Inhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte. Normen 240 SGB V. Kurzinfo

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1 Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte Normen 240 SGB V Kurzinfo Für freiwillig versicherte Rentner gelten bei der Beitragsbemessung die gleichen Grundsätze wie bei allen anderen freiwillig versicherten Mitgliedern auch: Die Beiträge berechnen sich also nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rentners. Besonderheiten können sich allerdings bei den Einkunftsarten Rente, Versorgungsbezug und Arbeitseinkommen hinsichtlich des es ergeben. Grundsätzlich gilt für diese Einkunftsarten - wie bei pflichtversicherten Rentnern auch - stets der allgemeine. Wichtig: Seit dem an werden Bezieher einer Halb- oder Vollwaisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung in die Krankenversicherungspflicht der Rentner einbezogen - auf die Erfüllung einer Vorversicherungszeit kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Sofern diese Personen bislang freiwillig versichert waren, sind sie seit dem in die Versicherungspflicht einbezogen. Gleichzeitig wird diese Leistung unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei gestellt. Die Neuregelung gilt gleichermaßen für Bezieher einer vergleichbaren Leistung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Derartige Leistungen gelten zwar weiterhin als Versorgungsbezüge; der Bezug dieser Leistung führt jedoch seit dem grundsätzlich zu einer eigenständigen Versicherungspflicht. Der Versorgungsbezug ist unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Stichwort Rentnerkrankenversicherung - Waisen. Information Inhaltsübersicht 1. Mindesteinkommen Personengruppe Rentner 2.2 Personengruppe Versorgungsempfänger 2.3 Personengruppe hauptberuflich Selbstständige 2.4 Personengruppe Sozialhilfeempfänger/ Grundsicherungsleistungsempfänger 2.5 Sonstige Personengruppen 2.6 Beitragsbemessung nach Mindesteinnahmen 3. Beitragszuschuss 4. Aktuelle Rechtsentwicklung Für die Beitragsberechnung für freiwillig versicherte Mitglieder (also auch für freiwillig versicherte Rentner) sind seit dem die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlichten Hinweise maßgebend. Die so ermittelte Beitragsbemessungsgrundlage gilt grundsätzlich auch für die Pflegeversicherung. Dabei ist sicherzustellen, dass für die Beitragsberechnung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig versicherten Rentners berücksichtigt wird. Dies bedeutet, dass alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung bis zur Beitragsbemessungsgrenze ( aok-business.de - PRO Online,

2 4.425,00 EUR) zugrunde zu legen sind. Demnach sind bei freiwillig versicherten Rentnern in erster Linie die Renten und Versorgungsbezüge sowie die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Arbeitseinkommen) bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu den pflichtversicherten Rentnern werden aber auch Beiträge aus Miet- und Pachteinnahmen, Kapitalerträgen und anderen Einkünften berechnet. Anders als bei den pflichtversicherten Rentnern sind bei freiwillig versicherten Rentnern aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen auch dann Beiträge zu entrichten, wenn diese nur in geringfügiger Höhe bezogen werden. Die Beitragsfestsetzung insbesondere für selbstständig Erwerbstätige wurde zum neu ausgerichtet. Dabei ist zwar auch weiterhin der aktuellste Einkommensteuerbescheid die Grundlage für die Beitragsberechnung aus Arbeitseinkommen; die Beiträge werden allerdings auf dieser Basis stets vorläufig festgesetzt. Die Beiträge werden rückwirkend neu berechnet und in der Folge endgültig festgesetzt, sobald der für diesen Zeitraum maßgebliche Einkommensteuerbescheid vorliegt. Das Verfahren gilt auch für freiwillig versicherte Selbstständige, die gleichzeitig eine Rente beziehen. Nähere Informationen zu den beabsichtigten Neuregelungen erhalten Sie unter dem Stichwort " Freiwillige Krankenversicherung Beiträge ". 