AMTSBLATT der Stadt Haltern am See

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1 AMTSBLATT der Stadt Haltern am See - öffentliche Bekanntmachung Jahrgang Nr. 12 Inhalt: 1. Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Haltern am See für fließende Gewässer vom Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Haltern am See 3. Sachlicher Teilflächennutzungsplan der Stadt Haltern am See zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen auf Halterner Stadtgebiet 4. Kraftloserklärung der Sparkassenbücher mit den Kontonummern , und hier: Bekanntmachung der Stadtsparkasse Haltern am See Herausgeber: Stadt Haltern am See Das Amtsblatt der Stadt Haltern am See ist kostenlos während der Öffnungszeiten im Rathaus, Dr.-Conrads-Straße 1 (Telefonzentrale), im Verwaltungsgebäude Muttergottesstiege (Baudezernat), Zimmer 1.09, und im Alten Rathaus (Erdgeschoss, Touristen-Information), erhältlich. Es ist außerdem im Internet abrufbar unter oder kann gegen einen Jahreskostenbeitrag in Höhe von 18,41 Euro zugesandt werden.

2 Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Haltern am See für fließende Gewässer vom Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. 1994, S. 666), der 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom (GV. NRW. 1969, S. 712) und der 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. 1995, S. 926), jeweils in den zurzeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Haltern am See in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Unterhaltungspflicht Im Gebiet der Stadt Haltern am See (Stadt) obliegt die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung gem. 91 Abs. 3 LWG überwiegend den Unterhaltungsverbänden 1. Dattelner Mühlenbach 2. Hohe Mark 3. Marl-Ost 4. Sandbach 5. Unterer Heubach 2 Umlegung des Unterhaltungsaufwandes Die Stadt legt den Unterhaltungsaufwand, der ihr durch die Heranziehung zu dem Unterhaltungsaufwand der Unterhaltungsverbände gem. 1 entsteht, als Gebühren gem. 6 und 7 KAG NRW auf die nach 92 Abs. 1 LWG Pflichtigen ihres Gebietes um. 3 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem ab das Grundstück der Heranziehung zu Verbandslasten eines Unterhaltungsverbandes gem. 1 unterliegt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. (2) Für Grundstücke, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits den Verbandslasten eines Unterhaltungsverbandes gem. 1 unterlagen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten. (3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Zeitpunkt, von dem ab das Grundstück nicht mehr den Verbandslasten eines Unterhaltungsverbandes gem. 1 unterliegt.

3 4 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig für den in 2 genannten Unterhaltungsaufwand sind die Eigentümer von Grundstücken im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet) und deren Grundstücke den Verbandslasten eines Unterhaltungsverbandes gem. 1 unterliegen. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Beim Wechsel des Eigentümers geht die Gebührenpflicht auf den neuen Eigentümer mit dem folgenden Monatsersten über. Der Eigentumswechsel ist der Stadt anzuzeigen. Zeigen der bisherige und der neue Gebührenpflichtige den Wechsel im Eigentum nicht an, haften beide als Gesamtschuldner vom Zeitpunkt des Eigentumswechsels bis zum Ende des Monats, in dem der Stadt die Änderung bekannt wird. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. 5 Gebührenbemessung, Verteilungsmaßstab (1) Der in 2 genannte Unterhaltungsaufwand der einzelnen Unterhaltungsverbände ( 1) wird jeweils auf die Gebührenpflichtigen ( 4 Abs. 1) umgelegt, die Eigentümer von Grundstücken im Gebiet des einzelnen Verbandes sind. Die Gebiete der Unterhaltungsverbände ergeben sich aus ihren jeweils gültigen Satzungen. (2) Maßstab für die Gebührenpflicht nach 3 Abs. 1 ist die Grundstücksfläche in m². Die Grundstücksflächen werden unter Berücksichtigung der Versiegelung und der maßgeblichen Unterschiede des Wasserabflusses (Abflussbeiwert) folgenden Kategorien zugeordnet: a. versiegelte Grundstücksflächen (Abs. 4) b. unversiegelte Grundstücksflächen 1. Waldgrundstücksflächen (Abs. 5) 2. sonstige Grundstücksflächen (Abs. 6) (3) Entsprechend dem Abflussbeiwert werden die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfältigt, der im einzelnen beträgt: a. für versiegelte Grundstücksflächen 7,0 b. für Waldgrundstücksflächen 0,8 c. für sonstige Grundstücksflächen 1,0 (4) Eine versiegelte Fläche liegt vor, wenn auf ihr infolge künstlicher Einwirkung die natürliche Versickerung von Niederschlagswasser gehemmt wird. Eine versiegelte Fläche mit einem Abflussbeiwert von weniger als 0,30 gilt als unversiegelte Fläche. (5) Als Waldgrundstücksfläche gilt eine Grundstücksfläche, die Teil einer Waldfläche ist. Als Waldflächen gelten zusammenhängende Flächen mit einer Flächengröße von insgesamt mehr als 500 m², die mit Forstpflanzen bestockt oder auch kahl geschlagen oder verlichtet sind, sowie Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und

