Die Rindfleischkennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) 1760/2000

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1 Die Rindfleischkennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) 1760/2000 Mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (Titel II) trat mit 1. September 2000 eine Regelung auf Gemeinschaftsebene zur Einführung einer verpflichtenden Rindfleischkennzeichnung in Kraft. Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung erfolgten mit der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August ENTSTEHUNG Die Einführung eines System der Rindfleischkennzeichnung stellt die für den Verbraucher wohl sichtbarste Veränderung, bedingt durch die BSE-Krise dar, die seit 1996 eine Vielzahl von Maßnahmen nach sich gezogen hat. In den Schlussfolgerungen des Rates zu BSE im Jahr 1996 wurden Gesundheitsmaßnahmen, Marktstützungsmaßnahmen und sonstige Maßnahmen zur Bewältigung der BSE-Krise festgelegt. Unter den sonstigen Maßnahmen wurde die Information der Verbraucher angesprochen. Dazu hieß es: Auf der Grundlage eines dem Rat von der Kommission vorgelegten Vorschlags wird ein Kennzeichnungssystem für Fleisch- und Fleischerzeugnisse eingeführt. In seiner Sitzung am 24. April 1996 begrüßte der Hauptausschuss des österreichischen Nationalrates in seiner Stellungnahme diese Schlussfolgerungen des Rates und forderte die zu diesem Zeitpunkt zuständige Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz auf, für die rasche Verwirklichung eines eindeutig nachvollziehbaren und kontrollierbaren Herkunftssicherungs- und Ursprungskennzeichnungssystem, insbesondere in der Tierhaltung, bei der Schlachtung und bei der weiteren Fleischverarbeitung einzutreten. Ein Jahr später, am 21. April 1997, wurde die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen kundgemacht. Mit dieser Verordnung wurde zunächst ein freiwilliges Etikettierungssystem eingeführt. In Artikel 19 dieser EG-Verordnung wurde aber bereits festgestellt, dass auch ein System zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch eingeführt wird, das ab 1. Jänner 2000 in allen Mitgliedstaaten verbindlich gelten sollte. Nähere Ausführung dazu enthielt die Verordnung allerdings noch nicht. Mit dem Bundesgesetz über die Durchführung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Rindfleisch-Etikettierungsgesetz), BGBl. I Nr. 80/1998,

2 -2- ausgegeben am 30. Juni 1998, wurde die Agrarmarkt Austria (AMA) mit der Vollziehung der freiwilligen Rindfleischetikettierung gemäß EG-Verordnung betraut. Ihre Zuständigkeit beruhte auf der Anerkennung und Überwachung der freiwilligen Kennzeichnungssysteme. Im Frühjahr 1999 prüfte die Europäische Kommission die Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten, um eine dem Stand der Entwicklung entsprechende vollziehbare Regelung für eine obligatorische Rindfleischetikettierung zu entwerfen. Der betreffende Bericht der Europäischen Kommission vom Oktober 1999 stellte fest, dass die Mitgliedstaaten noch nicht in der Lage waren, mit 1. Jänner 2000 die Informationen über den Ort der Geburt und den Ort der Aufzucht bei jedem geschlachteten Tier zu erhalten bzw. zur Verfügung zu stellen. Es wurde daher von der Europäischen Kommission die Einführung einer obligatorischen Rindfleischetikettierung in zwei Stufen vorgeschlagen. Auf der Basis der - eingangs erwähnten - Stellungnahme des Hauptausschusses des österreichischen Nationalrates wurde in Rahmen mehrerer Koordinationssitzungen, welche vom damals zuständigen Bundeskanzleramt veranstaltet wurden, die österreichische Position für die Ratsarbeitsgruppensitzungen erarbeitet. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass man sich für eine geringe Zahl verpflichtender Kennzeichnungselemente, eine möglichst einfache Regelung für Faschiertes und Fleischabschnitte sowie für eine rasche Einführung der obligatorischen Kennzeichnung eingesetzt hat. Unterdessen wurde auf Gemeinschaftsebene mit einer Übergangsverordnung der Termin des Inkrafttretens der verpflichtenden Kennzeichnung auf den 1. September 2000 verschoben, nachdem der Termin 1. Jänner 2000 nicht zu halten war. Schließlich wurde am 17. Juli 2000 im Agrarministerrat ein endgültiger Text beschlossen, der am 11. August 2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. Die neue EG-Verordnung wurde - zusätzlich zur freiwilligen Rindfleischkennzeichnung - um eine obligatorische Rindfleischkennzeichnung ergänzt. Die ursprüngliche Verordnung (EG) Nr. 820/97 wurde aufgehoben. Am 20. Juli 2000 wurde zur Klarstellung von Detailfragen von der Europäischen Kommission eine Verordnung mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlamentes und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen beschlossen [Verordnung (EG) Nr. 1825/2000]. Die neue Verordnung auf Gemeinschaftsebene hatte wiederum die Novellierung des österreichischen Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes zur Folge. Am 6. März 2001 wurde die Änderung des Rindfleisch-Etikettierungsgesetz im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 21/2001) kundgemacht.

