Mangelhafte Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie durch die Bundesrepublik Deutschland

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1 WILLI PUSCH, RHEINUFERSTRASSE 44, KAMP-BORNHOFEN Europäisches Parlament Herrn Michael Cramer ASP 04 F , Rue Wiertz B-1047 Brüssel Willi Pusch 1.Vorsitzender Rheinuferstraße 44 Tel:: willi.pusch@t-online.de D Kamp-Bornhofen Kamp-Bornhofen, Mangelhafte Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie durch die Bundesrepublik Deutschland Sehr geehrter Herr Cramer, mit Inkrafttreten der Richtlinie RICHTLINIE 2002/49/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm ( Umgebungslärmrichtlinie ) wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz - BImSchG) geregelt, dass die zuständigen Behörden für die Lärmminderungsplanung die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind. Abweichend von diesen Grundsätzen hat die Bundesrepublik Deutschland geregelt, dass ab dem 1. Januar 2015 das Eisenbahn-Bundesamt zuständig ist für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplanes für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit. Am hat das Eisenbahn-Bundesamt eine Öffentlichkeitsbeteiligung gestartet, die in die Erstellung eines vorläufigen Lärmaktionsplanes münden soll. Erst ab 2018 soll ein regulärer Lärmaktionsplan für die Haupteisenbahnstrecken außerhalb der Ballungsräume erstellt werden. Das Eisenbahn-Bundesamt informiert zu dem beabsichtigten Vorgehen auf der Homepage laermaktionsplanung-schiene.de wie folgend: Das Eisenbahn-Bundesamt wird danach den ersten bundesweiten Lärmaktionsplan bis Mitte des Jahres 2016 erstellen. In diesem Zeitraum wird die Öffentlichkeit die Möglichkeit haben, sich zur Lärmsituation zu äußern und sich an der Lärmaktionsplanung zu beteiligen. Ab 2018 wird das Eisenbahn-Bundesamt in die turnusgemäße Lärmaktionsplanung einsteigen und den Lärmaktionsplan danach regelmäßig alle fünf Jahre aktualisieren bzw. weiterführen. Aufgrund des dargestellten Umfangs der Lärmaktionsplanung wird es nicht möglich sein, von Bürgern vorgeschlagene Maßnahmen zur Lärmminderung im Detail zu berücksichtigen. Der erste

2 Lärmaktionsplan des Eisenbahn-Bundesamtes wird deshalb noch keine Maßnahmen enthalten, sondern vielmehr die verschiedenen Bemühungen des Bundes zur Lärmminderung der ermittelten Lärmbelastung gegenüber stellen. Hierzu zählen das freiwillige Lärmsanierungsprogramm des Bundes, in dem seit 1999 bereits 1,2 Mrd. für die Lärmsanierung verwendet worden sind, das lärmabhängige Trassenpreissystem (latps) und verschiedene Einzelmaßnahmen aus dem Konjunkturpaket des Bundes. Dennoch ist es denkbar, dass langfristig die lärmmindernden Maßnahmen der freiwilligen Lärmsanierung des Bundes um Maßnahmen auf Vorschlag der Bürger ergänzt werden. Dies vorausgeschickt teilen wir Ihnen mit, dass die Bundesrepublik Deutschland und das von ihr beauftragte Eisenbahnbundesamt in mehrfacher Hinsicht gegen die Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie verstoßen haben und beabsichtigen, weiterhin gegen die Vorgaben dieser Richtlinie zu verstoßen. Bitte fordern Sie die Bundesrepublik Deutschland auf, mit sofortiger Wirkung die Mängel und Versäumnisse an den nationalen Durchführungsverordnungen und der Umsetzung der Lärmaktionsplanung zu beseitigen. Bitte setzen Sie allen Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel ein, um die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie gegenüber der Bundesrepublik Deutschland durchzusetzen. Wir bitten darum, dass die Bundesrepublik Deutschland zusätzliche Maßnahmen auferlegt bekommt, so dass die bislang eingetretenen Mängel und Versäumnisse bis spätestens mit Ablauf des Jahres 2020 vollumfänglich kompensiert worden sind. Weitere Forderungen sind in der Aufzählung der Verstöße jeweils in Fettschrift aufgeführt. Die Verstöße gegen die Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie sind im Einzelnen: 1) Gründe für das Erlassen der Richtlinie / (8) Die konkreten Zahlen für die Grenzwerte sind von den Mitgliedstaaten festzulegen, wobei unter anderem nach dem Grundsatz der Vorbeugung ruhige Gebiete in Ballungsräumen zu schützen sind. Die Bundesrepublik Deutschland hat in Bezug auf den Schienenverkehrslärm keine Vorsorgewerte festgelegt. 2) Gründe für das Erlassen der Richtlinie / (11) In Aktionsplänen sollten für diese Gebiete, die von besonderer Bedeutung sind, Prioritäten gesetzt werden, wobei diese Aktionspläne von den zuständigen Behörden nach Anhörung der Öffentlichkeit ausgearbeitet werden sollten. Wir stellen fest, dass die Begrenzung der Aktionsplanung auf die Haupteisenbahnstrecken des Bundes die benachbarten Gebiete von besonderer Bedeutung unbeplant lässt. Dies führt zu bodenrechtlichen, bauleitplanerischen und baurechtlichen Spannungen und Konflikten. 3) Gründe für das Erlassen der Richtlinie / (12) Es sollten die am besten geeigneten Informationskanäle ausgewählt werden, um eine breite Information der Öffentlichkeit zu erzielen. Die erste Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am ohne Vorankündigung bei den betroffenen Bürgern und Gemeinden gestartet. Sie endet bereits am ohne dass eine begleitende Medienkampagne die Öffentlichkeit wirksam auf die Beteiligungsmöglichkeit aufmerksam machte. Eine breite Information der Öffentlichkeit ist durch diese Vorgehensweise nicht gewährleistet.