4 Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze, Wallhecken, mit Forstpflanzen bestandene Windschutzstreifen sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen. Außerhalb sonstiger Waldflächen gelegene Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen gelten nicht als Waldflächen. (6) Sonstige Grundstücksflächen sind alle Grundstücksflächen, die nicht den Flächen nach den Absätzen 4 und 5 zuzuordnen sind, insbesondere Acker-, Weiden-, Wiesen- und ungenutzte Grundstücksflächen. (7) Maßstab für die Gebührenpflicht nach 3 Abs. 1 ist die Grundstücksfläche in m² und die Kategorie dieser Grundstücksflächen. Die Gesamtfläche der versiegelten, Wald- und sonstigen Grundstücksflächen muss der im Liegenschaftskataster eingetragenen Fläche des Grundstücks entsprechen. (8) Die Flächengrößen gem. Abs. 2 werden grundsätzlich im Wege der Selbstauskunft der Gebührenpflichtigen ermittelt. Hierzu ist von diesen ein ausgefüllter Erklärungsbogen über die Größe der einzelnen Flächen vorzulegen. Die Stadt kann die gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit prüfen. Soweit es aufgrund dieser Prüfung erforderlich ist kann die Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Bei Grundstücken, für die keine bzw. keine prüffähigen Angaben der Gebührenpflichtigen vorliegen, werden die entsprechenden Flächen von der Stadt im Wege der Schätzung ermittelt. (9) Ändern sich die Grundstücksflächen, hat der Gebührenpflichtige die Größe der neuen Flächen innerhalb eines Monats der Stadt mitzuteilen. Abs. 7 gilt entsprechend. 6 Gebührenhöhe Der jährliche Gebührensatz beträgt pro m² Grundstücksfläche für den Unterhaltungsverband: 1. Dattelner Mühlenbach 1.1 für versiegelte Grundstücksflächen 58, für Waldgrundstücksflächen 6, für sonstige Grundstücksflächen 8,42 2. Hohe Mark 2.1 für versiegelte Grundstücksflächen 48, für Waldgrundstücksflächen 5, für sonstige Grundstücksflächen 6,89 3. Marl-Ost 3.1 für versiegelte Grundstücksflächen 49, für Waldgrundstücksflächen 5, für sonstige Grundstücksflächen 7,10

5 4. Sandbach 4.1 für versiegelte Grundstücksflächen 68, für Waldgrundstücksflächen 7, für sonstige Grundstücksflächen 9,76 5. Unterer Heubach 5.1 für versiegelte Grundstücksflächen 80, für Waldgrundstücksflächen 9, für sonstige Grundstücksflächen 11,53 7 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Sie können zusammen mit anderen Steuern, Gebühren und Abgaben erhoben werden; in diesem Fall werden die festgesetzten Gebühren mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages am , , und fällig. Abweichend hiervon kann auf Antrag des oder der Gebührenpflichtigen der Jahresbetrag am eines Jahres in einer Summe entrichtet werden. (2) Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Guthaben werden nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides erstattet oder verrechnet. 8 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, Datenschutz (1) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte fristgerecht und im erforderlichen Umfang zu erteilen, sowie der Stadt entsprechende Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Stadt nach vorheriger Ankündigung das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen für die Gebührenerhebung festzustellen oder Angaben der Gebührenpflichtigen zu überprüfen. (2) Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur grundstücksbezogenen Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Gebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.

6 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft (1) die Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Haltern am See für fließende Gewässer vom und (2) die Satzung vom zur Festsetzung des Gebührensatzes zur Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Haltern am See für fließende Gewässer gemäß Satzung vom

7 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende vom Rat der Stadt Haltern am See am beschlossene Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Haltern am See für fließende Gewässer wird hiermit gemäß 7 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht. Es wird nach 7 Abs. 6 GO NRW darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Haltern am See vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Haltern am See, den gez. Klimpel (Klimpel) Bürgermeister

