpflichtig sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie diejenigen, die die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nehmen (z. B. Mieter, Pächter). Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i. S. v. 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes vom (BGBI.I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBI. I S. 2081). (3) Wechselt der Gebührenschuldner, geht die Gebührenschuld mit Beginn des Folgemonats auf den neuen Gebührenschuldner über. Der Wechsel ist der Stadt Zeitz sowohl vom bisherigen als auch vom neuen Gebührenschuldner gemäß 11 dieser Satzung anzuzeigen. Der bisherige Gebührenschuldner haftet neben dem neuen Gebührenschuldner für die Gebühren, die auf den Zeitraum zwischen dem Wechsel des Gebührenschuldners und dem Eingang der Mitteilung bei der Stadt Zeitz entfallen. 6

7 8 Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht für die Schmutzwassergebühren (zentral) und die Niederschlagswassergebühren beginnt, sobald das Grundstück an die jeweilige zentrale öffentliche Einrichtung angeschlossen ist oder einer solchen Einrichtung von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie endet, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird und die Zuführung von Abwasser endet. (2) Die Gebührenpflicht für die Entsorgungsgebühr (dezentral) beginnt bei bestehenden Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben mit der Inanspruchnahme der öffentlichen dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage und im Übrigen mit der Inbetriebnahme der Kleinkläranlage. Sie endet, mit Ablauf des Monats, in dem die abflusslose Grube oder die Kleinkläranlage außer Betrieb genommen und dies der Stadt Zeitz schriftlich mitgeteilt wird. 9 Erhebungszeitraum, Entstehen der Gebührenschuld (1) Erhebungszeitraum für die Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 1, für die Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 2, die Niederschlagswassergebühr für das Entsorgungsgebiet 1 sowie die Niederschlagswassergebühr für das Entsorgungsgebiet 2 für jeweils bereits angeschlossene Grundstücke ist außer in Fällen des Absatzes 2 ein Jahreszeitraum, der jeweils am eines Jahres beginnt und zum des Folgejahres endet, bei Entstehen der Gebührenpflicht während dieses Erhebungszeitraums der Rest des Erhebungszeitraums. Abweichend von Satz 1 verkürzt sich der erste Erhebungszeitraum nach Neufassung dieser Satzung für die Schmutzwassergebühr (zentral) und die Niederschlagswassergebühr für jeweils bereits angeschlossene Grundstücke auf einen Zeitraum von elf Monaten, er beginnt am und endet am (2) Wird die Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 1 nach den durch Trinkwasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben, ist abweichend von Absatz 1 Erhebungszeitraum für die Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 1 die Ableseperiode, also der jeweilige Zeitraum zwischen zwei Ablesungen des Trinkwasserzählers, beginnend am Tag nach der ersten und endend am Tag der darauf folgenden Ablesung. Die Ableseperiode bemisst sich nach Tagen und beträgt mindestens 350, maximal 380 Tage. Entsteht die Gebührenpflicht erstmals im Erhebungszeitraum, so gilt der Zeitraum von der Entstehung der Gebührenpflicht bis zum Ablauf der Ableseperiode als Erhebungszeitraum. Endet die Gebührenpflicht im Erhebungszeitraum, so gilt der Zeitraum vom Beginn der Ableseperiode bis zur Beendigung der Gebührenpflicht als Erhebungszeitraum. Abweichend davon beginnt der erste Erhebungszeitraum nach dieser Satzung am und reicht bis zum Ablauf der Ableseperiode. Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Mengengebühr als Bestandteil der Schmutzwassergebühr für das Entsorgungsgebiet 2, wenn diese nach den durch Trinkwasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird. (3) Die Gebührenschuld für die Schmutzwassergebühren (zentral) und die die Niederschlagswassergebühren entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. 7

