Das Gesetz juristisch
|
|
- Gotthilf Beck
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Landkreis Rastatt, Netzwerk Kinderschutz am 18. Juli 2012 Frühe Unterstützung ist für alle günstig Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 1 Bundeskinderschutzgesetz Das Gesetz juristisch Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 2 1
2 Bundeskinderschutzgesetz Gesetz zur Stärkung des aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG) Inhalte entsprechen dem Gesetzesstand zum Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 3 BKiSchG Art 1 = Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung 2 Information über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 4 2
3 1 Abs.1 KKG: Ziel des Gesetzes Wohl von Kindern und Jugendlichen schützen Körperliche, geistige und seelische Entwicklung F Ö R D E R N Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 5 1 Abs. 2 KKG: Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ist Pflicht und Recht der Eltern. Über diese Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 6 3
4 1 Abs. 3 KKG: Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft: Unterstützung von Eltern, damit diese im Einzelfall 1. Verantwortung besser gerecht werden, 2. Entwicklungsrisiken frühzeitig erkannt werden, 3. Kindeswohlgefährdung vermieden wird, 4. ggfs. Gefährdung oder Schädigung abgewendet werden kann. Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 7 1 Abs. 4 KKG Zweck des Gesetzes Kern ist Vorhaltung eines frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter/Väter, schwangere Frauen und werdende Väter = Definition des Begriffs Frühe Hilfen Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung durch Information, Beratung und Hilfe. Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 8 4
5 Unterstützung zugänglich machen Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 9 2 KKG Information über Leistungsangebote Abs. 1: Information Abs. 2: Angebot eines persönlichen Gesprächs, auf Wunsch der Eltern auch in ihrer Wohnung Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 10 5
6 Im Netzwerk Erfahrungen austauschen Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 11 3 Abs. 1 KKG Verbindliche Netzwerkstrukturen Auftrag: Aufbau bzw. Weiterentwicklung Ziel: 1. Gegenseitig über Aufgaben und Angebote informieren 2. strukturelle Fragen zu Angeboten klären 3. Verfahren im Kinderschutz abstimmen Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 12 6
7 3 Abs. 2 KKG: Netzwerkpartner Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe Behindertenhilfe für Kinder nach SGB XII Gesundheitsämter Sozialämter Gemeinsame Servicestellen Schulen Polizei- und Ordnungsbehörden Agenturen für Arbeit Krankenhäuser Sozialpädiatrische Zentren Frühförderstellen Beratungsstellen für soziale Problemlagen Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung Einrichtungen und Dienste zum Schutz vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen Familienbildungsstätten Familiengerichte Angehörige von Heilberufen Beratungsstellen nach 3 u. 8 SchKG Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 13 3 Abs. 3 und 4 KKG Die verbindliche Zusammenarbeit im Kinderschutz als Netzwerk organisiert örtlicher Träger der Jugendhilfe. Netzwerkbeteiligte legen Grundsätze für eine verbindliche Zusammenarbeit in Vereinbarungen fest. Auf vorhandene Strukturen soll zurückgegriffen werden Netzwerk soll zur Beförderung Früher Hilfen durch den Einsatz von Familienhebammen gestärkt werden. Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 14 7
8 Geld für Netzwerk und Unterstützung Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 15 3 Abs. 4 KKG Familienhebammen (Familien- Gesundheits- und KinderkrankenpflegerInnen) Modellprojekt des Familienministeriums 177 Mio. Euro ab 2012 über 4 Jahre Ab 2016 Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfe und der psychosozialen Unterstützung von Familien mit jährlich 51 Mio Euro Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 16 8
9 Alle sehen hin und sorgen sich, Jugendhilfe berät Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 17 4 Abs. 1 KKG Gewichtige Anhaltspunkte für KWG werden bei Ausübung beruflicher Tätigkeit bekannt Situation erörtern und auf Hilfeannahme hinwirken (es sei denn Schutz wird dadurch in Frage gestellt) Personengruppen: Heilberufe die staatl. geregelte Ausbildung erfordern, Psychologen, Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Jugend-, Sucht-, Schwangeren-BeraterInnen, staatl. anerkannte Sozial-Arbeiter/Pädagogen, Lehrer an staatl. und staatl. Anerkannten privaten Schulen Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 18 9
