MWST - MWST-Info 21 NEUE STEUERPFICHTIGESeite 1a

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1 MWST - MWST-Info 21 NEUE STEUERPFICHTIGESeite 1a 1 Das System der MWST: MWST = > Verbrauchssteuer > Inlandsteuer > Selbstdeklaration (es wird keine Rechnung zugestellt) Art. 86 Abs. 1 MWSTG > Nur inländische Konsumenten werden besteuert - Leistungen im Ausland erbracht oder - ins Ausland geliefert sind von der Steuer befreit. > Lieferungen aus den Ausland = Einfuhrsteuer > Dienstleistungen aus den Ausland = Bezugssteuer Art. 45 MWSTG 2 MWST-Nummer 9-stellige Nummer mit dem Zusatz MWST - CHE-xxx.xxx.xxx MWST 3 Adress- und Firmenmutation 3.1 Adress-, Namens- und allgemeine Änderungen > Adress- und Namensänderungen sind schriftlich zu Melden 3.2 Rechtsformänderung > führt zu neuer MWST-Nummer - Erneut ein Fragebogen zur Abklärung einreichen 4 Wie weiter nach der Anmeldung? 4.1 Abrechnung und Zahlen > Originalabrechnungsformular mit Barcode (kann nachbestellt werden) 4.2 Abrechnung und Zahlen > Abrechnungsfrist - ausgefülltes Originalabrechnungsformular innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode einreichen Fristverlängerung nur in begründeten Fällen 4.3 Zahlungsfrist - Einzahlung innert 60 Tagen nach ablauf der Abrechnungsperiode - Guthaben Rückerstattung innert 60 Tagen Art. 88 MWSTG - Fristverlängerung nur in begründeten Fällen Standardkosten MWST-Info 21 Seite 1 von 5

2 MWST - MWST-Info 21 NEUE STEUERPFICHTIGESeite 2a 5 MWST - Abrechnung 5.1 Abrechnungsmethoden (3 Abrechnungsmethoden) Effektive Abrechnungsmethode Art. 36 MWSTG - Grundsätzliche Abrechnungsmethode Differenz zwischen - geschuldete Inlandsteuer + Bezugssteuer + Einfuhrsteuer - abzüglich Vorsteuerguthaben Abrechnung alle 3 Monate Saldosteuersatzmethode Art 37. MWSTG MWSTV - für kleine und mittlere Unternehmen - Saldosteuersätze = Branchensätze (Pauschale) - Gesamte Vorsteuer bereits berücksichtigt - zwei mal im Jahr Abrechnen - Total der steuerbaren Umsätze inkl. MWST X Steuersatz Pauschalsteuersatzmethode Art. 37 Abs. 5 MWSTG MWSTV - Gemeinwesen, private Spitäler, Schulen, Vereine, Stiftungen - Pauschalsteuersätze = Branchensätze (Pauschale) - Gesamte Vorsteuer bereits berücksichtigt - Total der steuerbaren Umsätze inkl. MWST X Steuersatz - vier mal im Jahr Abrechnen 5.2 Abrechnungsarten (2 Abrechnungsmethoden) > Vereinbartes Entgelt (Steuern bereits bei Rechnungerhalt oder -ausstellung) > Vereinnahmtes Entgelt Steuern bei Rechnungsbezahlung oder erhalt von Geld) > Gewählte Abrechnungsmethode mind. während einer Steuerperiode beibehalten > Systemwechsel: MWSTV Art beachten 5.3 Steuer- und Abrechnungsperiode > Steuerperiode = Kalenderjahr Art MWSTG - Aufgeteilt in 2 oder 4 Perioden (je nach Abrechnungsmethode) - auf Antrag ist monatliche Abrechnung möglich Art. 35 Abs. 1 MWSTG (regelmässige hohe Vorsteuerüberschüsse) Standardkosten MWST-Info 21 Seite 2 von 5

