Neue Entgeltordnung des Bundes
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- Nadja Schulze
- vor 5 Jahren
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1 Neue Entgeltordnung des Bundes Delegiertenversammlung am 14. März 2014
2 Delegiertenversammlung am
3 Neue Entgeltordnung des Bundes Rückblick Tarifänderungen Ausblick Delegiertenversammlung am
4 Rückblick Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), in Kraft getreten am Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb), in Kraft getreten am Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II), in Kraft getreten am Delegiertenversammlung am
5 Rückblick BAT MTArb BMT-G TVöD Delegiertenversammlung am
6 Entgeltordnung - Bund Delegiertenversammlung am
7 Entgeltordnung - Bund 12 TVöD (a.f.) Eingruppierung [Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.] Delegiertenversammlung am
8 Entgeltordnung - Bund Inkrafttreten des TVöD am Prozessvereinbarung am August 2011 Grundsatzentscheidung > Orientierung der neuen Entgeltordnung an den Regelungen der Länder Redaktionsverhandlungen wurden am abgeschlossen Inkrafttreten am Delegiertenversammlung am
9 Entgeltordnung - Bund Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5. September 2013 Eigenständiger Tarifvertrag, der nicht als Anlage zum TVöD konzipiert ist. Enthält im Wesentlichen die Regelungen, die bislang in den Vorbemerkungen zur Vergütungsregelung (BAT) standen. Delegiertenversammlung am
10 Entgeltordnung - Bund Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 12. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Delegiertenversammlung am
11 Entgeltordnung - Bund Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Delegiertenversammlung am
12 Struktur der neuen Entgeltordnung Abschnitt I Abschnitt II Abschnitt III Abschnitt IV Allgemeine Vorschriften Voraussetzungen in der Person Zulagen Schlussvorschriften Delegiertenversammlung am
13 Struktur der neuen Entgeltordnung Anhang zu 15 Anlage 1 Anlage 2 Zulagen für Vorarbeiter und Vorhandwerker Entgeltordnung Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen Delegiertenversammlung am
14 Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Tätigkeitsmerkmale, körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten Delegiertenversammlung am
15 Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Tätigkeitsmerkmale, körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten 3 Geltung einzelner Teile der Entgeltordnung Delegiertenversammlung am
16 Struktur der Anlage 1 Teil I Teil II Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen Delegiertenversammlung am
17 Struktur der Anlage 1 Teil IV Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministerium der Verteidigung Teil V Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Teil VI Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministerium des Inneren Delegiertenversammlung am
18 Geltung der einzelnen Teile der Entgeltordnung Grundsatz der Spezialität Erfüllt eine Tätigkeit ein Tätigkeitsmerkmal der Teile III, IV, V oder VI, gilt nur dieses Tätigkeitsmerkmal. Fällt die Tätigkeit nicht unter Teil III VI, ist aber handwerklich geprägt, gilt Teil II. Wenn die Tätigkeit nicht unter Teil II VI fällt, gilt Teil I. Delegiertenversammlung am
19 Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Tätigkeitsmerkmale, körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten 3 Geltung einzelner Teile der Entgeltordnung 4 Ständige Vertreterinnen und ständig Vertreter Delegiertenversammlung am
20 Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Tätigkeitsmerkmale, körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten 3 Geltung einzelner Teile der Entgeltordnung 4 Ständige Vertreterinnen und ständig Vertreter 5 Unterstellungsverhältnisse Delegiertenversammlung am
21 Voraussetzungen in der Person 6 Voraussetzungen in der Person 7 Wissenschaftliche Hochschulbildung 8 Hochschulbildung 9 Technische Hochschulbildung Delegiertenversammlung am
22 Voraussetzungen in der Person 10 Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker 11 Berufsausbildung Delegiertenversammlung am
23 Voraussetzungen in der Person 12 Eingruppierung bei Nichterfüllung einer Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung 13 Verwaltungseigene Prüfungen 14 Übergangsregelungen DDR- Abschlüsse Delegiertenversammlung am
24 Zulagen 15 Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter so- wie Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker 16 Ausbildungszulage 17 Entgeltgruppenzulagen 18 Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst 19 Dynamisierung der Zulagen Delegiertenversammlung am
25 Schlussvorschriften 20 Inkrafttreten, Laufzeit Delegiertenversammlung am
26 Anhang zu 15 Zulagen für Vorarbeiter und Vorhandwerker Delegiertenversammlung am
27 Entgeltordnung - Bund Tätigkeitsmerkmale - Definition Delegiertenversammlung am
28 Entgeltordnung - Bund Die Entgeltgruppe 4 wird für den Angestelltenbereich geöffnet. Es erfolgt eine Neudefinition schwierige anstatt bisher schwierigere Tätigkeit Die Entgeltgruppe 9 wird in 9a und 9b untergliedert. Delegiertenversammlung am
29 Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Entgeltgruppe Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Delegiertenversammlung am