10 4 Abs. 2 KKG Anspruch gegenüber Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Beratung durch insoweit erfahrene Fachkraft dazu: Datenübermittlungsbefugnis Vor Übermittlung sind Daten zu pseudonymisieren Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 19 4 Abs. 3 KKG Gefährdungsabwendung scheidet aus oder ist erfolglos Einschaltung Jugendamt wird für erforderlich gehalten um KWG abzuwenden Befugnis zur Datenübermittlung an Jugendamt Betroffene vorher darauf hinweisen, es sei denn, der wirksame Schutz des Kindes/Jugendlichen wird dadurch in Frage gestellt. Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 20 10
11 SGB VIII 8a Abs. 5 SGB VIII Fallübergabe in Kinderschutzangelegenheiten in persönlichem Gespräch unter Anwesenheit der KlientInnen bei Zuständigkeitswechseln Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 21 SGB VIII 8b Abs. 1 SGB VIII Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft der Kinder- und Jugendhilfe Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 22 11
12 72a SGB VIII Erweitertes Führungszeugnis Pflicht für Hauptamtliche wie bisher, nur jetzt erweitert, also auch mit Bagatelle-Delikten Pflicht für Ehrenamtliche soll vor Ort ausgehandelt werden Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie SGB VIII Förderung von freien Trägern bei Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen Neu: Gewährleistung der Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und - sicherung nach 79a SGB VIII Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 24 12
13 79a Abs. 1 SGB VIII Qualitätsweiterentwicklung für alle Leistungen, alle Aspekte beim öffentlichen Jugendhilfeträger Gewährung und Erbringung von Leistungen Erfüllung anderer Aufgaben Prozess der Gefährdungseinschätzung nach 8a SGB VIII Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie SGB VIII Erweiterung der Kooperationspartner bei struktureller Zusammenarbeit Staatsanwaltschaften Beratungsstellen nach 3 u. 8 SchKG Suchtberatungsstellen Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 26 13
14 99 Abs. 6 u. 6b SGB VIII Statistische Erfassung von Kinderschutz Fälle mit Gefährdungseinschätzung differenzierte Erfassung des Ausgangs einer Anrufung des Familiengerichts Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie SGB VIII Statistik-Daten nach 98 u. 99 SGB VIII dürfen auf Gemeindeebene bzw. im Jugendamtsbezirk veröffentlicht werden Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 28 14
15 21 Nr. 7 SGB IX Einbindung weiterer Kooperationspartner bei Kinderschutzangelegenheiten und bei Inanspruchnahme insoweit erfahrener Fachkräfte der Jugendhilfe Rehabilitationsträger schließen Verträge über Angebot der insoweit erfahrenen Fachkräfte in Fragen des Kinderschutzes Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 29 2 Abs. 1 und 4 Abs. 2 SchKG Schwangerschafts(konflikt)beratungsstellen können stets anonym beraten, nicht nur bei Konfliktberatung und müssen vorher darauf hinweisen sind zur Teilnahme am Kooperationsnetzwerk verpflichtet Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 30 15
16 Art. 4 BKiSchG Das BKiSchG wird evaluiert. Dem Bundestag wird bis darüber berichtet Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 31 Bundeskinderschutzgesetz Das Gesetz - Umsetzung praktisch Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 32 16
17 Warum Eltern früh unterstützen? Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 33 Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 34 17
18 FRÜHZEITIG Vernachlässigungen und Misshandlungen stehen in vielen Fällen am Ende eines Prozesses, der von den meisten Eltern nicht gewollt wurde, aber für die gesunde Entwicklung ihres Kindes nachteilig war. Am Anfang dieser Prozesse sind in vielen Fällen für beteiligte Dritte Überforderungssituationen wahrnehmbar gewesen. Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 35 Kosten früher Hilfen sowie Folgekosten bei Kindeswohlgefährdung in der Lebensverlaufsperspektive Quelle: Abb. 35 Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 36 18
19 Kosten im Lebenslauf nach dem Zeitpunkt des Hilfebeginns Abb. 34 Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 37 Strukturieren, aber wie? Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 38 19
20 Und das Netz der Familie? Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 39 Zukunft gestalten durch Backcasting! Schauen Sie zurück: Sie haben im Landkreis Rastatt schon vieles für Ihre Familien miteinander organisieren können. Neue Netzwerkpartner bereichern und schaffen neue Perspektiven Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 40 20
21 Zu viel Kooperationszeiten? Fragen zu Netzwerkpartnern, die beantwortet sein sollten, bevor Kooperation erfolgt: Bei wem reicht Adresse und Telefonnummer? Von wem benötige ich schriftliche Infos (Flyer, u.a.)? Zu wem benötige ich persönlichen Kontakt? Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 41 Netzwerkarbeit evaluieren? Nachhaltigkeit 1=kurz 5=stabil Komplementarität 1= hohe Homogenität 5=hohe Heterogenität Netzwerkvision 1= niedrig 5=sehr hoch Nutzen 1= nicht vorhanden 5=sehr hoch Komplementarität 1= hohe Homogenität 5=hohe Heterogenität Interaktionsdichte 1=niedrig, 5=hoch 6 Merkmale eines Netzwerkes nach Neugebauer/Beywl (2006) Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 42 21
