Staatliche Beihilfe N 48/ Deutschland Umstrukturierungsbeihilferegelung für kleine Unternehmen in Hamburg
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- Elly Bösch
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 14.VII.2008 K(2008)3735 Betreff: Staatliche Beihilfe N 48/ Deutschland Umstrukturierungsbeihilferegelung für kleine Unternehmen in Hamburg Sehr geehrter Herr Bundesminister! I. VERFAHREN 1. Deutschland meldete am 25. Januar 2008 eine Umstrukturierungsbeihilferegelung für kleine Unternehmen mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg an. 2. Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 ersuchte die Kommission Deutschland um weitere Erläuterungen, die Deutschland mit Schreiben vom 17. März 2008 übermittelte. Weitere Informationen gab Deutschland außerdem am 24. April 2008 und 26. Mai II. BESCHREIBUNG 1. Ziel 3. Die vorliegende Anmeldung dient der Einführung einer neuen Beihilferegelung für die Umstrukturierung kleiner Unternehmen in Schwierigkeiten mit Sitz in Hamburg. Die Regelung ist nicht sektorgebunden. Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon: (0)
2 2. Begünstigte 4. Für eine Förderung im Rahmen der Regelung kommen ausschließlich Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen (nachstehend zusammen kleine Unternehmen ) im Sinne der KMU-Definition der Gemeinschaft 1 mit Sitz oder Betriebsstätte in Hamburg in Betracht. Nicht förderfähig sind Unternehmen, die auf einem Markt tätig sind, auf dem seit langem strukturelle Überkapazitäten bestehen, und neu gegründete Unternehmen in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit. 5. Im Rahmen der Regelung können nur kleine Unternehmen in Schwierigkeiten gefördert werden. Ein Unternehmen gilt als in Schwierigkeiten befindlich, wenn es mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt: wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist; wenn bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist; wenn unabhängig von der Unternehmensform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. 3. Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe 6. Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn die Ursachen der Schwierigkeiten des Unternehmens feststellbar sind und die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens realistisch prognostizierbar ist. 7. Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist ein realistischer Umstrukturierungsplan, der erkennen lässt, dass die langfristige Rentabilität des Unternehmens wieder hergestellt werden kann, und der beschreibt, welche Umstände zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben. Er muss die finanzielle Sanierung (z. B. Kapitalzuführung, Schuldenabbau) ebenso berücksichtigen wie die künftige Organisationsstruktur und die strategische Positionierung des Unternehmens. Es ist darin eine Umstellung des Unternehmens in der Weise vorzusehen, dass es nach Abschluss der Umstrukturierung alle seine Kosten einschließlich Finanzierungskosten decken kann. Die Laufzeit des Umstrukturierungsplans ist so kurz wie möglich zu bemessen. Die Umstrukturierung umfasst den Rückzug aus defizitären Geschäftsbereichen und die Reorganisation von Tätigkeiten, die wieder wettbewerbsfähig werden können. Die jetzige Situation sowie die besonderen Stärken und Schwächen des Unternehmens sind zu berücksichtigen. Die voraussichtliche Entwicklung von Angebot und Nachfrage auf den relevanten Märkten sowie die künftige Position des Unternehmens im Markt sind plausibel darzulegen. 1 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom , S. 36). 2
3 8. Voraussetzung für die Förderung ist die vollständige Umsetzung des Umstrukturierungsplans. Nach der Bewilligung einer Umstrukturierungsbeihilfe können Änderungen am Umstrukturierungsplan nur genehmigt werden, wenn auch der geänderte Plan weiterhin die Wiederherstellung der Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums erkennen lässt und mit den Randnummern 52 bis 54 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen 2 (nachstehend Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen bzw. Leitlinien ) vereinbar ist. 9. Nicht förderfähig sind Maßnahmen ausschließlich zur Deckung früherer Verluste. 10. Begünstigte Unternehmen dürfen während der Umstrukturierung keine Kapazitätsaufstockungen vornehmen. 