8 (4) Die Entsorgungsgebühr (dezentral) entsteht für jede Abfuhr an dem auf die Abfuhr folgenden Tag. 10 Veranlagung und Fälligkeit I. Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 1 und Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 2 (1) Die Schmutzwassergebühren (zentral) werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die jeweilige Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. (2) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig festzusetzenden Schmutzwassergebühren sind monatlich Abschlagszahlungen zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird nach den Berechnungsdaten des letzten Erhebungszeitraums durch Bescheid festgesetzt. Die Vorauszahlungen sind zu den im Bescheid bestimmten Terminen fällig. (3) Beginnt die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Erhebungszeitraumes, wird der Abschlagszahlung auf die jeweilige Schmutzwassergebühr (zentral) eine zeitanteilige Grundgebühr und im Übrigen diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Verbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch hat der Gebührenpflichtige der Stadt Zeitz auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, kann die Stadt Zeitz den voraussichtlich entstehenden Jahresverbrauch schätzen. (4) Nach Ablauf eines Erhebungszeitraums festgestellte Überzahlungen der Schmutzwassergebühr (zentral) können von der Stadt Zeitz mit der ersten Abschlagszahlung im folgenden Erhebungszeitraum verrechnet werden. II. Niederschlagswassergebühr für das Entsorgungsgebiet 1 und Niederschlagswassergebühr für das Entsorgungsgebiet 2 (1) Bei Festsetzung der Niederschlagswassergebühren ist von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Gebührenschuld am Ende des Erhebungszeitraums auszugehen. (2) Die Niederschlagswassergebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die jeweilige Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. (3) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr ist eine monatliche Abschlagszahlung zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlung wird nach den Berechnungsdaten des letzten Erhebungszeitraumes durch Bescheid festgesetzt. Die Vorauszahlungen sind zu den im Bescheid bestimmten Terminen fällig. (4) Nach Ablauf eines Erhebungszeitraums festgestellte Überzahlungen der Niederschlagswassergebühr können von der Stadt Zeitz mit der ersten Abschlagszahlung im folgenden Erhebungszeitraum verrechnet werden. 8

9 III. Entsorgungsgebühr (dezentral) Die Entsorgungsgebühr (dezentral) wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. 11 Auskunftspflicht (1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlich ist. (2) Die Ermittlung kann an Ort und Stelle erfolgen. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen, zu dulden und soweit möglich zu unterstützen. (3) Da sich die Stadt Zeitz nach 1 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung des Betriebsführers, der Stadtwerke Zeitz GmbH, bedient, gelten sämtliche in Absatz 1 und 2 genannten Rechte der Stadt Zeitz gegenüber dem Abgabenpflichtigen auch für den Betriebsführer entsprechend. 12 Anzeigepflicht (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück, des Eigentums, des Erbbaurechts, des Nießbrauchs, der sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigung und der Wechsel der sonstigen Benutzer der öffentlichen Einrichtungen sind sowohl vom bisherigen als auch vom neuen Gebührenschuldner innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Im Fall des Wechsels der dinglichen Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Anzeige ein Grundbuchteilausdruck beizufügen, aus dem sich der Wechsel ergibt. (2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Gebühren beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. (3) Da sich die Stadt Zeitz nach 1 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung des Betriebsführers, der Stadtwerke Zeitz GmbH, bedient, gelten sämtliche in Absatz 1 und 2 genannten Anzeigepflichten des Abgabenpflichtigen als erfüllt, wenn er diese gegenüber dem Betriebsführer erfüllt hat. 13 Datenverarbeitung (1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenen Abgabenpflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß 9 und 10 DSG LSA (insbesondere Vor und Zuname des Abgabepflichtigen, dessen Anschrift sowie Grundstücks und Grundbuchbezeichnungen und Wasserverbrauchsdaten) durch die Stadt Zeitz zulässig. 9

10 (2) Die Stadt Zeitz darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des Melderechts bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Ämtern (Finanz-, Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde-, und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann. (3) Die Stadt Zeitz beauftragt den Betriebsführer, die Stadtwerke Zeitz GmbH, mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der Abgabenberechnung, der Ausfertigung und Versendung von Abgabebescheiden sowie der Entgegennahme von Gebührenzahlungen. 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 Absatz 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der zurzeit geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen a) 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 dieser Satzung Art und Umfang der überbauten und befestigten Fläche nicht oder nicht richtig mitteilt; b) 4 Abs. 4 Satz 1 dieser Satzung Änderungen der überbauten und befestigten Fläche nicht oder nicht richtig anzeigt; c) 11 Abs. 1 dieser Satzung Auskünfte nicht erteilt; d) 12 Abs. 1 dieser Satzung den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück, des Eigentums, des Erbbaurechts, des Nießbrauchs, der sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigung und den Wechsel der sonstigen Benutzer der öffentlichen Einrichtungen nicht anzeigt; e) 12 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung die Anzeige über Anlagen auf dem Grundstück, die die Berechnung der Gebühr beeinflussen, unterlässt; f) 12 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung die Anzeige über neu geschaffene, geänderte oder beseitigte Anlagen auf dem Grundstück, die die Berechnung der Gebühr beeinflussen, unterlässt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. 15 Billigkeitsregelung Gemäß 13a Abs. 1 KAG-LSA können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis auf Antrag ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. 10

