1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Dreieich - Verwaltungskostensatzung -
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- Franziska Hofmeister
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1 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Dreieich - Verwaltungskostensatzung - Aufgrund der 5, 19, 20, 51, 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 757) und der 1-6, 9,10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 54), des 14 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom (GVBl. I S. 381) geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 970) in Verbindung mit den 2 Abs. 1 Satz 2, 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 970), 5 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz (HAG PStG) vom ( GVBl.I S 964), 11 des Hessischen Umweltinformationsgesetz vom (GVBl. I S. 659) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dreieich in ihrer Sitzung am folgende erste Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) als Satzung beschlossen: Artikel 1 Das Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Dreieich (gemäß 1 I S.1) wird wie folgt neu gefasst: Teil I Allgemeine Verwaltungskosten 1. Gebühren 1.1 Schriftliche Auskünfte (einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen) 30,-- bis 600,-- einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Archivalien, Registern und Dateien erteilt werden 1.2 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger, usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind (ausgenommen Archivalien, für diese gilt Teil II.2.3) je Akte, Kartei usw Zuschlag zur Nr. 1.2 bei weggelegten Akten, Karteien usw. je Akte, Kartei usw Wie Nr. 1.2 und 1.3, wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss Zuschlag zur Nr. 1.2 und 1.3 für das Versenden von Akten, auch Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens je Sendung 10,-- bis 600,-- (gemäß Teil I 1.7.3) 12,-- Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden je Sendung 12,-- Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten 36. Erg. 1
2 1.4 Beglaubigung von Unterschriften 6, Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 1.6 Beglaubigungen in anderen Fällen: Urkunden bis zu 10 Seiten, je Urkunde für jede weitere Seite 3,-- 6,-- 0, Gebühren nach sind zu erheben, - wenn für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung nach bestimmt ist, - wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Zu berücksichtigen ist der aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung direkt oder indirekt (insbesondere bei mitwirkenden Behörden, auch wenn sie einem anderen Rechtsträger angehören) beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.b. Schreibkräften) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der für die Vorbereitung und die bereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit: Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte, je ¼ Stunde 18, Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte, je ¼ Stunde Übrige Beschäftigte, je ¼ Stunde 12, Zuschlag zu Nr bis für Tätigkeiten außerhalb der Dienststunden 25 v.h., mind. 20,-- 2. Auslagen (pauschaliert gemäß 6 Abs. 2 S. 2) 2.1 Schreibauslagen für Ausfertigungen oder Abschriften, je DIN A 4 Seite 8, Anfertigung von Kopien, - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden, unabhängig von der Art der Herstellung. (ausgenommen Archivwesen, dort gilt Teil II 2.6) bis DIN A 4, je Seite bis DIN A 4 farbig, je Seite DIN A 3, je Seite 0,20 0,20 DIN A 3 farbig, je Seite 1, Erg. 2
3 Herstellung von Planpausen/je Pause DIN A 0 DIN A 1 Kleiner als DIN A 1 Sonstige, je m 2 10,-- 7,50 6, Benutzung eines Personenkraftwagens, je km 0,40 Teil II Besondere Verwaltungskosten 1. Allgemeines Verwaltungs- und Finanzwesen 1.1 Ausgabe eines Stadtrechtsordners (für Ergänzungslieferungen werden Auslagen nach Teil I erhoben) 1.2 Überlassung einer Fahne (Stadt-, Landes-, Bundes-, Europafahne etc.) kostenlos gegen die vorherige Zahlung einer Sicherheitsleistung pro Fahne 1.3 Bescheinigung über gezahlte städtische Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern) 2 50, Ausgabe eines Haushaltsplans/Wirtschaftsplans 30,-- 2. Archivwesen 2.1 Einfache schriftliche Auskunft ohne besondere Ermittlungen (im übrigen gilt für schriftliche Auskünfte Teil I 1.1) Auskunft aus Melde- und Personenstandsregistern Auskunft aus den beim Stadtarchiv aufbewahrten Melderegistraturen Ohne besondere Ermittlung Mit besonderer Ermittlung 8,-- 27, , Auskunft aus den beim Archiv aufbewahrten Personenstandsregistern Wenn die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigt werden muss mind. 10,-- (gem. Teil I 1.7.) Siehe Teil I Gewährung von Einsicht in Archivalien, Findbücher etc. (einschließlich Beratung, Betreuung, Ermittlung und Vorlage der Archivalien) bis zu 3 Terminen Wenn die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigt werden muss, zusätzlich 12,50 bis 100,-- (gemäß Teil I 1.7.3) 2.4 Anfertigung von paläographischen und diplomatischen Abschriften, Übersetzungen und Regesten 12,50 bis 250, Erg. 3
