Amtliche Bekanntmachung
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- Karl Hertz
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1 Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg GEMEINDE WENTORF BEI HAMBURG Satzung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg über Werbeanlagen im Bereich Gewerbegebiete (Werbeanlagensatzung Gewerbegebiete ) vom Aufgrund 84 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 sowie 82 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) i. V. m. 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom folgende Satzung erlassen: 1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Gewerbegebiete der Gemeinde Wentorf bei Hamburg, die Bestandteil der Bebauungspläne Nr. 5, 31/II und 39 sind. Die Gewerbegebiete umfassen folgende Bereiche: 1. Am Casinopark - westlich Zwischen den Toren / nördlich und östlich Am Casinopark / südlich der Wohnbebauung Am Casinopark 2. Südredder - östlich Zwischen den Toren / nördlich Südring / westlich Grünanlage Jägerstieg / südlich Mischgebiet Stöckenhoop 3. Alter Frachtweg - östlich Jägerstieg / südlich Alter Frachtweg / nordwestlich Südring 4. Auf dem Ralande - südlich und südöstlich Südring / südlich Immenberg / nordwestlich und nördlich der Schulenbrooksbek (Gemeindegrenze) / östliche Grenze der Wohnbebauung Schanze und deren Verlängerung zum Südring Die vier genannten Geltungsbereiche wurden in beigefügtem Übersichtsplan zusammengefasst. Der Plan ist Bestandteil der Satzung. 2 Genehmigungspflicht (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf die Errichtung, Anbringung oder Veränderung von Werbeanlagen der Genehmigung. (2) Dies gilt nicht für Schaufensterbeklebungen und Werbeanlagen an der Fassade bis zu 1 m² Ansichtsfläche. (3) Reine Instandhaltungen an Werbeanlagen, wie insbesondere der Austausch defekter Anlagenteile, bedürfen keiner Genehmigung, solange das Erscheinungsbild erhalten bleibt.
2 3 Höhenbezugspunkte (1) Für fassadengebundene Werbeanlagen gilt die Oberkannte des Rohfußbodens des Erdgeschosses als Höhenbezugspunkt. Für freistehende Werbeanlagen gilt die endgültige Höhe der Straßenachse (Mitte) des dazugehörigen Straßenabschnittes als Höhenbezugspunkt. 4 Allgemeine und bauliche Anforderungen an Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu erhalten und zu gestalten, dass sie sich nach Form, Maßstab, Farbe, Werkstoff und Anzahl in das Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen und in das Straßenbild einfügen. (2) Werden an einer baulichen Anlage mehrere Werbeanlagen auch verschiedener Betreiber angebracht, so sind diese aufeinander abzustimmen. (3) Eine störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. (4) Die Beleuchtung der Werbeanlagen muss blendfrei sein. Bei der Verwendung von Weißlicht ist Warm-Weißlicht zu verwenden. Die Kabelführungen zu Beleuchtungsanlagen sind unsichtbar zu verlegen. Lauf-, Wechsel- und Blinklichter sowie eine fluoreszierende oder grelle Farbgebung sind unzulässig. Mobile Werbeanlagen, die durch Motoren angetrieben werden, sind ebenso unzulässig. (5) Werbung ist generell nur an der Stätte der Leistung zulässig. Fremdwerbung ist unzulässig. Ausnahmsweise dürfen Sammelwerbeanlagen an Kreuzungspunkten und Einmündungen zugelassen werden, die auf versteckte oder von der Haupterschließungsstraße (Südring) des Gewerbegebiets nicht sichtbare Betriebe hinweisen. Die Gestaltung dieser muss sich an den vorhandenen Sammelwerbeanlagen im Gewerbegebiet orientieren. Eine entsprechende Gestaltungsvorlage befindet sich im Anhang. (6) Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden zulässig. In besonderen städtebaulichen Gegebenheiten, wie Hofsituationen, Hinterliegerbebauung, Seiteneingängen o.ä. dürfen Werbeanlagen ausnahmsweise auch an nicht straßenseitigen Fassaden errichtet werden. Bei Flachdächern dürfen sie bei einer Traufhöhe von bis zu 3 m diese um maximal 1 m überschreiten. Bei Sattel- und Pultdächern darf die Traufhöhe an den Giebelwänden überschritten werden, nicht aber die Firsthöhe. Die Werbeanlage darf jedoch den Ortgang nicht überragen. Die Fläche der fassadengebundenen Werbeanlagen darf bis zu 14 % der jeweiligen Fassade des Hauptgebäudes überdecken, maximal aber 60 m² der jeweiligen Fassade bei einer Grundstücksgröße bis 2 ha, maximal 100 m² der jeweiligen Fassade bei einer Grundstücksfläche ab 2 ha. Bei Eckgrundstücken, an denen straßenseitige Webeanlagen an mehr als zwei Fassaden möglich sind, darf die Gesamtfläche aller Werbeanlagen die maximale Fläche, die bei der Ermittlung der zwei flächengrößten Fassaden ermittelt wird, nicht überschreiten. Die Fassadenfläche errechnet sich in diesem Fall aus der Multiplikation der Fassadenbreite und der Traufhöhe. Bei verschieden hohen Traufen ist die Gesamtfassade für die Berechnung zweckmäßig in mehrere Flächen zu unterteilen, sodass eine eindeutige Berechnung ermöglicht wird. Bei nicht linear verlaufenden Fassadekanten gilt die direkte Verbindungslinie der beiden äußersten Punkte. (7) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist auf jedem Grundstück gestattet, eine freistehende Werbeanlage mit einer maximalen Höhe von bis zu 6 m an der Stätte der Leistung aufzustellen. Werbeanlagen mit einem Sichtfeld von bis zu 180 dürfen die Ansichtsfläche von 7 m² nicht überschrei-
