Infektionen, Impfungen, Schulausschluss: Fachliche + rechtliche Aspekte. Wie kommt es dazu, was ist zu beachten, was sagt das Recht?
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- Karsten Fried
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1 Infektionen, Impfungen, Schulausschluss: Fachliche + rechtliche Aspekte Schulausschluss Wie kommt es dazu, was ist zu beachten, was sagt das Recht? Tour d horizon durch die Epidemiengesetzgebung
2 Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (18. Dezember 1970) Epidemiengesetz, EpG Gegenstand: Dieses Gesetz regelt den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten und sieht die dazu notwendigen Massnahmen vor. 2 Begriffe: Übertragbare Krankheit: durch Erreger verursachte Krankheiten, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden können.
3 Epidemiengesetz (2) 3 Art. 3-8 Bundesaufgaben - Information auf allen Stufen, Epidemiologie / Meldepflicht, Richtlinien - Nationale Zentren, Bewilligung Laboratorien - Versorgung mit Heilmitteln - Internationaler Verkehr Art. 9 Oberaufsicht und Koordination Der Bund übt die Oberaufsicht über die Durchführung des Gesetzes aus und koordiniert wenn nötig die Massnahmen der Kantone. Art. 10 Ausserordentliche Umstände Bei ausserordentlichen Umständen kann der Bundesrat für das ganze Land oder einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen. Er kann die Kantone mit der Durchführung derartiger Massnahmen beauftragen.
4 Epidemiengesetz (3) 4 Art. 11 Grundsatz Die Kantone treffen - koordiniert durch den kantonsärztlichen Dienst - die Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Art Ärztliche Überwachung: Wenn die Verhütung der Weiterverbreitung dies erfordert: - Ausscheider oder Ausscheidungsverdächtige - Kontaktperson oder Kontaktverdächtige - Kranke oder krankheitsverdächtige Personen Absonderung: Untersuchungen: - wenn die ärztliche Überwachung nicht genügt, auch Einweisung in eine geeignete Institution - obgenannte Personen können zu Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial verpflichtet werden
5 Epidemiengesetz (4) 5 Art. 21 Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit Die Kantone können zur Verhütung einer Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit anordnen: - Veranstaltungen verbieten oder einschränken - Schulen oder andere öffentliche Anstalten und private Unternehmen schliessen - Betreten oder Verlassen bestimmter Gebäude und das Baden an bestimmten Orten verbieten Art. 23 Impfungen Die Kantone können bei übertragbaren Krankheiten, die vom Bund als erhebliche Gefahr bezeichnet werden, für eine kostenlose Impfung sorgen und diese für freiwillig oder obligatorisch erklären.
6 Einschub: Gesundheitsgesetz des Kantons ZH 6 60 Amtsärztliche Dienste 1 Die Direktion wählt für jeden Bezirk einen Bezirksarzt und einen Stellvertreter. Sie kann ihre Zahl bei Bedarf erhöhen. 2 Die Bezirksärzte erfüllen die ihnen von der Direktion übertragenen Aufgaben. Sie beraten die Gesundheitsbehörden der Gemeinden. 3 Die Direktion kann Gemeinden, die eigene amtsärztliche Dienste unterhalten, bezirksärztliche Funktionen übertragen. Aufgaben: Beratung kommunaler Behörden, Epidemienbekämpfung, gerichtsärztliche Sachverständige bei AGTs, Vertrauensärzte Verkehrsmedizin, weitere Aufträge der GD wie Amtshilfe etc.
7 Kantonale Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung V. Anordnungen zur Epidemienbekämpfung ( 13-18) - Der Bezirksarzt kann, wenn es notwendig ist, eine ärztliche Überwachung bzw. wenn andere Massnahmen versagen, eine Absonderung anordnen. - Der Bezirksarzt ist befugt, Personen in bestimmten Fällen zu Zwangsuntersuchungen zu verpflichten. - Der Kantonsarzt kann Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder Berufe verbieten. - Der Kantonsarzt kann zur Verhütung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit anordnen. 7
8 8 Vollzugsverordnung zum Epidemiengesetz (2) VI. Sondermassnahmen in Schulen und ähnlichen Einrichtungen 19 Kinder, Schüler, Lehrer und andere Personen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, sind von Schulen, Kindergärten, Kinderkrippen, Kinderhorten, Tagesheimen für Kinder und ähnlichen Einrichtungen auszuschliessen, bis sie nicht mehr ansteckend sind. Bei Personen, bei denen Verdacht auf eine dieser Krankheiten besteht, sind die gleichen Massnahmen zulässig.
9 9 Vollzugsverordnung zum Epidemiengesetz (3) VI. Sondermassnahmen in Schulen und ähnlichen Einrichtungen 22 Den Ausschluss ordnet der behandelnde Arzt oder, wenn der Erkrankte nicht in ärztlicher Behandlung steht, der Lehrer oder die zuständige Aufsichtsperson an. Wenn diese Anordnungen nicht ausreichen oder nicht befolgt werden, verfügt die Schulbehörde oder der Bezirksarzt den Ausschluss. Sie können nötigenfalls ganze Schulklassen, alle Klassen desselben Schulhauses oder alle Schulen des Ortes schliessen. Sie lassen sich dabei vom Schularzt beraten.
10 10 Einschub: Gesundheitsgesetz des Kantons ZH 50 Schulärztliche Dienste 1 Die Gemeinden sorgen für die Prävention und ärztliche Überwachung der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler an der Volksschule. 2 Schulärztinnen und Schulärzte unterschützen im Verbund mit anderen für die schulische Prävention zuständigen Fachstellen die Schulen in den Präventionsmassnahmen, der Gesundheitsförderung und der Gesundheitsberatung. 3 Die Gemeinden und die zuständigen Direktionen stellen das Impfwesen in den Schulen sicher.
11 11 Richtlinien für die Dauer des Schulausschlusses bei übertragbaren Krankheiten (Stand Dezember 2010) Grundlagen erarbeitet von einer Arbeitsgruppe des VKS (Verein der Kantonsärzte Schweiz) zur Sicherstellung einer gesamtschweizerisch ähnlichen Umsetzung Homepage des Volksschulamtes: - Schule & Umwelt - Gesundheit & Prävention - Schulärztlicher Dienst - Formulare & Merkblätter Homepage der : - Themen - Gesundheitsberufe - Ärztin & Ärzte
12 Zusammenfassung 12 - Der Lead bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten liegt klar beim Bund. - Die Kantone setzen, koordiniert durch den KAD, die Vorgaben des Bundes um; sie sind für die Bekämpfungsmassnahmen zuständig. - Für einen Schulausschluss sind - beraten durch die Schulärzteschaft - zuständig: a. der behandelnde Arzt bzw. der Lehrer / die Aufsichtsperson b. falls verfügt werden muss: - in erster Linie die Schulbehörde - als ultima ratio (z.b. bei Epidemien): der Bezirksarzt - Der Kantonsarzt kann die Befugnisse der Bezirksärzte unmittelbar ausüben.
13 13 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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