11. Die Beihilfeempfänger sollen einen höchstmöglichen Eigenbeitrag zur Umstrukturierung des Unternehmens leisten. Auch Kreditinstitute und die Gläubiger des Unternehmens können zu Marktbedingungen zur Umstrukturierung beitragen. Diese privaten Beiträge müssen sich insgesamt auf mindestens 25 % der Umstrukturierungskosten belaufen. 12. Höhe und Intensität der Förderung müssen sich auf die für die Umstrukturierung unbedingt notwendigen Mindestkosten unter Berücksichtigung der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, seiner Anteilseigner und der beteiligten Gläubiger beschränken. 4. Art und Höhe der Beihilfe 13. Die Beihilfe kann folgende Formen annehmen: 1. Beratungskostenzuschuss: bis zu 75 % der Kosten für die Erstellung eines Umstrukturierungsplans durch einen externen Berater, höchstens jedoch EUR. Kleinstunternehmen kann in Ausnahmefällen eine Beihilfe von bis zu 100 % der Beratungskosten gewährt werden. 2. Bürgschaft: bis zu 80 % der Kreditsumme. Der Höchstbetrag einer Bürgschaft beläuft sich auf EUR. Die Laufzeit einer Bürgschaft kann bis zu fünf Jahre, in Ausnahmefällen bis zu acht Jahre betragen. Wie die deutschen Behörden bestätigten, beginnt der Begünstigte spätestens am Ende des Umstrukturierungszeitraums mit der Tilgung der verbürgten Kredite. Die Bürgschaftsgebühr hat die Form einer einmaligen Zahlung in Höhe von 2 % des Kreditbetrags, mindestens jedoch 500 EUR. Sollte im Ausnahmefall eine Änderung des Umstrukturierungsplans und damit einer Bürgschaft notwendig sein, wird eine Gebühr von 0,5 % des Kreditbetrags berechnet. Hinzu kommt eine jährlich im Voraus zu zahlende Bürgschaftsprovision in Höhe von 1,5 % des Kreditstands. 3. Ergänzende stille Beteiligungen: Im Rahmen des Höchstbeihilfebetrags von EUR ist die ergänzende Bereitstellung einer stillen Beteiligung bis maximal 25 % des verbürgten Kredits, jedoch höchstens EUR, möglich, mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren. Das Beteiligungsentgelt besteht aus einer einmaligen Gebühr von 2 % des 2 ABl. C 244 vom , S. 2. 3
4 Beteiligungsbetrags und einem laufenden Betrag, der sich nach dem jeweils gültigen Referenzzinssatz der Kommission zuzüglich mindestens 200 Basispunkten errechnet. Der laufende Betrag ist vierteljährlich nachträglich zur Zahlung fällig. Daneben wird ein gewinnabhängiges Entgelt und im Falle eines Exits bzw. der Endfälligkeit der Beteiligung ein Aufgeld vereinbart. 14. Die Beihilfe darf weder ganz noch teilweise zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwendet werden, die für die Wiederherstellung der Rentabilität nicht unbedingt notwendig sind. Art und Höhe der Förderung müssen so gewählt werden, dass dem Unternehmen nicht überschüssige Liquidität zugeführt wird, die es zu einem marktverzerrenden Verhalten verwenden könnte. 15. Der Beihilfehöchstbetrag, der ein- und demselben Begünstigten im Rahmen der vorliegenden Regelung gewährt werden kann, beläuft sich auf EUR. Die geplante Mittelausstattung der Beihilferegelung beläuft sich auf durchschnittlich 1 Mio. EUR im Jahr bzw. 6 Mio. EUR für die gesamte Geltungsdauer der Regelung. 5. Grundsatz der einmaligen Beihilfe 16. Im Rahmen der vorliegenden Regelung gewährte Beihilfen können mit anderen Umstrukturierungsbeihilfen für dieselbe Umstrukturierung kumuliert werden. Die kumulierten Umstrukturierungsbeihilfen für ein- und dasselbe Unternehmen, einschl. der nicht im Rahmen der vorliegenden Regelung gewährten Beihilfen, dürfen 10 Mio. EUR nicht übersteigen. 17. Jeder Begünstigte darf nur einmal eine Förderung im Rahmen der vorliegenden Regelung oder einer anderen Regelung zur Gewährung von Rettungs- bzw. Umstrukturierungsbeihilfen erhalten. Um im Rahmen der vorliegenden Regelung eine Beihilfe erhalten zu können, muss der Begünstigte erklären, dass er in den letzten zehn Jahren keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat. 6. Laufzeit der Regelung und Jahresberichte 18. Die Regelung tritt am Tag ihrer Genehmigung durch die Kommission in Kraft und hat eine Laufzeit von sechs Jahren. Die deutschen Behörden haben jedoch zugesagt, die Regelung neu anzumelden, wenn die zurzeit gültigen Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen durch inhaltlich veränderte neue Leitlinien abgelöst werden, um die vorliegende Regelung den neuen Leitlinien anzupassen. 4
