Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen
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- Josef Sternberg
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1 Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Dr. Klaus Bacher Richter am Bundesgerichtshof Frankfurt, 28. September 2012
2 Themenübersicht Statistik Änderungen bei Verfahren nach altem Recht Verfahrensablauf Bislang ergangene Entscheidungen Anforderungen an die Berufungsbegründung Endentscheidung oder Zurückverweisung Präklusion Dr. Klaus Bacher Neues Berufungsrecht Seite 1
3 Statistik Eingegangene Berufungen nach neuem Recht 2010: : (1. Halbjahr): 26 Urteile in Berufungsverfahren nach neuem Recht 2011: (1. Halbjahr): 6 Verhandlungstermine im 2. Halbjahr 2012: 10 Anhängige Berufungsverfahren am 30. Juni 2012: Altes Recht: 86 Neues Recht: 41 Dr. Klaus Bacher Neues Berufungsrecht Seite 2
4 Vorwirkungen Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen in Verfahren nach altem Recht Früher: nahezu in jedem Verfahren Heute: erhebliche Anzahl von Verfahren ohne gerichtlichen Sachverständigen Durchschnittliche Verfahrensdauer bis zum Urteil Bis 2008: Anstieg auf zuletzt rund 4 Jahre Seit 2009: Rückgang auf rund 2 ½ Jahre Entscheidungsgründe Früher: häufig wie erstinstanzliches Urteil Heute: Entscheidung des Patentgerichts als Ausgangspunkt Dr. Klaus Bacher Neues Berufungsrecht Seite 3
5 Risiken und Nebenwirkungen Geänderte Berufungsbegründungsfrist Beschluss vom 28. September X ZR 57/10, GRUR 2011, 357 Erstinstanzliches Urteil zugestellt am 24. März 2010 Berufung eingegangen am 22. April 2010 Eintrag für Berufungsbegründung im Fristenkalender: 24. Juni 2010 Entscheidung: Kommen auf Grund einer Gesetzesänderung für die Berechnung einer wichtigen, mit einem drohenden Rechtsverlust verbundenen Frist unterschiedliche gesetzliche Regelungen in Betracht, darf der Rechtsanwalt oder Patentanwalt die Fristberechnung nur dann seinem Büropersonal übertragen, wenn er geeignete organisatorische Vorkehrungen trifft, um sicherzustellen, dass jeweils vor der Fristberechnung ermittelt wird, welche gesetzliche Regelung in diesem Fall für Beginn und Ablauf der Frist maßgeblich ist. Dr. Klaus Bacher Neues Berufungsrecht Seite 4
6 Ablauf des Berufungsverfahrens Altes Recht 1. Berufungseinlegung 2. Berufungsbegründung 3. Berufungserwiderung 4. Prüfung: Sachverständiger erforderlich? Wenn nicht: weiter mit 8 5. Auslagenvorschuss 6. Beweisbeschluss 7. Gutachten 8. Terminbestimmung Neues Recht 1. Berufungseinlegung 2. Berufungsbegründung 3. Terminbestimmung 4. Berufungserwiderung 5. Verhandlung ohne Sachverständigen 6. Entscheidung Endentscheidung, Beweisbeschluss oder Zurückverweisung 9. Verhandlung ggf. mit Sachverständigem 10. Entscheidung In der Regel Endentscheidung Dr. Klaus Bacher Neues Berufungsrecht Seite 5
7 Bisher ergangene Entscheidungen Urteil vom 20. November X ZR 53/11, GRUR 2012, 373 Glasfasern Dauer des Berufungsverfahrens: ca. 7 Monate Urteil vom 8. Mai 2012 X ZR 75/11 (ohne Leitsatz, elektrische Zahnbürste) Dauer des Berufungsverfahrens: ca. 10 Monate Urteil vom 22. Mai 2012 X ZR 58/11 (ohne Leitsatz, Kinderwagen) Dauer des Berufungsverfahrens: ca. 12 Monate Urteil vom 19. Juni 2012 X ZR 79/11 (ohne Leitsatz, Navigationseinrichtung) Dauer des Berufungsverfahrens: ca. 12 Monate Urteil vom 26. Juni 2012 X ZR 84/11 (ohne Leitsatz, Steuerungsverfahren) Dauer des Berufungsverfahrens: ca. 12 Monate Urteil vom 17. Juli 2012 X ZR 117/11, BGHZ Polymerschaum Dauer des Berufungsverfahrens: ca. 10 Monate Urteil vom 21. August 2012 X ZR 87/11 (ohne Leitsatz, Wursthülle) Dauer des Berufungsverfahrens: ca. 13 Monate Urteil vom 28. August 2012 X ZR 99/11 (o.l., Fahrzeugwechselstromgenerator) Dauer des Berufungsverfahrens: ca. 12 Monate Dr. Klaus Bacher Neues Berufungsrecht Seite 6
