(Zurechnung eines Grundstücks zum Vermögen der Gesellschaft i.s. des 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG)

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1 FG Nürnberg, Urteil v K 1355/12 Titel: (Zurechnung eines Grundstücks zum Vermögen der Gesellschaft i.s. des 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG) Normenkette: 1 Abs 3 Nr 1 GrEStG 1997 Orientierungsätze: 1. Eine aufschiebende Befristung in einem einheitlichen Rechtsgeschäft, welches sowohl gesellschaftsrechtliche als auch grundstücksbezogene Bestandteile enthält, ist bei der Beurteilung der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft im Rahmen einer Anteilsvereinigung nach 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zu berücksichtigen. 2. Vereinbaren drei Kommanditisten einer KG, die ebenfalls zu je 1/3 Gesellschafter der Komplementär GmbH sind, in einer Urkunde vom mit Wirkung zum den Übergang der GmbH-Anteile auf einen der Gesellschafter, das Ausscheiden von zwei Kommanditisten aus der KG und wird als Gegenleistung die Übertragung von Wohneigentum, für das nur teilweise eine Verwalterzustimmung erforderlich ist, seitens der KG auf die Ausscheidenden vereinbart, gehört das seitens der KG zu übertragende Wohneigentum nicht mehr zu deren Vermögen i.s.d. 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 29/14) Schlagworte: Abfindung, Anteilsvereinigung, Aufschiebende Befristung, Ausscheiden, Befristung, Eigentum, Einheitliches Rechtsgeschäft, Entstehung, Gesellschaft, Gesellschaft mbh, Grundstück, Kommanditgesellschaft, Steuerschuld, Stichtag, Vermögen, Wohnung, Zurechnung Fundstellen: EFG 2014, 1499 LSK 2014, BeckRS 2014, Tenor 1. Der Ablehnungsbescheid vom und die Einspruchsentscheidung dazu vom werden aufgehoben. Das Finanzamt wird verpflichtet, den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom aufzuheben. 2. Die Revision wird zugelassen. 3. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten die Vollstreckung vor Rechtskraft des Urteils abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschluss Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Tatbestand 1

2 Streitig ist, ob Grundstücke zum Zeitpunkt einer Anteilsvereinigung nach 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zum Vermögen der Gesellschaft gehören. I. 2 Die Klägerin ist Gesellschafterin der X KG (im Folgenden: KG), die im Juni 2005 gegründet worden war. An der KG waren beteiligt als: 3 Komplementärin: M GmbH zu 0 Kommanditisten: E F zu 1/3 = J H zu 1/3 = Klägerin zu 1/3 = Zweck der KG war die Erschließung, Nutzung und Verwertung von Grundstücken, insbesondere des Grundstücks B, Fl.Nr. 000, Gemarkung C. Im Jahr 2011 waren im Eigentum der KG noch ein Bauplatz in C (Fl.Nr. 000), die Wohnungen Nr. 1 und 4 in A, je eine Wohnung samt Tiefgaragenstellplatz in den Anwesen D (seit 2009) und G (seit 2009) sowie 8 Wohnungen in I (seit 2009). Der Gesellschaftsvertrag der KG sah in 15 für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters vor, dass die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird und der ausgeschiedene Gesellschafter eine Abfindung erhält, für deren Höhe der Buchwert des Gesellschaftsanteils zu diesem Zeitpunkt maßgebend ist; die Abfindung war in fünf gleichen Jahresraten zu bezahlen. Am änderten die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag dahingehend, dass ab dem Geschäftsjahr 2010 als Vorwegvergütung für die Verwaltung der jeweiligen Immobilien E F den Überschuss aus den Objekten D und G, J H den Überschuss aus der Immobilie I und die Klägerin den Überschuss aus dem Wohnungen A erhält. 