11 Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten die 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, 225, 226, 227 Abs. 1, 228 bis 232 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Billigkeitsmaßnahmen sind vom Abgabenschuldner schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Zeitz zu beantragen. Der Antrag muss begründet werden. 16 Inkrafttreten Die Neufassung der Entwässerungsgebührensatzung ersetzt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz vom in der Fassung der 14. Änderungssatzung vom und die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfuhr von Abwasser und Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben in der Stadt Zeitz vom in der Fassung der Artikelsatzung vom Sie tritt zum in Kraft. 11

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz. - Entwässerungsgebührensatzung -

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz. - Entwässerungsgebührensatzung - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz - Entwässerungsgebührensatzung - Inhalt: 1 Allgemeines 2 Grundsatz 3 Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Hann. Münden (Abwassergebührensatzung AGS )

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Hann. Münden (Abwassergebührensatzung AGS ) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Hann. Münden (Abwassergebührensatzung AGS ) Aufgrund der 10, 13 und 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

Mehr

Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung

Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung in der Fassung vom 17.12.2015: 1 Allgemeines Die Stadt Westerstede betreibt die zentrale Abwasserbeseitigung

Mehr

Satzung der Gemeinde Bördeland über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswassergebührensatzung)

Satzung der Gemeinde Bördeland über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswassergebührensatzung) Satzung der Gemeinde Bördeland über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswassergebührensatzung) Aufgrund der 5, 8, 11 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des

Mehr

SATZUNG der Stadt Aschersleben. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale öffentliche Abwasserentsorgung

SATZUNG der Stadt Aschersleben. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale öffentliche Abwasserentsorgung SATZUNG der Stadt Aschersleben über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale öffentliche Abwasserentsorgung (Gebührensatzung für die dezentrale öffentliche Abwasseranlage) Aufgrund der 4, 6, 8 Ziffer

Mehr

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes ÖRTZETAL

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes ÖRTZETAL 1 S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes ÖRTZETAL Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung

Mehr

1 Allgemeines. Einrichtung erhebt die Samtgemeinde Bevensen - Ebstorf Abwassergebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

1 Allgemeines. Einrichtung erhebt die Samtgemeinde Bevensen - Ebstorf Abwassergebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Satzung der Samtgemeinde Bevensen - Ebstorf über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung für die dezentrale Abwasserbeseitigung) Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen

Mehr

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Wennigsen (Deister)

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Wennigsen (Deister) S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S.

Mehr

Inhaltsübersicht. 1 Allgemeines

Inhaltsübersicht. 1 Allgemeines 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde Gnarrenburg im Einzugsbereich der Abwasserreinigungsanlage (ARA) Gnarrenburg (Schmutzwassergebührensatzung Gnarrenburg)

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung) der Stadt Norderney

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung) der Stadt Norderney Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung) der Stadt Norderney in der Fassung der 16. Änderung vom 12.12.2018 Aufgrund der 6 und 8

Mehr

SATZUNG der Stadt Aschersleben. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale öffentliche Abwasserentsorgung

SATZUNG der Stadt Aschersleben. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale öffentliche Abwasserentsorgung SATZUNG der Stadt Aschersleben über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale öffentliche Abwasserentsorgung (Gebührensatzung für die dezentrale öffentliche Abwasseranlage) Aufgrund der 4, 6, 8 Ziffer

Mehr

Satzung der Gemeinde Apen. über die Erhebung von Gebühren. für die zentrale. Abwasserbeseitigung

Satzung der Gemeinde Apen. über die Erhebung von Gebühren. für die zentrale. Abwasserbeseitigung Satzung der Gemeinde Apen über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung vom 29.11.1994 gültig ab 01.01.1995 veröffentlicht im Amtsblatt vom 16./30.12.1994 1. Änderungssatzung vom

Mehr

Lesefassung. Allgemeines

Lesefassung. Allgemeines Lesefassung Satzung über Gebühren für die Beseitigung von Abwässern aus Grundstücksabwasseranlagen (Gebührensatzung für die Grundstücksabwasseranlagen) der Stadt Wilhelmshaven 1 Allgemeines Die Gemeinde

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 20.11.2014 (In dieser Fassung in Kraft ab dem 01.01.2015) Aufgrund der 10, 11, 58 und 111

Mehr

Nichtamtliche Lesefassung

Nichtamtliche Lesefassung - 1 - Nichtamtliche Lesefassung Satzung der Gemeinde Scheeßel über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwassergebührensatzung) In der Fassung der 10. Änderungssatzung vom

