GROßE KREISSTADT HERRENBERG. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen

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1 S GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergartengebührensatzung) Vom 1. Februar 1994 *(in der redaktionell ergänzten Fassung der Änderungen vom vom vom vom vom vom vom vom vom vom vom vom vom vom vom vom vom vom ) 1 Nutzungsverhältnis 2 Benutzungsgebühren 3 Gebührenschuldner 4 Inkrafttreten Inhaltsverzeichnis Hinweis Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.f. vom und i.v.m. mit 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie 6 des Kindergartengesetzes i.d.f. vom * hat der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Herrenberg am 1. Februar 1994 folgende Satzung beschlossen: * jetzt 13 und 19 KAG sowie 6 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG)

2 - 2-1 Nutzungsverhältnis (1) 15) Die Stadt Herrenberg betreibt im Sinne des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG) die städtischen Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen. Kindertageseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind: 1. Kindertageseinrichtungen mit Regelzeiten: Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von insgesamt 30. Std./Woche am Vor- und Nachmittag für Kinder im Alter von Kindertageseinrichtungen mit verlängerten Öffnungszeiten: Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insgesamt 35 Std./Woche für Kinder im Alter von 0-6, auch in altersgemischten Gruppen. 3. Kindertageseinrichtungen mit Ganztagesbetreuung: Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von über Std./Woche für Kinder im Alter von 0-10, auch in altersgemischten Gruppen, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt. 4. Kinderkrippen: Einrichtungen für Kleinkindbetreuung mit einer Betreuungszeit von Std./Woche für Kinder von 0-3. (2) 11) Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses wird in der Benutzungsordnung für die städtischen Kindertageseinrichtungen geregelt. 2 Benutzungsgebühren Kindergärten (1) 17) Für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen werden monatliche Benutzungsgebühren erhoben. Diese Benutzungsgebühren werden unabhängig von den Schließzeiten für 11 Monate erhoben; der Monat August bleibt gebührenfrei. Sie sind in voller Höhe zu entrichten, wenn das Kind vor dem 15. des jeweiligen Monats eintritt bzw. ab dem 15. des jeweiligen Monats ausscheidet. Bei Ausscheiden vor dem 15. des jeweiligen Monats bzw. bei Eintritt ab dem 15. des jeweiligen Monats sind 50 % der Gebühr zu entrichten. Auf schriftlichen Antrag der Gebührenschuldner nach 3 dieser Satzung entfällt während einer Tarifverhandlung im öffentlichen Dienst die Gebührenpflicht für die Tage, an denen aus organisatorischen oder personellen Gründen von Seiten der Einrichtung oder der Stadt Herrenberg eine Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung ausgeschlossen ist, ab dem ersten Tag. Voraussetzung hierfür ist, dass an mindestens 5 Tagen eine Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung ausgeschlossen war. Für den schriftlichen Antrag ist das vom Amt für, Bildung und Soziales zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Die Gebührenpflicht entfällt nicht, wenn ein Betreuungsplatz in einer anderen Kindertageseinrichtung der Stadt Herrenberg zur Verfügung gestellt wurde. Während der regulären Schließzeit (Schließzeiten aufgrund von Ferien, Fach- und Konzeptionstagen) sowie aufgrund von betriebsinternen Veranstaltungen (z.b. Fortbildungstagen, Gesundheitstagen, Personalversammlung) entfällt die Gebührenpflicht ebenfalls nicht. (2) 15,17,18) Die Gebühren werden für alle Herrenberger Kinder einkommensunabhängig und nach einem Baukastensystem erhoben. Berücksichtigungsfähig im Sinne dieser Regelung sind Kinder, die im gleichen Haushalt leben und kindergeldberechtigt sind. Eine Ermäßigung der Gebühr ist beim Amt für, Bildung und Soziales der Stadt Herrenberg zu beantragen. Die nermäßigung gilt ab Antragstellung bzw. bei Geburten ab dem Folgemonat.