22 Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 43 Sie haben noch nicht genug? Rietmann Stephan. Das interdisziplinäre Pardigma. Fachübergreifende Zusammenarbeit als Zukunftsmodell. In: Rietmann S, Hensen G., Hrsg. (2008). Tagesbetreuung im Wandel, Das Familienzentrum als Zukunftsmodell. Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. Löchtefeld Stefan. Backcasting Ein Instrument zur Zukunftsgestaltung. In: Rietmann S, Hensen G., Hrsg. (2009). Werkstatthandbuch Familienzentrum. Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. Hoffmann Christian, Rietmann Stephan. Networking. In: Rietmann S, Hensen G., Hrsg. (2009). Werkstatthandbuch Familienzentrum. Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. Müller-Brackmann Ursula, Selbach Bernd. Das Netzwerk Frühe Förderung (NeFF) S. 226 f. Praxischeckliste und Orientierungspunkte zur Netzwerkarbeit. In: Schubert H, Hrsg. (2008). Netzwerkmanagement. Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 44 22
23 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Dieter Fischer, Ostalbkreis, Jugend und Familie, Fachzentrum frühe Hilfen für Mütter, Väter und Schwangere Folie 45 23
Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards
Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Hans Leitner Geschäftsführer Start ggmbh Leiter der Fachstelle
MehrFachstelle Kinderschutz im im November Februar
Fachstelle Kinderschutz im im November Februar 2013 1 Gliederung 1. Definition Frühe Hilfen 2. Bundeskinderschutzgesetz 3. Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 1 Kinderschutz und
MehrGrundsätzliches und Herausforderungen in der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes. Cloppenburg, den
Grundsätzliches und Herausforderungen in der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes Cloppenburg, den 23.10.13 Stichworte einer neuen Konzeption des Kinderschutzes Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung
MehrRechtliche Aspekte der Kooperation und notwendiges Handeln bei Betreuungskrisen von Jugendlichen (Deutschland)
Rechtliche Aspekte der Kooperation und notwendiges Handeln bei Betreuungskrisen von Jugendlichen (Deutschland) Kooperationsauftrag 36: Mitwirkung/Hilfeplan verlangt eine Kooperation zwischen den Fachkräften
MehrBundeskinderschutzgesetz
LVR Landesjugendamt Bundeskinderschutzgesetz Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Übersicht über die zentralen Änderungen LVR Landesjugendamt Bundeskinderschutzgesetz
MehrDas (neue) Bundeskinderschutzgesetz Kinderschutz in multiprofessioneller Verantwortung
Das (neue) Bundeskinderschutzgesetz Kinderschutz in multiprofessioneller Verantwortung Dr. Susann Burchardt, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein
MehrProgramm: Kooperation. Weiterentwicklung der Kooperationsbeziehungen wie kann das gelingen? Kooperation bei Frühen Hilfen
Programm: Kooperation Weiterentwicklung der Kooperationsbeziehungen wie kann das gelingen? Fachtag Bundeskinderschutzgesetz Hessischer Landkreistag & DIJuF Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für und
Mehr3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG
Schutzauftrag in Kindertagesstätten Bundeskinderschutzgesetz Luckenwalde 19.November 2011 Zeitschiene 27.05.2011 erste Stellungnahme des Bundesrats 28.06.2011 erste Lesung im Bundestag 26.09.2011 öffentliche
MehrBundeskinderschutzgesetz
Bundeskinderschutzgesetz Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Sandra Eschweiler Köln, 29. Februar 2012 Arbeitstagung für Fachberaterinnen und Fachberater von Tageseinrichtungen
MehrKooperation von Jugendhilfe und Schule im Kinderschutz auf örtlicher Ebene
Kooperation von Jugendhilfe und Schule im Kinderschutz auf örtlicher Ebene Auftaktveranstaltung Kooperation Jugendhilfe und Schule im Rahmen des Kinderschutzes Ein gemeinsamer Weg zur Schaffung tragfähiger
MehrKinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule
Kinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule Forum Jugendhilfe Schule am 26.11.2013 11.12.2013 Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 1 Gesetz zur Stärkung eines aktiven
MehrBundeskinderschutzgesetz (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG vom 22. Dezember 2011)
Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten am 1. Januar 2012 Neue Anforderungen für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien Hans Leitner Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg Start ggmbh
MehrDas neue Bundeskinderschutzgesetz
Das neue Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Servicestelle Kindesschutz Dr. Sandra Menk 3. Netzwerkkonferenz Stadt und Landkreis Neuwied 08.02.2012 Gliederung Kurzer
MehrWie funktioniert. 8a SGB VIII / 4 KKG?
WORKSHOP 4 Wie funktioniert 8a SGB VIII / 4 KKG? 8a SGB VIII 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (4) 1 In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem
MehrWo stehen die Frühen Hilfen?