Mehr

- Abwasserbeseitigungsabgabensatzung

- Abwasserbeseitigungsabgabensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale (mobile) Schmutzwasserentsorgung für das gesamte Gebiet des Abwasserzweckverbandes Laucha Bad Bibra" - Abwasserbeseitigungsabgabensatzung Aufgrund

Mehr

1 Allgemeines. 2 Gebührenmaßstab. (1) Die von der Verbandsgemeinde zu erhebende Benutzungsgebühr setzt sich wie folgt zusammen:

1 Allgemeines. 2 Gebührenmaßstab. (1) Die von der Verbandsgemeinde zu erhebende Benutzungsgebühr setzt sich wie folgt zusammen: Satzung der Verbandsgemeinde Unstruttal über die Erhebung von Gebühren für die Trinkwasserversorgung im Gemeindegebiet der Gemeinde Goseck - Trinkwassergebührensatzung - Aufgrund des 4-8 des Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

(3) Für die Ableitung von Niederschlagswasser und Dränagewasser in öffentliche NWBA werden Gebühren erhoben.

(3) Für die Ableitung von Niederschlagswasser und Dränagewasser in öffentliche NWBA werden Gebühren erhoben. -nichtamtliche Lesefassung mit letzter Änderung vom 20.02.2014- Satzung über die Erhebung von Abgaben zur Beseitigung von Niederschlagswasser für die Gemeinde Sülzetal (Abgabensatzung zur Niederschlagswasserbeseitigung)

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Hameln über die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren in der Stadt Hameln (Kanalgebührensatzung)

S a t z u n g. der Stadt Hameln über die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren in der Stadt Hameln (Kanalgebührensatzung) 14-4 KANALBENUTZUNGSGEBÜHREN S a t z u n g der Stadt Hameln über die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren in der Stadt Hameln (Kanalgebührensatzung) Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Mehr

Abschnitt I. Abschnitt II Kanalbenutzungsgebühr

Abschnitt I. Abschnitt II Kanalbenutzungsgebühr Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Gemeinde Büddenstedt (Entwässerungsabgabensatzung) (in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 20.03.2014 in Kraft getreten am 01.05.2014)

Mehr

- Lesefassung - 1 Allgemeines. 2 Gebührenmaßstab

- Lesefassung - 1 Allgemeines. 2 Gebührenmaßstab Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Gräfenhainichen (ZWAG) über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen (Abwasserabgabensatzung

Mehr

1 Allgemeines. 2 Grundsatz

1 Allgemeines. 2 Grundsatz Satzung der Gemeinde Wiefelstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung für die zentrale Abwasserbeseitigung) 2.06 Seite 1 Auf Grund der 6 und 83 Abs. 1 der

Mehr

Satzung der Stadt Hohen Neuendorf über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwassergebührensatzung)

Satzung der Stadt Hohen Neuendorf über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwassergebührensatzung) Satzung der Stadt Hohen Neuendorf über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwassergebührensatzung) geändert durch 1. Änderungssatzung vom 29.11.2018 (Inkraftsetzung

Mehr

über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Stadt Lingen (Ems)

über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Stadt Lingen (Ems) über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Stadt Lingen (Ems) In der Fassung vom 15.12.2016 Inhalt Seite 1 Definition Abwassergebühren...2 2 Grundstück...2 3 Grundsatz...2 4 Gebührenmaßstab

Mehr

Gemeinde Thumby Damp, den Der Bürgermeister

Gemeinde Thumby Damp, den Der Bürgermeister Gemeinde Thumby 24351 Damp, den 24.10.2002 Der Bürgermeister Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde T h u m b y vom 24.10.2002 (Gebührensatzung) Aufgrund

Mehr

Satzung über Gebühren für die Beseitigung von Abwässern aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen) der

Satzung über Gebühren für die Beseitigung von Abwässern aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen) der Satzung über Gebühren für die Beseitigung von Abwässern aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen) der Stadt Wilhelmshaven Stand: 01.01.2006 - 1 - Satzung über

Mehr

über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Stadt Lingen (Ems)

über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Stadt Lingen (Ems) über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Stadt Lingen (Ems) in der Fassung vom 17.12.2009 Inhalt I. Abschnitt I Seite 1 Definition Abwassergebühren...2 2 Grundstücksbegriff...2 II. Abschnitt

Mehr

Lesefassung mit den eingearbeiteten Änderungen. Satzung

Lesefassung mit den eingearbeiteten Änderungen. Satzung Lesefassung mit den eingearbeiteten Änderungen Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenerstattungen für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage der Stadt Achim - - Aufgrund der 10,

Mehr

- Dezentrale Gebührensatzung

- Dezentrale Gebührensatzung 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung im Gebiet des Abwasserzweckverbandes Saale-Rippachtal - Dezentrale Gebührensatzung Aufgrund der 8,

Mehr

(2) Außerdem erhebt die Stadt eine Kostenerstattung für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse.

