Inhaltsübersicht. Entgeltfortzahlung - Melde- und Nachweispflicht
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- Gitta Wagner
- vor 5 Jahren
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1 Entgeltfortzahlung - Melde- und Nachweispflicht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Die Meldepflicht, 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG 3. Die Nachweispflicht, 5 Abs. 1 Satz 2 bis 5 EFZG 4. Arbeitsunfähigkeit im Ausland 5. Vorsorge- und Reha-Maßnahmen 6. Rechtsprechungs-ABC 6.1 Abmahnung 6.2 Attestvorlage ab dem 1. Krankheitstag Attestvorlage ab dem 1. Krankheitstag Attestvorlage aus dem Ausland 6.5 Außerordentliche Kündigung und Sperrfrist 6.6 Beweiswert Beweiswert Beweiswert Erschütterung des Beweiswerts einer AUB 6.10 Fortsetzungserkrankung 6.11 Krankengeld 6.12 Mitbestimmung Mitbestimmung Telefondiagnose? 6.15 "Unverzüglich" 6.16 Verspätete Krankmeldung Verspätete Krankmeldung Zeiten ohne Entgeltfortzahlung Information 1. Allgemeines Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers ergibt sich aus den 3, 9 EFZG. Die tatsächliche Zahlung hängt allerdings noch von gewissen, weiteren Voraussetzungen ab. Das Gesetz gibt dem Arbeitgeber beispielsweise in den Fällen des 7 EFZG, in denen der Arbeitnehmer bestimmte Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, ein Leistungsverweigerungsrecht (s. dazu das Stichwort Entgeltfortzahlung - Leistungsverweigerungsrecht ). 5 EFZG sieht nämlich vor, dass der Arbeitnehmer bestimmte Melde-, Anzeige- und Nachweispflichten hat. 2. Die Meldepflicht, 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG Der Arbeitnehmer ist nach 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Beispiel: Arbeitnehmer N bricht sich am Wochenende beim Eislaufen das Bein. Seine Arbeitszeit beginnt Montagmorgen um 08:00 Uhr. Er muss Arbeitgeber A seine Arbeitsunfähigkeit nun so frühzeitig mitteilen, wie es ihm möglich ist. Wird N nach unfallärztlicher Behandlung gleich wieder nach Hause entlassen, aok-business.de - PRO Online,
2 kann er spätestens am Montagmorgen vor Arbeitsbeginn bei A anrufen und sich krank melden. Arbeitet N in einem Betrieb, in dem Sonntagsarbeit gefahren wird, muss er sich bereits am Sonntag melden. Das braucht er nicht selbst zu tun. Das kann er auch durch Dritte - zum Beispiel seine Ehefrau oder andere Familienangehörige - machen. Wichtig ist nur, dass er es tut. Die Mitteilung der Arbeitsverhinderung ist für den Arbeitgeber meistens viel wichtiger als die Vorlage des Attests. Er muss wissen, wer da ist und wen er zur Arbeit einsetzen kann. Manche Mitarbeiter glauben, das Attest, die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sei die "Krankmeldung", die sie irgendwann vorliegen müssen - vielleicht auch erst nach Ablauf von drei Kalendertagen, wie es 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG vorsieht. Das wäre natürlich viel zu spät. Deswegen ist sauber zwischen Krankmeldung und Attestvorlage zu unterscheiden. Wegen weiterer Einzelheiten zu diesem Thema wird auf das Stichwort Arbeitsunfähigkeit - Anzeigepflicht verwiesen. Praxistipp: Wer als Arbeitgeber Missverständnisse bei der Meldung krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vermeiden möchte, sollte durch Arbeitsvertrag, Aushang oder Anweisung ganz klar für seine Mitarbeiter festlegen, wann, wie, wo und beim wem sie sich krank zu melden haben. In mitbestimmten Betrieben bietet sich eine Betriebsvereinbarung an. Der Betriebsrat hat hier ohnehin nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. 