5 Am Stammkapital der Komplementärin der KG, der M GmbH (im Folgenden: GmbH), in Höhe von insgesamt waren die Kommanditisten ebenfalls zu jeweils einem Drittel (= ) beteiligt; als Geschäftsführer der GmbH waren E F, J H und die Klägerin bestellt und jeweils zu zweit vertretungsberechtigt. II. 6 Mit notariellem Vertrag vom überließen und übertrugen mit dinglicher Wirkung zum Ablauf des die Gesellschafter E F und J H ihre Geschäftsanteile an der GmbH in Höhe von jeweils an die Klägerin (Ziff. A.II. der Urkunde). Die Eintragung der - ebenfalls aufschiebend befristet mit Ablauf des geänderten Geschäftsführungsbefugnisse in das Handelsregister erfolgte am In Ziff. B.II. des notariellen Vertrages vereinbarten die Gesellschafter der KG weiter, dass E F und J H als Kommanditisten aus der KG ausscheiden mit Wirkung zum Ablauf des und die Klägerin als alleinige Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von in der KG verbleibt; diese Eintragung in das Handelsregister erfolgte am Als Gegenleistung für die Übertragung der GmbH-Anteile und zur Erfüllung der Ansprüche auf Ausscheidungsguthaben aus der KG vereinbarten die Gesellschafter den Übergang von Grundbesitz der KG mit Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten zum Beginn des wie folgt: 9 Lfd.Nr. Objekt übertragen an: Verwalterzustimmung 1 C (Bauplatz) Bereits an Dritte veräußert

3 2 A, 174,74/1.000 (Whg. Nr. 1) verbleibt in KG 3 A, 175,34/1.000 (Whg. Nr. 4) verbleibt in KG 4 D, 22/1.000 (Whg. Nr TG Nr. 39) E F erforderlich 5 G, 53,96/ (Whg. Nr TG Nr. 124) E F erforderlich 6 I, 8 Wohnungen J H nicht erforderlich 10 Der Notar wurde ermächtigt, die Zustimmung des jeweiligen Verwalters des Anwesens D und G zur Veräußerung der Eigentumswohnungen einzuholen; die Zustimmungen wurden am (D) und am (G) erteilt. Die Eintragungen der Eigentümerwechsel in die jeweiligen Grundbücher erfolgten am (D und G) bzw. am (I). III. 11 Mit Bescheid vom stellte das Finanzamt gemäß 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG gesondert fest, dass von J H und E F mindestens 95 v.h. der Anteile der KG auf die Klägerin im Sinne von 1 Abs. 3 Nr. 3 bzw. Nr. 4 GrEStG übertragen wurden. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dem Bescheid fügte es eine Anlage betreffend das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt Y für die Wohnungen in den Anwesen D, G und A bei; eine weitere Anlage fügte es betreffend das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt Z für das Objekt I bei. Das Finanzamt wertete in den Anlagen den Vorgang als Anteilsvereinigung nach 1 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GrEStG und sämtliche Erwerbe als steuerbegünstigt gemäß 6 Abs. 2 GrEStG zu einem Anteil in Höhe von 33,34 v.h. dies entsprach dem Anteil der Klägerin an der KG. IV. 12 Mit Schreiben vom beantragte die Klägerin die Änderung des Bescheides vom über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 164 Abs. 2 AO. Durch den Austritt der Gesellschafter F und H aus der KG habe die verbleibende Kommanditistin alle Gesellschaftsanteile i.s.d. 1 Abs. 3 GrEStG an der KG erlangt; dies löse zwar eine Besteuerung nach 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG für die der Gesellschaft gehörenden (ihr zuzurechnenden) Grundstücke aus. Die Grundstücke, die den ausscheidenden Kommanditisten zur Abfindung übertragen worden seien, seien jedoch in die Besteuerung nach 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht (mehr) einzubeziehen. Das Finanzamt lehnte eine Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids vom mit Bescheid vom ab. 13 Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren verlief erfolglos, das Finanzamt