4 2.5 Reproduktionen von Zeitungen für Geschenk- oder Jubiläumszwecke pro Zeitungsexemplar 21, Auslagen Anfertigung von Fotokopien Bis DIN A 4, je Seite DIN A 3, je Seite Readerprintingkopien/Scankopien s/w Bis DIN A 4, je Seite DIN A 3, je Seite Digitale Kopie/Scan eines Bildes, Dias, einer Seite (DIN A 4) (max. 300 dpi, Rohdaten, ohne Bearbeitung) je Seite/Bild/Dia Als Dateiformat stehen zur Verfügung: JPEG-Datei Komprimierung Stufe 1-12 und BMP-Datei. Nutzungsrechte an Fotografien sind von den Benutzern ggf. bei den Urhebern selbst einzuholen 1,-- 1,-- (gem. Teil I 1.7.) jedoch mind. 1, Bei aufwändigen Reproduktionen/Scans/Fotokopien Fotoaufträge von Fotos, Dias, Negativen können nur durch vom Archiv bezeichnete Fremdfirmen und zu deren Preisen durchgeführt werden Versand per (max. 15 MB pro ) oder Übertragung auf einen Datenträger, je Bild/Datei Datenträger (CD-ROM, DVD u.a.) Aus Sicherheitsgründen können keine eigenen Datenträger mitgebracht werden Zustimmung zur einmaligen Veröffentlichung von Archivalien zu dem freigegebenen Zweck gemäß 13 Abs. 1 der Archivsatzung für gewerbliche Zwecke bei Einzelblattdrucken (Poster, Postkarten, Bierkrüge o.ä.) für gewerbliche Zwecke bei Buchveröffentlichungen bis zu einer Auflage von Stück pro Blatt oder Photo auch für jede weitere Auflage pro Blatt oder Photo für nicht gewerbliche Zwecke pro Blatt oder Photo für die Verwendung von Filmen, Rundfunk- und Fernsehbeiträgen je angefangene Wiedergabeminute Zustimmung zur Nutzung im Internet Bei der Nutzung im Internet richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Dauer der Platzierung. Pro Jahr wird unabhängig von der Größe und Platzierung der Einblendung ein Pauschalbetrag von 100,-- Euro erhoben. Der Bildquellennachweis muss in das Bild eingebunden werden. Bei der Einblendung oder der Nutzung von Archivgut oder Reproduktionen auf digitalen Datenträgern oder in digitalen Netzen darf eine Bildauflösung von 150 dpi nicht unterschritten werden. (gem. Teil I 1.7.) Aufwand 50,-- bis 250,-- 11,-- 3, ,--/jrl. 36. Erg. 4
5 3. Personenstandswesen Abweichend von Nr des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom zuletzt geändert durch Gesetz vom beträgt die Gebühr für Trauungen in der Burg Montags bis Freitags Abweichend von Nr des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom zuletzt geändert durch Gesetz vom beträgt die Gebühr für Trauungen in der Burg Samstags 100, Bau- und Liegenschaftswesen Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz im endausgebauten Straßenbereich pro Antrag mindestens höchstens im noch nicht endausgebauten Straßenbereich und in allen übrigen gemeindeeigenen Flächen pro Antrag mindestens höchstens Zustimmung zu Kleinbaumaßnahmen und zur Beseitigung von Störungen , ,-- 10,-- bis 100, Bescheinigung über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts je Grundstück 4.4 Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage städtischer Verund Entsorgungsleitungen 2 (gemäß Teil I 1.7.3) 5. Hessisches Umweltinformationsgesetz (HUIG) Gebühren und Auslagen werden nach Teil I des Kostenverzeichnisses (Allgemeine Verwaltungskosten) erhoben. Die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, die Maßnahmen und die Vorkehrungen nach 5 Abs.1 und 2 HUIG sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach 10 HUIG sind kostenfrei. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass die Antrag stellenden Personen dadurch nicht von der Geltendmachung ihrer Informationsansprüche nach 3 Abs. 1 HUIG abgehalten werden. 36. Erg. 5
6 Artikel 2 Die Änderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Dreieich (gemäß 1 I S. 1) vom 1. Januar 2002 außer Kraft. Dreieich, den 23. Februar 2009 Der Magistrat der Stadt Dreieich Dieter Zimmer Bürgermeister Amtliche Bekanntmachung: Offenbach-Post, Erg. 6
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