3. Die Nachweispflicht, 5 Abs. 1 Satz 2 bis 5 EFZG Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen, 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Beispiel: Arbeitnehmer N arbeitet in der Fünf-Tage-Woche von montags bis freitags. Donnerstag früh rutscht N in seiner Wohnung aus und schlägt sich den Kopf an. Noch benommen meldet er sich bei Arbeitgeber A krank. Er kündigt A an, dass er "morgen früh wieder am Start" sei. Er fühlt sich den ganzen Donnerstag schlecht und geht Freitagmorgen, nachdem er sich bei A erneut arbeitsunfähig gemeldet hat, zum Arzt. Der schreibt ihn gleich wegen des Verdachts einer Gehirnerschütterung bis einschließlich Freitag der Folgewoche arbeitsunfähig. Die Krankheit dauert nun länger als drei Kalendertage. N braucht eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss er "spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag" vorlegen. Der dritte Krankheitstag ist ein Samstag, der nächste Arbeitstag wegen des Sonntags erst der Montag. Es reicht für N also aus, wenn er das ärztliche Attest erst am Montag zu A bringen lässt. Nur eins sollte er bereits am Freitag nach dem Arztbesuch tun: sich erneut bei A melden und ihm mitteilen, dass er voraussichtlich bis zum Freitag der Folgewoche ausfällt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch schon früher zu verlangen ( 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen ( 5 Abs. 1 Satz 4 EFZG ). Zudem muss er sich - da greift 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG wieder - weiter arbeitsunfähig krank melden - und nicht bloß einfach die AU-Bescheinigung abgeben. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird ( 5 Abs. 1 Satz 4 EFZG ). Wegen der weiteren Einzelheiten zu diesem Komplex wird auf das Stichwort Arbeitsunfähigkeit - Nachweispflicht verwiesen. 4. Arbeitsunfähigkeit im Ausland Erkrankt ein Arbeitnehmer im Ausland, gibt es Konfliktpotenzial für die Zeit nach seiner Rückkehr. Der aok-business.de - PRO Online,
3 Arbeitgeber hat vielfach überhaupt keine Kontrollmöglichkeit. Das Gesundheitssystem im Ausland ist zumindest anders. Deswegen sieht 5 Abs. 2 Satz 1 bis 6 EFZG vor: Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist er verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, ihre voraussichtliche Dauer und seine Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen ( 5 Abs. 2 Satz 1 EFZG ). Die Kosten, die durch die Mitteilung entstehen, hat der Arbeitgeber zu tragen ( 5 Abs. 2 Satz 2 EFZG ). Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, ist er verpflichtet, auch seiner Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen ( 5 Abs. 2 Satz 3 EFZG ). Dauert die Arbeitsunfähigkeit dann länger als zunächst angezeigt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen ( 5 Abs. 2 Satz 4 EFZG ). Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, dass der Arbeitnehmer seine Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann ( 5 Abs. 2 Satz 5 EFZG ). Die besonderen Formvorschriften des 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG gelten in diesem Fall nicht ( 5 Abs. 2 Satz 6 EFZG ). Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen ( 5 Abs. 2 Satz 6 EFZG ). Weitere Hinweise zur Auslandserkrankung gibt es in den Stichwörtern Arbeitsunfähigkeit - Auslandserkrankung und Auslandserkrankung. 5. Vorsorge- und Reha-Maßnahmen Die Bestimmungen in 5 EFZG gelten nach 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG nicht bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation. Dafür sieht 9 Abs. 2 EFZG eigene Spielregeln vor. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme i.s.d. 9 Abs. 1 EFZG unverzüglich mitzuteilen und ihm eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialversicherungsträger nach 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG ( 9 Abs. 2 lit. a) EFZG ) oder eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme i.s.d. 9 Abs. 1 Satz 2 EFZG ( 9 Abs. 2 lit. b) EFZG ) unverzüglich vorzulegen (s. dazu auch das Stichwort Entgeltfortzahlung - Vorsorge und Rehabilitation ). 9 Abs. 2 EFZG stellt gegenüber 5 EFZG eine besondere und in sich abgeschlossene Regelung dar. Verletzt der Arbeitnehmer seine Vorlagepflicht, hat der Arbeitgeber nach 7 EFZG - der über die Verweisung in 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG Anwendung findet - ein Leistungsverweigerungsrecht. 6. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle sind einige der wichtigsten Entscheidungen zum Thema Entgeltfortzahlung - Melde- und Nachweispflicht in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt. 6.1 Abmahnung Die Nichterfüllung der dem Arbeitnehmer aus 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG obliegenden Verpflichtung bei einer Arbeitsverhinderung wegen Krankheit ist keine geringfügige Pflichtverletzung. Der Arbeitgeber ist schon im Hinblick auf die erforderliche Personaleinsatzplanung auf entsprechende Mitteilungen seiner Arbeitnehmer angewiesen. Insoweit ist auch ein in die Zukunft gerichtetes Interesse des Arbeitgebers an der Beachtung der Meldepflicht zu erkennen ( LAG Rheinland-Pfalz, Sa 391/04 ). 6.2 Attestvorlage ab dem 1. Krankheitstag aok-business.de - PRO Online,