8 B e k a n n t m a c h u n g des Wahlleiters der Stadt Haltern am See Wahl des Herrn Arnold Huesmann, wohnhaft Hauptstr. 14a in Haltern am See, in den Rat der Stadt Haltern am See als Nachfolger für Herrn Horst Nolting. Herr Horst Nolting wurde am über die Reserveliste der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), lfd. Nr. 8, in den Rat der Stadt Haltern am See gewählt. Herr Nolting hat mit Schreiben vom erklärt, dass er von seinem Mandat als Mitglied im Rat der Stadt Haltern am See mit Ablauf des zurücktritt, wodurch auf die Ausübung des Ratsmandates unwiderruflich verzichtet wurde. Entsprechend der Reserveliste der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) ist Herr Arnold Huesmann, Hauptstr. 14a, Haltern am See, als Ersatzbewerber für Herrn Nolting (lfd.nr. 8) benannt und würde somit in den Rat der Stadt Haltern nachrücken. Herr Huesmann hat die Wahl in den Rat der Stadt Haltern am See mit Schreiben vom angenommen. Somit rückt Herr Huesmann als Nachfolger für Herrn Horst Nolting in den Rat der Stadt Haltern am See nach. Gegen diese Feststellung können gem. 39 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) a) jeder Wahlberechtigte der Stadt Haltern am See, b) die für die Stadt Haltern am See zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie c) die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Feststellung Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim Wahlleiter der Stadt Haltern am See, Rathaus, Dr.-Conrads-Str. 1, Haltern am See, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Haltern am See, gez. (Klimpel) Bürgermeister

9 B e k a n n t m a c h u n g Sachlicher Teilflächennutzungsplan der Stadt Haltern am See zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen auf Halterner Stadtgebiet Der Rat der Stadt Haltern am See hat in seiner Sitzung am den sachlichen Teilflächennutzungsplan der Stadt Haltern am See zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen auf Halterner Stadtgebiet mit der dazugehörigen Begründung nebst Umweltbericht beschlossen und festgestellt. Bekanntmachungsanordnung: Die gemäß 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1509), in der zur Zeit gültigen Fassung, erforderliche Genehmigung der Bezirksregierung Münster als Höhere Verwaltungsbehörde ist am erteilt worden. Die Erteilung der Genehmigung zum sachlichen Teilflächennutzungsplan der Stadt Haltern am See zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen auf Halterner Stadtgebiet wird hiermit gem. 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird der sachliche Teilflächennutzungsplan wirksam. Die räumliche Geltung des sachlichen Teilflächennutzungsplans bezieht sich auf jeweils zwei getrennte Bereiche in den Ortsteilen Lavesum und Sythen sowie einen Bereich des Ortsteiles Lippramsdorf. Die Geltungsbereiche sind im beigefügten Übersichtsplan (jeweils mit den Buchstaben A und B für die Ortsteile Lavesum und Sythen) kenntlich gemacht. Hinweise gemäß 215 Abs. 2 BauGB Eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Hinweise gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NW Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

10 2 c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der sachlichen Teilflächennutzungsplan der Stadt Haltern am See zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen auf Halterner Stadtgebiet sowie die dazugehörende Begründung nebst Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB kann ab dem Tag der Bekanntmachung während der Dienstzeiten der Stadtverwaltung Haltern am See im Fachbereich Bauen und Planen, Bereich Planung, im Verwaltungsgebäude Rochfordstraße 1, I. Obergeschoss, Zimmer von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über deren Inhalt Auskunft erteilt. Die Dienstzeiten der Stadtverwaltung sind: montags dienstags donnerstags freitags Uhr und Uhr Uhr und Uhr Uhr Haltern am See, gez. (Klimpel) Bürgermeister Anlage Übersichtspläne

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13 Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches der Stadtsparkasse Haltern am See Das Sparkassenbuch mit der Konto- Nr wird hiermit, nachdem die Aufgebotsfrist am 14. September 2012 abgelaufen ist, für kraftlos erklärt. Haltern am See, 17. September 2012 Stadtsparkasse Haltern am See Vorstand gez. Helmut Kanter gez. Jutta Kuhn

14 Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches der Stadtsparkasse Haltern am See Das Sparkassenbuch mit der Konto- Nr wird hiermit, nachdem die Aufgebotsfrist am 14. September 2012 abgelaufen ist, für kraftlos erklärt. Haltern am See, 17. September 2012 Stadtsparkasse Haltern am See Vorstand gez. Helmut Kanter gez. Jutta Kuhn

15 Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches der Stadtsparkasse Haltern am See Das Sparkassenbuch mit der Konto- Nr wird hiermit, nachdem die Aufgebotsfrist am 14. September 2012 abgelaufen ist, für kraftlos erklärt. Haltern am See, 17. September 2012 Stadtsparkasse Haltern am See Vorstand gez. Helmut Kanter gez. Jutta Kuhn

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