wertete die Übertragung sämtlicher Anteile an der GmbH auf die Klägerin und das Ausscheiden der anderen Kommanditisten aus der KG als Anteilsvereinigung in der Hand der Klägerin gemäß 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Mit Einspruchsentscheidung vom hob es den Vorbehalt der Nachprüfung auf und setzte gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Frage, ob die Steuer nach 8 Abs. 2 GrEStG ( 17 Abs. 3a GrEStG) zu bemessen ist. 14 Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, 15 den Ablehnungsbescheid vom und die Einspruchsentscheidung dazu vom aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom aufzuheben. 16 Sie begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

4 17 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehöre ein Grundstück i.s.d. 1 Abs. 3 GrEStG zum Vermögen einer Gesellschaft, wenn es ihr aufgrund eines unter 1 Abs. 1 bis 3 GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen sei. Dementsprechend gehöre ein Grundstück nicht mehr zum Vermögen der Gesellschaft, wenn es zwar noch im Eigentum der Gesellschaft stehe, aber vor Entstehung der Steuerschuld ( 1 Abs. 3 GrEStG) Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs sei (so BFH-Beschluss vom II S 5/85, BFH/NV 1986, 115). Auf die Urteile des BFH vom II R 14/02 (BFH/NV 2004, 1731) und vom II 64/61 U (BStBl. III 1963, 45) werde verwiesen. Nach dem Urteil des BFH vom II R 26/99 (BFH/NV 2001, 1040) sei ein Grundstück der Gesellschaft dann zuzurechnen, wenn es ihr grunderwerbsteuerrechtlich zuzuordnen sei; dies sei mit Verwirklichung eines Tatbestandes nach 1 GrEStG der Fall. Seien in ein und derselben notariellen Urkunde mehrere Rechtsvorgänge geregelt, sei darauf abzustellen, ob eine wertmäßige Einbeziehung stattgefunden habe (BFH-Urteil vom II R 26/99, BFH/NV 2001, 1040). Im Streitfall sei sozusagen der umgekehrte Sachverhalt wie in diesem BFH-Urteil gegeben: Die auf die Klägerin übergegangenen Gesellschaftsanteile seien wertmäßig bereits um die Abfindungsgrundstücke gemindert gewesen, ihr Wert habe sich in dem in der KG verbliebenen Grundvermögen erschöpft. 18 Das Finanzamt beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Für den Fall des Unterliegens regt es die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage an. 21 Zur Begründung führt das Finanzamt im Wesentlichen aus: 22 (1) Durch die Übertragung sämtlicher Anteile an der GmbH auf die Klägerin und durch das Ausscheiden der anderen Kommanditisten aus der KG seien unmittelbar und mittelbar 100 v.h. der Anteile der KG in der Hand der Klägerin vereinigt worden. 23 (2) Auch die Grundstücke für die ausscheidenden Kommanditisten seien nicht vor Entstehung der Steuerschuld gemäß 1 Abs. 3 GrEStG Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs gewesen und hätten damit im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld gemäß 1 Abs. 3 GrEStG zum Gesellschaftsvermögen gehört (BFH-Beschluss vom II B 23/85, BFH/NV 1987, 60; BFH-Urteil vom II S 5/85, BFH/NV 1986, 115 ff.; BFH-Urteil vom II R 14/02). Der Übereignungsanspruch der ausscheidenden Kommanditisten stelle einen Erwerbsvorgang gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG dar, welcher am mit Abschluss der notariellen Urkunde über die Übertragung von Geschäftsanteilen und das Ausscheiden von Kommanditisten aus der KG verwirklicht worden sei; die Übertragung der Grundstücke sei damit nicht vor Entstehung der Steuer nach 1 Abs. 3 GrEStG erfolgt. 24 (3) Nach den Ausführungen in dem Urteil des BFH vom in dem Verfahren II R 45/08 (BStBl. II 2012, 292) gehöre ein Grundstück nicht nur dann i.s.d. 