Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Selbstbelastungsfreiheit ROLAND HOHEISEL-GRULER

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1 Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Selbstbelastungsfreiheit

2 Wo stehen wir? Gefahrenabwehr Strafverfolgung Befragung Vernehmung

3 Wo stehen wir? Nemo tenetur se ipsum accusare Nemo tenetur se ipsum prodere niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen bzw. an der eigenen Verurteilung mitzuwirken Niemand darf gedrängt oder gezwungen werden, sich in einem strafgerichtlichen Verfahren selbst zu belasten.

4 Rechtsgrundlagen nicht ausdrücklich in GG geregelt, aber anerkannter Teil des Verfassungsrechts Herleitung folgt aus: Menschenwürde (Art. 1 I GG) Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I, 1 I GG RiS); Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG

5 Interessen - Konfliktlage effektive Strafverfolgung, Wahrheitsfindung (Bsp: Entführung) Für den Betroffenen würde es aber zugleich bedeuten, dass er sein Recht selbst zu bestimmen, welche Informationen er über sich preisgibt, verliert. In einem für ihn wesentlichen Punkt, Strafvorwurf er würde verpflichtet, an seiner eigenen Verurteilung mitzuwirken. Seine subjektiven Interessen als Mensch würden zum Zwecke der Strafverfolgung zurückgedrängt. Der Betroffene müsste sich selbst zum Objekt der Strafverfolgung machen.

6 Art. 6 EMRK Art. 6 I 1 EMRK garantiert ein Grundrecht auf ein faires Verfahren: EGMR: Selbstbelastungsfreiheit gehört zum Kernbereich des fairen Verfahrens Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes: Auslegung der verfassungsrechtlichen Grundsätze in diesem Sinne

7 Art. 14 IPBpR Die Selbstbelastungsfreiheit zählt zu den Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Sie hat Niederschlag gefunden und in Art. 14 Abs. 3 Buchst. g des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz zu diesem Pakt vom 15. November 1973 (BGBl II 1973 S. 1533) eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung erfahren.

8 Zusammenfassung Die Selbstbelastungsfreiheit ist verfassungsrechtlich abgesichert durch die gemäß Art. 1, 2 Abs. 1 GG garantierten Grundrechte auf Achtung der Menschenwürde sowie der freien Entfaltung der Persönlichkeit (BVerfGE 56, 37, 43 ff.) und gehört zum Kernbereich des von Art. 6 MRK garantierten Rechts auf ein faires Strafverfahren (EGMR StV 2003, 257, 259 [m. Anm. Gaede]). Die Selbstbelastungsfreiheit entspricht der prozessualen Stellung des Beschuldigten im Strafprozess, der Beteiligter und nicht Objekt des Verfahrens ist, und hat Vorrang vor der ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Pflicht des Staates zu einer effektiven Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 80, 367, 375).

9 Kernmaxime Kernmaxime eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens, dass der Angeklagte nicht verpflichtet ist, sich durch eine Aussage selbst zu belasten oder in anderer Weise aktiv zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Der Beschuldigte braucht sich deshalb zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht zu äußern, kann jederzeit seine Aussage beenden und die Beantwortung von Fragen ganz oder teilweise ablehnen.

10 Folgen keine Pflicht Keine Pflicht des Beschuldigten Angaben zum Tatvorwurf zu machen. Es steht ihm frei sich zur Sache zu äußern.

11 Folgen keine Schlüsse Wenn er von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und in vollem Umfang schweigt, dann dürfen daraus keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Dies ist notwendig um die Freiheit zu gewährleisten. Wenn ein negativer Rückschluss zulässig wäre, würde die Grundrechtsgewährleistung unterlaufen Grund des Schweigens muss nicht Schuldbewusstsein sein. Dies kann auch in kriminologischer Wertung veschiedenste Ursachen haben. Anders aber, wenn grundsätzlich eine Einlassung erfolgt und nur teilweise Fragen nicht beantwortet werden, dann hat der Beschuldigte auf sein Recht grundsätzlich zu schweigen verzichtet und seine Angaben zum können Gegenstand des Strafverfahrens gemacht. Bewertung im Einzelfall.

12 Folgen: Belehrung Um das Grundrecht zu gewährleisten, muss der Betroffene belehrt werden, dass es ihm frei stehe, sich zur Beschuldigung zu äußern Vernehmende darf auf die faktischen Nachteile hinweisen, insbesondere wenn die Verdachtsgründe deutlich sind und entlastende Umstände nur aufgeklärt werden können, sofern der Beschuldigte sie selber nennt. Der Hinweis, dass ein Geständnis von den Gerichten in der Regel strafmildernd berücksichtigt werde, ist ebenfalls nicht grundsätzlich unzulässig. Jedoch sollte der Vernehmende mit derartigen Hinweisen eher zurückhaltend sein und sich auf keinen Fall dazu hinreißen lassen, das Ausmaß einer zu erwartenden Strafmilderung konkret zu prognostizieren. Dessen Bestimmung ist Sache des erkennenden Gerichts. Die Aussagefreiheit wird wie 136 a I 3, 2. Alt. StPO ausdrücklich klarstellt auch durch das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils verletzt.

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