Amtliche Bekanntmachung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Amtliche Bekanntmachung"

Transkript

1 Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg GEMEINDE WENTORF BEI HAMBURG Satzung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg über Werbeanlagen im Bereich Gewerbegebiete (Werbeanlagensatzung Gewerbegebiete ) vom Aufgrund 84 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 sowie 82 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) i. V. m. 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom folgende Satzung erlassen: 1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Gewerbegebiete der Gemeinde Wentorf bei Hamburg, die Bestandteil der Bebauungspläne Nr. 5, 31/II und 39 sind. Die Gewerbegebiete umfassen folgende Bereiche: 1. Am Casinopark - westlich Zwischen den Toren / nördlich und östlich Am Casinopark / südlich der Wohnbebauung Am Casinopark 2. Südredder - östlich Zwischen den Toren / nördlich Südring / westlich Grünanlage Jägerstieg / südlich Mischgebiet Stöckenhoop 3. Alter Frachtweg - östlich Jägerstieg / südlich Alter Frachtweg / nordwestlich Südring 4. Auf dem Ralande - südlich und südöstlich Südring / südlich Immenberg / nordwestlich und nördlich der Schulenbrooksbek (Gemeindegrenze) / östliche Grenze der Wohnbebauung Schanze und deren Verlängerung zum Südring Die vier genannten Geltungsbereiche wurden in beigefügtem Übersichtsplan zusammengefasst. Der Plan ist Bestandteil der Satzung. 2 Genehmigungspflicht (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf die Errichtung, Anbringung oder Veränderung von Werbeanlagen der Genehmigung. (2) Dies gilt nicht für Schaufensterbeklebungen und Werbeanlagen an der Fassade bis zu 1 m² Ansichtsfläche. (3) Reine Instandhaltungen an Werbeanlagen, wie insbesondere der Austausch defekter Anlagenteile, bedürfen keiner Genehmigung, solange das Erscheinungsbild erhalten bleibt.

2 3 Höhenbezugspunkte (1) Für fassadengebundene Werbeanlagen gilt die Oberkannte des Rohfußbodens des Erdgeschosses als Höhenbezugspunkt. Für freistehende Werbeanlagen gilt die endgültige Höhe der Straßenachse (Mitte) des dazugehörigen Straßenabschnittes als Höhenbezugspunkt. 4 Allgemeine und bauliche Anforderungen an Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu erhalten und zu gestalten, dass sie sich nach Form, Maßstab, Farbe, Werkstoff und Anzahl in das Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen und in das Straßenbild einfügen. (2) Werden an einer baulichen Anlage mehrere Werbeanlagen auch verschiedener Betreiber angebracht, so sind diese aufeinander abzustimmen. (3) Eine störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. (4) Die Beleuchtung der Werbeanlagen muss blendfrei sein. Bei der Verwendung von Weißlicht ist Warm-Weißlicht zu verwenden. Die Kabelführungen zu Beleuchtungsanlagen sind unsichtbar zu verlegen. Lauf-, Wechsel- und Blinklichter sowie eine fluoreszierende oder grelle Farbgebung sind unzulässig. Mobile Werbeanlagen, die durch Motoren angetrieben werden, sind ebenso unzulässig. (5) Werbung ist generell nur an der Stätte der Leistung zulässig. Fremdwerbung ist unzulässig. Ausnahmsweise dürfen Sammelwerbeanlagen an Kreuzungspunkten und Einmündungen zugelassen werden, die auf versteckte oder von der Haupterschließungsstraße (Südring) des Gewerbegebiets nicht sichtbare Betriebe hinweisen. Die Gestaltung dieser muss sich an den vorhandenen Sammelwerbeanlagen im Gewerbegebiet orientieren. Eine entsprechende Gestaltungsvorlage befindet sich im Anhang. (6) Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden zulässig. In besonderen städtebaulichen Gegebenheiten, wie Hofsituationen, Hinterliegerbebauung, Seiteneingängen o.ä. dürfen Werbeanlagen ausnahmsweise auch an nicht straßenseitigen Fassaden errichtet werden. Bei Flachdächern dürfen sie bei einer Traufhöhe von bis zu 3 m diese um maximal 1 m überschreiten. Bei Sattel- und Pultdächern darf die Traufhöhe an den Giebelwänden überschritten werden, nicht aber die Firsthöhe. Die Werbeanlage darf jedoch den Ortgang nicht überragen. Die Fläche der fassadengebundenen Werbeanlagen darf bis zu 14 % der jeweiligen Fassade des Hauptgebäudes überdecken, maximal aber 60 m² der jeweiligen Fassade bei einer Grundstücksgröße bis 2 ha, maximal 100 m² der jeweiligen Fassade bei einer Grundstücksfläche ab 2 ha. Bei Eckgrundstücken, an denen straßenseitige Webeanlagen an mehr als zwei Fassaden möglich sind, darf die Gesamtfläche aller Werbeanlagen die maximale Fläche, die bei der Ermittlung der zwei flächengrößten Fassaden ermittelt wird, nicht überschreiten. Die Fassadenfläche errechnet sich in diesem Fall aus der Multiplikation der Fassadenbreite und der Traufhöhe. Bei verschieden hohen Traufen ist die Gesamtfassade für die Berechnung zweckmäßig in mehrere Flächen zu unterteilen, sodass eine eindeutige Berechnung ermöglicht wird. Bei nicht linear verlaufenden Fassadekanten gilt die direkte Verbindungslinie der beiden äußersten Punkte. (7) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist auf jedem Grundstück gestattet, eine freistehende Werbeanlage mit einer maximalen Höhe von bis zu 6 m an der Stätte der Leistung aufzustellen. Werbeanlagen mit einem Sichtfeld von bis zu 180 dürfen die Ansichtsfläche von 7 m² nicht überschrei-