(2) Außerdem erhebt die Stadt eine Kostenerstattung für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse. Satzung über die Erhebung von Abgaben zur Beseitigung von Niederschlagswasser für die Stadt Oschersleben (Bode) einschließlich ihrer Ortsteile (Abgabensatzung zur Niederschlagswasserbeseitigung) Aufgrund

Mehr

1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Einrichtung zur zentralen Beseitigung von Schmutzwasser

1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Einrichtung zur zentralen Beseitigung von Schmutzwasser 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Einrichtung zur zentralen Beseitigung von Schmutzwasser Aufgrund 10 und 111 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren und Kostenerstattungsbeträge für die Abwasserbeseitigung Niederschlagswasser der Lutherstadt Eisleben

Satzung. über die Erhebung von Gebühren und Kostenerstattungsbeträge für die Abwasserbeseitigung Niederschlagswasser der Lutherstadt Eisleben Lesefassung der 1. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenerstattungsbeträge für die Abwasserbeseitigung Niederschlagswasser der Lutherstadt Eisleben Abwasserbeseitigungsabgabensatzung

Mehr

Lesefassung. vom 17. Mai 2017

Lesefassung. vom 17. Mai 2017 Lesefassung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung - Insel Usedom geändert durch die vom

Mehr

1 Allgemeines. (3) Die Schmutzwassergebühren gliedern sich in Grund- und Verbrauchsgebühren. 2 Gebührenmaßstab

1 Allgemeines. (3) Die Schmutzwassergebühren gliedern sich in Grund- und Verbrauchsgebühren. 2 Gebührenmaßstab Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche (KMS Zossen) Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

Gebührensatzung zentrale Abwasserbeseitigung Lesefassung. Lesefassung

Gebührensatzung zentrale Abwasserbeseitigung Lesefassung. Lesefassung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung Egestorf der Samtgemeinde Hanstedt (Gebührensatzung zentrale Abwasserbeseitigung) Inhaltsverzeichnis: 1 Allgemeines 2 Grundsatz

Mehr

Fäkalgebührensatzung

Fäkalgebührensatzung Fäkalgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes Havelland (Fäkalgebührensatzung) Präambel Aufgrund

Mehr

1 Allgemeines. 2 Gebührenmaßstäbe

1 Allgemeines. 2 Gebührenmaßstäbe Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Negernbötel in der Fassung der I. Nachtragssatzung (Abwassergebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein,

Mehr

- Lesefassung - 1 Allgemeines. 2 Grundsatz. 3 Gebührenmaßstäbe

- Lesefassung - 1 Allgemeines. 2 Grundsatz. 3 Gebührenmaßstäbe Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Schmutzwasser) des Abwasserzweckverbandes Schmerzbach - Abwasserbeseitigungsabgabensatzung - Auf Grund der 6, 9 und 16 des Gesetzes

Mehr

2. Änderungssatzung als Neufassung zur Satzung des Abwasserzweckverbandes Queis/Dölbau über die Abwälzung der Abwasserabgabe

2. Änderungssatzung als Neufassung zur Satzung des Abwasserzweckverbandes Queis/Dölbau über die Abwälzung der Abwasserabgabe 2. Änderungssatzung als Neufassung zur Satzung des Abwasserzweckverbandes Queis/Dölbau über die Abwälzung der Abwasserabgabe Aufgrund der 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Warnau (Beitrags- und Gebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Warnau (Beitrags- und Gebührensatzung) Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Warnau (Beitrags- und Gebührensatzung) inkl. 1. Änderungssatzung vom 11.12.2001 2. Änderungssatzung

Mehr

Satzung. des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Bode-Wipper über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der

Satzung. des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Bode-Wipper über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Wasser- und Abwasserzweckverband Bode-Wipper - Körperschaft öffentlichen Rechts - Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Bode-Wipper über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung

Mehr

Lesefassung der Kanalbenutzungsgebührensatzung (Stand: )

Lesefassung der Kanalbenutzungsgebührensatzung (Stand: ) Lesefassung der Kanalbenutzungsgebührensatzung (Stand: 01.01.2016) HINWEIS: Bei dem folgenden Text handelt es sich um die Lesefassung der ab 01.01.2016 geltenden Kanalbenutzungsgebührensatzung. Die 4 nach