Prof.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner Wo stehen die Frühen Hilfen? Gesetzliche Verankerung und Finanzierung 17.Kongress Armut und Gesundheit PRÄVENTION WIRKT 9.-10.März 2012 TU Berlin 1 Übersicht 1. Frühe Hilfen
MehrAuftaktveranstaltung Chemnitzer Netzwerk Frühe Hilfen Gelungener Start ins Leben
Auftaktveranstaltung Chemnitzer Netzwerk Frühe Hilfen Gelungener Start ins Leben Gesetzliche Grundlagen und Einordnung 1. Januar 2012: Bundeskinderschutzgesetz Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und
MehrII. Fachtag Frühe Hilfen Gemeinsam wachsen! Workshop: Stand und Entwicklung Netzwerke Früher Hilfen in Niedersachsen
II. Fachtag Gemeinsam wachsen! Workshop: Stand und Entwicklung Netzwerke Früher Hilfen in Niedersachsen 2016 Seite -1- Was ist ein soziales Netzwerk? primäre oder persönliche Netzwerke: Familie und Verwandtschaft
MehrFrühe Hilfen in Hessen
Frühe Hilfen in Hessen Umsetzungsstand Chancen und Herausforderungen Fachtagung: Kinder psychisch kranker Eltern 6. Oktober 2014 Haus am Dom, Frankfurt Gliederung Definition Frühe Hilfen Geschichte und
MehrII. Fachtag Frühe Hilfen Gemeinsam wachsen! Workshop: Stand und Entwicklung Netzwerke Früher Hilfen in Niedersachsen
II. Fachtag Gemeinsam wachsen! Workshop: Stand und Entwicklung Netzwerke Früher Hilfen in Niedersachsen 2016 Seite -1- Vorstellung der Workshop -Teilnehmer/innen Jugendamt Gesundheitsbereich Freie Träger
MehrBundeskinderschutzgesetz
Bundeskinderschutzgesetz Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Dieter Göbel LVR-Fachbereichsleiter Dieter Göbel, LVR Fachbereichsleiter Köln,
Mehrzur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Kinderschutz
MehrKinderschutz. als Frühe Hilfen ( 1 KKG) Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und Management in der Sozialen Arbeit
Kinderschutz als Frühe Hilfen ( 1 KKG) Veranstaltung Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Arnsberg 10.07.2017 Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und Management
MehrDas Bundeskinderschutzgesetz
Das Bundeskinderschutzgesetz 1.1.2012 Kinderschutz als politisches Thema Kevin, Jessica, Lea-Sophie, Chantal KICK, Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH), KiFöG, Runde Tische BKiSchG: Kooperation, Frühe
MehrSchweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung. Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig
Schweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig Rahmenbedingungen Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche
MehrAktivitäten und Planungen der Fachstelle Netzwerkkoordination Frühe Hilfen und Kinderschutz. Petra Franke, Kinderschutz und Netzwerkkoordination
Aktivitäten und Planungen der Fachstelle Netzwerkkoordination Frühe Hilfen und Kinderschutz Petra Franke, Kinderschutz und Netzwerkkoordination Das Bundeskinderschutzgesetz trat am 01. Januar 2012 in Kraft
Mehr4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
Gesetzestexte für Workshop 5: Welche gesetzlichen Regelungen braucht eine gelingende Verzahnung von Gesundheitswesen und Kinder- und Jugendhilfe in den Frühen Hilfen? 4 KKG Beratung und Übermittlung von
MehrBundeskinderschutzgesetz: Was erwartet der Gesetzgeber und was nicht?
Bundeskinderschutzgesetz: Was erwartet der Gesetzgeber und was nicht? 5. Landeskinderschutzkonferenz Mecklenburg-Vorpommern Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF)
MehrFrühe Hilfen Gesetzlicher Auftrag, Ziele, Leistungen und Strukturen
Vortrag am 11.10.2017 im Rahmen der Veranstaltung Bildung von Anfang an - Frühe Hilfen für (neu) zugewanderte Familien und Kinder Frühe Hilfen Gesetzlicher Auftrag, Ziele, Leistungen und Strukturen Angebote
Mehr1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft
1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft Netzwerkkoordinatorin Tina Rosenberger 1627 BGB Ausübung der elterlichen Sorge Die Eltern
MehrEntwurf eines Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
Entwurf eines Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Von der Vereinbarung zum wirklichen Leben Dr. Sigrid A. Bathke Vortrag im Rahmen
MehrVerdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Praxis was tun? Klinikum Görlitz
Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Praxis was tun? 28.02.2018 Klinikum Görlitz Netzwerkbüro Kinderschutz und Frühe Hilfen Kinderschutz Frühe Hilfen Bildungsarbeit Öffentlichkeitsarbeit Netzwerkarbeit
MehrRechtlicher Rahmen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
http://www.blja.bayern.de/service/bibliothek/fachbeitraege/bundeskinderschutzgesetz.php http://www.kita-fachtexte.de/uploads/media/ft_maywald_2011.pdf Im Artikel 6, Absatz 2 Grundgesetzes: Pflege und Erziehung
MehrRechtsgrundlagen des begleiteten Umgangs. Düsseldorf, den
Rechtsgrundlagen des begleiteten Umgangs Düsseldorf, den 19.09.2011 Der begleitete Umgang zwischen den Rechtsgebieten Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1684 Abs. 4 Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts
MehrForum 7: Mirka Schneider und Dr. Sigrid Bathke. Kooperation von Schule und Jugendhilfe im Kinderschutz
Forum 7: Mirka Schneider und Dr. Sigrid Bathke Kooperation von Schule und Jugendhilfe im Kinderschutz Kooperation von Schule und Jugendhilfe im Kinderschutz Dr. Sigrid A. Bathke - Institut für soziale
MehrEntwurf eines Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen
Entwurf eines Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Bundeskinderschutzgesetz d t (BKiSchG) Von der Vereinbarung zum wirklichen Leben Dr. Sigrid A. Bathke Institut für
MehrHerzlich Willkommen. am zum 1. Runden Tisch Netzwerk frühe Kindheit. Jennifer Hodel 1
Herzlich Willkommen zum 1. Runden Tisch Netzwerk frühe Kindheit am 11.07.2012 Jennifer Hodel 1 Tagesordnung 1) Begrüßung und Ablauf 2) Grundlagen der Netzwerkarbeit (Bundeskinderschutzgesetz) 3) Ziele
MehrProf. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein
Gliederung zur Veranstaltung Aktuelle Gesetzesänderungen im Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht und ihre Auswirkungen auf die Suchthilfe im Rahmen der Suchttherapietage 2014 in Hamburg am 12.6.2014,
MehrWas ist das Bundeskinderschutzgesetz?