3 ten. Werbeanlagen mit einem Sichtfeld von mehr als 180 dürfen die Ansichtsfläche von 14 m² nicht überschreiten. Die Werbung ist bei mehrseitigen Werbeflächen gleichmäßig zu verteilen. Bei mehreren Betrieben auf einem Grundstück sind diese als Sammelwerbeanlagen aufzustellen. Ausnahmsweise können zusätzlich freistehende Werbeanlagen zugelassen werden, die auf die Zu- bzw. Abfahrt zum Gewerbebetrieb hinweisen und dadurch die verkehrliche Situation im Geltungsbereich nachhaltig verbessern. Diese dürfen eine Ansichtsfläche von 3,5 m² bei einem Sichtfeld von bis zu 180 bzw. von 7 m² bei einem S ichtfeld von mehr als 180 sowie eine Höhe bis zu 4 m nicht überschreiten und müssen soweit möglich mit Sammelwerbeanlagen umgesetzt werden. Ausnahmsweise kann die Zu- und Abfahrtsbeschilderung an Zäunen angebracht werden, wenn diese die freistehenden Werbeanlagen im Sinne des 4 Abs. 7 Satz 6 ersetzten. Zusätzlich können bei Betrieben ab 2 ha Grundstücksfläche bis zu drei freistehende Informationswerbetafeln im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Diese sind mit einer maximalen Höhe von 4,50 m bei einer maximalen Ansichtsfläche von 9,5 m² bei einem Sichtfeld von bis zu 180 bzw. von 19 m² bei ei nem Sichtfeld von mehr als 180 sowie einer maximalen Grundfläche von 0,50 m² zulässig. (8) Fahnen als Werbeanlagen sind gemäß den Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans zulässig. Bezüglich der maximal zulässigen Anzahl der Fahnen gilt: je eine Fahne pro 10 Meter strassenseitige Grundstückslänge.. 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach dieser Satzung in Verbindung mit 82 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 der Landesbauordnung handelt, wer den Bestimmungen des 4 dieser Satzung vorsätzlich und fahrlässig zuwider handelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu ,00 EURO geahndet werden. 6 Hinweise Unberührt bleiben weitergehende Festsetzungen und Regelungen in Bebauungsplänen, in örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung und des 11 LBO und Vorschriften anderweitiger Gesetze wie die des Baugesetzbuches, des Landesnaturschutzgesetzes, des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein, des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Richtlinie - Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen) und des Denkmalschutzgesetzes Schleswig-Holstein. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Werbeanlagensatzung Gewerbegebiete vom außer Kraft. Ausgefertigt: Gemeinde Wentorf bei Hamburg, den Matthias Heidelberg Bürgermeister

4 GEMEINDE WENTORF BEI HAMBURG Werbeanlagensatzung Gewerbegebiete Übersichtsplan

5 Werbeanlagensatzung Gewerbegebiete Anlage 1: Gestaltungsvorlage Grundstücksbezogene Sammelwerbeanlage

6 Anlage 2: Gestaltungsvorlage Gebietsbezogene Sammelwerbeanlage

7 GEMEINDE WENTORF BEI HAMBURG Erläuterung zur Satzung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg über Werbeanlagen im Bereich Gewerbegebiete 1. Anlass: Die Gemeinden können gemäß 84 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten per Satzung erlassen. Konkreter Planungsanlass ist die Neufassung der Landesbauordnung für das Land Schleswig- Holstein vom 22. Januar Diese sieht vor, dass Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe von bis zu 10 m über der festgelegten Geländeoberfläche verfahrensfrei sind. 2. Geltungsbereich: Der Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus der vorhandenen und geplanten Struktur des Gemeindegebiets und durch die aufgrund der gemeindlichen Planungshoheit nach Art. 28 GG festgesetzten Nutzungsart Gewerbegebiet. Da die Neufassung des Bauordnungsrechts die Genehmigungsfreiheit von Werbeanlagen bis zu einer Höhe von 10 m in allen, Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten vorsieht, fallen in den Geltungsbereich dieser Satzung alle in der Gemeinde vorhandenen Gewerbegebiete. Die Gebietsgrenzen verlaufen im Norden etwa 40 Meter südlich der Straße Am Casinopark (nördlichstes Teilstück), etwa 25 Meter südlich der Straße Stöckenhoop, entlang des Jägerstiegs sowie der Straßen Alter Frachtweg und Immenberg, im Osten und Süden entlang der Gemeindegebietsgrenze, die etwa 140 Meter südlich der Straße Auf dem Ralande verläuft, bis zum Beginn der Wohnbebauung der Straße Schanze, im Westen entlang der östlichen Grenze der Wohnbebauung Schanze verlängert bis zum Südring, entlang des Südrings in westlicher Richtung bis zum westlichen Ende der Straße Am Casinopark. 3. Ziel und Festsetzungen der Gestaltungssatzung: Die Gestaltungssatzung verfolgt das Ziel, dass uneingeschränkte und unbedachte Aufstellen aller Werbeanlagen in Gewerbegebieten zu unterbinden und durch Festsetzungen planvoll zu steuern. Aus diesem Grund wird in der Satzung das Genehmigungserfordernis für die Errichtung, Anbringung oder Veränderung von der in 2 aufgeführten Werbeanlagen und Warenautomaten verlangt. Die Festsetzungen in der Satzung lassen generell nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zu. Fremdwerbung ist ausgeschlossen. Mit diesen Festsetzungen soll das aus gemeindlicher Sicht unerwünschte und planlose Aufstellen von Werbeanlagen, das zu einem Schilderwald führen könnte, im Geltungsbereich der Satzung unter-