3 - 3 - Gebühren für verlängerte Öffnungszeiten und Ganztagesbetreuung (außer in der Kindertagesstätte Alzental) Ab fallen die Gebühren in folgender Höhe an: Früh 1 VÖ -Zeiten Mittag Nachmittag 1 Nachmittag 2 Nachmittag 3 07:00-07:30 07:30-13:30 13:30-14:00 14:00 15:00 15:00-16:00 16:00-17:00 1 Kind unter 18 pro 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 14,00 144,00 14,00 29,00 29,00 36,00 Für 10 Stunden 266,00 32,00 327,00 32,00 65,00 65,00 81,00 Für 10 Stunden 602,00 11,00 109,00 11,00 22,00 22,00 27,00 Für 10 Stunden 202,00 24,00 243,00 24,00 48,00 48,00 60,00 Für 10 Stunden 447,00 7,00 73,00 7,00 15,00 15,00 18,00 Für 10 Stunden 135,00 16,00 165,00 16,00 33,00 33,00 41,00 Für 10 Stunden 304,00 2,00 24,00 2,00 5,00 5,00 6,00 Für 10 Stunden 44,00 6,00 66,00 6,00 13,00 13,00 16,00 Für 10 Stunden 120,00 Jeweils zuzügl. Essen/Mittagessen Gebühren für die VÖ-Zeiten (soweit angeboten) und die Ganztagesbetreuung in der Kindertagesstätte Alzental Ab fallen die Gebühren in folgender Höhe an Für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Für Kinder ab dem 3. Lebensjahr bis Früh 2 Früh 1 VÖ -Zeiten Mittag Nachmittag 1 Nachmittag 2 Nachmittag 3 Nachmittag 4 Abend 1 Abend 2 06:00-07:00 07:00-07:30 07:30-13:30 13:30-14:00 14:00 15:00 15:00-16:00 16:00-17:00 17:00-18:00 18:00-19:00 19:00-20:00 1 Kind unter 18 pro 36,00 14,00 144,00 14,00 29,00 29,00 36,00 266,00 266,00 266,00 36,00 43,00 43,00 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 27,00 11,00 109,00 11,00 22,00 202,00 18,00 7,00 73,00 7,00 15,00 135,00 6,00 2,00 24,00 2,00 5,00 44,00 202,00 135,00 44,00 202,00 135,00 44,00 22,00 27,00 27,00 33,00 33,00 15,00 18,00 18,00 22,00 22,00 5,00 6,00 6,00 7,00 7,00 Jeweils zuzügl. Essen/Mittagessen

4 - 4 - Für Kleinkinder unter 3 Für Kleinkinder unter 3 Früh 2 Früh 1 VÖ -Zeiten Mittag Nachmittag 1 Nachmittag 2 Nachmittag 3 Nachmittag 4 Abend 1 Abend 2 06:00-07:00 07:00-07:30 07:30-13:30 13:30-14:00 14:00 15:00 15:00-16:00 16:00-17:00 17:00-18:00 18:00-19:00 19:00-20:00 1 Kind unter 18 pro 81,00 32,00 327,00 32,00 65,00 65,00 81,00 602,00 602,00 602,00 81,00 98,00 98,00 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 60,00 24,00 243,00 24,00 48,00 447,00 41,00 16,00 165,00 16,00 33,00 304,00 16,00 6,00 66,00 6,00 13,00 120,00 447,00 304,00 120,00 447,00 304,00 120,00 48,00 60,00 60,00 72,00 72,00 33,00 41,00 41,00 49,00 49,00 13,00 16,00 16,00 19,00 19,00 Jeweils zuzügl. Essen/Mittagessen Für Regelzeiten und Zusatzbetreuung Die Regelzeiten umfassen die Betreuungszeiten die Zeit von 8 12 Uhr und von Uhr. Zusätzlich zu den Regelzeiten können Zusatzbetreuungszeiten von Uhr und von Uhr in Anspruch genommen werden. Die Regelzeiten und die Zusatzbetreuung werden nur in einzelnen Einrichtungen angeboten. Ab fallen Gebühren in folgender Höhe an. Regelzeiten Zusatzbetreuung zu den Regelzeiten 08:00-12:00 07: :00-12:30 14:00-16:00 1 Kind 115,00 12,00 12,00 2 Kind 87,00 9,00 9,00 3 Kind 58,00 6,00 6,00 4 Kind 19,00 2,00 2,00