Was ist das Bundeskinderschutzgesetz? Der Paritätische DGfPI e.v. AMYNA e.v. AMYNA e.v. Verein zur Abschaffung von sexuellem Missbrauch und sexueller Gewalt Institut zur Prävention von sexuellem Missbrauch
MehrBilanz und Weiterentwicklung Frühe Hilfen
Bilanz und Weiterentwicklung Frühe Hilfen Vortrag im Rahmen des Fachtages Frühe Hilfen in Arnsberg 02. Dezember 2015 LWL-Landesjugendamt 1 02.12.2015 Gliederung. Grundlagen und Zugänge Früher Hilfen. Rechtliche
MehrDas (neue) Bundeskinderschutzgesetz Kinderschutz in multiprofessioneller Verantwortung
Das (neue) Bundeskinderschutzgesetz Kinderschutz in multiprofessioneller Verantwortung Dr. Susann Burchardt, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein
MehrDas Bundeskinderschutzgesetz: Chance oder Mehrbelastung für die beteiligten Akteure?
Das Bundeskinderschutzgesetz: Chance oder Mehrbelastung für die beteiligten Akteure? Prof. Dr. Kathinka Beckmann Hochschule Koblenz Klassische und neue Arbeitsfelder der Frühen Kindheit Kriminalstatistik
MehrDas neue Bundeskinderschutzgesetz
Das neue Bundeskinderschutzgesetz Zentrale Neuregelungen Standortbestimmung im Kontext der Neuerungen Konsequenzen für die Praxis im Landkreis Sigmaringen Fachbereich Jugend Neues Bundeskinderschutzgesetz
MehrKommunikation im Kinderschutz Was darf, soll und muss die Gesundheitshilfe nach dem neuen Bundeskinderschutzgesetz? Dr. iur.
Kommunikation im Kinderschutz Was darf, soll und muss die Gesundheitshilfe nach dem neuen Bundeskinderschutzgesetz? Dr. iur. Andrea Kliemann Ulm, 21. September 2011 Das Bundeskinderschutzgesetz "Gesetz
MehrQualitätsentwicklung Kinderschutz in den Schulen des Rheinisch- Bergischen Kreises
Qualitätsentwicklung Kinderschutz in den Schulen des Rheinisch- Bergischen Kreises Folie 1 Rheinisch-Bergischer Kreis Was habe ich mit Ihnen vor: 1.) Wie sind ihre schulischen Erfahrungen im Bereich des
MehrFrühe Hilfen in Thüringen
Frühe Hilfen in Thüringen Die Umsetzung der Bundesinitiative Frühe Hilfen und Familienhebammen im Freistaat. Was ist die Grundlage der Bundesinitiative Frühe Hilfen? Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
MehrEntwicklung der Frühen Hilfen in Sachsen-Anhalt
Entwicklung der Frühen Hilfen in Sachsen-Anhalt 5. Netzwerkkonferenz im Salzlandkreis 25. November 2015, Salzland Center Staßfurt Marcel E. Christoph Landeskoordinierungsstelle im Zentrum Frühe Hilfen
MehrKinderschutz. als Schutzauftrag ( 8a SGB VIII) Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und Management in der Sozialen Arbeit
Kinderschutz als Schutzauftrag ( 8a SGB VIII) Veranstaltung Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Arnsberg 10.07.2017 Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und
MehrBundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Gerd Steiner Fachbereich Familie und Jugend Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Wesentliche Neuerungen / Änderungen
MehrLeitfaden Kindeswohl. Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Schule
Leitfaden Kindeswohl Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Schule Anlass Das Bundeskinderschutzgesetz von 2012 schulinternes Entwicklungsvorhaben seit 2013 Arbeitskreis Leitfaden Kinderschutz
MehrBundeskinderschutzgesetz Entwicklungsperspektiven für die Frühen Hilfen
Bundeskinderschutzgesetz Entwicklungsperspektiven für die Frühen Hilfen Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen Rheinland-Pfalz 5. Treffen der lokalen Netzwerkkoordinatoren/-innen
MehrDie insoweit erfahrene Fachkraft nach SGB VIII auch für uns?