4 5 EFZG sagt: "Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen". Das Gesetz knüpft das Verlangen des Arbeitgebers weder an einen bestimmten Anlass noch an sonstige Voraussetzungen. Daher muss der Arbeitgeber sein Verlangen weder begründen noch muss seine Aufforderung, bereits ab dem ersten Krankheitstag ein Attest vorzulegen, billigem Ermessen entsprechen ( LAG Köln, Sa 597/11 ). 6.3 Attestvorlage ab dem 1. Krankheitstag - 2 Das BAG hat die im vorstehenden Gliederungspunkt angesprochene Entscheidung des LAG Köln bestätigt: Die Ausübung des Rechts aus 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG steht "im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers". Es ist nicht einmal erforderlich, dass der Arbeitgeber den Verdacht hat, sein Mitarbeiter habe die aktuelle oder eine frühere Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht. Eine tarifliche Regelung kann dem Verlangen des Arbeitgebers nur dann entgegenstehen, wenn sie sein Recht aus 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt ( BAG, AZR 886/11 ). 6.4 Attestvorlage aus dem Ausland Art. 27 Abs. 1 der VO (EG) 987/2009 sieht vor: "Verlangen die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats vom Versicherten die Vorlage einer Bescheinigung für den Bezug von Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung, so lässt sich der Versicherte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben ist, von dem Arzt ausstellen, der in seinem Wohnmitgliedstaat seinen Gesundheitszustand festgestellt hat." Art. 27 Abs. 1 der VO (EG) 987/2009 nimmt nach dem Umzug eines Arbeitnehmers ins Ausland aber nicht die Wirkung einer zuvor in der Bundesrepublik ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (LSG Rheinland-Pfalz, L 5 KR 135/16). 6.5 Außerordentliche Kündigung und Sperrfrist Kündigt der Arbeitgeber in der Probezeit außerordentlich, weil der Arbeitnehmer an zwei hintereinander folgenden Tagen seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, kann die Bundesagentur für Arbeit wegen Arbeitsaufgabe nach 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III (a.f. = 159 Abs. 1 SGB III n.f.) in Verbindung mit 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III (a.f. = 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III n.f.) eine Sperrzeit verhängen. War der Kläger in der Lage, ohne fremde Hilfe ein Krankenhaus aufzusuchen, war er auch in der Lage, sich bei seinem Arbeitgeber arbeitsunfähig krank zu melden, wie 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG es verlangt. Ohne besondere Umstände des Einzelfalls hat der Arbeitnehmer hier für die Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit keinen wichtigen Grund ( SG Heilbronn, S 7 AL 571/10 ). 6.6 Beweiswert - 1 "Der Beweiswert einer nach einer ärztlichen Untersuchung am erstellten Erstbescheinigung, die eine Arbeitsunfähigkeit vom bis bescheinigt, ist erschüttert, wenn der betroffene Arbeitnehmer, dem in der Zeit vom bis zum Urlaub gewährt war, den für den gebuchten Rückflug am auf den umbucht" ( LAG Hamm, Sa 1962/04 ). 6.7 Beweiswert - 2 Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn sich ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung des Arbeitgebers arbeitsunfähig krank meldet und auf ein telefonisches Arbeitsangebot eines vom Arbeitgeber zur Überprüfung seiner Arbeitsunfähigkeit eingeschalteten Detektivs, er könne sofort mit einer anderen Tätigkeit anfangen, weil er zurzeit krank sei. Die Erschütterung des Beweiswerts tritt schon durch die Ankündigung der Arbeitsbereitschaft ein. Der Arbeitgeber braucht nicht so lange zu warten, bis der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet ( LAG Hessen, Sa 1593/08 - mit dem Ergebnis, dass die vom Arbeitgeber wegen Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit ausgesprochene außerordentliche Kündigung in diesem Fall wirksam war). 6.8 Beweiswert aok-business.de - PRO Online,