3 4) Artikel 1 / Ziele / (1) Mit dieser Richtlinie soll ein gemeinsames Konzept festgelegt werden, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Hierzu werden schrittweise die folgenden Maßnahmen durchgeführt: b) Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen; Die Bundesrepublik Deutschland hat es bislang unterlassen, die Öffentlichkeit über die Auswirkungen des Umgebungslärms zu informieren. So werden der Öffentlichkeit keine Informationen zur Verfügung gestellt über: - Art und Häufigkeit von lärmbedingten Erkrankungen - Entwicklungsstörungen bei Kindern - Beeinträchtigung des örtlichen Baurechts - Grund- und Mietwertverluste - Beeinträchtigung der örtlichen Wirtschaft - Flächenverbrauch durch Absiedelung - Auswirkungen von tieffrequentem Lärm und Erschütterungen - Andere Emissionen des Schienenverkehrs wie Feinstäube - Die dem Schienengüterverkehr innewohnenden Gefahren 5) Artikel 1 / Ziele, (1) Hierzu werden schrittweise die folgenden Maßnahmen durchgeführt c) auf der Grundlage der Ergebnisse von Lärmkarten Annahme von Aktionsplänen durch die Mitgliedstaaten mit dem Ziel, den Umgebungslärm so weit erforderlich und insbesondere in Fällen, in denen das Ausmaß der Belastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann, zu verhindern und zu mindern und die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen sie zufrieden stellend ist. In der Bundesdrucksache 7/179 ist der Schutzzweck im Sinne von 41 BImSchG wie folgend definiert: Freisein von Krankheit und physisches, psychisches und soziales Wohlbefinden (Gesundheitsdefinition der WHO) setzen neben anderem das Vorhandensein bestimmter, dem Menschen gemäßer Lebensbedingungen voraus. Hierzu gehören auch die äußeren, den Lebensraum prägenden Umweltbedingungen. Im Lärmaktionsplan des Eisenbahnbundesamtes wird nicht definiert, ab wann das Ausmaß der Belastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann. Ziele der Lärmminderungsplanung wären dem BImSchG folgend mit Lnight> 55 db(a) als Interimsziel und Lnight mit <40 db(a) festzulegen, was vom Eisenbahn-Bundesamt nicht beabsichtigt ist. Der Lärmaktionsplan soll nach Auskunft des Eisenbahn-Bundesamtes lediglich Bemühungen aus den Jahren seit 1999 enthalten. Aktionen, die geeignet sind, den Umgebungslärm in den Fällen, in denen das Ausmaß der Belastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann, zu vermindern, sollen gemäß Auskunft des Eisenbahn- Bundesamtes im Lärmaktionsplan nicht enthalten sein. 6) Artikel 3 / Begriffsbestimmungen / Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck r) strategische Lärmkarte eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognosen für ein solches Gebiet; Das Eisenbahnbundesamt hat keine strategische Lärmkarten im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie erstellt und beabsichtigt auch nicht, diese zu erstellen.