30 Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte der Fallgruppe 2 oder 3, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 oder 3 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Delegiertenversammlung am
31 Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 9) Delegiertenversammlung am
32 Teil II Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Delegiertenversammlung am
33 Teil II Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit körperlich/ handwerklich geprägten Tätigkeiten mit einfachsten Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) Delegiertenversammlung am
34 Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen 21. Beschäftigte in Gesundheitsberufen 21.1 Audiologie-Assistentinnen und -Assistenten 21.2 Desinfektorinnen und Desinfektoren sowie Gesundheitsaufseherinnen und -aufseher 21.3 Diätassistentinnen und -assistenten 21.4 Ergotherapeutinnen und -therapeuten 21.5 Lehrkräfte in Gesundheitsberufen 21.6 Logopädinnen und Logopäden Delegiertenversammlung am
35 Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen 21. Beschäftigte in Gesundheitsberufen 21.7 Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister 21.8 Medizinische Fachangestellte und zahnmedizinische Fachangestellte 21.9 Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten sowie medizinisch-technische Gehilfinnen und Gehilfen Orthoptistinnen und Orthoptisten Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte Delegiertenversammlung am
36 Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen 21. Beschäftigte in Gesundheitsberufen Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten Physiotherapeutinnen und -therapeuten Präparationstechnische Assistentinnen und Assistenten sowie Sektionsgehilfinnen und - gehilfen Psychologisch-technische Assistentinnen und Assistenten Zahntechnikerinnen und -techniker Delegiertenversammlung am
37 23. Hausmeisterinnen und Hausmeister Entgeltgruppe 5 Hausmeisterinnen und Hausmeister mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung. Entgeltgruppe 4 Hausmeisterinnen und Hausmeister Delegiertenversammlung am
38 Überleitung Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Delegiertenversammlung am
39 Überleitung Die Überleitung vorhandener Beschäftigter in die neue Entgeltordnung Grundsatz Bei Inkrafttreten der EG bleiben sämtliche Eingruppierungen unverändert für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit Keine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierung Delegiertenversammlung am
40 Überleitung Grundsatz Bei Inkrafttreten der EG bleiben sämtliche Eingruppierungen unverändert. Veränderungen grundsätzlich nur auf Antrag Delegiertenversammlung am
41 Ausnahmen: Überleitung Beschäftigte in EG 13 mit Zulage werden (ohne Antrag) stufengleich der EG 14 zugeordnet Beschäftigte in EG 9 ohne besondere Stufenregelungen kommen stufengleich in EG 9b, mit besonderer Stufenregelung in EG 9a (ohne Antrag) Delegiertenversammlung am
42 Überleitung Veränderungen grundsätzlich nur auf Antrag Anforderungen an den Antrag und die Folgen: Delegiertenversammlung am
43 Überleitung ergibt sich für Beschäftigte nach der neuen Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung, werden diese auf Antrag höhergruppiert Antragstallung bis zum (Ausschlussfrist) Erhöhungsbetrag wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkend ab gezahlt Ruht das Arbeitsverhältnis am , beginnt die Frist mit dem Endes des Ruhens Delegiertenversammlung am
44 TVöD Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Delegiertenversammlung am
45 Höhergruppierung Bei Eingruppierung in eine höhere Entgelt gruppe werden die Beschäftigten des Bundes der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der nied- rigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Delegiertenversammlung am
46 Herabgruppierung Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgelt- gruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurück- gelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Ent- geltgruppe angerechnet. Delegiertenversammlung am
47 Eingruppierung Die/Der Beschäftigte erhält das entsprechende Tabellenentgelt vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird. Die Änderungen werden am wirksam. Delegiertenversammlung am
48 Entgeltordnung - Bund Delegiertenversammlung am
49 Ausblick Delegiertenversammlung am
50 Übernahme der neuen Entgeltordnung in die Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) Keine Übernahme zum Überarbeitung der einzelnen Einzelgruppenpläne in Arbeitsgruppen bis zum Delegiertenversammlung am
51 Übernahme der neuen Entgeltordnung in die Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) Übernahme der Änderungen voraussichtlich zum 1. September 2014 Delegiertenversammlung am
52 Stand der Verhandlungen zur Entgeltordnung - Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) Gemeinsames Papier vom 21. Oktober 2013 Die neue Entgeltordnung (VKA) evt in Kraft. Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) 56 BT-V (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) Delegiertenversammlung am
53 Delegiertenversammlung am
Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, einerseits. und
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