SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
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- Friedrich Neumann
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1 1 Az.: 2 B 125/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn T. H. prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte M. & Kollegen - Kläger - - Antragsteller - gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Bundespolizeidirektion Koblenz vertreten durch den Direktor Roonstraße 13, Koblenz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Auslandsverwendungszuschlag (BB) hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger und die Richterin am Verwaltungsgericht Ackermand am 2. November 2005 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. November K 1757/03 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 1.490,52 festgesetzt. Gründe Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die nach den allein maßgeblichen Darlegungen des Klägers ( 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ( 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegen. Der Kläger ist der Auffassung, der Anwendungsbereich des 291 BGB, nach dem ein Anspruch auf Prozesszinsen nach Rechtshängigkeit bestehe, sei zu eng gefasst und widerspreche der Einzelfallgerechtigkeit. Der vorliegende Fall weise Besonderheiten auf, die eine analoge Anwendung des 291 BGB erforderten. Er, der Kläger, habe lediglich aus Rücksichtnahme auf seinen Dienstherrn dem Ruhen des (Vor)Verfahrens zugestimmt. Zusammen mit seinem Verfahren seien ca Fälle im Widerspruchsverfahren bearbeitet worden. In diesem Stadium habe der Dienstherr um das Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens gebeten. Im Gegenzug habe er genauso behandelt werden sollen wie die Kläger der zu entscheidenden Musterverfahren. Diese hätten aber im Gegensatz zu ihm Prozesszinsen erhalten. Dies stelle eine unberechtigte Ungleichbehandlung dar. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, eine Ungleichbehandlung liege deshalb nicht vor, weil er kein Prozessrisiko getragen hätte
3 3 und dennoch in den Genuss der nicht von ihm selbst erstrittenen positiven Entscheidung gekommen sei, gehe fehl. Die Vorschriften über die Prozesszinsen stellten keine Entlohnung für das Prozessrisiko dar, sondern sollten nur eine Verzinsung der Hauptforderung bewirken; 291 BGB habe mit dem Prozessrisiko nichts zu tun. Insofern habe die vorliegende Entscheidung auch grundsätzliche Bedeutung. Wendete man die Vorschrift über die Prozesszinsen nicht analog an, ließe sich in künftigen Verfahren niemand mehr auf ein Ruhen des Verfahrens wegen der Durchführung eines Musterverfahrens ein, denn in diesem Fall riskierte er die Verzinsung seiner Forderung zu verlieren. Es sei sicherlich nicht gewollt, dass in einem vergleichbaren Fall ca Klagen erhoben würden. Im Übrigen stehe ihm der Anspruch auch noch aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu. Der Dienstherr hätte ihn auf den Verlust der Prozesszinsen hinweisen müssen. Der entsprechende Schaden sei im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts auch hinreichend konkretisiert. Wäre ein entsprechender Hinweis ergangen, hätte er auf der Durchführung des Widerspruchsverfahrens bestanden und Klage erhoben. In diesem Fall hätte er aber unstreitig Prozesszinsen erhalten. 1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine konkrete Rechtsfrage in diesem Sinne hat der Kläger nicht aufgeworfen. Soweit seinem Vorbringen entnommen werden kann, dass er grundsätzlich geklärt wissen will, ob 291 BGB in Verfahren, in denen Inhaber eines Zahlungsanspruchs nur deshalb keine Klage erhoben haben, weil sie sich aufgrund bereits anhängiger Musterverfahren mit einem Ruhen des Vorverfahrens einverstanden erklärt haben, entsprechend anzuwenden ist, bedarf es zur Beantwortung dieser Frage nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ergibt sich vielmehr aus dem Gesetz und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Einer entsprechenden Anwendung des 291 BGB in den vom Kläger geschilderten
4 4 Fällen stehen der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke entgegen. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist der Anspruch auf Prozesszinsen nach 291 BGB Ausdruck einer Risikozuweisung durch den Gesetzgeber. Prozesszinsen stellen sich nicht als ein Unterfall der Verzugszinsen dar. Ihr selbstständiger Rechtsgrund ist allein die Rechtshängigkeit einer Zahlungsforderung: Nach dem gesetzgeberischen Zweck des 291 BGB wird der Schuldner schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das eingegangene Risiko einstehen soll (BVerwG, Urt. v , BVerwGE 114, 61 ff. m.w.n; Walchshöfer in: Münchner Kommentar, BGB, Bd. 2, 2. Aufl., 291 RdNr. 1). Die Ausdehnung der Vorschrift auf Fälle, in denen der Schuldner die Geldschuld bereits nach Durchführung eines Vorverfahren begleicht, hätte demzufolge einer ausdrücklichen Regelung durch den Gesetzgeber bedurft (vgl. BVerwG, Urt. v , BVerwGE 14, 1 ff.). Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch nicht deshalb die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil sich in zukünftigen Verfahren niemand mehr auf ein Ruhen des Verfahrens und ein Musterverfahren einlassen würde. Diesem Vorbringen kann eine Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht entnommen werden. Die Verwirklichung des hinter diesem Vorbringen stehenden rechtspolitischen Anliegens obliegt nicht dem Berufungsgericht. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist die Ungleichbehandlung derjenigen Personen, die infolge der von ihnen durchgeführten Musterverfahren Prozesszinsen erhielten und derjenigen, die - wie der Kläger - einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zum Abschluss der Musterverfahren zugestimmt hatten, sachlich gerechtfertigt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die sachliche Rechtfertigung für die Gewährung von Prozesszinsen in dem Prozesskostenrisiko der klagenden Partei liegt. Hinsichtlich des Einwandes des Klägers, Prozesszinsen sollten keine Entlohnung für das Prozessrisiko darstellen, wird auf die obigen Ausführungen zur Rechtsnatur der Prozesszinsen verwiesen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen
5 5 auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen verspäteter Zahlung der Dienstbezüge als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus 79 BBG fehlerhaft abgelehnt hätte. Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint, weil der Kläger keinen konkreten Schaden geltend gemacht hätte. Es kann dahinstehen, ob - wie der Kläger im Zulassungsverfahren geltend macht - die entgangenen Prozesszinsen einen solchen Schaden darstellen können. Jedenfalls war die Beklagte, anders als der Kläger meint, nicht verpflichtet, ihn auf alle mit seinem Einverständnis in die Aussetzung des Widerspruchsverfahrens verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ( 79 BBG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit eines Antrags, der für sie in Betracht kommen könnte, aufmerksam macht (vgl. BVerwG, Beschl. v , Buchholz BBG Nr. 120; Urt. v , BVerwGE 104, 55 ff. m.w.n.). Gründe, die hier ausnahmsweise eine solche Belehrungspflicht erfordert hätten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere musste sich der Beklagten die Notwendigkeit eines Hinweises nicht aufdrängen. Angesichts des Umstandes, dass der Ausgang der schwebenden Klageverfahren im Zeitpunkt der Einverständniserklärung des Klägers völlig offen war, konnte und musste sie nicht davon ausgehen, dass der Kläger trotz des mit der Klage verbundenen Kostenrisikos bei einem entsprechenden Hinweis in jedem Fall zur Sicherung der (im Falle seines Obsiegens zu gewährenden) Prozesszinsen Klage erheben würde. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Reich Munzinger Ackermand
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