3 -3- INHALT Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 regelt im Titel II die obligatorische Rindfleischetikettierung (Abschnitt I) sowie die freiwillige Rindfleischetikettierung (Abschnitt II). Die Kennzeichnung trifft Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202, und Das ist Rindfleisch - inklusive Saumfleisch und Nierenzapfen -, das frisch, gekühlt oder tiefgekühlt in Verkehr gebracht wird und zwar auf jeder Vermarktungsstufe, ungeachtet, ob es für den Konsumenten oder für die Verarbeitung bestimmt ist und ungeachtet der Betriebsgröße (einschließlich der landwirtschaftlichen Direktvermarktung). Verarbeitungsprodukte sowie gewürztes oder gesalzenes Rindfleisch sind vom Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 nicht betroffen. Unter der "Kennzeichnung" versteht man die Anbringung eines Etiketts an ein einzelnes Stück oder mehrere Stücke Fleisch oder ihre Verpackung oder im Falle nicht vorverpackter Erzeugnisse geeignete schriftliche und deutlich sichtbare geeignete Angaben für den Verbraucher am Ort des Verkaufs. 1. Obligatorisches Etikettierungssystem Die obligatorische Rindfleischetikettierung wird in zwei Stufen in allen Mitgliedstaaten eingeführt. In der ersten Stufe, die seit 1. September 2000 in Kraft ist, sind jene Kennzeichnungselemente verpflichtend, die keine Daten aus der zentralen Rinderdatenbank erfordern: eine Referenznummer oder ein Referenzcode, mit dem die Verbindung zwischen dem Fleisch und dem Tier bzw. den Tieren gewährleistet werden kann. Diese Nummer kann die Kennnummer des Tieres, von dem das Fleisch stammt, oder die Kennnummer einer Gruppe von Tieren sein; die Zulassungsnummer des Schlachthofs, in dem das Tier oder die Tiergruppe geschlachtet wurde, und der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem der Schlachthof liegt. Die Angabe muss lauten: "Geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands) (Zulassungsnummer)"; die Zulassungsnummer des Zerlegungsbetriebs, in dem der Schlachtkörper oder die Gruppe von Schlachtkörpern zerlegt wurden, und der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem der Zerlegungsbetrieb liegt. Die Angabe muss lauten: "Zerlegt in: (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands) (Zulassungsnummer)".

4 -4- In der zweiten Stufe, die ab 1. Jänner 2002 in Kraft tritt, wird die verpflichtende Herkunftskennzeichnung eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt müssen zusätzlich folgende Angaben gemacht werden: Mitgliedstaat oder Drittland, in dem das Tier geboren wurde, Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen die Mast durchgeführt wurde, Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Schlachtung erfolgt ist, Erfolgten Geburt, Aufzucht und Schlachtung der Tiere, von denen das Fleisch stammt, in ein und demselben Mitgliedstaat, so kann die Angabe wie folgt lauten: "Herkunft: (Name des Mitgliedstaats)". Sonderfall: Faschiertes Faschiertes unterliegt - auf Grund der Definition durch die genannten Ziffern des KN- Codes - dann der Kennzeichnungspflicht, wenn es nicht gewürzt und nicht gesalzen ist. Gemischtes Faschiertes mit einem überwiegenden Teil an Rindfleisch (mehr als 50 %) muss ebenfalls gekennzeichnet werden. Abweichend von den Regelungen für andere Rindfleischerzeugnisse muss Faschiertes gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 mit einer Referenznummer oder einem Referenzcode, mit der Angabe des Staates, in dem die Schlachtung erfolgt ist und der Angabe "hergestellt in (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands)" versehen sein. Ab dem 1. Jänner 2002 muss die Herkunft angegeben werden, falls der betreffende Staat oder die betreffenden Staaten nicht die Staaten der Herstellung sind. Herkunftssicherung Mit dem obligatorischen Etikettierungssystem soll gewährleistet werden, dass zwischen der Kennzeichnung des Schlachtkörpers, der Schlachtkörperviertel oder der Fleischstücke einerseits und dem Einzeltier bzw. - wenn dies zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett ausreicht - den betreffenden Tieren andererseits eine Verbindung besteht. Dazu müssen die Marktteilnehmer und Organisationen (= eine Gruppe von Marktteilnehmern desselben oder verschiedener Zweige des Rindfleischhandels) ein Kennzeichnungs- und umfassenden Registrierungssystems anwenden. Das Registrierungssystem dient insbesondere der Erfassung der Ein- und Abgänge von Tieren, Schlachtkörpern und/oder Teilstücken, um sicherzustellen, dass zwischen Einund Abgängen eine Verbindung besteht.