8 bunden werden. Eine Ausnahme bilden Sammelhinweisschilder für Betriebe, die von der Haupterschließungsstraße dem Südring nicht eindeutig eingesehen werden können. Diesen Betrieben ist durch Sammelhinweisschilder gestattet auch außerhalb der Stätte der Leistung auf sich aufmerksam zu machen. Dabei sollen Sammelhinweisschilder die Anzahl der Werbeanlagen einschränken. Die Gestaltung dieser Sammelwerbeanlagen soll aus städtebaulichen Gründen eine einheitliche Ausformung erfahren, die sich an den vorhandenen Sammelhinweisschildern orientiert. Eine Vorlage ist in die Satzung integriert. An der Stätte der Leistung sind Werbeanlagen vorrangig an der straßenseitigen Fassade unterzubringen. Dabei dürfen bis zu 14 % der jeweiligen Fassadenfläche überdeckt werden, maximal aber 60 bzw. 100 m² (je nach Grundstücksgröße). Bei Eckgrundstücken mit mehreren straßenseitigen Fassaden können ausnahmsweise mehrere Fassaden mit Werbeanlagen versehen werden. Die ermittelten Grenzwerte orientieren sich an den im Gewerbegebiet vorhandenen Werbeanlagen, die aus städtebaulicher Sicht als gelungen gelten. Zusätzlich darf auf jedem Grundstück eine freistehende Werbeanlage aufgestellt werden, damit die Gewerbetreibenden auf ihre Betriebe aufmerksam machen können. Die Anzahl ist auf eine Werbeanlage beschränkt, um den befürchteten Schilderwald zu unterbinden und somit das Straßenbild nicht beeinträchtigt wird. Die maximalen Grenzwerte der freistehenden Werbeanlagen leiten sich wiederum an bestehenden Werbeanlagen im Geltungsbereich der Satzung ab, die aus städtebaulicher Sicht als verträglich und gelungen identifiziert und bewertet wurden. Bei mehreren Betrieben auf dem Grundstück sind Sammelwerbeanlagen aufzustellen. Mehrere Werbeanlagen auf einem Grundstück würden dem städtebaulichen Anspruch, einen Schilderwald zu vermeiden, widersprechen, und sind somit unzulässig. Eine Ausnahme bilden freistehende Werbeanlagen, die auf die Zu- und Abfahrt zu den Grundstücken aufmerksam machen. Sie sind jedoch nur zulässig, wenn sie die verkehrsplanerische Situation im Geltungsbereich nachhaltig verbessern. Diese Werbeanlagen können auch, wenn die vorhandene städtebauliche Ausgangslage dies erwarten lässt, in Ausnahmefällen durch Anlagen an Zäunen ersetzt werden, damit keine unnötigen und einen Schilderwald begünstigenden Zustände entstehen. Ist demnach eine Zaun oder eine Mauer in der Form vorhanden, dass eine Werbeanlage im obigen Sinne an den Zaun angebracht werden und somit eine freistehende Werbeanlage vermieden werden kann, so ist dies wie beschrieben zu vollziehen. 4. Zusammenfassung: Die Satzung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg über Werbeanlagen im Bereich Gewerbegebiete begründet sich aus der Änderung des Bauordnungsrechts. Durch die Änderung wurden zum 01. Mai 2009 alle Werbeanlagen bis zu einer Höhe 10 m verfahrens- und genehmigungsfrei. Um ein städtebaulich homogenes Bild zu erhalten und zu schaffen, und um einem möglichen Schilderwald entgegenzuwirken, erlässt die Gemeinde Wentorf bei Hamburg diese Gestaltungsatzung mit den oben aufgeführten Festsetzungen, in denen die Genehmigungspflicht für gewisse Werbeanlangen hergestellt wird. Angestrebt wird dabei, dass Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung, möglichst an der Fassade und vereinzelt freistehend errichtet werden.

Satzung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg über die Aufstellung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung)

Satzung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg über die Aufstellung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) Satzung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg über die Aufstellung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) Aufgrund des 84 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Landesbauordnung (LBO) für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in der

Mehr

Stadt Kappeln Kreis Schleswig-Flensburg S A T Z U N G. der Stadt Kappeln. über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen.

Stadt Kappeln Kreis Schleswig-Flensburg S A T Z U N G. der Stadt Kappeln. über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen. Stadt Kappeln Kreis Schleswig-Flensburg S A T Z U N G der Stadt Kappeln über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen (Werbesatzung) 2 Inhaltsübersicht 1 Räumlicher Geltungsbereich... 3 2 Sachlicher Geltungsbereich...

Mehr

S a t z u n g über Werbeanlagen im Stadtteil Mittelurbach vom

S a t z u n g über Werbeanlagen im Stadtteil Mittelurbach vom S a t z u n g über Werbeanlagen im Stadtteil Mittelurbach vom 16.04.2007 Aufgrund 74 Abs. 1 Ziffer 2 der Landesbauordnung (LBO) vom 08.08.1995 (Gbl. S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004

Mehr

Entwurf. Stadt Osterholz Scharmbeck

Entwurf. Stadt Osterholz Scharmbeck Stadt Osterholz Scharmbeck Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen im Bereich der Ortsdurchfahrt in der Ortschaft Scharmbeckstotel (Werbeanlagensatzung) Entwurf Inhaltsübersicht Präambel

Mehr

Satzung über die Zulässigkeit und äußere Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Nördlingen (Werbeanlagensatzung)

Satzung über die Zulässigkeit und äußere Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Nördlingen (Werbeanlagensatzung) Stadt Nördlingen Satzung über die Zulässigkeit und äußere Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Nördlingen (Werbeanlagensatzung) der Stadt Nördlingen vom 27.06.2017 Inhalt 1 Satzungszweck... 2 2 Geltungsbereich...

Mehr

Satzung der Stadt Bad Segeberg zur Regelung von Art, Größe und Anbringungsort von Werbeanlagen

Satzung der Stadt Bad Segeberg zur Regelung von Art, Größe und Anbringungsort von Werbeanlagen Satzung der Stadt Bad Segeberg zur Regelung von Art, Größe und Anbringungsort von Werbeanlagen Seite 1 von 10 von Art, Größe und Anbringungsort von Werbeanlagen. Inhaltsverzeichnis/ Inhaltsübersicht: 1

Mehr

S a t z u n g über Werbeanlagen im Stadtteil Haisterkirch vom

S a t z u n g über Werbeanlagen im Stadtteil Haisterkirch vom S a t z u n g über Werbeanlagen im Stadtteil Haisterkirch vom 16.04.2007 Aufgrund 74 Abs. 1 Ziffer 2 der Landesbauordnung (LBO) vom 08.08.1995 (Gbl. S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004

Mehr

Stand W 5 Satzung über die Zulassung von Werbeanlagen und Automaten (2003)

Stand W 5 Satzung über die Zulassung von Werbeanlagen und Automaten (2003) Stand 23.07.2004 W 5 Satzung Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. 698) sowie der 74 Abs. 1 Nr. 2, 75 Abs. 3-4 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Aktuelle Lesefassung. Werbeanlagensatzung. der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz

Aktuelle Lesefassung. Werbeanlagensatzung. der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz Aktuelle Lesefassung Werbeanlagensatzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz Zum Schutz und zur künftigen Gestaltung des Ortsbildes der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz wird auf der Grundlage des 86, Abs.1, Nr.

Mehr

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen in der Stadt Saalfeld

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen in der Stadt Saalfeld Werbeanlagen im Sinne nachfolgender Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der gewerblichen sowie beruflichen Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen

Mehr

Satzung über Werbeanlagen in der Stadt Kulmbach

Satzung über Werbeanlagen in der Stadt Kulmbach Satzung über Werbeanlagen in der Stadt Kulmbach Vom 2. Februar 1989 Die Stadt Kulmbach erlässt aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 sowie Art. 89 Abs. 1 Nr. 10 der Bayerischen Bauordnung

Mehr

Örtliche Bauvorschrift

Örtliche Bauvorschrift Örtliche Bauvorschrift zur Regelung der Außenwerbung im Stadtmittebereich Seite 1 von 6 Örtliche Bauvorschrift der Stadt Papenburg zur Regelung der Außenwerbung im Stadtmittebereich in der Fassung vom

Mehr

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Verden (Aller) über die Außenwerbung in der Altstadt Verden (Aller)

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Verden (Aller) über die Außenwerbung in der Altstadt Verden (Aller) Örtliche Bauvorschrift der Stadt Verden (Aller) über die Außenwerbung in der Altstadt Verden (Aller) Aufgrund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl.