8 Anforderungen an Berufungsbegründung Urteil vom 26. Juni 2012 X ZR 84/11 (Steuerungsverfahren). Eine Verfahrensrüge ist nicht erforderlich. Die Rüge einer Verletzung des materiellen Rechts muss erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Berufungskläger die Ausführungen des Patentgerichts zur Patentfähigkeit für unrichtig hält. Anforderungen an Verfahrensrügen Bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs Parallelvorschrift: 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO Dr. Klaus Bacher Neues Berufungsrecht Seite 7
9 Endentscheidung oder Zurückverweisung? Bis August 2012: acht Urteile in Berufungsverfahren nach neuem Recht sechsmal Zurückweisung der Berufung einmal Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung einmal Aufhebung und Zurückverweisung an das Patentgericht Urteil vom 17. Juli 2012 X ZR 117/11, BGHZ Polymerschaum Hauptkriterium: Effizienz und Schnelligkeit Bei unzutreffender Auslegung des Patents in erster Instanz: Zurückverweisung, wenn eine Entscheidung des Patentgerichts ohne gerichtlichen Sachverständigen möglich erscheint oder wenn das Patentgericht aufgrund seiner eigenen Sachkunde die Einholung eines Sachverständigengutachtens besser steuern kann, zum Beispiel durch Definition der Vorgaben für durchzuführende Versuche. Urteil vom 28. August 2012 X ZR 99/11 (Fahrzeugwechselstromgenerator) Weitere Aufklärung des Sachverhalts war im konkreten Fall nicht erforderlich. Dr. Klaus Bacher Neues Berufungsrecht Seite 8
10 Präklusion Bis August 2012: Keine Urteile, in denen neue Entgegenhaltungen oder geänderte Anträge entscheidungserheblich waren. Urteil vom 19. Juni 2012 X ZR 79/11 Rn. 26 (Navigationseinrichtung): Ob die neuen Hilfsanträge verspätet sind, kann dahingestellt bleiben, wenn sie in der Sache zu keiner anderen Beurteilung führen. Dr. Klaus Bacher Neues Berufungsrecht Seite 9
11 Ausblick Beobachtung in einigen noch nicht entschiedenen Verfahren: Einführung neuer Entgegenhaltungen ohne oder allenfalls mit rudimentärer Begründung 117 PatG: Entsprechende Anwendung von 529, 530 und 531 ZPO Auch unstreitig vorveröffentlichte Entgegenhaltungen unterliegen der Präklusion Hinweis auf erneute Recherche dürfte zur Entlastung nicht ausreichen Verfahren: Entscheidung über Präklusion wird in der Regel erst nach Stellungnahme des Gegners ergehen können Dr. Klaus Bacher Neues Berufungsrecht Seite 10
12 Vorsorgliches Vorbringen in erster Instanz Erstinstanzlicher Hilfsvortrag und erstinstanzliche Hilfsanträge ins Blaue hinein dürften weder für das Gericht noch für die eigene Partei hilfreich sein. Hilfsvorbringen in erster Instanz ist veranlasst, wenn sich aus den Hinweisen des Patentgerichts ergibt, dass das bisherige Vorbringen möglicherweise nicht zum Erfolg führen wird. Hilfsvorbringen in erster Instanz dürfte nicht veranlasst sein, wenn sich aus den Hinweisen des Patentgerichts ergibt, dass es nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen würde. Dr. Klaus Bacher Neues Berufungsrecht Seite 11
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