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Boizenburg/Elbe (Schmutzwassergebührensatzung) vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Boizenburg/Elbe (Schmutzwassergebührensatzung) vom Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Boizenburg/Elbe (Schmutzwassergebührensatzung) vom 21.05.2008 Auf Grund - der 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

1 Allgemeines. (3) Die Schmutzwassergebühren gliedern sich in Grund- und Verbrauchsgebühren. 2 Gebührenmaßstab

1 Allgemeines. (3) Die Schmutzwassergebühren gliedern sich in Grund- und Verbrauchsgebühren. 2 Gebührenmaßstab Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden (KMS Zossen) Auf der Grundlage des 3 Kommunalverfassung

Mehr

Satzung AB LK Mansfeld-Südharz 11/10 1. Änderungssatzung AB Stadt Hettstedt

Satzung AB LK Mansfeld-Südharz 11/10 1. Änderungssatzung AB Stadt Hettstedt Veröffentlichung Ort der Veröffentlichung Satzung 18.12.2010 AB LK Mansfeld-Südharz 11/10 1. Änderungssatzung 19.12.2012 AB Stadt Hettstedt Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Lübben (Spreewald) (Schmutzwassergebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Lübben (Spreewald) (Schmutzwassergebührensatzung) 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Lübben (Spreewald) (Schmutzwassergebührensatzung) Aufgrund des 3 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung

Mehr

I. Abschnitt. III. Abschnitt Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse 10 Entstehung des Erstattungsanspruchs

I. Abschnitt. III. Abschnitt Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse 10 Entstehung des Erstattungsanspruchs Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Bredenbek (Beitrags- und Gebührensatzung) in der zurzeit geltenden Fassung Inhaltsübersicht: 1 Allgemeines I. Abschnitt

Mehr

Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Appen vom 21. Juni 2005 (Abgabensatzung)

Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Appen vom 21. Juni 2005 (Abgabensatzung) Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Appen vom 21. Juni 2005 (Abgabensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, der 1,

Mehr

2 Grundsatz. 3 Gebührenmaßstäbe

2 Grundsatz. 3 Gebührenmaßstäbe 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Wasser- und Abwasserverbandes Wittstock Auf Grund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

Mehr

Satzung. des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Bode-Wipper über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der

Satzung. des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Bode-Wipper über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Wasser- und Abwasserzweckverband Bode-Wipper - Körperschaft öffentlichen Rechts - Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Bode-Wipper über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung

Mehr

Verwaltungsausfertigung (Stand: , 10. Nachtrag)

Verwaltungsausfertigung (Stand: , 10. Nachtrag) Verwaltungsausfertigung (Stand: 01.01.2015, 10. Nachtrag) Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Schlotfeld (Gebührensatzung) Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde Ammersbek

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde Ammersbek Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde Ammersbek (Gebührensatzung Niederschlagswasserbeseitigung) vom 12.12.2005 in der Fassung der 5. Änderungssatzung

Mehr

SATZUNG. über die Abwälzung der Abwasserabgabe. des Trink- und Abwasserzweckverbandes Vorharz

SATZUNG. über die Abwälzung der Abwasserabgabe. des Trink- und Abwasserzweckverbandes Vorharz SATZUNG über die Abwälzung der Abwasserabgabe des Trink- und Abwasserzweckverbandes Vorharz Aufgrund der 8, 9, 11, 45 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage der Stadt Nienburg/Weser

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage der Stadt Nienburg/Weser Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage der Stadt Nienburg/Weser - Niederschlagswasser-Gebührensatzung - INHALTSVERZEICHNIS Seite Inhaltsverzeichnis

Mehr

Gebührensatzung der Stadt Eberswalde für die Niederschlagswasserbeseitigung

Gebührensatzung der Stadt Eberswalde für die Niederschlagswasserbeseitigung Stadt Eberswalde Der Bürgermeister Gebührensatzung der Stadt Eberswalde Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), der 64 und 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes

Mehr

Satzung der Gemeinde Kropp über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung) Inhaltsübersicht

Satzung der Gemeinde Kropp über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung) Inhaltsübersicht Satzung der Gemeinde Kropp über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen

Mehr

Lesefassung. Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die städtische zentrale Abwasseranlage der Stadt Wilhelmshaven beschlossen: Abschnitt I

Lesefassung. Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die städtische zentrale Abwasseranlage der Stadt Wilhelmshaven beschlossen: Abschnitt I Lesefassung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die städtische zentrale Abwasseranlage der Stadt Wilhelmshaven vom 19.11.1981 in der aktuellen Fassung Satzung über die Erhebung von Gebühren für

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Einrichtung zur zentralen Beseitigung von Schmutzwasser

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Einrichtung zur zentralen Beseitigung von Schmutzwasser 437 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Einrichtung zur zentralen Beseitigung von Schmutzwasser Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. vom 22. August 1996 (Nds.

