SATZUNG Förderverein Waldschwimmbad Calden e.v.

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1 SATZUNG Förderverein Waldschwimmbad Calden e.v. Präambel Der Förderverein hat sich zur Aufgabe gemacht, das Waldschwimmbad Calden zu erhalten und die Gemeinde Calden in ihrer Arbeit, das Waldschwimmbad betreffend, zu unterstützen. Der Förderverein soll allen Menschen, eine Möglichkeit eröffnen, sich unabhängig von konfessioneller Prägung für die Belange für die Erhaltung des Waldschwimmbades zu engagieren. Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Waldschwimmbad Calden e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Calden (3) Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgericht Kassel eingetragen werden 1 Geschäftsbereich und Geschäftsjahr (1) Der Geschäftsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2 Ziel und Aufgaben (1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Entwicklung des Waldschwimmbades Calden, dessen Aufgaben und der dazu notwendigen Ausstattung. Dazu gehören auch die Weiterentwicklung der Öffnungszeiten und Angebote für die Bürgerinnen und Bürge, sowie kulturelle und soziokommunikative Veranstaltungen zur Förderung der Allgemeinheit auf sportlichem und gesellschaftlichem Gebiet. Vereinszweck ist ebenso die öffentliche Gesundheitspflege. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. (2) Der Verein setzt sich zur Aufgabe die Einwerbung von Spenden zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Finanzierung einer ordnungsgemäßen Vereinsverwaltung. Zur Erfüllung seiner Aufgabe fördert und organisiert der Verein angemessene kulturelle Veranstaltungen. 3

2 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die im 3 bezeichneten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 4 (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Die Mitglieder erhalten bei ihren Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Aufbringung und Verwendung von Zuwendungen Zuwendungen zur Erfüllung von Aufgaben und Zweck des Vereins sollen aufgebracht werden durch: a) Beiträge und Spenden der Mitglieder b) Geld- und Sachspenden, letztwillige Verfügung und dergleichen 5 6 Mitgliedschaft (1) Vereinsmitglieder des Vereins sind: - Die Gründer des Vereins als geborene Mitglieder - Natürliche oder juristische Personen, die den Zielen des Vereins dienen wollen und die Mitgliedschaft erwerben (2) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, soweit sie dem Verein nicht durch besondere ideelle Leistungen dienen. Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 12 für einen Einzelperson. Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft gemäß 6 Abs.1 wird mit Annahme der geborenen Mitglieder durch schriftliche Beitrittserklärung ( Name, Anschrift und Geburtsdatum beantragt ) (2) Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. 7

3 8 Verlust der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Widerspruch einlegen, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet. (2) Die Mitglieder können die Mitgliedschaft bei dem Verein schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres kündigen. Organe Die Organe des Vereins sind: - Die Mitgliederversammlung - Der Vorstand - Der Beirat 9 10 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres abzuhalten (2) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, mindesten vier Wochen vor dem Tag der Versammlung, unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Maßgeblich für die Einhaltung der Einladungsfrist ist die Aufgabe der Einladung durch die Post. (3) Den Vorsitz in der Versammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter (4) Über die Mitgliederversammlung ist einer Niederschrift aufzunehmen, die der Versammlungsleiter und der von der Mitgliederversammlung gewählte Schriftführer unterzeichnen. (5) Anträge zu Themen, die nicht in der von Vorstand versandten Tagesordnung enthalten sind, sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Anträge sollen begründet werden. 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist besonders zuständig für die - Entgegennahme des Jahresberichtes - Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge - Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins - Wahl der Mitglieder des Vorstandes - Wahl der Mitglieder des Beirates - Entlastung der Mitglieder des Vorstandes - Änderung der Satzung und - Auflösung des Vereins

4 (2) Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse in einfacher Mehrheit der erschienen oder vertretenden Mitglieder, wenn die Satzung oder zwingende gesetzliche Gründe nichts anders vorschreiben, die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Stimmübertragung zulässig. Vertretende Mitglieder gelten als erschienene Mitglieder. (3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ( 6Abs.1) eine Stimme. (4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, Satzungsänderungen, die die in 4 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung (1) Ein Drittel der Mitglieder kann unter Angabe von Gründen schriftlich eine Mitgliederversammlung verlangen (2) Ferner ist der Vorstand berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er es für erforderlich hält. (3) Die Bestimmungen des 10 gelten entsprechend. 13 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem / der stellvertretenden Vorsitzenden, dem / der Kassierer / in, dem / der Schriftführer / in, bis zu sieben Beisitzer / innen. (2) Der gesamte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei stets der Vorsitzenden oder sein Stellvertreter mitwirken muss Der Vorstand kann für die Erfüllung der laufenden Geschäfte Vollmachten erteilen. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die im 3 bezeichneten Aufgaben. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. (4) Bei Kassengeschäften ab 300 sind jeweils Unterschriften der Kassererin / des Kassierers, sowie der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter / in erforderlich. 14 Wahl, Amtsdauer des Vorstandes (1) Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt, die Wiederwahl ist zulässig. (2) Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, wird durch die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein Nachfolger gewählt. (3) Der Vorstand führt die Amtsgeschäfte nach Ablauf der zwei Jahre bis zur Neuwahl weiter.

5 15 Aufgaben des Vorstandes (1) Dem Vorstand obliegt die Vereinsführung nach Maßgabe und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, den Jahresbericht, die Jahresrechnung sowie den Haushaltsplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. 16 Beirat (1) Der Verein hat einen Beirat, wenn ein solcher durch die Mitgliederversammlung bestellt ist. (2) Der Beirat besteht aus mindestens vier Mitgliedern und soll dem Vorstand beratend zur Seite stehen, Er wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der das Recht hat, an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. (3) Die Bestimmungen des 14 gelten entsprechend. 17 Auflösung (1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufende außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Hierzu müssen zwei Drittel der Mitglieder erschienen sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder. (2) Erscheinen weniger als zwei Drittel der Mitglieder zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung, muss erneut eingeladen werden. In diesen Fall ist die Mitgliederversammlung bei einfacher Mehrheit beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Calden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Inkrafttreten der Satzung 18 Die Satzung wurde in geänderter Form durch die Gründerversammlung am in Calden beschlossen. Die Satzung wurde bei der Jahreshauptversammlung am in Calden in die vorliegende Form geändert.

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