Entwässerungsgebührensatzung (zentral/dezentral) Allgemeines
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- Götz Scholz
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1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Abwasserbeseitigung der Stadt Zeitz und für die Abfuhr von Abwasser und Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben in der Stadt Zeitz Entwässerungsgebührensatzung (zentral/dezentral) Inhalt: 1 Allgemeines 2 Grundsatz 3 Gebührenmaßstäbe für die Schmutzwassergebühren (zentral) 4 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühren 5 Gebührenmaßstab für Entsorgungsgebühr (dezentral) 6 Gebührensätze 7 Gebührenschuldner 8 Beginn und Ende der Gebührenpflicht 9 Erhebungszeitraum, Entstehen der Gebührenschuld 10 Veranlagung und Fälligkeit 11 Auskunftspflicht 12 Anzeigepflicht 13 Datenverarbeitung 14 Ordnungswidrigkeiten 15 Billigkeitsregelung 16 Inkrafttreten 1 Allgemeines Die Stadt Zeitz betreibt zur Abwasserbeseitigung nach Maßgabe ihrer Abwasserbeseitigungssatzung a) jeweils rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung in den Entsorgungsgebieten 1 und 2, b) jeweils rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung in den Entsorgungsgebieten 1 und 2 und c) eine Einrichtung zur dezentralen Beseitigung von Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben und von Fäkalschlamm aus Kläranlagen in den Entsorgungsgebieten 1 und 2. Die Stadt Zeitz erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme ihrer jeweiligen öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Abwasserbeseitigung in den Entsorgungsgebieten 1 und 2 (Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren) sowie ihrer öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Beseitigung von Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben und von Fäkalschlamm aus Kläranlagen (Entsorgungsgebühr). 1
2 2 Grundsatz (1) Für die Inanspruchnahme der jeweiligen öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung in den Entsorgungsgebieten 1 und 2 werden Schmutzwassergebühren (zentral) erhoben. Für die Inanspruchnahme der jeweiligen öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung in den Entsorgungsgebieten 1 und 2 werden Niederschlagswassergebühren erhoben. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Beseitigung von Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben und von Fäkalschlamm aus Kläranlagen in den Entsorgungsgebieten 1 und 2 wird eine Entsorgungsgebühr (dezentral) erhoben. (2) Die Schmutzwassergebühren (zentral) und die Niederschlagswassergebühren werden für die Entsorgungsgebiete 1 und 2 jeweils getrennt ermittelt und berechnet. 3 Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühren (zentral) I. Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 1 (1) Die Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 1 wird nach der Schmutzwassermenge, die in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Entsorgungsgebiets 1 gelangt, bemessen. Berechnungseinheit für die Mengengebühr ist ein Kubikmeter Schmutzwasser. (2) Als in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, b) die auf dem Grundstück gewonnene oder dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge oder c) die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung. (3) Hat ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig angezeigt, wird die Wassermenge von der Stadt Zeitz unter Zugrundelegung des Verbrauches bzw. der gemessenen Einleitmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. (4) Die Wassermengen nach Absatz 2 lit. b) für den abgelaufenen Erhebungszeitraum hat der Gebührenpflichtige der Stadt Zeitz innerhalb der zwei auf den Ablauf des Erhebungszeitraums folgenden Monate anzuzeigen. Sie sind durch einen Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen, von der Stadt Zeitz abnehmen und verplomben lassen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. 2
3 Der Einbau eines den Anforderungen entsprechenden Wasserzählers ist der Stadt Zeitz zusammen mit der Aufforderung der Stadt Zeitz zur Abnahme und Verplombung des Wasserzählers nachzuweisen. Wenn die Stadt Zeitz auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen sowie nach Anhörung des Antragstellers auf seine Kosten zur Nachweisführung Gutachten anfordern. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn sich diese auf andere Weise nicht ermitteln lassen. (5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf schriftlichen Antrag des Gebührenpflichtigen abgesetzt. Der Antrag auf Absetzung ist bis zum des Folgejahres bei der Stadt Zeitz zu stellen; im Fall eines Wasserrohrbruchs ist dieser Antrag bis spätestens einen Monat nach Bekanntwerden des Wasserrohrbruchs bei der Stadt Zeitz einzureichen. Für den vom Gebührenpflichtigen zu erbringenden Nachweis gelten Absatz 4 Sätze 2-6 entsprechend. Im Falle des Wasserrohrbruchs ist die abzusetzende Wassermenge unter Zugrundelegung des Verbrauchs der letzten drei Vorjahre und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen von der Stadt Zeitz zu schätzen. Zuviel erhobene Gebühren sind mit der Gebührenschuld zu verrechnen oder dem Gebührenpflichtigen zu erstatten. II. Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 2 (1) Die Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 2 setzt sich aus einer monatlichen Grundgebühr und einer Mengengebühr zusammen. (2) Die monatliche Grundgebühr im Entsorgungsgebiet wird einheitlich pro Hausanschluss, die Mengengebühr wird nach der Schmutzwassermenge, die in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Entsorgungsgebiets 2 gelangt, bemessen. Berechnungseinheit für die Mengengebühr ist ein Kubikmeter Schmutzwasser. (3) Als in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, b) die auf dem Grundstück gewonnene oder dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge oder c) die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung. (4) Hat ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig angezeigt, wird die Wassermenge von der Stadt Zeitz unter Zugrundelegung des Verbrauches bzw. der gemessenen Einleitmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. (5) Die Wassermengen nach Absatz 3 lit. b) für den abgelaufenen Erhebungszeitraum hat der Gebührenpflichtige der Stadt Zeitz innerhalb der zwei auf den Ablauf des Erhebungszeitraums folgenden Monate anzuzeigen. Sie sind durch einen Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen, von der Stadt Zeitz abnehmen und verplomben lassen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. 3
4 Der Einbau eines den Anforderungen entsprechenden Wasserzählers ist der Stadt Zeitz zusammen mit der Aufforderung der Stadt Zeitz zur Abnahme und Verplombung des Wasserzählers nachzuweisen. Wenn die Stadt Zeitz auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen sowie nach Anhörung des Antragstellers auf seine Kosten zur Nachweisführung Gutachten anfordern. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn sich diese auf andere Weise nicht ermitteln lassen. (6) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf schriftlichen Antrag des Gebührenpflichtigen abgesetzt. Der Antrag auf Absetzung ist bis zum des Folgejahres bei der Stadt Zeitz zu stellen; im Fall eines Wasserrohrbruchs ist dieser Antrag bis spätestens einen Monat nach Bekanntwerden des Wasserrohrbruchs bei der Stadt Zeitz einzureichen. Für den vom Gebührenpflichtigen zu erbringenden Nachweis gelten Absatz 5 Sätze 2-6 entsprechend. Im Falle des Wasserrohrbruchs ist die abzusetzende Wassermenge unter Zugrundelegung des Verbrauchs der letzten drei Vorjahre und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen von der Stadt Zeitz zu schätzen. Zuviel erhobene Gebühren sind mit der Gebührenschuld zu verrechnen oder dem Gebührenpflichtigen zu erstatten. 4 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühren (1) Die Niederschlagswassergebühr wird in den Entsorgungsgebieten 1 und 2 gleichermaßen für jeden angefangenen Quadratmeter (m²) der überbauten und befestigten, d. h. von der natürlichen Beschaffenheit abweichend verdichteten Grundstücksfläche, von der aus Niederschlagswasser direkt oder indirekt insbesondere infolge des natürlichen Gefälles über Straßen oder sonstige befestigte Flächen in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage gelangt, bemessen und anhand von Abflussbeiwerten gewichtet (Gebührenbemessungsfläche). (2) Die Gebührenbemessungsfläche ermittelt sich aus der bebauten und befestigten Grundstücksfläche multipliziert mit den folgenden, nach Flächengruppen differenzierten Abflussbeiwerten: 1. Bebaute Flächen a) Steildächer (Neigung ab 6 ): 0,95 b) nicht begrünte Flachdächer (Neigung bis einschließlich 6 ): 0,85 c) begrünte Flachdächer: 0,30 d) Kiesschüttdächer: 0,50 2. Befestigte Flächen a) Asphaltdecken: 0,90 b) Betondecke, Pflaster mit Fugenverschluss: 0,80 c) Betondecke, Pflaster ohne Fugenverschluss: 0,60 d) Schotterdeckschichten: 0,40 e) Ökopflaster: 0,40 f) Sand- und Kieswege: 0,20 4