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde Großhansdorf vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde Großhansdorf vom Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde Großhansdorf vom 16.07.2015 (Gebührensatzung dezentralen Schmutzwasserbeseitigung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

mit 1. Änderungssatzung vom (Abgabensatzung Abwasserbeseitigung)

mit 1. Änderungssatzung vom (Abgabensatzung Abwasserbeseitigung) Satzung über die Erhebung von Abgaben der Hamburger Stadtentwässerung Anstalt des öffentlichen Rechts für die zentrale Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Großhansdorf vom 22.06.2012 mit 1. Änderungssatzung

Mehr

Gebühren- und Kostenerstattungssatzung zur öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung der Stadt Velten STADT VELTEN

Gebühren- und Kostenerstattungssatzung zur öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung der Stadt Velten STADT VELTEN STADT VELTEN Gebühren- und Kostenerstattungssatzung zur öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung der Stadt Velten Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten hat aufgrund der 2, 3 und 28 Abs. 2

Mehr

TRINK- UND ABWASSERZWECKVERBAND LUCKAU Körperschaft des öffentlichen Rechts Der Verbandsvorsteher

TRINK- UND ABWASSERZWECKVERBAND LUCKAU Körperschaft des öffentlichen Rechts Der Verbandsvorsteher TRINK- UND ABWASSERZWECKVERBAND LUCKAU Körperschaft des öffentlichen Rechts Der Verbandsvorsteher Schmutzwassergebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbands Luckau Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen der Gemeinde Steinfeld

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen der Gemeinde Steinfeld Bekanntmachung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen der Gemeinde Steinfeld (Gebührensatzung für Grundstückskläranlagen) Aufgrund der 4 und

Mehr

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Wasserversorgung der Gemeinde Hamberge. vom 13. Dezember 2011

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Wasserversorgung der Gemeinde Hamberge. vom 13. Dezember 2011 . Ausfertigung Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Wasserversorgung der Gemeinde Hamberge vom 13. Dezember 2011 (Gebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein

Mehr

- Gebührensatzung dezentral -

- Gebührensatzung dezentral - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung des Eigenbetriebes Kommunalservice Panketal - Gebührensatzung dezentral -

Mehr

Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Elmenhorst (Niederschlagswasserbührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Elmenhorst (Niederschlagswasserbührensatzung) Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Elmenhorst (Niederschlagswasserbührensatzung) Beinhaltet: 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die

Mehr

Abgabensatzung zur Niederschlagswasserentsorgungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen

Abgabensatzung zur Niederschlagswasserentsorgungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen Abgabensatzung zur Niederschlagswasserentsorgungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen Aufgrund der 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl.

Mehr

1 Allgemeines. 2 Grundsatz

1 Allgemeines. 2 Grundsatz Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung in der Stadt Braunsbedra (außer Ortsteil Frankleben)

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung. (Abwassergebühren).

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung. (Abwassergebühren). Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung) Aufgrund der 6 und 83 Absatz 1 der Nds. Gemeindeordnung (NGO), in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S.

Mehr

Allgemeines. Grundsatz

Allgemeines. Grundsatz Veröffentlichung Ort der Veröffentlichung Neufassung der Satzung 26.06.2010 Amtsblatt LK Mansfeld-Südharz 06/10 1. Änderungssatzung 29.01.2011 Amtsblatt LK Mansfeld-Südharz 01/11 2. Änderungssatzung 21.12.2013

Mehr

Satzung der Stadt Visselhövede über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung)

Satzung der Stadt Visselhövede über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung) Satzung der Stadt Visselhövede über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung) Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)

Mehr

Satzung über die Erhebung von Schmutzwassergebühren der Stadt Zehdenick (Schmutzwassergebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Schmutzwassergebühren der Stadt Zehdenick (Schmutzwassergebührensatzung) Satzung über die Erhebung von Schmutzwassergebühren der Stadt Zehdenick (Schmutzwassergebührensatzung) Aufgrund der 5 und 15 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBlBrbg

Mehr

Gebührensatzung. für Grundstücksabwasseranlagen vom 28. November Erlaß und Änderungen der Satzung

Gebührensatzung. für Grundstücksabwasseranlagen vom 28. November Erlaß und Änderungen der Satzung Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen vom 28. November 1994 Erlaß und Änderungen der Satzung Beschluß Genehmigung Veröffentlichung Inkrafttreten vom vom am am Erlaß 28.11.1994 26.01.1995 01.01.1994