Mehr

vom 8. März 1979 (Heidelberger Amtsanzeiger vom 2. November 1979)

vom 8. März 1979 (Heidelberger Amtsanzeiger vom 2. November 1979) 6.2 S a t z u n g über Werbeanlagen, Automaten, Vordächer und Sonnenschutzdächer zum Schutz der historischen Altstadt der Stadt Heidelberg (Werbeanlagensatzung Altstadt) vom 8. März 1979 (Heidelberger

Mehr

Satzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen im Gewerbegebiet Enste. Begründung

Satzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen im Gewerbegebiet Enste. Begründung Satzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen im Gewerbegebiet Enste Begründung Präambel Das Erscheinungsbild des Gewerbegebietes Enste ist durch eine durchgehende

Mehr

Ortsrecht-Inhalt VI Bauwesen...1

Ortsrecht-Inhalt VI Bauwesen...1 ORTSRECHT Herausgeber Stadt Konstanz / Referat Oberbürgermeister Service Kommunalrecht Kanzleistraße 15 (0 75 31) 900-228 Verena.Mohr@konstanz.de Stand: 20.12.2018 Ortsrecht-Inhalt VI Bauwesen...1 VI/5

Mehr

Gestaltungssatzung. 1 - Örtlicher Geltungsbereich

Gestaltungssatzung. 1 - Örtlicher Geltungsbereich Satzung über die Baugestaltung und Pflege des Ortsbildes von Ortskernbereichen der Stadt Pulheim vom 12. März 1981 (Gestaltungssatzung) (einschl. 1. bis 3. Änderung) Gestaltungssatzung Aufgrund des 4 der

Mehr

Präambel. 1 - Geltungsbereich

Präambel. 1 - Geltungsbereich Satzung über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz des engeren Altstadtbereiches in Speyer (Werbesatzung) vom 18.09.1998 Der Stadtrat der Stadt Speyer hat am 10. September

Mehr

Satzung über Werbeanlagen

Satzung über Werbeanlagen Bekanntmachung im Stadtanzeiger vom 17.07.2014 Satzung über Werbeanlagen Das Erscheinungsbild einer Gemeinde wird nicht nur von der Architektur einzelner Gebäude oder Gebäudegruppen, sondern auch von Werbeanlagen

Mehr

Werbeanlagensatzung vom Teil 1: Begriffsbestimmungen

Werbeanlagensatzung vom Teil 1: Begriffsbestimmungen Seite 1 von 5 Werbeanlagensatzung vom 22.10.2003 Aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde Oberschleißheim folgende Satzung: Teil

Mehr

vom Inhaltsübersicht

vom Inhaltsübersicht Satzung über die besonderen Anforderungen an die äußere Gestaltung und über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen in der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Werbeanlagensatzung) vom 05.04.2011 Inhaltsübersicht

Mehr

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Großen Kreisstadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung WAS) vom 27.

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Großen Kreisstadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung WAS) vom 27. 1 STADT KITZINGEN Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Großen Kreisstadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung WAS) vom 27. November 2015 Inkrafttreten: 02.12.2015 Stand: 02.12.2015 2 Aufgrund

Mehr

Gestaltungssatzung Lamersdorf

Gestaltungssatzung Lamersdorf Gestaltungssatzung Lamersdorf Der Rat der Gemeinde Inden hat in seiner Sitzung am 20. Dezember 2006 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten an der Deisterallee / Deisterstraße und Bahnhofstraße / Bahnhofsplatz

Örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten an der Deisterallee / Deisterstraße und Bahnhofstraße / Bahnhofsplatz Örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten an der Deisterallee / Deisterstraße und Bahnhofstraße / Bahnhofsplatz 1 Geltungsbereich (1) Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches

Mehr

GESTALTUNGSSATZUNG der Stadt Bad Vilbel *

GESTALTUNGSSATZUNG der Stadt Bad Vilbel * GESTALTUNGSSATZUNG der Stadt Bad Vilbel * Aufgrund des 87 Abs. 1 und 2 der HBO in der Fassung vom 20. Dezember 1993 ( GVBL.I S. 170 ) sowie auf Grund der 5 Abs. 1 + 2 und 51 Pkt. 6 der HGO in der Fassung

Mehr

In der Fassung der Bekanntmachung vom (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 12 vom ) in der vom an gültigen Fassung

In der Fassung der Bekanntmachung vom (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 12 vom ) in der vom an gültigen Fassung Satzung zur Regelung der Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Änderung und des Betriebes von Werbeanlagen in der Stadt Marktredwitz () In der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.2017 (Amtsblatt der Stadt

Mehr

S A T Z U N G. über die Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich des Bebauungsplanes Nr Hofenbornstraße vom

S A T Z U N G. über die Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich des Bebauungsplanes Nr Hofenbornstraße vom S A T Z U N G über die Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 837 - Hofenbornstraße vom 19.4.2002 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der

Mehr

Entwurf. Stadt Lindenberg i. Allgäu. 1. Änderung des Bebauungsplanes "Westlicher Nadenberg Teil 2" Fassung vom

Entwurf. Stadt Lindenberg i. Allgäu. 1. Änderung des Bebauungsplanes Westlicher Nadenberg Teil 2 Fassung vom www.buerosieber.de Entwurf Fassung vom 03.03.2016 Stadt Lindenberg i. Allgäu 1. Änderung des Bebauungsplanes "Westlicher Nadenberg Teil 2" Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen für die zusätzlichen und

Mehr

1 Geltungsbereich. (2) Die Satzung gilt für alle Anlagen der Außenwerbung, gleichgültig ob nach BayBO genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei.

1 Geltungsbereich. (2) Die Satzung gilt für alle Anlagen der Außenwerbung, gleichgültig ob nach BayBO genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei. Lindau (B) Nr. II/2. S a t z u n g über die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und wesentliche Änderung von Anlagen der Außenwerbung im Bereich der Stadt Lindau (Bodensee) - Insel - (Werbeanlagensatzung)

Mehr

vom 9. Juni Geltungsbereich

vom 9. Juni Geltungsbereich Die Bewahrung und Erneuerung des Stadtbildes Freisings, insbesondere der Altstadt, ist ein städtebauliches, kulturelles und gesellschaftliches Anliegen von hohem Rang und steht im Interesse der Allgemeinheit.