5 (3) Der Gebührenpflichtige hat der Stadt Zeitz binnen eines Monats nach erstmaligem Eintritt der Gebührenpflicht Art und Umfang der überbauten und befestigten Fläche schriftlich mitzuteilen. Dazu ist eine Berechnung der bebauten und befestigten Flächen mit ihrer zeichnerischen Darstellung auf einem amtlich beglaubigten Lageplan einzureichen. Die Stadt Zeitz kann einen vereinfachten Nachweis zulassen. Maßgebend sind die am Ende des jeweiligen Erhebungszeitraumes bestehenden Verhältnisse. Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nicht fristgemäß nach, so kann die Stadt Zeitz Art und Umfang der überbauten und befestigten Fläche schätzen. (4) Änderungen von Art und Umfang der überbauten und befestigten Fläche sind gemäß 11 Abs. 2 dieser Satzung anzeigepflichtig. Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nicht fristgemäß nach, kann die Stadt Zeitz Art und Umfang der überbauten und befestigten Fläche schätzen. (5) Soweit Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen in ortsfeste Auffangbehälter (Zisternen) eingeleitet wird, die mit einem Überlauf an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, ist auf Antrag von der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche nach Absatz 1 eine Fläche von 10 Quadratmetern je Kubikmeter Behältervolumen abzuziehen (Mindestbehältervolumen: 1 Kubikmeter). 5 Gebührenmaßstab für die Entsorgungsgebühr (dezentral) (1) Die Schmutzwassergebühr dezentral wird nach der Menge des aus den Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben abgefahrenen Abwassers bzw. Fäkalschlammes berechnet. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen erforderliche Spülwasser. (2) Bei jeder Entsorgung ist die Abfuhrmenge zu ermitteln und von dem Gebührenpflichtigen oder einem von ihm Bevollmächtigten durch Gegenzeichnung schriftlich bestätigen zu lassen. Erfolgt keine Bestätigung, gelten die vom Entsorgungsunternehmen festgestellten Mengen als zutreffend. 6 Gebührensätze I. Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 1 Die Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 1 beträgt 2,20 EUR/m³. II. Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 2 (1) Die Grundgebühr als Bestandteil der Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 2 beträgt pro Hausanschluss 14,00 EUR/Monat. (2) Die Mengengebühr als Bestandteil der Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 2 beträgt 5,66 EUR/m³. 5
6 III. Niederschlagswassergebühr für das Entsorgungsgebiet 1 Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,81 EUR/m² der für das gebührenpflichtige Grundstück maßgeblichen Bemessungsfläche. IV. Niederschlagswassergebühr für das Entsorgungsgebiet 2 Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,00 EUR/m² der für das gebührenpflichtige Grundstück maßgeblichen Bemessungsfläche. V. Entsorgungsgebühr (dezentral) für die Entsorgungsgebiete 1 und 2 Für die Abwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben und von Fäkalschlamm aus Kläranlagen, die Entleerung der dezentralen Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben, den Transport und die Aufbereitung des Abwasser sowie des Fäkalschlammes werden folgende Gebührensätze festgesetzt: - für Abwasser aus abflusslosen Gruben 21,83 EUR/m³, - für Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen 39,52 EUR/m³. 7 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Gebührenpflichtige. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes, bei Wohnungs- und Teileigentum der Wohnungs- und Teileigentümer. Ist ein Erbbaurecht bestellt, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art EGBGB belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts gebührenpflichtig. Gebührenpflichtig sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie diejenigen, die die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nehmen (z. B. Mieter, Pächter). Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i. S. v. 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes vom (BGBI.I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBI. I S. 2081). (3) Wechselt der Gebührenschuldner, geht die Gebührenschuld mit Beginn des Folgemonats auf den neuen Gebührenschuldner über. Der Wechsel ist der Stadt Zeitz sowohl vom bisherigen als auch vom neuen Gebührenschuldner gemäß 11 dieser Satzung anzuzeigen. Der bisherige Gebührenschuldner haftet neben dem neuen Gebührenschuldner für die Gebühren, die auf den Zeitraum zwischen dem Wechsel des Gebührenschuldners und dem Eingang der Mitteilung bei der Stadt Zeitz entfallen. 6
7 8 Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht für die Schmutzwassergebühren (zentral) und die Niederschlagswassergebühren beginnt, sobald das Grundstück an die jeweilige zentrale öffentliche Einrichtung angeschlossen ist oder einer solchen Einrichtung von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie endet, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird und die Zuführung von Abwasser endet. (2) Die Gebührenpflicht für die Entsorgungsgebühr (dezentral) beginnt bei bestehenden Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben mit der Inanspruchnahme der öffentlichen dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage und im Übrigen mit der Inbetriebnahme der Kleinkläranlage. Sie endet, mit Ablauf des Monats, in dem die