Die insoweit erfahrene Fachkraft nach SGB VIII auch für uns? Möglichkeiten und Grenzen von Kooperation Evelyn Theil Schabernack e.v. Güstrow Bundeskinderschutzgesetz Artikel 1: Gesetz zur Kooperation und
MehrErkennen von und professioneller Umgang mit sexuellem Missbrauch
Erkennen von und professioneller Umgang mit sexuellem Missbrauch Prof. Dr. Kathinka Beckmann Hochschule Koblenz Klassische und neue Arbeitsfelder der Frühen Kindheit Kriminalstatistik 2013 1. Kinder als
MehrNOTFALLPLAN BEI GEWALT GEGEN KINDER
Hauptamtliche mit eigenem Schutzauftrag gem. 4 KKG Anlage IV EINSCHÄTZUNG DER GEFÄHRDUNGSSITUATION Bei der Gefährdungseinschätzung sind die Fachkräfte der Einrichtung gehalten, die Situation mit den Betroffenen
MehrJahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg
Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg 24. Pforzheim-Hohenwart 1 Rechtliche Rahmenbedingungen des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII 2 Rechtliche Grundlagen Aufgaben des
MehrDer Landrat, Jugendamt
KREIS WESEL Drucksache 815/VIII Wahlperiode 2009-2014 Betreff: Entwurf eines Bundeskinderschutzgesetzes hier: Sachstand und Umsetzung Vorlagenart/-datum: Verwaltungsvorlage vom 02.11.2011 Beratungsart:
MehrQualitätsentwicklung im Kinderschutz Das neue Bundeskinderschutzgesetz
Qualitätsentwicklung im Kinderschutz Das neue Bundeskinderschutzgesetz DCV Köln-Fachtagung Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v. Köln, 29. März 2012 Programmatik
MehrBundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Kinderrechte und die Untiefen gesetzlicher Regelungen
Zweiter im Bistum Trier Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Kinderrechte und die Untiefen gesetzlicher Regelungen Bundeskinderschutzgesetz Entstehung, Stand des Gesetzgebungsverfahrens, Struktur
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt) 1. Entwurfsfassung,
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt) 1. Entwurfsfassung, 7.6.2016 Kinderschutz Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes
MehrDas Bundeskinderschutzgesetz unter Berücksichtigung der Situation von Kindern aus suchtbelasteten Familien
Das Bundeskinderschutzgesetz unter Berücksichtigung der Situation von Kindern aus suchtbelasteten Familien Einleitung Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn Kinder oder Jugendliche in ihrer körperlichen,
MehrRechtliche Grundlagen Früher Hilfen
Prof.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner Rechtliche Grundlagen Früher Hilfen Frühe Hilfen im SKF Fachtag: Schnittstellen und Abgrenzungen Früher Hilfen Köln 7.Dezember 2012 Übersicht 1. Frühe Hilfen und was man
MehrAufgaben und Rollen beim Kinderschutz
Aufgaben und Rollen beim Kinderschutz Winfried Fritz Dipl.Soz.Päd.(BA); Krankenpfleger; Leitender Notfallseelsorger; Syst. Einzel-,Paar- und Familientherapeut (DGSF); Fachberater Psychotraumatologie (DIPT);
MehrKinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014
Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014 Workshop 2: Das Jugendamt: Handeln ohne Not oder mal wieder nichts unternommen Möglichkeiten
MehrJugendämtern in Hansestadt und Landkreis Lüneburg. Schulen in Hansestadt und Landkreis Lüneburg
Vereinbarung zwischen den Jugendämtern in Hansestadt und Landkreis Lüneburg und den Schulen in Hansestadt und Landkreis Lüneburg zur Verbesserung der Qualität und Wirksamkeit des Kinderschutzes 07.2014
MehrKinderschutz im Kontext von Fachberatung, Kommunikation und Informationen
Prof.Dr.Dr.h.c.Reinhard Wiesner Kinderschutz im Kontext von Fachberatung, Kommunikation und Informationen Fachtag zur Umsetzung des BKiSchG in Berlin: Stand der Umsetzungsfragen zu ausgewählten Kernfeldern
MehrKinderschutz durch Berufsgeheimnisträger Beratungsanspruch und Voraussetzungen für die Datenübermittlung
Kinderschutz durch Berufsgeheimnisträger Beratungsanspruch und Voraussetzungen für die Datenübermittlung Monheim am Rhein, 5. Juni 2013 Gliederung Ausrichtung des Kinderschutzes Veränderungen in den letzten
MehrDas neue Bundeskinderschutzgesetz
Prof.Dr.Dr.h.c.Reinhard Wiesner Das neue Bundeskinderschutzgesetz Jahrestagung der Träger und Leiter/-innen von Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung und sonstigen betreuten Wohnformen am 15. und 16.März
MehrWenn Eltern psychisch krank sind: vom Kindeswohl über die Eltern-Kind- Beziehung hin zu Frühen Hilfen und gelingender Kooperation
Für eine sichere Entwicklung sorgen Frühe Kindheit und Kindeswohl Wenn Eltern psychisch krank sind: vom Kindeswohl über die Eltern-Kind- Beziehung hin zu Frühen Hilfen und gelingender Kooperation Jahrestagung
MehrKevin. Kevin und Trauer. Vortrag Hannover
