Kommunalwirtschaft

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1 Gebührensatzung für die Abwasserentsorgung des Abwasserzweckverbandes für die Reinhaltung der Parthe Präambel Auf Grund der 4 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und des 47 Absatz 2 i. V. m. 6 Absatz 1 und 5 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) i. V. m. den 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes für die Reinhaltung der Parthe (AZV Parthe) am 12. Juni 2002 folgende Gebührensatzung beschlossen: 1 Erhebungsgrundsätze Der Zweckverband erhebt für die Bereitstellung und Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren in Form von: a) einer Einleitgebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird ( 6 Nr. 1) b) einer Kanalbenutzungsgebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind ( 6 Nr. 2) c) einer Entsorgungsgebühr für Abwasser bzw. Fäkalien, die im Rahmen der mobilen Entsorgung im Auftrag des Zweckverbandes aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen entnommen, behandelt, in die Kläranlage eingeleitet und gereinigt werden ( 6 Nr. 3 und 4) d) Grundgebühren für baulich genutzte und an die Abwasseranlagen des AZV Parthe angeschlossenen Grundstücke ( 7) 2 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Abwassergebühren gemäß 1 ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. (2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach 3 Absatz 4 ist derjenige, der das Abwasser anliefert. (3) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner. 3 Gebührenmaßstäbe für die Abwassergebühren (1) Die Einleitgebühr und die Kanalbenutzungsgebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt ( 4 Absatz 1). (2) Bei sonstigen Einleitungen ( 7 Absatz 4 der Entwässerungssatzung) bemisst sich die Einleitungsgebühr nach der eingeleiteten Wassermenge. (3) Für Abwasser, das aus abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen entnommen wird ( 1 Absatz 2 der Entwässerungssatzung), bemisst sich die Entsorgungsgebühr nach der Menge des entnommenen und zu behandelnden Abwassers. (4) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gebracht, bemisst sich die Entsorgungsgebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers. 4 Abwassermenge (1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum ( 9 Absatz 2) gilt im Sinne des 3 Absatz 1 als angefallene Abwassermenge: 1. bei öffentlicher Wasserversorgung der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch, 2. bei nicht öffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge und 3. das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser genutzt wird. Stadtrecht Leipzig Seite 1

2 Kommunalwirtschaft (2) Auf Verlangen des AZV Parthe hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen ( 7 Absatz 4 der Entwässerungssatzung), bei nicht öffentlicher Wasserversorgung (Absatz 1, Nr. 2) oder bei Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Absatz 1, Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten. (3) Die Menge des aus abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen entnommenen, behandelten und zur öffentlichen Abwasseranlage verbrachten Abwassers wird durch Messeinrichtungen an den Transportfahrzeugen ermittelt. 5 Absetzungen (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr ( 6) abgesetzt. (2) Für landwirtschaftliche Betriebe, Gärtnereien, Bäckereien, Fleischereien und andere Betriebe, die nachweislich Wasser in ihren Produkten verarbeiten und / oder es zur Herstellung verbrauchen, ohne es in die Abwasseranlagen einzuleiten, soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet werden, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, welche in landschaftlichen Betrieben, Gärtnereien, Bäckereien, Fleischereien oder in anderen, ähnlichen Betrieben nach Satz 1 dieser Vorschrift verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach 6 der Entwässerungssatzung ausgeschlossen ist. (3) Ist bei Grundstücken, die sowohl zu Wohnzwecken als auch als landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien genutzt werden, eine Installation von Trinkwasserzwischenzählern aufgrund der Gegebenheiten auf dem Grundstück nicht möglich, so erfolgt die Ermittlung der gebührenpflichtigen Abwassermenge nach den zum Zeitpunkt der Ablesung auf dem Grundstück gemeldeten Personen, wobei pro Person eine gebührenpflichtige Abwassermenge von 35 m³/jahr veranlagt wird. (4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messung nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne des Absatzes 1: 1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/jahr und 2. je Vieheinheit Geflügel 5 m³/jahr. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten gemäß 51 des Bewertungsgesetzes (BGBl. I S. 230), in der jeweils gültigen Fassung ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge, wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge im Sinne des 4 abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraumes nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, mindestens 20 m³/jahr betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die Absetzmenge entsprechend zu verringern. (5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind zum Zeitpunkt der Ablesung der Trinkwasserzählerstände durch den Trinkwasserversorger, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu stellen. 6 Abwassergebühr Die Abwassergebühr beträgt je m³ Abwasser: 1. für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird 2. für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind (vorgereinigtes Abwasser aus Kleinkläranlagen) 3,85 (Einleitgebühr) 1,36 (Einleitgebühr) Seite 2 Stadtrecht Leipzig