1. Mindesteinkommen Sofern der freiwillig versicherte Rentner keine oder nur geringe Einkünfte hat, sind die Beiträge grundsätzlich von einer Mindestbemessungsgrundlage zu berechnen. Als beitragspflichtige Einnahme gilt für das Kalenderjahr 2018 ein bundeseinheitlicher Betrag i.h.v ,00 EUR. Um unzumutbare Härten insbesondere bei geringen Renten zu vermeiden, werden Beiträge für bestimmte freiwillig versicherte Rentner selbst dann lediglich aus den tatsächlichen Einnahmen berechnet, wenn diese geringer sind als die für freiwillige Mitglieder normalerweise geltende Mindestbemessungsgrundlage. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine bestimmte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegt wurde. Diese ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Rentner seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert war. Die Regelung des 240 Abs. 4 Satz 5 SGB V findet grundsätzlich nur dann Anwendung, wenn der Rentner trotz Erfüllung der Voraussetzungen der KVdR nicht pflichtversichert ist. Dies ist regelmäßig in den Fällen des 6 Abs. 3 SGB V der Fall; danach tritt Versicherungspflicht nicht ein, wenn bereits aus anderen Gründen Versicherungsfreiheit besteht (z.b. bei pensionierten Beamten mit gleichzeitigem Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung). Darüber hinaus findet die Regelung bei den Rentnern Anwendung, die von ihrem durch das 10. SGB V-Änderungsgesetz eingeräumten Optionsrecht Gebrauch machen und daher auch über den hinaus freiwillig versichert geblieben sind. 2. Da die freiwillig versicherten Rentner regelmäßig keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ist bei der Beitragsberechnung zur Krankenversicherung grundsätzlich der sog. ermäßigte anzuwenden. Mit der Ergänzung des 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V um die Vorschriften der 247 Abs. 1 und 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung des Gesundheitssystems (Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz - GMG) wird jedoch eine Gleichstellung freiwillig versicherter Rentner mit pflichtversicherten Rentnern in Bezug auf den aus erreicht. Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen Die Beiträge aus diesen Einnahmearten sind daher unter Zugrundelegung des allgemeinen es zu berechnen aok-business.de - PRO Online,

3 Der allgemeine beträgt ,6 % - die daraus resultierenden Beiträge werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Rentner sowie vom Rentenversicherungsträger getragen. Freiwillig in der GKV versicherte Rentner erhalten vom Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss. Jede Krankenkasse setzt ihren individuellen Zusatzbeitragssatz in einem Prozentsatz fest. Es gelten unterschiedliche kassenindividuelle Beitragssätze. Der Zusatzbeitrag wird ausschließlich vom Mitglied getragen und für versicherungspflichtige Rentner im sog. Quellenabzugsverfahren einbehalten - der Rentenversicherungsträger hält für versicherungspflichtige Rentner die Beiträge also direkt ein. Wichtig: Freiwillig versicherte Rentner zahlen ihre Beiträge selbst und erhalten einen entsprechenden Beitragszuschuss. Aber auch hier gilt, dass der Zusatzbeitrag ausschließlich vom Mitglied zu tragen ist. Die Höhe des Beitragszuschusses beträgt im Ergebnis 7,3 % des Rentenzahlbetrages. Die Anwendung des allgemeinen es auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen setzt übrigens nicht zwingend voraus, dass das freiwillige Mitglied auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Für die Bemessung der Beiträge aus Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (AdL-Renten) gilt der halbe allgemeine der Krankenkasse. Zum Arbeitseinkommen i.s.d. Anwendungsregelung des 240 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 248 SGB V zählt übrigens nur das Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit. 2.1 Personengruppe Rentner Bei freiwilligen Mitgliedern, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und der Rentenbezug die Personenkreiszuordnung des Mitglieds bzw. Zuordnung zu einer Beitragsklasse bestimmt, werden die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus den Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen nach dem allgemeinen bemessen. Sonstige beitragspflichtige Einnahmen i.s.d. 240 Abs. 1 SGB V sind mit dem ermäßigten zu belegen. Beitragspflichtige Einnahmen Rente der ges. Rentenvers. Versorgungsbezug AdL-Rente Arbeitseinkommen* allgemeiner sonstige Einnahmen * aus nicht hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit halber allg. ermäßigter Seit dem werden Rentenleistungen eines ausländischen Rentenversicherungsträgers den deutschen Renten weitgehend gleichgestellt. Da der ausländische Rentenversicherungsträger an den Beiträgen jedoch nicht beteiligt ist, wurde in 247 Satz 2 SGB V ein für diese Einnahmeart geltender besonderer festgeschrieben. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Stichwort " Rentnerbeiträge - Auslandsbezug ". 2.2 Personengruppe Versorgungsempfänger Auch Bezieher von Versorgungsbezügen, die freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse sind und keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, zahlen die Beiträge aus den Versorgungsbezügen nach dem allgemeinen - zzgl. des jeweils geltenden Zusatzbeitragssatzes. Dies gilt gleichermaßen für ein daneben erzieltes Arbeitseinkommen aus nicht hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit. Sonstige beitragspflichtige Einnahmen i.s.d. 240 Abs. 1 SGB V sind mit dem ermäßigten zu belegen aok-business.de - PRO Online,

4 Neuregelung ab 2018 für "Riester-Renten" Renten aus einer Riester-geförderten betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung gehörten bislang gleichermaßen zu den Versorgungsbezügen und unterlagen daher auch der Beitragspflicht. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurden diese Leistungen jedoch aus dem Anwendungsbereich des 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ausgenommen; sie stellen damit keine Versorgungsbezüge mehr dar. Diese "betrieblichen Riester-Renten" werden in der Auszahlungsphase beitragsrechtlich also den reinen privaten Riester-Renten gleichgestellt. Im Ergebnis wird damit erreicht, dass die betriebliche Riester-Rente entweder - z.b. bei versicherungspflichtigen Rentnern - gar nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehört oder - i.r.d. freiwilligen Versicherung oder Auffang-Versicherungspflicht nur mit dem ermäßigten verbeitragt wird. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser beitragsrechtlichen Neuregelung die politisch gewollte Zielsetzung, einen stärkeren Anreiz zur Nutzung der Riester-geförderten betrieblichen Altersversorgung zu schaffen. Die Änderung trat ohne Übergangsregelung am in Kraft. 2.3 Personengruppe hauptberuflich Selbstständige Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt der, der aufgrund der Personenkreiszuordnung des Mitglieds (abhängig von der Wahl des Krankengeldanspruchs) anzusetzen ist. Bezieht der hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige daneben noch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge, sind die Beiträge aus diesen Einnahmearten nach dem allgemeinen zu erheben. Für sonstige beitragspflichtige Einnahmen i.s.d. 240 Abs. 1 SGB V gilt der, der aufgrund der Personenkreiszuordnung des Mitglieds maßgebend ist. Beitragspflichtige Einnahmen allgemeiner ermäßigter Arbeitseinkommen * * Rente der ges. Rentenvers. Versorgungsbezug sonstige Einnahmen * * * abhängig von der Personenkreis- bzw. Beitragsklassenzuordnung 2.4 Personengruppe Sozialhilfeempfänger/ Grundsicherungsleistungsempfänger Für freiwillig versicherte Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfeempfänger) oder für freiwillig versicherte Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII (Grundsicherungsleistungsempfänger) werden die Beiträge entsprechend den in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegten Bestimmungen oder aufgrund von Vereinbarungen mit den Sozialhilfeträgern i.d.r. nach einem Ausgangswert bemessen, der zwischen den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinnahmen ( 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V ) und einem Mehrfachen des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand liegt. Ob und in welcher Höhe der einzelne Sozialhilfeempfänger/Grundsicherungsleistungsempfänger eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge bezieht, bleibt bei dieser Pauschalierung unberücksichtigt. Es gilt der ermäßigte. 