4 7) Artikel 3 / Begriffsbestimmungen / Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck s) Grenzwert einen von dem Mitgliedstaat festgelegten Wert für Lden oder Lnight und gegebenenfalls Lday oder Levening, bei dessen Überschreitung die zuständigen Behörden Lärmschutzmaßnahmen in Erwägung ziehen oder einführen. Die Bundesrepublik Deutschland hat für Bestandsstrecken bislang keine Grenzwerte für den Schienenlärm unter Verwendung der Indizees Lden, Lnight, Lday oder Levening festgelegt. 8) Artikel 3 / Begriffsbestimmungen / Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck t) Aktionsplan einen Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung; t) Aktionsplan einen Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung; Das Eisenbahnbundesamt hat nach ober zitierter Auskunft jedenfalls im ersten Schritt - nicht vor, einen Aktionsplan im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie zu erstellen, denn der von dem Eisenbahnbundesamt vorgesehene Plan soll keine Regelung von Lärmproblemen, keine Regelungen zur Lärmminderung und von Lärmauswirkungen und keine Aktionen zur Lärmminderung enthalten. 9) Artikel 3 / Begriffsbestimmungen / Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck u) akustische Planung den vorbeugenden Lärmschutz durch geplante Maßnahmen wie Raumordnung, Systemtechnik für die Verkehrssteuerung, Verkehrsplanung, Lärmschutz durch Schalldämpfungsmaßnahmen und Schallschutz an den Lärmquellen; Das Eisenbahnbundesamt stellt sich nicht die Aufgabe des vorbeugenden Lärmschutzes durch zu planende Maßnahmen wie Vorschläge für die Raumordnung, Systemtechnik für die Verkehrssteuerung, Verkehrsplanung, Lärmschutz durch Schalldämpfungsmaßnahmen und Schallschutz an den Lärmquellen. Das Eisenbahnbundesamt schließt in der ersten Arbeitsstufe aus, Maßnahmen wie Systemtechnik für die Verkehrssteuerung, Verkehrsplanung, Lärmschutz durch Schalldämpfungsmaßnahmen und Schallschutz an den Lärmquellen in den Lärmaktionsplan aufzunehmen. Es ist lediglich denkbar, dass langfristig die lärmmindernden Maßnahmen der freiwilligen Lärmsanierung des Bundes um Maßnahmen auf Vorschlag der Bürger ergänzt werden. 10) Artikel 5 / Lärmindizes und ihre Anwendung / (4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 18. Juli 2005 Informationen über alle relevanten, in ihrem Hoheitsgebiet geltenden oder geplanten, in Lden und Lnight und gegebenenfalls Lday und Levening ausgedrückten Grenzwerte für Straßenverkehrslärm, Eisenbahnlärm, Fluglärm im Umfeld von Flughäfen und Lärm in Industriegebieten sowie Erläuterungen zur Umsetzung der Grenzwerte. Die Bundesrepublik Deutschland hat bislang keine solche in Lden und Lnight und gegebenenfalls Lday und Levening ausgedrückten Grenzwerte für den Eisenbahnlärm geplant und diese auch nicht fristwahrend mitgeteilt. 11) Artikel 6 / Bewertungsmethoden / (3) Die gesundheitsschädlichen Auswirkungen können mit den Dosis-Wirkung-Relationen nach Anhang III bewertet werden.