3 ten. Werbeanlagen mit einem Sichtfeld von mehr als 180 dürfen die Ansichtsfläche von 14 m² nicht überschreiten. Die Werbung ist bei mehrseitigen Werbeflächen gleichmäßig zu verteilen. Bei mehreren Betrieben auf einem Grundstück sind diese als Sammelwerbeanlagen aufzustellen. Ausnahmsweise können zusätzlich freistehende Werbeanlagen zugelassen werden, die auf die Zu- bzw. Abfahrt zum Gewerbebetrieb hinweisen und dadurch die verkehrliche Situation im Geltungsbereich nachhaltig verbessern. Diese dürfen eine Ansichtsfläche von 3,5 m² bei einem Sichtfeld von bis zu 180 bzw. von 7 m² bei einem S ichtfeld von mehr als 180 sowie eine Höhe bis zu 4 m nicht überschreiten und müssen soweit möglich mit Sammelwerbeanlagen umgesetzt werden. Ausnahmsweise kann die Zu- und Abfahrtsbeschilderung an Zäunen angebracht werden, wenn diese die freistehenden Werbeanlagen im Sinne des 4 Abs. 7 Satz 6 ersetzten. Zusätzlich können bei Betrieben ab 2 ha Grundstücksfläche bis zu drei freistehende Informationswerbetafeln im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Diese sind mit einer maximalen Höhe von 4,50 m bei einer maximalen Ansichtsfläche von 9,5 m² bei einem Sichtfeld von bis zu 180 bzw. von 19 m² bei ei nem Sichtfeld von mehr als 180 sowie einer maximalen Grundfläche von 0,50 m² zulässig. (8) Fahnen als Werbeanlagen sind gemäß den Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans zulässig. Bezüglich der maximal zulässigen Anzahl der Fahnen gilt: je eine Fahne pro 10 Meter strassenseitige Grundstückslänge.. 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach dieser Satzung in Verbindung mit 82 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 der Landesbauordnung handelt, wer den Bestimmungen des 4 dieser Satzung vorsätzlich und fahrlässig zuwider handelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu ,00 EURO geahndet werden. 6 Hinweise Unberührt bleiben weitergehende Festsetzungen und Regelungen in Bebauungsplänen, in örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung und des 11 LBO und Vorschriften anderweitiger Gesetze wie die des Baugesetzbuches, des Landesnaturschutzgesetzes, des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein, des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Richtlinie - Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen) und des Denkmalschutzgesetzes Schleswig-Holstein. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Werbeanlagensatzung Gewerbegebiete vom außer Kraft. Ausgefertigt: Gemeinde Wentorf bei Hamburg, den Matthias Heidelberg Bürgermeister
4 GEMEINDE WENTORF BEI HAMBURG Werbeanlagensatzung Gewerbegebiete Übersichtsplan
5 Werbeanlagensatzung Gewerbegebiete Anlage 1: Gestaltungsvorlage Grundstücksbezogene Sammelwerbeanlage
6 Anlage 2: Gestaltungsvorlage Gebietsbezogene Sammelwerbeanlage
7 GEMEINDE WENTORF BEI HAMBURG Erläuterung zur Satzung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg über Werbeanlagen im Bereich Gewerbegebiete 1. Anlass: Die Gemeinden können gemäß 84 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten per Satzung erlassen. Konkreter Planungsanlass ist die Neufassung der Landesbauordnung für das Land Schleswig- Holstein vom 22. Januar Diese sieht vor, dass Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe von bis zu 10 m über der festgelegten Geländeoberfläche verfahrensfrei sind. 2. Geltungsbereich: Der Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus der vorhandenen und geplanten Struktur des Gemeindegebiets und durch die aufgrund der gemeindlichen Planungshoheit nach Art. 28 GG festgesetzten Nutzungsart Gewerbegebiet. Da die Neufassung des Bauordnungsrechts die Genehmigungsfreiheit von Werbeanlagen bis zu einer Höhe von 10 m in allen, Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten vorsieht, fallen in den Geltungsbereich dieser Satzung alle in der Gemeinde vorhandenen Gewerbegebiete. Die Gebietsgrenzen verlaufen im Norden etwa 40 Meter südlich der Straße Am Casinopark (nördlichstes Teilstück), etwa 25 Meter südlich der Straße Stöckenhoop, entlang des Jägerstiegs sowie der Straßen Alter Frachtweg und Immenberg, im Osten und Süden entlang der Gemeindegebietsgrenze, die etwa 140 Meter südlich der Straße Auf dem Ralande verläuft, bis zum Beginn der Wohnbebauung der Straße Schanze, im Westen entlang der östlichen Grenze der Wohnbebauung Schanze verlängert bis zum Südring, entlang des Südrings in westlicher Richtung bis zum westlichen Ende der Straße Am Casinopark. 