2.5 Sonstige Personengruppen Bei freiwilligen Mitgliedern, die keiner der vorgenannten Personengruppen zuzuordnen sind, werden die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus den Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen nach dem allgemeinen der Krankenkasse bemessen - zuzüglich des jeweils geltenden Zusatzbeitragssatzes. Für weitere beitragspflichtige Einnahmen i.s.d. 240 Abs. 1 SGB V gilt der, der aufgrund der Personenkreiszuordnung des Mitglieds maßgebend ist. Dies gilt auch für das Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit, sofern es nicht neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. 2.6 Beitragsbemessung nach Mindesteinnahmen aok-business.de - PRO Online,

5 Für freiwillige Mitglieder, die keine oder nur geringe eigene Einnahmen haben, ist eine Beitragsbemessung nach Mindesteinnahmen vorgeschrieben. In diesen Fällen gilt nach 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahmen. Für das Kalenderjahr 2018 gilt ein Betrag i.h.v ,00 EUR. Für freiwillige Mitglieder, die Rente, Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen beziehen, deren Beiträge aber nach den Mindesteinnahmen des 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V bemessen werden, gilt: Die Beiträge aus Rente, Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden mit dem allgemeinen berechnet; hinsichtlich der fiktiven Einnahmen gilt der ermäßigte - zuzüglich des jeweils geltenden Zusatzbeitragssatzes. Beispiel: Beitragspflichtige Einnahmen Rente der ges. Rentenversicherung Höhe allgemeiner 500,00 EUR halber allg. Versorgungsbezug 50,00 EUR ermäßigter fiktive Einnahmen 465,00 EUR Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gelten die vorstehenden Ausführungen in Bezug auf die Anwendung der besonderen Mindesteinnahmeregelung des 240 Abs. 4 Satz 2 oder 3 SGB V mit der Maßgabe, dass für die fingierten Einnahmen der gilt, der aufgrund der Personenkreiszuordnung des Mitglieds maßgebend ist. 3. Beitragszuschuss Die Beiträge sind grundsätzlich vom freiwillig versicherten Rentner zu zahlen. Der Rentenversicherungsträger zahlt jedoch hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge, die aus der Rente zu zahlen sind, einen Beitragszuschuss. Freiwillig versicherte Rentner erhalten einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des allgemeinen es - für das Kalenderjahr 2018 ergibt sich ein Beitragszuschuss i.h.v. unverändert 7,3 %. Rentner, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten ebenfalls einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des allgemeinen es. Er ist jedoch auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrages zur Krankenversicherung begrenzt. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB VI ist ein Zuschuss zu den Beiträgen zur Pflegeversicherung bereits seit dem nicht mehr vorgesehen. 4. Aktuelle Rechtsentwicklung Der von den Regierungsparteien von CDU, CSU und SPD geschlossene Koalitionsvertrag sieht u.a. vor, dass künftig auch die Zusatzbeiträge paritätisch, also je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, getragen werden. Gleiches gilt auch für Rentner; für sie sollen die Zusatzbeiträge aus der gesetzlichen Rente ebenfalls paritätisch, also je zur Hälfte vom Rentner und Rentenversicherungsträger, getragen werden. Die bisherige, alleinige Beitragstragung durch den Arbeitnehmer bzw. Rentner wird damit also beendet. Entsprechende Regelungen sieht zwischenzeitlich der Entwurf des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes (GKV-VEG) vor. Die Neuregelung soll bereits zum in Kraft treten. Die paritätische Beitragstragung wird sich dabei am individuellen Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse ausrichten. Die Neuregelung wird auch Auswirkungen auf den Beitragszuschuss für freiwillig in der GKV versicherte Rentner haben. In der Folge werden diese Rentner einen Zuschuss erhalten, der auch die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt. Rentner, die privat krankenversichert sind, erhalten einen Zuschuss, der den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz berücksichtigt aok-business.de - PRO Online,

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