5 Der Arbeitgeber kann das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit in Zweifel ziehen, wenn sein Verdacht, der Arbeitnehmer sei gar nicht krank, auf konkreten Tatsachen beruht. In diesem Fall wäre sogar die Überwachung des erkrankten Arbeitnehmers durch einen Privatdetektiv zulässig. Aber: Der Beweiswert ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wird nicht allein dadurch erschüttert, dass sie von verschiedenen Ärzten stammen, sich das Krankheitsbild im Lauf der Krankschreibungen ändert oder ein Bandscheibenvorfall nicht gleich von einem Facharzt, sondern zunächst vom Hausarzt des Arbeitnehmers behandelt worden ist ( BAG, AZR 1007/13 ). 6.9 Erschütterung des Beweiswerts einer AUB Wirft der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter vor, er habe seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht, "müssen angesichts des hohen Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zumindest begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung aufgezeigt werden, um den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern... [ BAG, AZR 755/05 - und BAG, AZR 112/02] ". Diese begründeten Zweifel hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen und zu beweisen. Sie können beispielsweise darin liegen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit zuvor nach einer Auseinandersetzung am Arbeitsplatz angekündigt hat oder er mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegt, die von unterschiedlichen Ärzten stammen. Als weitere Umstände, die auf begründete Zweifel hindeuten, kommen eine Änderung des Krankheitsbildes oder der Gang zu einem offensichtlich falschen Arzt, "weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war", in Betracht (BAG, AZR 1007/13) Fortsetzungserkrankung Die Anzeigepflicht besteht nicht bloß bei der Ersterkrankung, sondern auch für die Fälle, dass die Erkrankung über die zunächst mitgeteilte voraussichtliche Dauer fortbesteht ( LAG Hessen, /9 Sa 1876/01 ) Krankengeld Der Anspruch auf Krankengeld ruht nach 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, "solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt". Dabei ist 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG zu beachten: "Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird." Auch wenn die grundsätzliche Verantwortung der Meldung beim Versicherten liegt: Hier besteht - soweit es die Krankenkasse betrifft - eine Verlagerung der Meldepflicht auf den Arzt. Erklärt sich der Arzt dann auch noch bereit, die AU-Bescheinigung an die Krankenkasse zu übermitteln, hat er das Übermittlungsrisiko übernommen - mit dem Ergebnis, dass der verspätete Zugang der AU-Bescheinigung nicht dem Versicherten anzulasten ist ( SG Saarbrücken, S 15 KR 509/15 ) Mitbestimmung - 1 Die auf 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG gestützte Anweisung des Arbeitgebers, bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beizubringen, betrifft eine Frage der Ordnung des Betriebs. Der Betriebsrat hat hier nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen. 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG ermöglicht dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum, insoweit ist 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG keine die Mitbestimmung ausschließende gesetzliche Regelung i. S. des Einleitungssatzes von 87 Abs. 1 BetrVG ( BAG, ABR 3/99 ) Mitbestimmung - 2 Der Betriebsrat - in diesem Fall nicht der Gesamtbetriebsrat nach 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG - hat nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen, wenn es um die Regelung der Nachweispflichten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit geht. Es handelt sich um eine Frage der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. "Verlangt der Arbeitgeber von Arbeitnehmern unabhängig von einer Arbeitsleistung in einer bestimmten Form und innerhalb einer bestimmten Frist den Nachweis jeglicher aok-business.de - PRO Online,
