Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 15.

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1 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 15. Dezember 2016

2 Lernziele Heute: 1. Besprechung Hausaufgabe 2. Überblick Anfechtung von Willenserklärungen 3. Fall 10 Weihnachtspräsente Dr. Axel Walz,

3 Besprechung Hausaufgabe Hinweise zur Hausaufgabe (Fall 8) Vertrag besteht nicht aus zwei kongruenten WE, sondern kommt durch Abgabe zweier kongruenter WE zustande. Verweis auf h.m. ersetzt keine Begründung. Formulierungen üben (gutes Hilfsmittel z.b.: Lindacher / Hau, Fälle zum Allgemeinen Teil des BGB, 5. Aufl.). BGH Entscheidungen in Klausurlösungen allenfalls zurückhaltend in Bezug nehmen. Schriftform des 766 BGB nur für die Erklärung des Bürgen, nicht für die des Gläubigers. ACHTUNG: Im Fall geht es für die Frage, ob das Schriftformerfordernis hier durch die Blankounterschrift erfüllt wurde, nicht um die Auslegung einer WE nach 133, 157 BGB, sondern um die Auslegung der gesetzlichen Vorschrift des 766 BGB. Gutachterliches Prüfen >> 1. Obersatz, 2. Subsumtion, 3. Schlussfolgerung Dr. Axel Walz,

4 Anfechtung von Willenserklärungen I Systematischer Kontext der Anfechtung Ausnahme vom Grundsatz pacta sunt servanda Gesetzliche Regelung der Anfechtung , BGB Sonderregelung im Erbrecht: 2078 ff. BGB Prüfungsschema zur Anfechtung Der Vertrag könnte gemäß 142 (1) BGB rückwirkend ( ex tunc ) als von Anfang an nichtig anzusehen sein. Voraussetzungen sind: (1) Anfechtungserklärung, 143 BGB (2) Anfechtungsgrund, 119, 120, 123 BGB (3) Anfechtungsfrist, 121, 124 BGB (4) Keine Bestätigung, 144 BGB Dr. Axel Walz,

5 Anfechtung von Willenserklärungen II Rechtsfolgen der Anfechtung ex tunc Nichtigkeit, 142 (1) BGB (Ausnahme: Lehre vom fehlerhaften Arbeits- bzw. Gesellschaftsverhältnis) Schadensersatzpflicht, 122 BGB Beschränkte Aufrechterhaltung angefochtener Rechtsgeschäfte? Teilanfechtung bei teilbaren Rechtsgeschäften möglich Umstritten: Bindung des Anfechtenden an das tatsächlich Gewollte (dazu Fall 10) Dr. Axel Walz,

6 Anfechtung von Willenserklärungen III Die Irrtumstatbestände des 119 BGB Irrtum: unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung 119 (1) Alt. 1: Inhaltsirrtum >> Der Erklärungstatbestand stimmt mit dem Willen des Erklärenden überein, allerdings ist sich der Erklärende über die Bedeutung oder Tragweite der Erklärung nicht im Klaren. 119 (2): Eigenschaftsirrtum als Sonderfall des Inhaltsirrtums >> Ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum. BEACHTE: Irrtum über den Beweggrund einer Erklärung ist grundsätzlich unbeachtlich. 119 (1) Alt. 2: Erklärungsirrtum >> Bereits der äußere Erklärungstatbestand stimmt mit dem Willen des Erklärenden nicht überein. Ursächlichkeit: Erklärender hätte die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage (subjektive Erheblichkeit) und bei verständiger Würdigung des Falles (objektive Erheblichkeit, d.h. frei von Eigensinn, subjektiven Launen und törichten Anschauungen) nicht abgegeben. Dr. Axel Walz,

7 Anfechtung von Willenserklärungen III Formulierungsbeispiel zu 119 (1) Alt. 2 BGB Sachverhalt: V verkauft dem K eine frisch gefällte Tanne als Christbaum zum Preis von 35. Zwei Tage später merkt V, dass er sich beim Blick in die Preisliste verlesen hat. Statt 35 hätte der Baum 53 gekostet. Kann V anfechten? Lösungsvorschlag: V steht ein Anfechtungsrecht zu, wenn er sich auf einen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum (1) berufen kann und das Anfechtungsrecht noch nicht verfristet ist (2). (1) Irrtum ist das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. Hier könnte ein Erklärungsirrtum nach 119 (1) Alt. 2 BGB vorliegen. Dann müsste schon der äußere Erklärungstatbestand vom Willen des Erklärenden abweichen. V müsste also ein anderes als das tatsächlich gewollte Erklärungszeichen gesetzt haben. Vorliegend hat V sich beim Blick in die Preisliste verlesen. In der Preisliste kommt der tatsächlich Wille des V, also ein Preis von 53, zum Ausdruck. Indem er sich verlesen und so einen Preis von 35 genannt hat, hat er gegenüber K ein seinem tatsächlichen Willen nicht entsprechendes Erklärungszeichen gesetzt. Damit liegt ein Erklärungsirrtum vor. Dieser Irrtum ist auch ursächlich. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass V die Preisliste und damit den Preis von 53 dem Verkauf zu Grunde gelegt hätte, wenn er sich nicht verlesen hätte. (2) Weiter dürfte die Anfechtungsfrist des 121 (1) BGB noch nicht abgelaufen sein. Gemäß 121 (1) 1 BGB muss die Anfechtung im Falle eines wie hier vorliegenden Erklärungsirrtums gem. 119 (1) Alt. 2 BGB unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern erfolgen. V hat seinen Irrtum bereits nach zwei Tagen entdeckt. Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verzögern liegen nicht vor. Zudem ist auch die Ausschlussfrist des 121 (2) BGB (10 Jahre) ersichtlich noch nicht abgelaufen. V kann den Verkauf des Christbaums folglich noch anfechten. Dr. Axel Walz,

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