Kevin Kevin Kevin Familienhebamme in der Betreuung Der Untersuchungsausschuss Die Urteile Was hat sich in der Kinder-und Jugendhilfepolitik verändert: In Bremen In Deutschland Kevin und Trauer Die Zeitrechnung
MehrBasiswissen Kinderschutz: Das Bundeskinderschutzgesetz in der Praxis
Foto: S. Hofschläger / Pixelio.de Winfried Möller Basiswissen Kinderschutz: Das Bundeskinderschutzgesetz in der Praxis Beiträge zu Theorie und Praxis der Jugendhilfe 2 1. Jahrgang Editorial...7 Björn Hagen,
MehrFrühe Hilfen. Umsetzung der Bundesinitiative im Landkreis Hildesheim. Niedersächsische Kinderschutzkonferenz
Frühe Hilfen Umsetzung der Bundesinitiative im Landkreis Hildesheim Niedersächsische Kinderschutzkonferenz 02.04.2014 in Hannover Ulrich Wöhler Florian Hinken Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und
MehrKinderschutz durch Berufsgeheimnisträger
Kinderschutz durch Beratungsanspruch und Voraussetzungen für die Datenübermittlung Monheim am Rhein, 5. Juni 2013 Gliederung Ausrichtung des Kinderschutzes Veränderungen in den letzten 10 Jahren Beteiligte
MehrJugendhilfe in suchtbelasteten Familien Spagat zwischen Elternrecht und Kinderschutz
Jugendhilfe in suchtbelasteten Familien Spagat zwischen Elternrecht und Kinderschutz 1 Rechtliche Grundlagen Grundgesetz Bürgerliches Gesetzbuch Strafgesetzbuch Schulgesetz Sozialgesetzbuch VIII Bundeskinderschutzgesetz
MehrVereinbarung zur Umsetzung der. 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und. 72 a SGB VIII Persönliche Eignung. zwischen.
Vereinbarung zur Umsetzung der 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und 72 a SGB VIII Persönliche Eignung zwischen (nachfolgend Träger) und dem Landrat des Kreises Kleve als örtlicher
MehrGood practice vor Ort. Aufbau von Beratungsnetzwerken für junge Familien am Beispiel der Netzwerke Frühe Hilfen
Good practice vor Ort Aufbau von Beratungsnetzwerken für junge Familien am Beispiel der Netzwerke Frühe Hilfen Gesund ins Leben Netzwerk Junge Familie 2. Netzwerkkongress 03. Juli 2012, Berlin Überblick
MehrDas Bundeskinderschutzgesetz
Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch, der Vortrag enthält nicht den abschließenden Stand! Das Bundeskinderschutzgesetz Ein Überblick zum Gesetzgebungsverfahren Andreas Hopmann, LVR-Landesjugendamt Landesjugendamt
MehrWorkshop Kinderschutz und Schule. Wege gelingender Zusammenarbeit
Workshop Kinderschutz und Schule Wege gelingender Zusammenarbeit Impulse Fachtagung Aktuelle Herausforderungen in der Kooperation von Jugendhilfe und Schule am 27.04.2016 in Bielefeld Veranstalter: LWL-Landesjugendamt
MehrZusammenarbeit von Jugendhilfe und Gesundheitswesen in den Frühen Hilfen
Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Gesundheitswesen in den Frühen Hilfen Voneinander Lernen ÜberRegionale NetzwerkeKonferenz Frühe Hilfen in Fulda Mechthild Paul, Nationales Zentrum Frühe Hilfen 26.11.2012
MehrBundesinitiative Netzwerk Frühe Hilfen und Familienhebammen
Bundesinitiative Netzwerk Frühe Hilfen und Familienhebammen Anlage 3 Förderrichtlinien des Bundes 2012-2015 04.06.2015 - Landkreis Uelzen - 1 Ausgangslage Frühe Hilfen Kindern in Deutschland vor Geburt
Mehrzum Regierungsentwurf vom eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz KJSG)
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de Stand: 17.4.2017 SYNOPSE zum Regierungsentwurf vom 12.4.2017 eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz KJSG)
MehrGelingende Kooperation im Kinderschutz. - Aus Fehlern lernen -
Gelingende Kooperation im Kinderschutz - Aus Fehlern lernen - Christine Gerber, Jugend- & Sozialamt Frankfurt NZFH/DJI 15. Oktober 2014 Kooperation & Vernetzung als zentrale Strategie zur Qualitätsentwicklung
MehrBundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V.
Bundestagung 2017 15. bis 17. November 2017 in Berlin und ohne Wohnung ist alles nichts! Forum B III Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach 67 ff. SGB XII für Familien? Vortrag:
MehrNetzwerkarbeit im Kinderschutz in Brandenburg an der Havel. Entwicklungsverlauf und Perspektiven
Netzwerkarbeit im Kinderschutz in Brandenburg an der Havel Entwicklungsverlauf und Perspektiven Das Bundeskinderschutzgesetz beauftragt den öffentlichen Träger der Jugendhilfe, ein Netzwerk Kinderschutz
MehrKINDERSCHUTZ. PRÄVENTION und INTERVENTION
KINDERSCHUTZ PRÄVENTION und INTERVENTION Kinderschutz ist einerseits Oberbegriff für alle Aktivitätender Gesellschaft, die darauf ausgerichtet sind, Kindern und Jugendlichen ein geschütztes Aufwachsen
MehrWo stehen wir in Sachsen-Anhalt bei der Verknüpfung zwischen Jugendhilfe und Gesundheitswesen?