Mehr

Örtliche Bauvorschrift

Örtliche Bauvorschrift 1 Örtliche Bauvorschrift über besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen innerhalb des Wohnhofes Im Eichenbrink (Gestaltungssatzung für einen Teilbereich des Geltungsbereiches

Mehr

Gestaltungssatzung der Stadt Schleswig für das Wohngebiet Bellmannstraße / Chemnitzstraße

Gestaltungssatzung der Stadt Schleswig für das Wohngebiet Bellmannstraße / Chemnitzstraße Gestaltungssatzung der Stadt Schleswig für das Wohngebiet Bellmannstraße / Chemnitzstraße vom 19.08.1981 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Schleswig Nr. 8/1981 vom 01.09.1981) Zur Durchführung baugestalterischer

Mehr

STADT TRIER GESTALTUNGSSATZUNG

STADT TRIER GESTALTUNGSSATZUNG STADT TRIER GESTALTUNGSSATZUNG Großflächenwerbung Stadteingang Süd Stadtplanungsamt Trier, Februar 2014 Stand: Satzungsbeschluss Gestaltungssatzung Großflächenwerbung Stadteingang Süd Inhaltsverzeichnis

Mehr

S A T Z U N G. Präambel

S A T Z U N G. Präambel S A T Z U N G der Gemeinde Raesfeld zum Schutz der Eigenart des Orts- und Straßenbildes und zur Durchführung bestimmter baugestalterischer Absichten im Schloßbereich vom 10.12.1979 in der 1. Änderungsfassung

Mehr

Begründung. Vorentwurf

Begründung. Vorentwurf Vorentwurf Begründung Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen im Bereich der Ortsdurchfahrt in der Ortschaft Pennigbüttel (Werbeanlagensatzung) Stadt Osterholz-Scharmbeck Landkreis

Mehr

Werbeanlagensatzung der Stadt Bautzen

Werbeanlagensatzung der Stadt Bautzen Werbeanlagensatzung der Stadt Bautzen vom 27. Februar 2014 (Amtsblatt der Stadt Bautzen Jg. 24 Nr. 05 vom 8. März 2014) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung

Mehr

Satzung Werbeanlagen und Warenautomaten 6/6

Satzung Werbeanlagen und Warenautomaten 6/6 Werbeanlagensatzung der Stadt Neustadt an der Weinstraße über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz des engeren Altstadtbereiches in Neustadt an der Weinstraße gemäß 88 Abs.

Mehr

lassy architektur + raumplanung 1 Gestaltungs- und Bebauungsrichtlinie Windhaag bei Perg WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013

lassy architektur + raumplanung 1 Gestaltungs- und Bebauungsrichtlinie Windhaag bei Perg WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013 lassy architektur + raumplanung 1 WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013 lassy architektur + raumplanung 2 PRÄAMBEL Ziel dieser Richtlinie ist, das historische und neue Straßen-, Orts- und Landschaftsbild

Mehr

GEMEINDE ROETGEN BEBAUUNGSPLAN NR. 15 HACKJANSBEND 1. ÄNDERUNG

GEMEINDE ROETGEN BEBAUUNGSPLAN NR. 15 HACKJANSBEND 1. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 15 HACKJANSBEND 1. ÄNDERUNG GESTALTUNGSSATZUNG RaumPlan Aachen Uwe Schnuis Uli Wildschütz Lütticher Strasse 10 12 52064 Aachen 08. November 2006 INHALT: 1. Geltungsbereich 2. Gestaltung

Mehr

Erläuterungsbericht. zur Satzung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg über die Aufstellung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung)

Erläuterungsbericht. zur Satzung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg über die Aufstellung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) Ausfertigung Erläuterungsbericht zur Satzung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg über die Aufstellung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) 1. Anlass Die Gemeinden können gemäß 84 der Landesbauordnung für

Mehr

Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T S. 1. Örtliche Bauvorschrift der Stadt Nordhausen zur Regelung der Außenwerbung und Anbau von Markisen

Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T S. 1. Örtliche Bauvorschrift der Stadt Nordhausen zur Regelung der Außenwerbung und Anbau von Markisen Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 6.6 S. 1 Örtliche Bauvorschrift der Stadt Nordhausen zur Regelung der Außenwerbung und Anbau von Markisen S a t z u n g 1 Örtlicher Geltungsbereich Geltungsbereich

Mehr

Memminger Stadtrecht MStR

Memminger Stadtrecht MStR Memminger Stadtrecht MStR 6111 6111 Satzung der Stadt Memmingen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes Dickenreishausen - Oberdorfstraße und damit verbundene örtliche Bauvorschriften -

Mehr

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Bad Gandersheim über Außenwerbung, Markisen und Vordächer

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Bad Gandersheim über Außenwerbung, Markisen und Vordächer 7.10 Örtliche Bauvorschrift der Stadt Bad Gandersheim über Außenwerbung, Markisen und Vordächer Aufgrund der 56 und 97 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 19.07.1995 (Nds. GVBl. S. 199) in der

Mehr

Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Kernbereich des Ortsteiles Brauweiler vom

Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Kernbereich des Ortsteiles Brauweiler vom Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Kernbereich des Ortsteiles Brauweiler vom 13. 9. 1991 Aufgrund der 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW), in der letztgültigen

Mehr

Stadt Ladenburg. Satzung. über Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Nordstadt Kurzgewann. Planungsstand : / /

Stadt Ladenburg. Satzung. über Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Nordstadt Kurzgewann. Planungsstand : / / Stadt Ladenburg Satzung über Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Nordstadt Kurzgewann Planungsstand : 23.10.2017 / 06.11.2017 / 22.11.2017 Aufgrund des 74 der Landesbauordnung (LBO) vom 05.03.2010

Mehr

WERBESATZUNG F Allgemeine Anforderungen

WERBESATZUNG F Allgemeine Anforderungen Satzung über die Gestaltung von Außenwerbeanlagen und Warenautomaten zur Wahrung und Pflege des Stadtbildes der Altstadt sowie weiterer ausgewählter Stadtteile (Werbesatzung) Aufgrund des 86 der Landesbauordnung

Mehr

Vorentwurf Begründung

Vorentwurf Begründung Vorentwurf Begründung Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen im Bereich der Ortsdurchfahrt in der Ortschaft Scharmbeckstotel (Werbeanlagensatzung) Auftraggeber: Stadt Osterholz-Scharmbeck

Mehr

- Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I. S. 58).

- Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I. S. 58). SCHRIFTLICHER TEIL (TEIL B) 1.Änderung Anbindung Lindenstraße Seite 1/5 1. BEBAUUNGSPLAN 1. ÄNDERUNG ANBINDUNG LINDENSTRASSE" Die Bebauungsplanänderung besteht aus der Planzeichnung (Teil A) vom 20.09.2011

Mehr

2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und. Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg

2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und. Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg 2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg Aufgrund der 6 und 7 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung

Mehr

Satzung der Gemeinde Neuhof. über die Gestaltung von Werbeanlagen. und Werbeflächen an baulichen Anlagen

Satzung der Gemeinde Neuhof. über die Gestaltung von Werbeanlagen. und Werbeflächen an baulichen Anlagen Satzung der Gemeinde Neuhof über die Gestaltung von Werbeanlagen und Werbeflächen an baulichen Anlagen Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl.

Mehr

Gestaltungssatzung. der Stadt Warendorf vom für die Errichtung von geneigten Dächern in einem Teilbereich. des Bebauungsplanes Nr. 2.

Gestaltungssatzung. der Stadt Warendorf vom für die Errichtung von geneigten Dächern in einem Teilbereich. des Bebauungsplanes Nr. 2. Gestaltungssatzung der Stadt Warendorf vom 13.02.1989 für die Errichtung von geneigten Dächern in einem Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 2.27 Gemäß 4 und 28 Abs. 1 g der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

Entwurf (Stand: ) Satzung der Stadt Osnabrück über besondere Anforderungen an Werbeanlagen im Bereich des Hauptbahnhofs

Entwurf (Stand: ) Satzung der Stadt Osnabrück über besondere Anforderungen an Werbeanlagen im Bereich des Hauptbahnhofs Entwurf (Stand: 30.03.2016) Satzung der Stadt Osnabrück über besondere Anforderungen an Werbeanlagen im Bereich des Hauptbahnhofs (Werbeanlagensatzung Hauptbahnhof WaS Hbf ) vom Aufgrund der 6 und 58 des

Mehr

Gestaltungssatzung für Reihen- und Doppelhäuser in Haßloch-Nord

Gestaltungssatzung für Reihen- und Doppelhäuser in Haßloch-Nord Seite 1 Gemäß der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBl. I, 1992, S. 533) und des 87 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 20.12.1993 (GVBl. I, S. 655) hat die Stadtverordnetenversammlung

Mehr

BEBAUUNGSPLAN. Oberer Hartberg, 1. Änderung

BEBAUUNGSPLAN. Oberer Hartberg, 1. Änderung Gemeinde St. Johann Gemarkung Würtingen Landkreis Reutlingen BEBAUUNGSPLAN Oberer Hartberg, 1. Änderung ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Inhaltsverzeichnis Blatt 1 3 Außerkraftsetzung bisheriger Bebauungsvorschriften

Mehr

Satzung der Gemeinde Kappel-Grafenhausen über

Satzung der Gemeinde Kappel-Grafenhausen über Fassung vom 2018-09-26 Projekt Nr.: 2014-044 x. Fertigung Rathausstraße 2 77966 Kappel-Grafenhausen der über Bebauungsplan : Pflegeheim Kappel mit planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften

Mehr

Gestaltungssatzung. Siedlung Marienhof. Fachbereich Umwelt und Planen Stadt- und Landschaftsplanung / Bauordnung, Denkmal- und Naturschutz

Gestaltungssatzung. Siedlung Marienhof. Fachbereich Umwelt und Planen Stadt- und Landschaftsplanung / Bauordnung, Denkmal- und Naturschutz Gestaltungssatzung Siedlung Marienhof Fachbereich Umwelt und Planen Stadt- und Landschaftsplanung / Bauordnung, Denkmal- und Naturschutz SATZUNG der Stadt Flensburg über besondere Anforderungen an bauliche

Mehr

Außenwerbungssatzung der Stadt Heusenstamm

Außenwerbungssatzung der Stadt Heusenstamm Außenwerbungssatzung der Stadt Heusenstamm Zur Erhaltung und Gestaltung des historischen Orts- und Straßenbildes hat die Stadtverordnentenversammlung der Stadt Heusenstamm aufgrund der 5 und 51 der Hessischen

Mehr

Gemeinde Immenstaad. Stockwiesen 1. Änderung. Bebauungsplan Örtliche Bauvorschriften. Inhalt: Stand: Juli 2015

Gemeinde Immenstaad. Stockwiesen 1. Änderung. Bebauungsplan Örtliche Bauvorschriften. Inhalt: Stand: Juli 2015 Gemeinde Immenstaad Bebauungsplan Örtliche Bauvorschriften Stockwiesen 1. Änderung Stand: Juli 2015 Inhalt: Rechtsplan Satzung Planungsrechtliche Festsetzungen Örtliche Bauvorschriften Begründung Satzung

Mehr

Die Erhaltungssatzung Hohenzollernstraße und Hohenzollernplatz ist außer Kraft getreten.

Die Erhaltungssatzung Hohenzollernstraße und Hohenzollernplatz ist außer Kraft getreten. WICHTIGER HINWEIS: Die Erhaltungssatzung Hohenzollernstraße und Hohenzollernplatz ist außer Kraft getreten. Dieser Bereich wurde in zwei Teile aufgeteilt und es gibt jetzt zwei neue Satzungen Hohenzollernplatz/Hiltenspergerstraße

Mehr

Stadt Schwäbisch Hall. Örtliche Bauvorschrift zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall und Steinbach

Stadt Schwäbisch Hall. Örtliche Bauvorschrift zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall und Steinbach Stadt Schwäbisch Hall Örtliche Bauvorschrift zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall Steinbach Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat aufgr von 74 Abs. 1, 4 7 der Landesbauordnung

Mehr

Bebauungsplan Rosenfeld-West, 1. Änderung

Bebauungsplan Rosenfeld-West, 1. Änderung Zollernalbkreis Stadtteil: ROSENFELD Bebauungsplan Rosenfeld-West, 1. Änderung Au f s t e l l u n g und vorgezogene Beteiligung der Ö ffentlichkeit und Behör d en Anlage 1 : Anlage 2: Anlage 3: Anlage

Mehr

Örtliche Bauvorschrift

Örtliche Bauvorschrift Örtliche Bauvorschrift zur Regelung der Außenwerbung Seite 1 von 6 Örtliche Bauvorschrift der Stadt Papenburg zur Regelung der Außenwerbung in der Fassung vom 18.12.1978 Inhaltsverzeichnis: Seite 1 Geltungsbereich...2

Mehr

Stand: 2. März 2011 (Zweite Änderungssatzung vom ) Satzung über

Stand: 2. März 2011 (Zweite Änderungssatzung vom ) Satzung über Stand: 2. März 2011 (Zweite Änderungssatzung vom 24.02.2011) Satzung über 1. die Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke; 2. die Gestaltung, Begrünung und

Mehr

Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Kernbereich des Ortsteiles Pulheim vom (einschl. 1. Änderung)

Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Kernbereich des Ortsteiles Pulheim vom (einschl. 1. Änderung) Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Kernbereich des Ortsteiles Pulheim vom 13. 9. 1991 (einschl. 1. Änderung) Aufgrund der 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW),

Mehr

Satzung der Gemeinde Vörstetten über

Satzung der Gemeinde Vörstetten über Fassung vom 2017-04-24 Projekt Nr.: 2016-040 1. Fertigung Kirchstraße 2 79279 Vörstetten Satzung der über Bebauungsplan : Gottesacker, 5. Änderung mit planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften

Mehr

Satzung. über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Marktgemeinde Oberstdorf (Werbeanlagensatzung) vom 16. Dezember 2003

Satzung. über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Marktgemeinde Oberstdorf (Werbeanlagensatzung) vom 16. Dezember 2003 Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Marktgemeinde Oberstdorf (Werbeanlagensatzung) vom 16. Dezember 2003 Aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung

Mehr

Gestaltungssatzung für das Baugebiet Max-Beckmann-Weg in Haßloch-Nord

Gestaltungssatzung für das Baugebiet Max-Beckmann-Weg in Haßloch-Nord Verbindliche Bauleitplanung Gestaltungssatzung für das Baugebiet Max-Beckmann-Weg in Haßloch-Nord Auf Grund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I, 1992, S.533)

Mehr

BEBAUUNGSPLAN. Gewerbegebiet Ried. Gewerbegebiet Ried II. 3. Änderung

BEBAUUNGSPLAN. Gewerbegebiet Ried. Gewerbegebiet Ried II. 3. Änderung Gemeinde St. Johann Gemarkung Würtingen Landkreis Reutlingen BEBAUUNGSPLAN Gewerbegebiet Ried und Gewerbegebiet Ried II 3. Änderung ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Inhaltsverzeichnis Blatt 1 3 Außerkraftsetzung

Mehr

Stadt Ladenburg. Satzung. über Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Nordstadt Kurzgewann

Stadt Ladenburg. Satzung. über Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Nordstadt Kurzgewann Stadt Ladenburg Satzung über Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Nordstadt Kurzgewann Planungsstand : 23.10.2017 / 06.11.2017 / 22.11.2017 / 18.04.2018 / 04.07.2018 Aufgrund des 74 der Landesbauordnung

Mehr

Satzung der Stadt Heide über die Gestaltung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung)

Satzung der Stadt Heide über die Gestaltung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) 1 Satzung der Stadt Heide über die Gestaltung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) Aufgrund des 84 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in Verbindung

Mehr

Örtliche Bauvorschrift Nr. 2 Dresdener Straße der Stadt Springe. Stadtteil Springe

Örtliche Bauvorschrift Nr. 2 Dresdener Straße der Stadt Springe. Stadtteil Springe Örtliche Bauvorschrift Nr. 2 Dresdener Straße der Stadt Springe Stadtteil Springe Präambel Aufgrund der 56 und 97 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.1995*

Mehr

Gemeinde Niederkrüchten Der Bürgermeister. Begründung

Gemeinde Niederkrüchten Der Bürgermeister. Begründung Gemeinde Niederkrüchten Der Bürgermeister Begründung 4. Änderung des Bebauungsplanes Nie-23 Oberkrüchtener Weg im Rahmen des vereinfachten Verfahrens Gemarkung Niederkrüchten, Flur 14, Flurstücke 570 und

Mehr

Präambel. 1 Räumlicher Geltungsbereich

Präambel. 1 Räumlicher Geltungsbereich Satzung der Stadt Moers über die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 164 der Stadt Moers Vennikel, Buchenwegvom 26.10.1987 Präambel Für den

Mehr

STADT GÜGLINGEN Tagesordnungspunkt Nr. 7 Vorlage Nr. 185/2017 Sitzung des Gemeinderats am öffentlich- AZ

STADT GÜGLINGEN Tagesordnungspunkt Nr. 7 Vorlage Nr. 185/2017 Sitzung des Gemeinderats am öffentlich- AZ STADT GÜGLINGEN Tagesordnungspunkt Nr. 7 Vorlage Nr. 185/2017 Sitzung des Gemeinderats am 21.11.2017 -öffentlich- AZ 022.31 Satzung zur Erhöhung der Stellplatzverpflichtung für Wohnungen in der Stadt Güglingen

Mehr

Satzung der Stadt Baden-Baden über Werbeanlagen, Anschlagtafeln,Schaukästen und Automaten in der Innenstadt (Werbeanlagensatzung)

Satzung der Stadt Baden-Baden über Werbeanlagen, Anschlagtafeln,Schaukästen und Automaten in der Innenstadt (Werbeanlagensatzung) Satzung der Stadt Baden-Baden über Werbeanlagen, 06-10 Anschlagtafeln,Schaukästen und Automaten in der Innenstadt (Werbeanlagensatzung) Aufgrund von 74 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie 75 der Landesbauordnung

Mehr

Örtliche Bauvorschrift über Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt von Hameln (Neufassung)

Örtliche Bauvorschrift über Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt von Hameln (Neufassung) 1 Örtliche Bauvorschrift über Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt von Hameln (Neufassung) Auf der Grundlage der 56 und 97 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) i. d. F. v. 10.02.2003 (Nds.

Mehr

Gestaltungssatzung Raunheim "Südlich der Bahn"

Gestaltungssatzung Raunheim Südlich der Bahn Gestaltungssatzung Raunheim "Südlich der Bahn" Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen. Satzung. über Werbeanlagen und Warenautomaten für die historische Innenstadt Villingen. Stadtgebiet Villingen

Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen. Satzung. über Werbeanlagen und Warenautomaten für die historische Innenstadt Villingen. Stadtgebiet Villingen Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten für die historische Innenstadt Villingen Stadtgebiet Villingen (Werbesatzung Villingen - Innenstadt) Aufgrund von 74

Mehr

STADT KITZINGEN. vom Inkrafttreten:

STADT KITZINGEN. vom Inkrafttreten: 1 STADT KITZINGEN Satzung Über die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Anlagen der Außenwerbung in der Stadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung) vom 07.02.1992 Inkrafttreten:

Mehr

Satzung der Gemeinde Biberach über

Satzung der Gemeinde Biberach über Fassung vom 2017-05-08 Projekt Nr.: 2017-008 x. Fertigung Hauptstraße 27 77781 Biberach der über Bebauungsplan : Alter Sportplatz mit planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften zum

Mehr

O R T S S A T Z U N G. der Stadt Neunkirchen (Saar) über Örtliche Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Stockfeld"

O R T S S A T Z U N G. der Stadt Neunkirchen (Saar) über Örtliche Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Stockfeld 64.30-1 O R T S S A T Z U N G der Stadt Neunkirchen (Saar) über Örtliche Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Stockfeld" in der Fassung der Änderungssatzungen vom 15.11.1983 und 16.12.1987

Mehr

ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN zum Bebauungsplan GEWERBEGEBIET NORD 2. ERWEITERUNG

ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN zum Bebauungsplan GEWERBEGEBIET NORD 2. ERWEITERUNG zum Bebauungsplan Gemeinde Rielasingen-Worblingen Gemarkung Rielasingen INHALT A. RECHTSGRUNDLAGEN B. 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 2. Werbeanlagen 3. Unbebaute Flächen und Einfriedigungen 4.