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zum Vermögen einer Gesellschaft, wenn es im Eigentum der Gesellschaft stehe, sondern maßgeblich sei eine grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung in dem Sinne, dass bei der Gesellschaft, deren Anteile vereinigt werden, in der Vergangenheit ein Tatbestand verwirklicht worden sei, der einen Erwerbsvorgang i.s.d. 1 GrEStG darstelle, und danach kein erneuter Rechtsträgerwechsel im Sinne dieser Vorschrift von ihr auf einen anderen stattgefunden habe. Im Streitfall sei ein Rechtsträgerwechsel auf die ausscheidenden

5 Gesellschafter frühestens eine logische Sekunde nach Abschluss der Ausscheidungsvereinbarung erfolgt; eine an sich in Geld zu leistende Abfindungszahlung sei durch Übertragung von Grundstücken erfüllt worden. 25 (4) Eine Anteilsvereinigung trete mit dem Entstehen der Gesellschaft ein, wenn bei Gründung der Gesellschaft alle anderen Gesellschafter ihre Anteile als Treuhänder des Hauptgesellschafters erwerben (BFH-Urteil vom II 77/64, BStBl. II 1972, 719); die Steuerpflicht entstehe dadurch bezüglich der Grundstücke, welche unter Beachtung des Vorliegens einer erforderlichen Genehmigung zu diesem Zeitpunkt der Gesellschaft gehören. Im Streitfall habe am noch keine Genehmigung der Verwalter zum Erwerb der Grundstücke vorgelegen. 26 (5) Das FG Münster habe in dem Verfahren 8 K 1667/09 GrE (EFG 2012, 1873, Revision beim BFH, Az.: II R 26/12) mit Urteil vom entschieden, dass Grundstücke bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien, wenn nach Durchführung schwebend unwirksamer Kaufverträge eine Anteilsvereinigung eintrete und dies auch hinsichtlich weiterverkaufter Grundstücke gelte, wenn die Bedingung dieser Kaufverträge nicht eingetreten sei und die Kaufverträge mit den Dritten auch nicht umgesetzt worden seien. Entscheidungsgründe 27 Die Klage ist begründet. 28 Das Finanzamt hat zu Unrecht die beantragte Änderung des Feststellungsbescheids vom abgelehnt. Der Feststellungsbescheid vom ist aufzuheben. Die Wohnungen in den Anwesen D, G und I gehörten im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Anteilsvereinigung nicht mehr zum Vermögen der KG i.s.d. 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, so dass eine gesonderte Feststellung nach 17 Abs. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG mangels Grundstücken außerhalb des Bezirks des Finanzamts Y nicht zu erfolgen hatte Mit Unterzeichnung der notariellen Urkunde vom hat die Klägerin die Tatbestandsmerkmale des Erwerbsvorgangs der Anteilsvereinigung nach 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht. 30 Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 v.h. der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden ( 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG) a. Eine solche Anteilsvereinigung erfolgt, wenn bei einer Einmann-GmbH & Co. KG der Anteilserwerber die (Kommandit-)Anteile der grundbesitzenden KG unmittelbar hält und im Übrigen an der Komplementär- GmbH zu mindestens 95 v.h. beteiligt ist (BFH-Urteil vom II R 38/69, BStBl. II 1975, 834). 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG knüpft an das schuldrechtliche Geschäft an, welches den Anspruch auf Überlassung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft hierzu begründet. 32 Durch die notarielle Urkunde vom erlangte (1) die Klägerin den schuldrechtlichen Anspruch auf Überlassung der Geschäftsanteile an der GmbH von E F und J H und (2) erklärten die bisherigen Kommanditisten E F und J H ihr Ausscheiden aus der KG. 33