abflusslose Grube oder die Kleinkläranlage außer Betrieb genommen und dies der Stadt Zeitz schriftlich mitgeteilt wird. 9 Erhebungszeitraum, Entstehen der Gebührenschuld (1) Erhebungszeitraum für die Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 1, für die Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 2, die Niederschlagswassergebühr für das Entsorgungsgebiet 1 sowie die Niederschlagswassergebühr für das Entsorgungsgebiet 2 für jeweils bereits angeschlossene Grundstücke ist außer in Fällen des Absatzes 2 ein Jahreszeitraum, der jeweils am eines Jahres beginnt und zum des Folgejahres endet, bei Entstehen der Gebührenpflicht während dieses Erhebungszeitraums der Rest des Erhebungszeitraums. Abweichend von Satz 1 verkürzt sich der erste Erhebungszeitraum nach Neufassung dieser Satzung für die Schmutzwassergebühr (zentral) und die Niederschlagswassergebühr für jeweils bereits angeschlossene Grundstücke auf einen Zeitraum von elf Monaten, er beginnt am und endet am (2) Wird die Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 1 nach den durch Trinkwasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben, ist abweichend von Absatz 1 Erhebungszeitraum für die Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 1 die Ableseperiode, also der jeweilige Zeitraum zwischen zwei Ablesungen des Trinkwasserzählers, beginnend am Tag nach der ersten und endend am Tag der darauf folgenden Ablesung. Die Ableseperiode bemisst sich nach Tagen und beträgt mindestens 350, maximal 380 Tage. Entsteht die Gebührenpflicht erstmals im Erhebungszeitraum, so gilt der Zeitraum von der Entstehung der Gebührenpflicht bis zum Ablauf der Ableseperiode als Erhebungszeitraum. Endet die Gebührenpflicht im Erhebungszeitraum, so gilt der Zeitraum vom Beginn der Ableseperiode bis zur Beendigung der Gebührenpflicht als Erhebungszeitraum. Abweichend davon beginnt der erste Erhebungszeitraum nach dieser Satzung am und reicht bis zum Ablauf der Ableseperiode. Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Mengengebühr als Bestandteil der Schmutzwassergebühr für das Entsorgungsgebiet 2, wenn diese nach den durch Trinkwasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird. (3) Die Gebührenschuld für die Schmutzwassergebühren (zentral) und die die Niederschlagswassergebühren entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. 7
8 (4) Die Entsorgungsgebühr (dezentral) entsteht für jede Abfuhr an dem auf die Abfuhr folgenden Tag. 10 Veranlagung und Fälligkeit I. Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 1 und Schmutzwassergebühr (zentral) für das Entsorgungsgebiet 2 (1) Die Schmutzwassergebühren (zentral) werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die jeweilige Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. (2) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig festzusetzenden Schmutzwassergebühren sind monatlich Abschlagszahlungen zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird nach den Berechnungsdaten des letzten Erhebungszeitraums durch Bescheid festgesetzt. Die Vorauszahlungen sind zu den im Bescheid bestimmten Terminen fällig. (3) Beginnt die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Erhebungszeitraumes, wird der Abschlagszahlung auf die jeweilige Schmutzwassergebühr (zentral) eine zeitanteilige Grundgebühr und im Übrigen diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Verbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch hat der Gebührenpflichtige der Stadt Zeitz auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, kann die Stadt Zeitz den voraussichtlich entstehenden Jahresverbrauch schätzen. (4) Nach Ablauf eines Erhebungszeitraums festgestellte Überzahlungen der Schmutzwassergebühr (zentral) können von der Stadt Zeitz mit der ersten Abschlagszahlung im folgenden Erhebungszeitraum verrechnet werden. II. Niederschlagswassergebühr für das Entsorgungsgebiet 1 und Niederschlagswassergebühr für das Entsorgungsgebiet 2 (1) Bei Festsetzung der Niederschlagswassergebühren ist von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Gebührenschuld am Ende des Erhebungszeitraums auszugehen. (2) Die Niederschlagswassergebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die jeweilige Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. (3) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr ist eine monatliche Abschlagszahlung zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlung wird nach den Berechnungsdaten des letzten Erhebungszeitraumes durch Bescheid festgesetzt. Die Vorauszahlungen sind zu den im Bescheid bestimmten Terminen fällig. (4) Nach Ablauf eines Erhebungszeitraums festgestellte Überzahlungen der Niederschlagswassergebühr können von der Stadt Zeitz mit der ersten Abschlagszahlung im folgenden Erhebungszeitraum verrechnet werden. 8