3. Ziel und Festsetzungen der Gestaltungssatzung: Die Gestaltungssatzung verfolgt das Ziel, dass uneingeschränkte und unbedachte Aufstellen aller Werbeanlagen in Gewerbegebieten zu unterbinden und durch Festsetzungen planvoll zu steuern. Aus diesem Grund wird in der Satzung das Genehmigungserfordernis für die Errichtung, Anbringung oder Veränderung von der in 2 aufgeführten Werbeanlagen und Warenautomaten verlangt. Die Festsetzungen in der Satzung lassen generell nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zu. Fremdwerbung ist ausgeschlossen. Mit diesen Festsetzungen soll das aus gemeindlicher Sicht unerwünschte und planlose Aufstellen von Werbeanlagen, das zu einem Schilderwald führen könnte, im Geltungsbereich der Satzung unter-
8 bunden werden. Eine Ausnahme bilden Sammelhinweisschilder für Betriebe, die von der Haupterschließungsstraße dem Südring nicht eindeutig eingesehen werden können. Diesen Betrieben ist durch Sammelhinweisschilder gestattet auch außerhalb der Stätte der Leistung auf sich aufmerksam zu machen. Dabei sollen Sammelhinweisschilder die Anzahl der Werbeanlagen einschränken. Die Gestaltung dieser Sammelwerbeanlagen soll aus städtebaulichen Gründen eine einheitliche Ausformung erfahren, die sich an den vorhandenen Sammelhinweisschildern orientiert. Eine Vorlage ist in die Satzung integriert. An der Stätte der Leistung sind Werbeanlagen vorrangig an der straßenseitigen Fassade unterzubringen. Dabei dürfen bis zu 14 % der jeweiligen Fassadenfläche überdeckt werden, maximal aber 60 bzw. 100 m² (je nach Grundstücksgröße). Bei Eckgrundstücken mit mehreren straßenseitigen Fassaden können ausnahmsweise mehrere Fassaden mit Werbeanlagen versehen werden. Die ermittelten Grenzwerte orientieren sich an den im Gewerbegebiet vorhandenen Werbeanlagen, die aus städtebaulicher Sicht als gelungen gelten. Zusätzlich darf auf jedem Grundstück eine freistehende Werbeanlage aufgestellt werden, damit die Gewerbetreibenden auf ihre Betriebe aufmerksam machen können. Die Anzahl ist auf eine Werbeanlage beschränkt, um den befürchteten Schilderwald zu unterbinden und somit das Straßenbild nicht beeinträchtigt wird. Die maximalen Grenzwerte der freistehenden Werbeanlagen leiten sich wiederum an bestehenden Werbeanlagen im Geltungsbereich der Satzung ab, die aus städtebaulicher Sicht als verträglich und gelungen identifiziert und bewertet wurden. Bei mehreren Betrieben auf dem Grundstück sind Sammelwerbeanlagen aufzustellen. Mehrere Werbeanlagen auf einem Grundstück würden dem städtebaulichen Anspruch, einen Schilderwald zu vermeiden, widersprechen, und sind somit unzulässig. Eine Ausnahme bilden freistehende Werbeanlagen, die auf die Zu- und Abfahrt zu den Grundstücken aufmerksam machen. Sie sind jedoch nur zulässig, wenn sie die verkehrsplanerische Situation im Geltungsbereich nachhaltig verbessern. Diese Werbeanlagen können auch, wenn die vorhandene städtebauliche Ausgangslage dies erwarten lässt, in Ausnahmefällen durch Anlagen an Zäunen ersetzt werden, damit keine unnötigen und einen Schilderwald begünstigenden Zustände entstehen. Ist demnach eine Zaun oder eine Mauer in der Form vorhanden, dass eine Werbeanlage im obigen Sinne an den Zaun angebracht werden und somit eine freistehende Werbeanlage vermieden werden kann, so ist dies wie beschrieben zu vollziehen. 4. Zusammenfassung: Die Satzung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg über Werbeanlagen im Bereich Gewerbegebiete begründet sich aus der Änderung des Bauordnungsrechts. Durch die Änderung wurden zum 01. Mai 2009 alle Werbeanlagen bis zu einer Höhe 10 m verfahrens- und genehmigungsfrei. Um ein städtebaulich homogenes Bild zu erhalten und zu schaffen, und um einem möglichen Schilderwald entgegenzuwirken, erlässt die Gemeinde Wentorf bei Hamburg diese Gestaltungsatzung mit den oben aufgeführten Festsetzungen, in denen die Genehmigungspflicht für gewisse Werbeanlangen hergestellt wird. Angestrebt wird dabei, dass Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung, möglichst an der Fassade und vereinzelt freistehend errichtet werden.
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