6 (1) Im Streitfall erlangte die Klägerin mit dem notariellen Vertrag vom den schuldrechtlichen Anspruch auf Überlassung der Geschäftsanteile an der GmbH von E F und J H (Ziff. A.II.1. und 2.). Dieser schuldrechtliche Anspruch wurde mit Übertragung der GmbH-Anteile auf die Klägerin mit Wirkung zum Ablauf des erfüllt (Ziff. A.II.). 34 (2) Weiter waren sich die Vertragsteile nach Ziff. B.II. der Urkunde darüber einig, dass E F und J H aufgrund dieses Vertrages als Kommanditisten aus der KG ausscheiden. Das Ausscheiden von E F und J H als Kommanditisten der KG war mit Wirksamkeit zum Ablauf des vereinbart (Ziff. B.II.). Für das Ausscheiden von J H und E F aus der KG als Kommanditisten hat der notarielle Vertrag vom konstitutive Wirkung, die Eintragung in das Handelsregister am ist lediglich deklaratorisch. 35 (3) Bei (hypothetischer) Beurteilung des Sachverhaltes ergibt sich, dass aufgrund der notariellen Vereinbarung vom eine Vereinigung sämtlicher Anteile an der KG (mit Wirkung zum Ablauf des ) in der Hand der Klägerin erfolgen würde, und zwar teils unmittelbar als einzig verbleibende Kommanditistin und teils mittelbar durch den Erwerb der übrigen beiden Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH. Dies deutet auch die notarielle Urkunde an, wenn dort in Ziff. B.II. ausgeführt ist, dass mit Wirksamwerden des Ausscheidens die Klägerin wirtschaftlich Alleingesellschafterin sowohl der KG als auch der GmbH und rechtlich die Klägerin alleinige Kommandistin der KG und die GmbH deren alleinige persönlich haftende Gesellschafterin sein wird. 36 (4) Die Anteilsvereinigung erzeugt so viele der Grunderwerbsteuer unterliegende fiktive Grunderwerbe, als die Gesellschaft Grundstücke besitzt (BFH-Urteil vom II R 66/98, BStBl. II 2002, 156; Pahlke/Franz, GrEStG, 4. Auflage, 1 Rn. 393) b. Zum Vermögen der Gesellschaft gehörten lediglich die beiden Wohneinheiten in A. 38 Ein Grundstück gehört i.s.d. 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zum Vermögen der Gesellschaft, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf die Anteilsvereinigung auf Grund eines unter 1 Abs. 1 bis 3 GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom II 77/64, BStBl. II 1972, 719). Nach dem Urteil des Reichsfinanzhofs vom II A 415/27 (RFHE 22, 115) gehören Grundstücke nicht zum Vermögen i.s.d. 3 GrEStG in der damaligen Fassung, wenn eine Gesellschaft auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrages zur Übereignung eines Grundstücks an einen Dritten verpflichtet war. Auch das Urteil des BFH vom II 70/63 (BStBl. III 1966, 378) und der Beschluss des BFH vom II S 5/85 (BFH/NV 1986, 115) beziehen sich darauf, ob das Grundstück im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf Grund eines unter 1 Abs. 1 bis 3 GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs dem Vermögen der Gesellschaft zuzurechnen ist. Viskorf (in Boruttau, GrEStG, 17. Auflage, 14 Rn. 83, 22 und 35) stellt für die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Gesellschaftsvermögen darauf ab, ob das Grundstück im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes des 1 Abs. 3 GrEStG, gegebenenfalls also im Zeitpunkt des Eintritts einer Bedingung bzw. der Erteilung einer Genehmigung als dem Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuer (schon oder noch) zum Vermögen der Gesellschaft gehört. 39 (1) Im Streitfall ist maßgebender Zeitpunkt für die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen der KG der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf die Anteilsvereinigung, also der Gemäß 14 Nr. 1 GrEStG entsteht die Steuer, wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung; nach Nr. 2 der Vorschrift entsteht die Steuer mit der Genehmigung, wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf. Bei aufschiebend