9 III. Entsorgungsgebühr (dezentral) Die Entsorgungsgebühr (dezentral) wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. 11 Auskunftspflicht (1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlich ist. (2) Die Ermittlung kann an Ort und Stelle erfolgen. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen, zu dulden und soweit möglich zu unterstützen. (3) Da sich die Stadt Zeitz nach 1 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung des Betriebsführers, der Stadtwerke Zeitz GmbH, bedient, gelten sämtliche in Absatz 1 und 2 genannten Rechte der Stadt Zeitz gegenüber dem Abgabenpflichtigen auch für den Betriebsführer entsprechend. 12 Anzeigepflicht (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück, des Eigentums, des Erbbaurechts, des Nießbrauchs, der sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigung und der Wechsel der sonstigen Benutzer der öffentlichen Einrichtungen sind sowohl vom bisherigen als auch vom neuen Gebührenschuldner innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Im Fall des Wechsels der dinglichen Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Anzeige ein Grundbuchteilausdruck beizufügen, aus dem sich der Wechsel ergibt. (2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Gebühren beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. (3) Da sich die Stadt Zeitz nach 1 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung des Betriebsführers, der Stadtwerke Zeitz GmbH, bedient, gelten sämtliche in Absatz 1 und 2 genannten Anzeigepflichten des Abgabenpflichtigen als erfüllt, wenn er diese gegenüber dem Betriebsführer erfüllt hat. 13 Datenverarbeitung (1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenen Abgabenpflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß 9 und 10 DSG LSA (insbesondere Vor und Zuname des Abgabepflichtigen, dessen Anschrift sowie Grundstücks und Grundbuchbezeichnungen und Wasserverbrauchsdaten) durch die Stadt Zeitz zulässig. 9
10 (2) Die Stadt Zeitz darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des Melderechts bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Ämtern (Finanz-, Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde-, und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann. (3) Die Stadt Zeitz beauftragt den Betriebsführer, die Stadtwerke Zeitz GmbH, mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der Abgabenberechnung, der Ausfertigung und Versendung von Abgabebescheiden sowie der Entgegennahme von Gebührenzahlungen. 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 Absatz 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der zurzeit geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen a) 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 dieser Satzung Art und Umfang der überbauten und befestigten Fläche nicht oder nicht richtig mitteilt; b) 4 Abs. 4 Satz 1 dieser Satzung Änderungen der überbauten und befestigten Fläche nicht oder nicht richtig anzeigt; c) 11 Abs. 1 dieser Satzung Auskünfte nicht erteilt; d) 12 Abs. 1 dieser Satzung den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück, des Eigentums, des Erbbaurechts, des Nießbrauchs, der sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigung und den Wechsel der sonstigen Benutzer der öffentlichen Einrichtungen nicht anzeigt; e) 12 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung die Anzeige über Anlagen auf dem Grundstück, die die Berechnung der Gebühr beeinflussen, unterlässt; f) 12 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung die Anzeige über neu geschaffene, geänderte oder beseitigte Anlagen auf dem Grundstück, die die Berechnung der Gebühr beeinflussen, unterlässt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. 15 Billigkeitsregelung Gemäß 13a Abs. 1 KAG-LSA können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis auf Antrag ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. 10
11 Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten die 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, 225, 226, 227 Abs. 1, 228 bis 232 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Billigkeitsmaßnahmen sind vom Abgabenschuldner schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Zeitz zu beantragen. Der Antrag muss begründet werden. 16 Inkrafttreten Die Neufassung der Entwässerungsgebührensatzung ersetzt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz vom in der Fassung der 14. Änderungssatzung vom und die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfuhr von Abwasser und Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben in der Stadt Zeitz vom in der Fassung der Artikelsatzung vom Sie tritt zum in Kraft. 11
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