5 Die Bundesrepublik Deutschland bewertet die gesundheitlichen Auswirkungen des Bahnlärms bislang weder mit den Dosis-Wirkung-Relationen noch durch eine andere Methodik; sie hat der Öffentlichkeit bislang auch keine Bewertung vorgelegt. 12) Artikel 7 / Ausarbeitung strategischer Lärmkarten / Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätestens bis zum 30. Juni 2007 für das vorangegangene Kalenderjahr strategische Lärmkarten für sämtliche Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über Zügen pro Jahr von den zuständigen Behörden ausgearbeitet und gegebenenfalls genehmigt sind. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie bis zum 30. Juni 2007 für das vorangegangene Kalenderjahr nicht fristgerecht veranlasst. Die verspätet vorgelegten Lärmkarten beruhen auf Verkehrszahlen, die nicht methodisch korrekt durch eine Zählung, sondern durch die Buchungszahlen von Zeitnischen (slots) der Streckennutzer ermittelt wurden. Auch liegen Zahlen über die an den Haupteisenbahnstrecken auch von anderen relevanten Lärmarten betroffenen Einwohner nicht vor. 13) Artikel 7 / Ausarbeitung strategischer Lärmkarten / (4) Benachbarte Mitgliedstaaten arbeiten bei der Ausarbeitung strategischer Lärmkarten für die Grenzgebiete zusammen. Eine Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung strategischer Lärmkarten für die Grenzgebiete mit den Nachbarstaaten hat für die Europäischen Güterverkehrskorridore erkennbar bislang nicht stattgefunden. 14) Artikel 7 / Ausarbeitung strategischer Lärmkarten / (5) Die strategischen Lärmkarten werden mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung überprüft und bei Bedarf überarbeitet. Die zum 30. Juni 2012 gebotene erste Überprüfung oder Überarbeitung der strategischen Lärmkarten hat bislang nicht stattgefunden. 15) Artikel 8 / Aktionspläne / (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bis zum 18. Juli 2008 von den zuständigen Behörden Aktionspläne ausgearbeitet werden, mit denen in ihrem Hoheitsgebiet Lärmprobleme und Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, geregelt werden für a) Orte in der Nähe der Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über Zügen pro Jahr Ausweislich der oben zitierten Mitteilung des Eisenbahnbundesamtes soll ein Einstieg in die turnusmäßige Bearbeitung erst 2018 erfolgen. Damit wird die Bundesrepublik Deutschland die Vorgabe der Umgebungsrichtlinie in Bezug auf die Haupteisenbahnstrecken um 10 Jahre verfehlten. 16) Artikel 8 / Aktionspläne / (1) Die in den Plänen genannten Maßnahmen sind in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, sollten aber insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer von den Mitgliedstaaten festgelegter Kriterien ergeben, und insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten, wie sie in den strategischen Lärmkarten ausgewiesen wurden. Von der Bundesrepublik Deutschland wurden bislang keine strategischen Lärmkarten der Lärmaktionsplanung und für die Haupteisenbahnstrecken vorgelegt. Es fehlt daher auch an Prioritäten trotz erkennbar häufigen Überschreitens der Planungsgrenzwerte.

6 17) Artikel 8 / Aktionspläne / (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bis zum 18. Juli 2013 Aktionspläne, insbesondere zur Durchführung der vorrangigen Maßnahmen, die gegebenenfalls wegen des Überschreitens relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer von den Mitgliedstaaten festgelegter Kriterien ermittelt wurden, für die Ballungsräume sowie für die Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken in ihrem Hoheitsgebiet ausgearbeitet haben. Die Bundesrepublik Deutschland hat auch nicht dafür Sorge getragen, dass bis zum 18. Juli 2013 Aktionspläne für die Ballungsräume ausgearbeitet wurden. Vor 2018 sollen lt. Auskunft des Eisenbahn- Bundesamtes keine Aktionspläne für die Haupteisenbahnstrecken bestehen. 18) Artikel 8 / Aktionspläne / (3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die anderen relevanten Kriterien nach den Absätzen 1 und 2. Wir haben keine Kenntnis darüber, dass die Bundesrepublik Deutschland die Kommission über die anderen relevanten Kriterien nach den Absätzen 1 und 2 unterrichtet hätte. 19) Artikel 8 / Aktionspläne / (4) Die Aktionspläne müssen den Mindestanforderungen nach Anhang V genügen. Der vom Eisenbahnbundesamt geplante Lärmaktionsplan genügt den Mindestanforderungen nach Anhang V in folgenden Punkten nicht: Anforderung 1., erster und vierter bis zwölfter Spiegelstrich, Anforderung 2., erster bis sechster Spiegelstrich, Anforderung 3. Wir bitten die Kommission in diesem Zusammenhang, die unter Anhang V, 4. angelegten Leitlinien in der Form auszuarbeiten, dass für die Bundesrepublik Deutschland und die von Ihr mit der Umsetzung beauftragten Behörden eindeutige und unmissverständliche Vorgaben für Inhalt und Aufbau eines Lärmaktionsplanes an die Hand gegeben werden. 20) Artikel 8 / Aktionspläne / (5) Die Aktionspläne werden im Fall einer bedeutsamen Entwicklung, die sich auf die bestehende Lärmsituation auswirkt, und mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Wir bitten die Kommission darum, den Fall einer bedeutsamen Entwicklung zu präzisieren. Wir bitten die Kommission insbesondere darum, hier präzisierend auf alle Maßnahmen einzugehen, die an Bestandsstrecken die Leistungsfähigkeit der Trassen erhöhen. 21) Artikel 8 / Aktionspläne / (6) Benachbarte Mitgliedstaaten arbeiten bei den Aktionsplänen für die Grenzgebiete zusammen. Wir stellen fest, dass für die Haupteisenbahnstrecken, die Bestandteil von Europäischen Güterverkehrskorridoren sind, keine Staatenübergreifende Zusammenarbeit an den Lärmaktionsplänen begonnen wurde. 22) Artikel 8 / Aktionspläne / (7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Aktionspläne gehört wird, dass sie rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhält, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Aktionspläne mitzuwirken, dass die Ergebnisse dieser Mitwirkung berücksichtigt werden und dass die Öffentlichkeit über die