3 MWST - MWST-Info 21 NEUE STEUERPFICHTIGESeite 3a 6 Ausfüllen des Abrechnungsformulares 6.1 Was ist zu beachten nur Werte der betreffenden Abrechnungsmethode nur Originalformular mit Barcode überprüfen auf Rechen- und Schreibfehler nur verlangte Beilagen einreichen Ort, Datum, Name und Unterschrift nicht vergessen 6.2 Berichtigungen resp. Korrekturen der eingereichten Abrechnung > Formular Korrekturabrechnung verwenden (Monats- Quartals, Semesterabrechn.) > Mängel im Jahresabschluss Formular Jahresabstimmung > Spätere Mängel können solange korrigiert werden, soweit die entsprechende Steuerperiode nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt ist. 7 Buchführung 7.1 Allgemeines zur Pflicht der Buchführung und Rechnungslegung gem. OR > nur Werte der betreffenden Abrechnungsmethode Buch- und Rechnungslegungspflicht nach OR 957 Abs. 1 - Juristische Personen - Einzel- und Personengesellschaften Umsatzerlös über 500' "Vereinfachte" Buchführung - Einzel- und Personengesellschaften Umsatzerlös unter 500'000 - Vereine und Stiftungen die nicht im Handelsregister eingetragen sind - lediglich EINNAHMEN und AUSGABEN sowie VERMÖGENSLAGE OR 957 Abs.2 Grundsätze über ordnungsmässige Buchführung gem. OR Art. 957 a Absatz " gelten jedoch weiter (auch für "vereinfachte" Buchhaltung) "vereinfachte" Buchhaltung MWSTV Art. 128 Abs. 1 Buchst. b beachten 7.2 Aufbewahrung und Führung der Geschäftsbücher Art. 958f Abs. 1 OR > 10 Jahre Aufbewahren Geschäftsbücher und Buchungsbelege - Papier, elektronisch oder vergleichb. Weise aufbewahren Geschäftsbericht bzw. Jahresrechnung (Bilanz, ER, ev. Anhang) - schriftlich und unterzeichnet aufbewahren Revisionsbericht - schriftlich und unterzeichnet aufbewahren > 20 Jahre Aufbewahren Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen - Lieferantenrechnungen, MWST-Abrechnungen, Kaufverträge Baukostenabrechnungen, Baupläne Standardkosten MWST-Info 21 Seite 3 von 5

4 MWST - MWST-Info 21 NEUE STEUERPFICHTIGESeite 4a 8 Was gerne vergessen wird 8.1 Eigenverbrauch (Vorsteuerkorrektur) / Privatanteile > Effektive Abrechnung: Eigenverbrauch bei Selbständigerwerbenden = Vorsteuerkorrektur unter Ziff. 415 Privatanteil juristische Personen: deklarieren als UMSATZ (mind. 1mal jährlich abzurechnen) unter Ziff. 200 > Saldosteuersatz Eigenverbrauch bei Selbständigerwerbenden ist abgegolten Privatanteil juristische Personen: Deklaration mind. 1mal jährlich (als UMSATZ) 8.2 Vorsteuerkorrekturen und / oder -kürzungen bei effektiver Abrechnungsmethode > Aufwendungen die dazu dienen Umsätze zu generieren, die von der Steuer ausgenommen sind oder für private Zwecke anfallen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. > Gemischte Verwendung Art. 30 MWSTG; sowohl steuerbare, ausgenommene oder private Zwecke, sind die Vorsteuern zu korrigieren. unter Ziff. 200 Sofern überwiegend steuerbare Zwecke, Vorsteuerkorrektur einmal jährlich. 8.3 Einlageentsteuerung Art MWSTG > Nachträgliches geltendmachen von Vorsteuern wenn zuvor der Abzug (wegen fehlender Steuerpflicht) nicht möglich war. unter Ziff. 410 Standardkosten MWST-Info 21 Seite 4 von 5

5 MWST - MWST-Info 21 NEUE STEUERPFICHTIGESeite 5a 9 WICHTIGE BEGRIFFE > Inland: Art. 3 und 4 MWSTG - Schweiz, FL, Gemeinde Büsingen (DE) - Samnaun und Sampuoir gilt das MWSTG nur für Dienstleistungen - Campione d'italia Lieferungen beweglicher Sachen > Lieferung Gegenstand an dem Arbeiten ausgeführt wurden Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung Verschaffen d.befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen > Dienstleistung Jede Leistung die keine Lieferung ist > Von der Steuer befreit - Leistung die steuerbar wäre, jedoch (z.b. Export) keine Steuer Geschuldet ist > Von der Steuer ausgenommen Art. 21 MWSTG - Nicht steuerbar Leistungen Kein Vorsteuerabzug > Bezugssteuer Art MWSTG - MWST auf dem Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland > Einfuhrsteuer Art MWSTG - MWST auf dem Import aus dem Ausland (vom Zoll beim Import erhoben) > Option Art. 22 MWSTG - Freiwillige Versteuerung von ausgenommenen Leistungen Nicht möglich für Versicherungen, Privat benutzte Mieten, > Eigenverbrauch (Vorsteuerkorrektur) Art. 31 MWSTG - Zu versteuernde Entnahme (dauernd oder vorübergehend) von vorsteuerbelasteten Gegenständen oder Dienstleistungen aus Unternehmen > Einlageentsteuerung (Vorsteuerkorrektur) Art. 32 MWSTG - Wenn die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug erst nachträglich eintreten > Gemischte Verwendung (Vorsteuerkorrektur) Art. 30 MWSTG - Gegenstände o. Dienstleistungen, die sowohl für geschäftliche (Vorsteuerabzug) oder Private (von der Steuer ausgenommene) Leistungen verwendet werden. > Vorsteuer (Vorsteuerabzug) Art. 28 MWSTG - Die beim Erwerb von Lieferungen und Dienstleistungen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer (Vorsteuer) > Fiktiver Vorsteuerabzug Art. 28 Abs. 3 MWSTG - Bezug gebrauch., individualisierb., bewegli. Gegenstand o.mwst v.privatperson zum Weiterverkauf im Inland bestimmt Betrag inklusive MWST Standardkosten MWST-Info 21 Seite 5 von 5

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