7 befristeten Erwerbsvorgängen dagegen ist die Entstehung der Steuerschuld nicht nach 14 GrEStG hinausgeschoben (Viskorf in Boruttau, GrEStG, 14 Rn. 51; FG Nürnberg Urteil vom IV 162/2001, DStRE 2003, 117). 41 Im Streitfall war der Eintritt der Anteilserwerbe durch die Klägerin am unbedingt vereinbart und daher gewiss; der zum Ablauf des aufschiebend befristete Erwerb war als solcher mit Unterzeichnung der notariellen Urkunde am erfolgt. 42 (2) Zu diesem Zeitpunkt gehörten i.s.d. 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG die beiden Wohneinheiten auf dem Grundstück A zum Vermögen der KG. 43 (3) Die acht Wohneinheiten in dem Anwesen I und die Wohnungen D und G gehörten zu diesem Zeitpunkt i.s.d. 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht mehr zum Vermögen der KG. 44 (a) Ein zivilrechtlich im Eigentum der Gesellschaft stehendes Grundstück gehört erst dann nicht mehr zum Vermögen der Gesellschaft, wenn sich die Gesellschaft vor Entstehung der Steuerschuld als Verkäuferin des Grundstücks an einem Verkaufsgeschäft beteiligt und sich zur Übereignung des Grundstücks an einen Dritten verpflichtet hat (BFH-Urteil vom II R 14/02 BStBl. II 2005, 148; BFH-Beschluss vom II S 5/85, BFH/NV 1986, 115; Pahlke/Franz, GrEStG, 1 Rn. 326; Hofmann, GrEStG, 1 Rn. 148). Werden sowohl der grundstücksrechtliche als auch der gesellschaftsrechtliche Vorgang in einer notariellen Urkunde vereinbart, ist anhand verständiger Würdigung der Gesamtheit der getroffenen Vereinbarungen zu entscheiden, ob das Grundstück im Zeitpunkt der Anteilsübertragung zum Vermögen der Gesellschaft gehört oder nicht (BFH-Urteil vom II R 26/99, BFH/NV 2001, 1040). 45 (b) Im Streitfall hatten die Vertragsparteien in der notariellen Urkunde vom vereinbart, dass E F und J H aus der KG ausscheiden und deren GmbH-Anteile auf die Klägerin übergehen, sowie dass die Ansprüche der beiden ausscheidenden Gesellschafter auf Ausscheidungsguthaben nicht wie gesellschaftsvertraglich vereinbart in Geld, sondern in Grundbesitz der KG zu erbringen sind; die KG war zur Übereignung dieser Wohneinheiten verpflichtet. Die notarielle Urkunde vom stellt insoweit ein einheitliches Rechtsgeschäft dar, welches sowohl gesellschaftsrechtliche als auch grundstücksbezogene Bestandteile enthält. 46 (c) Bei verständiger Würdigung der Gesamtheit der am getroffenen Vereinbarungen ergibt sich, dass sich in der Hand der Klägerin mit Wirkung zum Ablauf des die KG-Anteile in der Gestalt vereinigen werden würden, dass sich der Grundbesitz der KG lediglich aus den beiden Wohnungen in A zusammensetzten würde Abs. 3 Nr. 1 GrEStG besteuert die der Erlangung zivilrechtlichen Eigentums vergleichbare veränderte Rechtszuständigkeit an Grundstücken der Gesellschaft (Pahlke/Franz, GrEStG, 1 Rn. 324; Urteil des BFH vom II R 130/91, BStBl. II 1994, 408). Die innere Rechtfertigung der Steuerpflicht nach 1 Abs. 3 GrEStG liegt darin, dass die Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft dem Erwerb des Grundstücks bzw. der Grundstücke dieser Gesellschaft wirtschaftlich gleichsteht (BFH-Urteil vom II 70/63, BStBl. III 1966, 378). Erfasst werden soll die Sachherrschaft, die an dem Gesellschaftsgrundstück über die rechtliche Verfügungsmacht an den Gesellschaftsanteilen erlangt wird, und damit die Änderung der Rechtszuständigkeit an dem Grundstück außerhalb der Eigentumsebene (Hofmann, GrEStG, 1 Rn. 135). Die Vorschrift fingiert einen Übergang des Grundstücks bzw. der Grundstücke von der Gesellschaft auf den Gesellschafter, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen (BFH-Urteil vom II R 92/81, BStBl. II 1982, 424).