Mehr

Satzung der Stadt Dillenburg über die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagensatzung)

Satzung der Stadt Dillenburg über die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagensatzung) Satzung der Stadt Dillenburg über die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagensatzung) Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl.

Mehr

Satzung über örtliche Bauvorschriften

Satzung über örtliche Bauvorschriften Anlage A zum Schreiben vom 25.03.2008 Satzung über örtliche Bauvorschriften Präambel Die Gemeinde Utting am Ammersee erlässt auf Grund von Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i. d. F. der Bekanntmachung

Mehr

Satzung der Stadt Bad Blankenburg über Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung)

Satzung der Stadt Bad Blankenburg über Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) 1 Satzung der Stadt Bad Blankenburg über Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) Der Stadtrat der Stadt Bad Blankenburg hat am 01.07.2015 (Beschluss Nr. BB 1.E.67/VI/2015) aufgrund 88 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Thüringer

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen

1 Geltungsbereich. 2 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Stadt Lauffen a.n. Landkreis Heilbronn 630.039 Gestaltungssatzung für die historischen Bereiche Städtle und Dorf Aufgrund von 111 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und 112, insbesondere 112 Abs. 2 Nr.

Mehr

Flecken Artlenburg. 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 Mühlenweg mit örtlicher Bauvorschrift. gemäß 13a BauGB. Stand Entwurf:

Flecken Artlenburg. 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 Mühlenweg mit örtlicher Bauvorschrift. gemäß 13a BauGB. Stand Entwurf: Flecken Artlenburg 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 Mühlenweg mit örtlicher Bauvorschrift gemäß 13a BauGB Stand Entwurf: 19.12.2017 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs-

Mehr

Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen und Fassaden zur Bewahrung und Entwicklung des Ortsbildes im Stadtkern Pfungstadts

Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen und Fassaden zur Bewahrung und Entwicklung des Ortsbildes im Stadtkern Pfungstadts Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen und Fassaden zur Bewahrung und Entwicklung des Ortsbildes im Stadtkern Pfungstadts Aufgrund der 5, 51 Ziff. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung

Mehr

Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen in den zentralen Innenstadtlagen der Kreis- und Hochschulstadt Meschede Werbeanlagensatzung

Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen in den zentralen Innenstadtlagen der Kreis- und Hochschulstadt Meschede Werbeanlagensatzung Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen in den zentralen Innenstadtlagen der Kreis- und Hochschulstadt Meschede Werbeanlagensatzung Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

61.2 Seite 1. Werbeanlagensatzung

61.2 Seite 1. Werbeanlagensatzung 61.2 Seite 1 1. Satzung zur Änderung der Satzung der über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Innenstadt und an Hauptverkehrsstraßen im innerörtlichen Bereich (Werbeanlagensatzung)

Mehr

A) Bebauungsplan B) Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan. Aufstellungsbeschluss gem. 2 (1) BauGB:

A) Bebauungsplan B) Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan. Aufstellungsbeschluss gem. 2 (1) BauGB: GEMEINDE DÜRNAU BEBAUUNGSPLAN MORGEN, 2. ÄNDERUNG SATZUNGEN A) Bebauungsplan B) Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Aufstellungsbeschluss gem. 2 (1) BauGB: Feststellung des Entwurfes und Auslegungsbeschluss:

Mehr

A. Textliche Festsetzungen des Bebauungsplanes

A. Textliche Festsetzungen des Bebauungsplanes Bebauungsplan Teilgebiet "Arlinger" - Ausschnitt "Zwischen Arlingerstraße und Wildbader Straße " - A. Textliche Festsetzungen des Bebauungsplanes In Ergänzung der Planzeichnung wird gemäß Baugesetzbuch

Mehr

ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG LÄRMSCHUTZWAND MIESBACHER STRASSE

ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG LÄRMSCHUTZWAND MIESBACHER STRASSE ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG LÄRMSCHUTZWAND MIESBACHER STRASSE 634 i Vom 22. November 2007 (ABl. S. 295) geändert durch Satzung vom 05.08.2010 (ABl. S. 178) Satzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Mehr

Bebauungsplan Sachsenpark Dittersbach

Bebauungsplan Sachsenpark Dittersbach Bebauungsplan Sachsenpark Dittersbach Bebauungsvorschriften Zu den Bebauungsplänen Baugebiet I/ 1-4 und Baugebiet II/ 5-6 A Rechtsgrundlagen 1. 1 bis 3,8,9 des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

- UR 8 - Satzung. über örtliche Bauvorschriften gemäß 56 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung für den Bereich Maschener und Horster Heide

- UR 8 - Satzung. über örtliche Bauvorschriften gemäß 56 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung für den Bereich Maschener und Horster Heide -6- Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß 56 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung für den Bereich Maschener und Horster Heide Aufgrund der 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in Verbindung

Mehr

MARKT MERING SATZUNG 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 55 GEWERBEGEBIET SÜDLICH DER B2. ENTWURF Fassung vom

MARKT MERING SATZUNG 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 55 GEWERBEGEBIET SÜDLICH DER B2. ENTWURF Fassung vom MARKT MERING 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 55 GEWERBEGEBIET SÜDLICH DER B2 SATZUNG Fassung vom 04.05.2017 VERFASSER: BÜRO OPLA SCHAEZLERSTRASSE 38 86152 AUGSBURG Tel: +0049-821-1598750 Mail: info@opla-augsburg.de

Mehr

Satzung. über die Gestaltung von Dachgauben und vergleichbaren Dachaufbauten im Stadtgebiet der Stadt Friedberg

Satzung. über die Gestaltung von Dachgauben und vergleichbaren Dachaufbauten im Stadtgebiet der Stadt Friedberg Satzung über die Gestaltung von Dachgauben und vergleichbaren Dachaufbauten im Stadtgebiet der Stadt Friedberg Beschluss: 30.07.1998 Genehmigung: - Ausfertigung: 05.08.1998 Inkrafttreten: 08.08.1998 Seite

Mehr