AMTSBLATT FÜR DIE STADT SALZKOTTEN

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1 AMTSBLATT FÜR DIE STADT SALZKOTTEN 25. Jahrgang, Nr. 19 Herausgegeben am Inhalt 1.) Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Salzkotten 2.) Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Beteiligungsbericht der Stadt Salzkotten 3.) 5. Änderung des Bebauungsplanes SK 21 Bahnhof/Salinenhof, Salzkotten In-Kraft-Treten der Änderung des Bebauungsplanes 4.) Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Salzkotten zur Abänderung der Fristen bei Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW Herausgeber: Stadt Salzkotten, Der Bürgermeister, Postfach 15 62, Salzkotten, Telefon ( ) Interessenten können das Amtsblatt kostenlos bei der Stadtverwaltung abholen bzw. sich gegen Erstattung der Portokosten zusenden lassen. Zudem besteht die Möglichkeit das Amtsblatt im Internet unter abzurufen.

2 für die Stadt Salzkotten Jg./Nr. 19/S Änderungssatzung vom zur Satzung vom über die Erhebung von Hundesteuer in der Stadt Salzkotten (Hundesteuersatzung) Aufgrund der 7 und 41 Absatz 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) und der 3 und 20 Absatz 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Salzkotten in seiner Sitzung am folgende 1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung vom beschlossen. Die Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in der Stadt Salzkotten (Hundesteuersatzung) vom (veröffentlich im Amtsblatt für die Stadt Salzkotten Nr. 1/2012, herausgegeben am ), wird wie folgt geändert: 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Steuerbefreiung wird auf Antrag für Assistenzhunde gewährt. Nachweise über die Erkrankung des Antragstellers und zur Ausbildung des Hundes sind vorzulegen. Assistenzhunde sind alle in der Anlage 1 zur Hundesteuersatzung aufgeführten Hunde. Der bisherige 3 Abs. 3 wird zu Abs. 4. Der bisherige 3 Abs. 4 wird zu Abs Diese Änderungssatzung tritt zum in Kraft. ~j U rich BergJr Bürgermeister 1.1~ Bernd Wer; l(t" SchriftführeV

3 für die Stadt Salzkotten Jg./Nr. 19/S. 3 Anlage 1 zu 3 Abs. 3 der Hundesteuersatzung vom Assistenzhunde Diabetikerwarnhund Assistenzhund für LPF Mobilitätsassistenzhund Autismushund Asthmawarnhund Epilepsiewarnhund Epilepsieanzeigehund PTBS-Assistenzhund FAS-Assistenzhund Diabetikerwarnhunde warnen einen Typ 1 Diabetiker rechtzeitig vor einer drohenden Unterzuckerung und Überzuckerung. Sie geben dem Diabetiker Sicherheit und können täglich Leben retten. Assistenzhunde für LPF helfen einem Menschen, der in seiner Mobilität eingeschränkt ist und auf einen Rollstuhl, Krücken oder Prothesen angewiesen ist. Sie helfen bei der Bewältigung der alltäglichen Aufgaben, indem sie für ihren Menschen Gegenstände vom Boden aufheben, Objekte aus Regalen holen und Lichtschalter und Knöpfe betätigen. Sie öffnen und schließen Türen, Schubladen und Schränke, ziehen den Rollstuhl und helfen beim An- und Ausziehen. Mobilitätsassistenzhunde helfen einem Menschen, der Schwierigkeiten beim Gehen hat, indem sie ihn stützen. Hierfür tragen sie ein Mobilitätsgeschirr an dem sich der Partner festhalten kann. Autismushunde erlernen individuelle Aufgaben, um das Leben eines Kindes oder Erwachsenen mit Autismus anzuzeigen, damit der Betroffene rechtzeitig Maßnahmen ergreifen kann, damit sich der Anfall nicht verschlimmert. Asthmawarnhunde helfen Betroffenen kurz vorher lebensbedrohliche Asthmaanfälle anzuzeigen, damit der Betroffene rechtzeitig Maßnahmen ergreifen kann, damit sich der Anfall nicht verschlimmert. Epilepsiewarnhunde warnen einige Minuten vor einem fokalen Anfall, so dass der Epileptiker sich setzen kann, um Stürze zu vermeiden. Epilepsieanzeigehunde helfen einem Menschen mit primär generalisierten Anfällen. Sie holen bei einem Anfall Hilfe, klingeln an einer Glocke oder drücken einen Notfallknopf, holen Medikamente für die Hilfsperson und bleiben nach dem Anfall beim Epileptiker. PTBS-Assistenzhunde helfen einem Menschen mit einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und/oder dissoziativen Störung. Sie wecken ihren Menschen bei Alpträumen auf und machen das Licht an, unterbrechen Flashbacks und Dissoziationen, führen bei Panikattacken an einen ruhigen Ort, schaffen Distanz, bellen auf Kommando, durchsuchen Räume auf Einbrecher, passen auf, dass sich beim Öffnen einer Tür niemand von hinten unbemerkt nähert, gehen in dunklen Räumen voraus und beruhigen. FAS-Assistenzhunde sind speziell ausgebildeten Hunde, die Kinder begleiten, die durch das fetale Alkoholsyndrom stark eingeschränkt sind. Sie beruhigen sie bei Reizüberflutung, führen sie in der Öffentlichkeit zu Ausgängen und an sichere Orte.