6 Arbeitsunfähigkeit, betrifft dieses regelhafte Verlangen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich das betriebliche Ordnungsverhalten" (so schon: BAG, ABR 3/99 ). 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG - bei einer Arbeitsunfähigkeit, die "länger als drei Kalendertage" dauert, "früher" als "spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag" - eröffnet dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum. 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG gibt ihm die Möglichkeit, "die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung abweichend von 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EFZG vor dem vierten Krankheitstag zu verlangen." Und an "der Ausgestaltung des Regelungsspielraums zum 'Ob' und zum 'Wie' der Nachweispflicht des 5 Abs. 1 EFZG hat der Betriebsrat mitzubestimmen" (BAG, ABR 43/14) Telefondiagnose? Das BSG hat seine Entscheidung in diesem Fall zwar zur Krankengeldzahlung getroffen, das Ergebnis müsste jedoch auch für die vom Arbeitgeber geschuldete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gelten. Bei der Krankengeldzahlung setzen sowohl die Erstfeststellung der Arbeitsunfähigkeit als auch die nachfolgenden Feststellungen voraus, dass der Arzt den Versicherten persönlich untersucht hat. Eine telefonische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Krankengeld soll nur auf der Basis einer fundierten und bestmöglichen ärztlichen Einschätzung gewährt werden. Die Krankenklasse hat nur die Möglichkeit, die Krankheit durch ihren Medizinischen Dienst prüfen zu lassen - und ist daher auf eine sorgfältige ärztliche Begutachtung angewiesen, die eben eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt erfordert ( BSG, B 1 KR 25/14 ) "Unverzüglich" "Unverzüglich" heißt ohne schuldhaftes Zögern. Der Arbeitnehmer muss im Rahmen seiner Unterrichtungspflicht die voraussichtliche Dauer seine Arbeitsunfähigkeit nach subjektivem Kenntnisstand schätzen und mitteilen. Er darf mit seiner Mitteilung nicht so lange warten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt. Die ist nämlich für eine Krankmeldung überhaupt nicht erforderlich ( BAG, AZR 13/89 ) Verspätete Krankmeldung - 1 "Die Versäumung der Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung einer Arbeitsunfähigkeit gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG rechtfertigt nach einschlägiger Abmahnung keine außerordentliche Kündigung; in Betracht kann aber eine ordentliche Kündigung kommen" ( LAG Köln, Sa 1311/07 Leitsatz) Verspätete Krankmeldung - 2 Verletzt ein Arbeitnehmer trotz Abmahnung wiederholt seine Verpflichtung, seine Arbeitsunfähigkeit pünktlich anzuzeigen, kann dieses Verhalten zwar keine außerordentliche, wohl aber eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Die Pflicht, die der Arbeitnehmer verletzt, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Sie besteht unabhängig von der Verpflichtung, eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Der Arbeitgeber muss rechtzeitig wissen, wie er sein Personal einteilen muss. Verstößt ein Arbeitnehmer dann wiederholt gegen seine Anzeigepflicht - hier: vier Abmahnungen und sechs verspätete Anzeigen - aus 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG, überwiegt das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Bestandsinteresse des Mitarbeiters ( LAG Hessen, Sa 522/10 ) Zeiten ohne Entgeltfortzahlung "Es spricht viel dafür, dass die Pflichten aus 5 Abs. 1 EFZG einen Arbeitnehmer auch während solcher Zeiten treffen, für die er nach 3 Abs. 1 EFZG keine Entgeltfortzahlung (mehr) beanspruchen kann. Das gilt zumindest im ungekündigten Arbeitsverhältnis, zu dem im Fall der ordentlichen Kündigung auch Zeiten vor dem Kündigungstermin zählen. Soweit der Senat [es folgt ein Hinweis auf BAG, AZR 179/94] angenommen hat, der Arbeitnehmer sei für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses im Regelfall von den ihm sonst obliegenden Anzeige- und Nachweispflichten befreit, betrifft dies Zeiten nach dem mitgeteilten Beendigungstermin" ( BAG, AZR 241/12 ) aok-business.de - PRO Online,
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