8 48 Nur solche Grundstücke, bei denen die Anteilsvereinigung dem Erwerb des Grundstücks (wirtschaftlich) gleichsteht, können nach 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG von der Besteuerung erfasst sein. 49 Zwar ist es zutreffend, dass wie das Finanzamt ausführt aufgrund des notariellen Vertrags rechtstechnisch zunächst eine in Geld zu leistende Abfindungsverpflichtung der KG entstanden war, welche eine logische Sekunde später durch die Übertragung von Grundvermögen erfüllt worden ist. Diese isolierte Betrachtung berücksichtigt jedoch nicht die ebenfalls in der notariellen Vereinbarung enthaltenen zeitlichen Komponenten; unter Mitberücksichtigung der dort vereinbarten aufschiebenden Befristungen war eine Sachherrschaft der Klägerin über die Wohnungen in der I, D und G zu keinem Zeitpunkt und auch nicht wirtschaftlich gegeben. (1) Gesellschaftsrechtlich konnte die Klägerin ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des notariellen Vertrages vom nur über (Ansprüche auf) GmbH-Anteile bzw. einen Kommanditanteil verfügen, welche die bestehende Verpflichtung der KG zur Übereignung dieser Wohneinheiten sowohl dinglich als auch dem Wert nach beinhalteten. Die Kommanditanteile der ausscheidenden Gesellschafter gingen zwar erst mit Wirkung zum unter und wurden nicht auf die Klägerin übertragen; der Abfindungsanspruch der ausscheidenden Gesellschafter J H und E F allerdings richtete sich ebenso wie der Anspruch auf Eigentumsverschaffung an den Grundstücken ab dem gegen die KG. (2) Über das der KG gehörende (Grund-)Vermögen konnte die Klägerin aufgrund der vertraglichen Regelungen erst mit Ablauf des wie eine Eigentümerin verfügen. So war das Ausscheiden von E F und J H aus der KG und der Übergang der GmbH-Anteile von diesen auf die Klägerin jeweils mit Wirkung zum vereinbart, dies war auch der Zeitpunkt, zu welchem diese als Geschäftsführer der GmbH abberufen worden waren. Die Verpflichtung zur Übertragung der Wohneinheiten in der I war dagegen mangels Erfordernis einer Verwalterzustimmung sofort und damit bereits am wirksam. Für die Wohnungen D und G war zwar die Zustimmung des jeweiligen Verwalters erforderlich, allerdings werden solche regelmäßig innerhalb eines kurzen Zeitraumes erteilt und der Notar war bereits in der Urkunde zu deren Einholung beauftragt gewesen; tatsächlich sind die Zustimmungen auch im Dezember 2011 erteilt worden. Die KG war daher vor dem Zeitpunkt, zu welchem sich ihre Anteile tatsächlich vereinigen sollten und auch vereinigt haben, schuldrechtlich zur Übertragung der Wohnungen in den Anwesen I, D und G verpflichtet die Anteilsvereinigung umfasste daher lediglich die beiden Wohnungen in A. (3) Eine Berücksichtigung dieser zeitlichen Differenzierungen ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ( vereinigt werden würden; ), aber auch der BFH hat in dem Urteil vom II B 26/06 (BFH/NV 2007, 500) bei Vereinbarung aufschiebender Befristungen einen hypothetischen Geschehensablauf zur Beurteilung herangezogen. (4) Dass dies von den Vertragsparteien auch so beabsichtigt gewesen war, zeigte sich bereits in der Änderung des Gesellschaftsvertrages der KG am , die eine entsprechende Verwaltung und Verteilung des Überschusses der jeweiligen Immobilie vorsah. 