Mehr

S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Merseburg. - Gebührensatzung -

S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Merseburg. - Gebührensatzung - S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Merseburg - Gebührensatzung - Aufgrund der 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Einrichtung zur zentralen Beseitigung von Niederschlagswasser der Gemeinde Rastede

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Einrichtung zur zentralen Beseitigung von Niederschlagswasser der Gemeinde Rastede Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Einrichtung zur zentralen Beseitigung von Niederschlagswasser der Gemeinde Rastede 462 Aufgrund 10 und 111 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde Steinhagen (Abwassergebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde Steinhagen (Abwassergebührensatzung) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde Steinhagen (Abwassergebührensatzung) Auf Grund des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Lesefassung. vom 25. Jul. 2017

Lesefassung. vom 25. Jul. 2017 Lesefassung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung - Insel Usedom - geändert durch die vom 25.

Mehr

vom Benutzungsgebühren

vom Benutzungsgebühren Gebührensatzung der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen, Anstalt des öffentlichen Rechts (TBL), über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 11.12.2008 Aufgrund der 7 und 114 a der

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung im Gebiet des Abwasserzweckverbandes Naumburg

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung im Gebiet des Abwasserzweckverbandes Naumburg Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung im Gebiet des Abwasserzweckverbandes Naumburg Aufgrund von 78 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011

Mehr

6/11 Gültig ab

6/11 Gültig ab 1/5 6/11 Gültig ab 01.01.2016 Gebührensatzung der Stadt Luckenwalde für die zentrale Abwasserbeseitigung in der Stadt Luckenwalde sowie in der Gemeinde Nuthe-Urstromtal vom 09.11.2005 in der Fassung der

Mehr

Wasserversorgungsgebührensatzung

Wasserversorgungsgebührensatzung Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, 15711 Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/2568823 Fax-Nr.: 03375/2568826 Wasserversorgungsgebührensatzung des

Mehr

Gebührensatzung Wasser

Gebührensatzung Wasser Gebührensatzung Wasser Aufgrund der 154 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M- V) i.d.f. der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. S. 205) sowie des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Neufassung der. Satzung des Abwasserzweckverbandes Saalemündung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Schmutzwasserentsorgung

Neufassung der. Satzung des Abwasserzweckverbandes Saalemündung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Schmutzwasserentsorgung Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die in dem Amtsblatt für den Salzlandkreis Nr. 52 am 17.12.2014 veröffentlichten Inhalte.

Mehr

1 Allgemeines. (1) Der Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverband nachfolgend Zweckverband genannt betreibt zur Schmutzwasserbeseitigung

1 Allgemeines. (1) Der Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverband nachfolgend Zweckverband genannt betreibt zur Schmutzwasserbeseitigung S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverbandes (Schmutzwassergebührensatzung) Auf der Grundlage der 6 und 8 des Gesetzes

Mehr

- Kostenerstattungssatzung für Trinkwasserhausanschlüsse -

- Kostenerstattungssatzung für Trinkwasserhausanschlüsse - Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal (ZWAG) über die Erhebung von Kostenerstattungen für die Herstellung, Erweiterung, Veränderung und Beseitigung von Trinkwasserhausanschlüssen

Mehr

Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse. an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen. des Wasserverbandes Lausitz

Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse. an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen. des Wasserverbandes Lausitz Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen des Wasserverbandes Lausitz Kostenerstattungssatzung Schmutzwasser Auf Grund der 5 und 35 der

Mehr

1 Benutzungsgebühren. (1) Für die Inanspruchnahme der zentralen und dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen

1 Benutzungsgebühren. (1) Für die Inanspruchnahme der zentralen und dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Bordelum (Gebührensatzung) (vom 28.10.1998, in der Fassung der -------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes hat folgende Satzung erlassen: Grundsatz

Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes hat folgende Satzung erlassen: Grundsatz Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Burg (Spreewald) - Abwassergebührensatzung in der ab 01. Januar 2019 geltenden Fassung Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Hansestadt Wismar (Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Hansestadt Wismar (Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung) Veröffentlichung: 20.12.2013 Inkrafttreten: 21.12.2013 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Hansestadt Wismar (Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung) Aufgrund des

Mehr

Satzung des Trink- und Abwasserverbandes Börde über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (Abwasserabgabenabwälzungssatzung)

Satzung des Trink- und Abwasserverbandes Börde über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (Abwasserabgabenabwälzungssatzung) Satzung des Trink- und Abwasserverbandes Börde über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (Abwasserabgabenabwälzungssatzung) Präambel Aufgrund des 6 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt

Mehr