5 -5- Um die Nachvollziehbarkeit dieser Herkunftssicherung sicherzustellen, wird in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission die Höchstzahl der Tiere in einer Gruppe beschränkt. Die Zahl der Tiere darf die Tagesproduktion auf keinen Fall überschreiten. 2. Freiwilliges Etikettierungssystem Neben dem obligatorischen Kennzeichnungssystem bleibt für andere Angaben ein freiwilliges Etikettierungssystem erhalten. Wie bisher müssen Marktteilnehmer oder Organisationen für freiwillige Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 eine Spezifikation bei der zuständigen Behörde einreichen. Die Spezifikation umfasst weiterhin die freiwilligen Angaben, die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Richtigkeit dieser Angaben getroffen werden müssen, ein umfassendes Kontrollsystem mit einer unabhängigen Kontrollstelle und - im Falle einer Organisation - die Maßnahmen, die hinsichtlich eines Mitglieds getroffen werden, das die Spezifikation nicht einhält. Die Behörde wird dieses System nur dann genehmigen, wenn das Kontrollsystem funktionieren und insbesondere immer eine Verbindung zwischen Fleisch und Tier hergestellt werden kann. Spezifikationen, die Etiketten mit irreführenden oder unklaren Angaben vorsehen, werden ebenfalls abgelehnt. So ist z.b. die Angabe Qualitätsrindfleisch als unklar anzusehen. Es kann eine gute oder eine mittlere, die Kochqualität oder eine fettarme Qualität etc. gemeint sein. Eine derartige Angabe darf daher nicht genehmigt werden. KONTROLLE Im Rahmen der freiwilligen Rindfleischetikettierung werden Spezifikationen genehmigt, die dann generell anzuwenden sind. Für dieses System ist eine einzige zuständige Behörde sinnvoll, um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten. Es wurde daher der Agrarmarkt Austria (AMA) gemäß dem Rindfleischetikettierungsgesetz, BGBl. I Nr. 80/1998, bereits auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 820/97 als Bundesbehörde die Vollziehung der freiwilligen Rindfleischetikettierung übertragen. Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 änderte nichts an der Zuständigkeit der AMA zur Kontrolle des freiwilligen Etikettierungssystems. Allerdings wurde im Zuge der - aufgrund der neuen EG-Verordnung erforderlichen - Novellierung des Rindfleisch- Etikettierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 21/2001, die Überwachung von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind, von der Zuständigkeit der AMA ausgenommen.

6 -6- Für die obligatorische Rindfleischetikettierung, die eine flächendeckende Kontrolle vor Ort durch die Behörde erfordert, soll ausschließlich der Landeshauptmann gemäß 35 LMG 1975 (Lebensmittelaufsicht) zuständig sein. Die hierfür erforderliche gesetzliche Regelung erfolgt durch eine Verordnung zur innerstaatlichen Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 im Lebensmittelgesetz ( 10 Abs. 6). Aus dieser Verordnung ergibt sich auch betreffend die freiwillige Rindfleischetikettierung, dass die Überwachung von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind, gleichfalls durch den Landeshauptmann erfolgt. Dr. Peter Kranner Dr. Amire Mahmood Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Gruppe IX/B

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