50 (d) Soweit das Finanzamt auf die Begründung in dem BFH-Urteil vom II R 45/08 (BStBl. II 2012, 292) verweist, lag dem dortigen Sachverhalt eine Veräußerung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft im Anschluss an eine Anteilsvereinigung zugrunde, die grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung ging dort von der grundstücksbesitzenden Gesellschaft zunächst auf die dortige Klägerin bei welcher sich die Anteile vereinigten und von dieser auf die Erwerberin der Beteiligungen über. Im hier anhängigen Streitfall dagegen nahm die grundstücksbesitzende Gesellschaft selbst und nicht die Klägerin eine Verfügung über ihr gehörende Grundstücke vor; dies bewirkte letztendlich einen Übergang der grunderwerbsteuerrechtlichen Zuordnung der Grundstücke von der Gesellschaft und nicht von der Klägerin auf die ausscheidenden Gesellschafter. 51 Soweit das Finanzamt seine Begründung auf das Urteil des BFH vom II 77/64 (BStBl. II 1972, 719) und das Erfordernis einer Genehmigung stützt, war die Genehmigung der Verwalter regelmäßig vor

9 Ablauf der aufschiebenden Befristung für die Anteilsvereinigung zu erwarten und ist auch tatsächlich noch im Dezember 2011 erteilt worden Eine gesonderte Feststellung des Erwerbsvorgangs nach 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG war nicht durchzuführen, da nur die beiden im Bezirk eines zuständigen Finanzamts gelegenen Wohnungen A von der Anteilsvereinigung betroffen sind. Der Feststellungsbescheid vom ist daher aufzuheben. 53 Die Besteuerungsgrundlagen werden in den Fällen des 1 Abs. 3 GrEStG durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, gesondert festgestellt, wenn ein außerhalb des Bezirks dieses Finanzamts liegendes Grundstück betroffen ist ( 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG). Die Anteilsvereinigung nach 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erzeugt dabei so viele der Grunderwerbsteuer unterliegende fiktive Grunderwerbe, als die Gesellschaft Grundstücke besitzt (BFH-Urteil vom II R 66/98, BStBl. II 2002, 156). Die gesonderte Feststellung nach 17 Abs. 3 GrEStG hat für alle von einem Rechtsvorgang betroffenen Grundstücke in einem Feststellungsbescheid zu erfolgen (BFH- Urteil vom II R 120/91, BStBl. II 1994, 819). Befinden sich Geschäftsleitung und Belegenheit des betroffenen Grundstücks im Bezirk nur eines einzigen Finanzamts, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach 17 Abs. 1 GrEStG (vgl. Viskorf in Boruttau, GrEStG, 17. Auflage, 17 Rn. 48, 51); eine gesonderte Feststellung ist in diesen Fällen nicht erforderlich Die Revision wird gemäß 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob aufschiebende Befristungen in einem einheitlichen Rechtsgeschäft bei der Beurteilung der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft im Rahmen einer Anteilsvereinigung nach 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zu berücksichtigen sind. Das beim BFH anhängige Revisionsverfahren II R 26/12 betrifft eine andere Sachverhaltskonstellation (schwebende Unwirksamkeit der weiterveräußernden Verpflichtungsgeschäfte und fehlende Umsetzung) Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO. 56 Die Voraussetzungen für eine vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung sind gegeben ( 151 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz FGO i.v.m. 708 Nr. 10 ZPO). Das Gericht hat nach 151 Abs. 1 Satz 1 FGO, 711 ZPO von Amts wegen auszusprechen, dass das Finanzamt die Vollstreckung hinsichtlich der Kostenerstattung vor Rechtskraft des Urteils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden kann, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. 57 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen für das von der Klägerin durchgeführte Vorverfahren wird aufgrund der Schwierigkeit der betroffenen Sach- und Rechtsfragen für notwendig erklärt ( 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).

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