5 - 5 - Gebühren für die Schulkindbetreuung in den Herrenberger Kindertageseinrichtungen Die Schulkindbetreuung wird nur in einzelnen Einrichtungen angeboten. Die Betreuung für die VÖ-Zeiten und die Nachmittagsbetreuung kann nur gemeinsam und nicht einzeln gebucht werden. Ab fallen Gebühren in folgender Höhe an. 1 Kind 2 Kind 3 Kind 4 Kind Früh 07:00-07:30 wähernd der Ferien: Uhr 13:30-17:00 Summe Summe (für Betreuung Früh + nach Schulende bis 17 Uhr) (für Betreuung Früh + nach Schulende bis 17 Uhr) Summe 109,00 (für Betreuung Früh + nach Schulende bis 17 Uhr) 2,00 16,00 17,00 Summe w ährend der Schulzeit: 7.30 Uhr - Unterrichtsbeginn Unterrichtsende Uhr 14,00 94,00 216,00 11,00 71,00 164,00 7,00 47,00 35,00 VÖ-Zeiten Nachmittag 108,00 82,00 55,00 (für Betreuung Früh + nach Schulende bis 17 Uhr) (3) 13) Für Baustein-Kombinationen wird eine gemittelte Gebühr festgesetzt. Die Betreuungszeiten sind für die Dauer des Kindergartenhalbjahres (1. Halbjahr /29.2. des Folgejahres, 2. Halbjahr ) verbindlich festzulegen. Ausnahmen hiervor sind nur möglich, wenn dies aufgrund der Situation am Arbeitsplatz der Eltern oder einer persönlichen/familiären Situation erforderlich ist. Änderungswünsche bei den Betreuungszeiten sind von den Eltern bis zum jeweiligen Stichtag bei den Kindertageseinrichtungen oder beim Amt für Jugend, Sport, Senioren und Soziales anzumelden. Stichtag für das 1. Kindergartenhalbjahr ist der , für das 2. Kindergartenhalbjahr der des jeweiligen Jahres. (4) 15)16) Ein Anspruch auf Betreuung während der Schließzeiten der Kindertageseinrichtung (Ferienbetreuung) besteht nicht. Die Betreuung kann nur erfolgen, wenn genügend freie Kapazitäten in den Kindertageseinrichtungen verfügbar sind. Die Betreuung während der Schließzeiten der Kindertageseinrichtung kann nur im gleichen Umfang wie während der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung erfolgen. Die Gebühren für die Betreuung während der Schließzeiten (Ferienbetreuung) betragen 25% der Gebühren für die normal gewählte Betreuungszeit (außerhalb der Schließzeiten) pro Woche. Hinzu kommen die Kosten für Mittagessen, Frühstück und Abendessen. Eine nermäßigung wird nicht gewährt. Betreuungen während der Schließzeit der Kindertageseinrichtungen (Ferienbetreuung) können nur wochenweise in Anspruch genommen werden. (5) 15) Beträgt das monatliche Nettoeinkommen unter Euro, wird eine Gebührenermäßigung von 50% gewährt. Die Ermäßigung wird nur gewährt, wenn ein Zuschuss oder eine Übernahme der Kosten beim Jugendamt beantragt, von diesem jedoch abgelehnt wurde.

6 - 6-3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Eltern/die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so ist dieser Gebührenschuldner. Bei Alleinerziehenden ist dieser Gebührenschuldner. (2) Die Gebührenpflicht beginnt mit der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten oder die Kindertagesstätte; die Gebühr wird jeweils zum Monatsende fällig. (3) Bei Beendigung des Aufenthalts des Kindes vor Monatsende ist die Gebühr am Tag der Beendigung des Aufenthalts fällig. 4 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. August 1994 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Großen Kreisstadt Herrenberg geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, eine eventuelle Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind. Herrenberg, den 1. Februar 1994 Dr. Volker Gantner Oberbürgermeister Verfahrensvermerk: Diese Satzung wurde am im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Herrenberg öffentlich bekanntgemacht. 1) in der mit der 1. Satzungsänderung zum gültig gewordenen Fassung 2) in der mit der 2. Satzungsänderung zum gültig gewordenen Fassung 3) in der mit der 3. Satzungsänderung zum gültig gewordenen Fassung 4) in der mit der Euro-Anpassungs-Satzung zum gültig gewordenen Fassung 5) in der mit der 4. Satzungsänderung zum gültig gewordenen Fassung 6) in der mit der 5. Satzungsänderung zum gültig gewordenen Fassung 7) in der mit der 6. Satzungsänderung zum gültig gewordenen Fassung 8) in der mit der 7. Satzungsänderung zum gültig gewordenen Fassung 9) in der mit der 8. Satzungsänderung zum gültig gewordenen Fassung 10) in der mit der 9. Satzungsänderung zum gültig gewordenen Fassung 11) in der mit der 10. Satzungsänderung zum gültig gewordenen Fassung

7 - 7-12) in der mit der 11. Satzungsänderung zum gültig gewordenen Fassung 13) in der mit der 12. Satzungsänderung zum gültig gewordenen Fassung 14) in der mit der 13. Satzungsänderung zum gültig gewordenen Fassung 15) in der mit der 14. Satzungsänderung zum gültig gewordenen Fassung 16) in der mit der 15. Satzungsänderung zum gültig gewordenen Fassung 17) in der mit der 16. Satzungsänderung zum gültig gewordenen Fassung 18) in der mit der 17. Satzungsänderung zum gültig gewordenen Fassung

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