3 3. für Abwasser, das aus abflusslosen Gruben entnommen, abgefahren und in einem Klärwerk gereinigt wird 4. für Abwasser, das aus Kleinkläranlagen entnommen, behandelt, abgefahren und in einem Klärwerk gereinigt wird 9,44 (Grubenentsorgungsgebühr) 25,01 (Entsorgungsgebühr) 7 Grundgebühr (1) Neben den Einleitungsgebühren nach 3 Absatz 1 wird für baulich genutzte und an die Abwasseranlagen angeschlossene Grundstücke eine Grundgebühr erhoben. (2) Die Grundgebühr beträgt pro Monat und angeschlossener Wohneinheit (WE) 15,00 DM 7,67. (3) Als Wohneinheit gelten zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte oder genutzte Räume, die entweder nach ihrer Anordnung (Wohnungsabschlusstür) oder, wenn eine Wohnungsabschlusstür fehlt, nach ihrem tatsächlichen Gebrauch zusammen genutzt werden. Zur Mindestausstattung einer Wohnung gehören Koch- und Waschgelegenheit sowie mindestens die Mitbenutzungsmöglichkeit einer Etagen- oder Außentoilette. Räume, die die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht erfüllen, sind der Wohnung zuzuordnen, in der die genannten Bedürfnisse befriedigt werden. (4) Bei Grundstücken, die nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, werden für diese Nutzung Wohneinheiten-Gleichwerte auf der Grundlage der jeweiligen jährlichen gebührenpflichtigen Abwassermenge ermittelt. Dabei wird die jährliche gebührenpflichtige Abwassermenge durch 90 m³ geteilt. Der so entstehende Quotient wird auf die nächstfolgende ganze Zahl aufgerundet und stellt den Wohneinheiten-Gleichwert dar. Dieser gibt die Anzahl der zu veranlagenden Wohneinheiten gemäß Absatz 2 und 3 wieder. Eine jährliche gebührenpflichtige Abwassermenge zwischen 0 und 90 m³ entspricht dabei einem Wohneinheiten-Gleichwert, so dass hierbei eine Grundgebühr erhoben wird, die einer Wohneinheit gemäß Absatz 3 entspricht. (5) Die Grundgebühr ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Anlagen in allen Fällen zu erheben, in denen die Möglichkeit der Nutzung durch die Existenz eines Abwasseranschlusses besteht. 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum (1) Die Pflicht, die Gebühr zu entrichten, entsteht mit der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung. (2) Die Gebührenschuld in den Fällen des 6 Nr. 1 und 2 entsteht jeweils zum Ende des Kalenderjahres, spätestens jedoch mit der Bekanntgabe der Gebührenbescheide. (3) Die Gebührenschuld in den Fällen des 6 Nr. 3 und 4 entsteht mit der Erbringung der Leistung bzw. Lieferung des Abwassers, spätestens jedoch mit der Bekanntgabe der Gebührenbescheide. (4) Die Abwassergebühr wird sowohl in den Fällen des 6 Nummer 1 und 2 als auch in den Fällen des 6 Nummer 3 und 4 zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 9 Vorauszahlung Zwischen den einzelnen Jahresgebührenabrechnungen sind jeweils 3 Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach 6 Nummer 1 und 2 sowie 7 zu leisten. Die Fälligkeit der jeweiligen Vorauszahlung wird in dem jährlich zu erstellenden Gebührenbescheid festgelegt. Der Vorauszahlung ist jeweils ein Viertel der Abwassermenge des Vorjahres und die Grundgebühr für 3 Monate nach Maßgabe des Vorjahres zugrunde zu legen. Fehlt eine Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles Kalenderjahr, wird zur Ermittlung der Höhe der Vorauszahlungen nach Satz 3 die voraussichtliche jährliche Abwassermenge geschätzt und die Grundgebühr auf der Grundlage des 7 ermittelt. Stadtrecht Leipzig Seite 3

4 Kommunalwirtschaft Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten 10 Anzeigepflicht (1) Binnen eines Monats sind dem AZV Parthe anzuzeigen: 1. der Erwerb und die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstückes; 2. die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung vorhandenen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber. (2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenpflichtige dem AZV Parthe die Menge 1. des Wasserverbrauchs aus einer nicht öffentlichen Wasserversorgungsanlage ( 4 Absatz 1 Nummer 2), 2. der Einleitungen auf Grund besonderer Genehmigungen ( 7 Absatz 4 der Abwassersatzung für die Abwasserentsorgung des Abwasserzweckverbandes für die Reinhaltung der Parthe Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung des AZV Parthe), 3. des auf dem Grundstück gesammelten und als Brauchwasser verwendeten Niederschlagswassers ( 4 Absatz 1 Nummer 3). (3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen dem AZV Parthe mitzuteilen: 1. die Änderung der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers; 2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist; 3. den Entleerungsbedarf der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen; 4. Erweiterungen oder Änderungen der Nutzung des Grundstücks, soweit sich dadurch die Größen für die Gebührenbemessung, insbesondere der Grundgebühren, ändern. (4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann. 11 Haftung des AZV Parthe (1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörung, die der AZV Parthe nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen, Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall. (2) Die Verpflichtung der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigten oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten gegen Rückstau ( 18 der Entwässerungssatzung) bleibt unberührt. (3) Unbeschadet des 2 des Haftpflichtgesetzes haftet der AZV Parthe nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. 12 Haftung der Benutzer Der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte und die sonstigen Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung und der Entwässerungssatzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustandes der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben dem AZV Parthe von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Seite 4 Stadtrecht Leipzig

5 Gehen derartige Schäden auf mehrere Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner. 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 124 Absatz 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 10 seiner Anzeigepflicht gegenüber dem AZV nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des 6 Absatz 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer seiner Anzeigepflicht nach 10 nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. (3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt. Übergangs- und Schlussbestimmungen 14 Unklare Rechtsverhältnisse Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne des 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom (BGBl I, S. 709). 15 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung des Abwasserzweckverbandes zur Reinhaltung der Parthe vom außer Kraft. Stadtrecht Leipzig Seite 5

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