Wo stehen wir in bei der Verknüpfung zwischen Jugendhilfe und Gesundheitswesen? Fachtag Moritz braucht Hilfe Entwicklungschancen für Kinder mit fetalem Alkoholsyndrom am 18.04.2013 in Magdeburg Ilona Oesterhaus
MehrKOOPERATION IM KINDERSCHUTZ
Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde Sozialer Dienst KOOPERATION IM KINDERSCHUTZ Standards und Grundsätze des Sozialen Dienstes 2 KOOPERATION IM KINDERSCHUTZ SOZIAL- UND JUGENDBEHÖRDE SOZIALER DIENST
MehrJugendhilfe zwischen Frühen Hilfen und Kinderschutz
Jugendhilfe zwischen Frühen Hilfen und Kinderschutz Regensburger Fachtagung Frühe Hilfen Kooperativ Bindungen stärken und Kinder schützen 16. April 2015 Prof. Dr. Barbara Seidenstücker 1 Inhalte 1 2 3
MehrVon der Vereinbarung zum wirklichen Leben
Anschluss erreichen Das neue Bundeskinderschutzgesetzt und kommunale Präventionsketten Von der Vereinbarung zum wirklichen Leben Die Inhalte des Vortrages stützen sich zum Teil auf Sigrid Bathke Entwurf
MehrDie Wiesbadener Vereinbarung
Melanie Junk Die Wiesbadener Vereinbarung Zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII Inhalt Organisatorischer Rahmen Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung im Spiegel der
MehrDas Netzwerk. Eine Übersicht. Struktur. Arbeitsweise. über. und. des. Matthias Brandt, Vorsitzender Netzwerk Kinderschutz Müritz
Das Das Netzwerk über Eine Übersicht Struktur und Arbeitsweise des 2 Kinderschutz mit System ein Netzwerk gem. Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz KKG ) (Artikel 1 Bundeskinderschutzgesetz
MehrGesetzliche Grundlagen zum Kinderschutz
Gesetzliche Grundlagen zum Kinderschutz - Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung - Fachtag Schulsozialarbeit in Brandenburg SFBB, 16. Juni 2016 Hans Leitner Geschäftsführer Start ggmbh Leiter der Fachstelle
MehrPROFESSIONELLER KINDERSCHUTZ HANDELN IM SINNE DER VERANTWORTUNGSGEMEINSCHAFT
PROFESSIONELLER KINDERSCHUTZ HANDELN IM SINNE DER VERANTWORTUNGSGEMEINSCHAFT Forum 3 Stefanie Lambrecht & Ralf Mengedoth AFET-Fachtagung Professioneller Kinderschutz oder (eher) Selbstschutz? Hinweise
MehrHANDLUNGSSCHRITTE IN DEN FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE KINDESWOHLGEFÄHRDUNG
HANDLUNGSSCHRITTE IN DEN FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE KINDESWOHLGEFÄHRDUNG Christine Gerber, Deutsches Jugendinstitut e.v., München Fachgruppe Nationales Zentrum Frühe Hilfen Berlin,
MehrKINDERSCHUTZ ZWISCHEN PRÄVENTION UND INTERVENTION
KINDERSCHUTZ ZWISCHEN PRÄVENTION UND INTERVENTION UNTERSCHIEDE, ÜBERGÄNGE, UND HERAUSFORDERUNGEN DER FRÜHEN HILFEN Christine Gerber Frühe Hilfen und Kinderschutz im Gesundheitswesen Bad Segeberg, 30. April
MehrKooperation im Kinderschutz
Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde Sozialer Dienst Kooperation im Kinderschutz Standards und Grundsätze des Sozialen Dienstes 2 Kooperation im Kinderschutz Sozial- und Jugendbehörde Sozialer Dienst
MehrKinderschutz versus Schweigepflicht Schränkt die Schweigepflicht das Handeln im Kinderschutz ein?!
Mundgesundheit P. Bremke-Metscher 10.02.2018 1 Kinderschutz versus Schweigepflicht Schränkt die Schweigepflicht das Handeln im Kinderschutz ein?! Mundgesundheit P. Bremke-Metscher 10.02.2018 2 Darüber
MehrInhalte und aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Prof.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner Das neue Kinderschutzgesetz: Inhalte und aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens Gemeinsame Arbeitstagung der Leiterinnen und Leiter von Jugendämtern in NRW Bonn 30.März
MehrRechtliche Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg
Rechtliche Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Der Gesetzgeber hat beim präventiven und intervenierenden Kinderschutz gesetzgeberischen Handlungsbedarf
Mehr