5 19. Die deutschen Behörden verpflichten sich, einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der betreffenden Regelung mit Angaben vorzulegen, die den Weisungen der Kommission zu den standardisierten Jahresberichten entsprechen 3. In diese Berichte ist auch eine Liste aller begünstigten Unternehmen mit den Angaben gemäß Randnummer 86 der Leitlinien aufzunehmen. III. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG Beihilfecharakter der Regelung 20. Da die Regelung vorsieht, dass die Unterstützung von öffentlichen Stellen bereitgestellt wird, kann sie im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag als aus staatlichen Mitteln gewährt angesehen werden. 21. Die Bedingungen der im Rahmen der Regelung vorgesehenen Zuschüsse, Bürgschaften und stillen Beteiligungen sind günstiger als die Bedingungen, die den Unternehmen auf dem freien Markt gewährt würden. Somit entsteht den Begünstigten ein wirtschaftlicher Vorteil. Die Beihilfe stärkt die Position der Begünstigten gegenüber ihren Wettbewerbern in anderen Mitgliedstaaten, so dass davon auszugehen ist, dass sie den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Die Maßnahme stellt daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt 22. Ziel der Beihilferegelung ist die Förderung der Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Daher hat die Kommission die Regelung auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag sowie insbesondere der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen geprüft. 23. Die Prüfung hat zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Wie unter Randnummer 5 dargelegt, wird die Beihilfe kleinen Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt. Die Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten entspricht Randnummer 10 der Leitlinien, und die Freistellungskriterien gemäß Randnummer 79 der Leitlinien sind erfüllt. 2. Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist die vollständige Durchführung eines von dem betreffenden Mitgliedstaat zuvor gebilligten Umstrukturierungsplans durch den Begünstigten. Der in der Regelung geforderte Umstrukturierungsplan muss Folgendes gewährleisten: 3 Vgl. Anhänge III A und III B (Standardberichtsformulare für bestehende staatliche Beihilfen) der Verordnung (EG) Nr. 749/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom , S. 1). 5
6 Wiederherstellung der Rentabilität des Begünstigten gemäß den Randnummern der Leitlinien; die Begünstigten dürfen während der Umstrukturierung keine Kapazitätsaufstockungen vornehmen, wie dies den Vorgaben für kleine Unternehmen gemäß Randnummer 82 Buchstabe b der Leitlinien entspricht; Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß im Sinne der Randnummern der Leitlinien. Bei dem Beitrag des Begünstigten muss es sich um einen tatsächlichen und beihilfefreien Beitrag handeln, der den jeweils anwendbaren Mindestumfang gemäß Randnummer 44 der Leitlinien hat. 3. Die Voraussetzungen für die Genehmigung der Umstrukturierungsregelung gemäß Randnummer 82 der Leitlinien sind somit erfüllt. 4. Der unter Randnummer 17 aufgeführte Grundsatz der einmaligen Beihilfe entspricht den Vorgaben des Abschnittes 3.3 der Leitlinien, so dass die unter Randnummer 84 der Leitlinien festgelegte Voraussetzung erfüllt ist. 5. Der unter Randnummer 15 angegebene Beihilfehöchstbetrag je Beihilfeempfänger ist niedriger als der in Randnummer 83 der Leitlinien festgelegte Schwellenwert von 10 Mio. EUR. Auch der unter Randnummer 16 angegebene kumulierte Beihilfebetrag überschreitet diesen Schwellenwert nicht. 6. Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, die unter Randnummer 19 beschriebenen Berichte über die Umsetzung der Regelung vorzulegen, und erfüllen somit die unter Randnummer 86 der Leitlinien festgelegte Voraussetzung. 7. Die deutschen Behörden haben sich ferner verpflichtet, eine Einzelanmeldung zu verlangen, falls eine der in Abschnitt 4 der Leitlinien aufgeführten Voraussetzungen für die Genehmigung einer Beihilfe nicht erfüllt ist. 24. Angesichts vorstehender Feststellungen ist die Kommission der Auffassung, dass die angemeldete Beihilferegelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 6
7 ENTSCHEIDUNG 25. Entsprechend entscheidet die Kommission, keine Einwände gegen die angemeldete Maßnahme zu erheben, da diese als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden kann. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen Registratur Staatliche Beihilfen 1049 BRÜSSEL BELGIEN Fax: (32-2) Bitte geben Sie bei jedem Schriftwechsel den Titel und die Nummer der Beihilfesache an. Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission 7
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