4 für die Stadt Salzkotten Jg./Nr. 19/S. 4 Signalhund Signalhunde zeigen stark schwerhörigen und gehörlosen Menschen Geräusche an und führen sie zu dem Geräusch Demenz-Assistenzhund Schlaganfallwarnhund Allergieanzeigehund Demenz-Assistenzhunde unterstützen unterstützen einen Angehörigen eines Demenzkranken, der zu Hause lebt, bei der Bewältigung des Alltags. Sie schenken dem Demenzkranken Wärme und Nähe und alarmieren den Angehörigen, wenn der Erkrankte ohne Absprache die Wohnung verlässt. Schlaganfallwarnhund helfen bei Patienten, die bereits einen Schlaganfall hatten oder bei denen ein Schlaganfall sehr wahrscheinlich ist, diesen rechtzeitig anzuzeigen und Hilfe zu holen, um Schlimmeres zu verhindern. Allergieanzeigehunde helfen bei einer schwerwiegenden, lebensbedrohlichen Allergie den Allergieauslöser rechtzeitig anzuzeigen.

5 für die Stadt Salzkotten Jg./Nr. 19/S. 5 Bekanntmachungsanordnung Vorstehende 1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Salzkotten wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Salzkotten vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Salzkotten, den ~germeister Ulrich?i~

6 für die Stadt Salzkotten Jg./Nr. 19/S. 6 Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Beteiligungsbericht 2014 der Stadt Salzkotten Die Stadt Salzkotten hat gemäß 117 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen einen Beteiligungsbericht erstellt, in dem ihre wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung erläutert wird. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, Beteiligungsverhältnisse und die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß die Einsicht in den Bericht jedermann gestattet ist. Der Beteiligungsbericht liegt zur Einsichtnahme im Fachbereich Finanzen, Büro 29, des Rathauses der Stadt Salzkotten bereit. Die Öffnungszeiten sind : montags bis freitags 8.00 Uhr Uhr montags und dienstags Uhr Uhr donnerstags Uhr Uhr Salzkotten, 16. Dezember 2014 Bürgermeister

7 für die Stadt Salzkotten Jg./Nr. 19/S. 7 Bekanntmachung lnkrafttreten der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 'Bahnhof/Salinenhof, Salzkotten Der Rat der Stadt Salzkotten hat in der Sitzung am die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 'Bahnhof/Salinenhof, Salzkotten als Satzung beschlossen. Dieses wird hiermit gern. 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.f.d.b. vom (BGBI. I S ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBI. I S. 1748), bekannt gemacht. D~,r Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus dem dieser Bekanntmachung beigefügten Ubersichtsplan, der keine Planaussagen enthält, ersichtlich. Der geänderte Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann den geänderten Bebauungsplan mit der dazugehörigen Begründung von diesem Tage ab im Fachbereich Stadtentwicklung der Stadtverwaltung Salzkotten, Marktstraße 8, Zimmer 40, 44 und 45, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Hinweise: Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsschadensersatzansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. 43 BauGB) im Fall der in den BauGB bezeichneten Vermögensnachteile wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt gern. 44 Abs. 4 BauGB, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften 2. eine unter Berücksichtigung von 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen diesen geänderten Bebauungsplan nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) dieser Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Salzkotten vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

8 für die Stadt Salzkotten Jg./Nr. 19/S. 8 Stadt Salzkotten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 21 'Bahnhof/Salinenhof, Salzkotten (-\ Bereich der 5. Änderung _/ M. 1:5.000

9 für die Stadt Salzkotten Jg./Nr. 19/S. 9 Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Salzkotten zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom 16. Dezember 2014 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom (GV. NRW. 2009, S. 950), des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. I 2009, S ff.) sowie der 51ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom (GV NRW 2010, S. 185ff.), hat der Rat der Stadt Salzkotten am 15. Dezember 2014 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung der Stadt Salzkotten zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW wird aufgehoben. Artikel II Diese Satzung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Salzkotten zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel angibt. zkot J, 16. Dezember 2014 lrich Be} )Y Bürgermefter

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