7 getroffenen Entscheidungen unterrichtet wird. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Mitwirkung der Öffentlichkeit vorzusehen. Die erste Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am ohne Vorankündigung bei den betroffenen Bürgern und Gemeinden gestartet. Sie endet bereits am ohne dass eine begleitende Medienkampagne die Öffentlichkeit wirksam auf die Beteiligungsmöglichkeit aufmerksam machte. Das Eisenbahn-Bundesamt hat in der ersten Phase lediglich die Möglichkeit eingeräumt, zwischen vorformulierten Antworten zu wählen. Die dazu vorgegebenen Textvorschläge in einer Erfassungsmaske sind unzulänglich formuliert, da sie nur wenige subjektive Aspekte zum Lärmempfinden erfassen und keine Möglichkeit zur eigenständigen Formulierung von Beiträgen eröffnet. Gegenüber der bereits vorliegenden Lärmstatisik kann durch diese unzureichende Art der Öffentlichkeitsbeteiligung keinerlei Erkenntnisgewinn generiert werden. Wir bemängeln, dass die Vorgehensweise des Eisenbahn-Bundesamtes nicht ansatzweise geeignet ist, den Anforderungen des Artikel 8 (7) zu entsprechen. 23) Artikel 9 / Information der Öffentlichkeit / (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von ihnen ausgearbeiteten und erforderlichenfalls genehmigten strategischen Lärmkarten sowie die von ihnen ausgearbeiteten Aktionspläne in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 90/313/ EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (1), und gemäß den Anhängen IV und V der vorliegenden Richtlinie, auch durch Einsatz der verfügbaren Informationstechnologien, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und an sie verteilt werden. Die Bundesregierung Deutschland oder das Eisenbahn-Bundesamt haben bislang keine strategischen Lärmkarten für die Haupteisenbahnstrecken erstellt und der Öffentlichkeit auch nicht zugänglich gemacht. Die Bundesregierung Deutschland oder das Eisenbahn-Bundesamt haben bislang keine Lärmaktionspläne für die Haupteisenbahnstrecken erstellt und der Öffentlichkeit auch nicht zugänglich gemacht. 24) Artikel 10 / Sammlung und Veröffentlichung von Daten durch die Mitgliedstaaten und die Kommission Zur Qualität und Termintreue der Datenlieferung durch die Bundesrepublik Deutschland verweisen wir auf den Bericht der Kommission. 25) Artikel 11 / Überprüfung und Berichterstattung Wir empfehlen der Kommission, den vorgelegten Bericht in Hinsicht auf die Anforderungen des Artikel 11 zu überprüfen und ggfs. neu vorzulegen. 26) Artikel 12 / Anpassung / Die Kommission passt Anhang I Abschnitt 3, Anhang II und Anhang III dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an.

8 Wir verweisen auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt seit 2002 bisheute und fordern die Kommission auf, diese Richtlinie auf den aktuellen Kenntnisstand anzupassen. Wir begründen unsere Aufforderung mit dem Verweis auf die Erkenntnisse, die unter folgenden Webressourcen abrufbar sind, bzw. dort zitiert werden: Mit freundlichen Grüßen Willi Pusch

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