Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 26. Januar 2017
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1 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 26. Januar 2017
2 Lernziele Heute: 1) Besprechung Fall 13 2) Rechtsgeschäftliches Handeln unter Einbindung Dritter 3) Lernziele Stellvertretung Dr. Axel Walz,
3 Rechtsgeschäfte und Einbindung Dritter Bezeichnung Definition Rechtliche Wirkung Regelung Bote Überbringt eine fremde WE oder nimmt eine fremde WE entgegen. Wirksamkeitsvoraussetzungen in der Person des Erklärenden bzw. des Erklärungsempfängers zu prüfen. (-) Stellvertreter Gibt eine eigene WE in fremdem Namen ab, die unmittelbar für und gegen den von ihm Vertretenen gelten soll. Für Inhalt und Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts kommt es auf den Willen des Stellvertreters an. 164 ff. BGB Treuhänder Gibt eine eigene WE in eigenem Namen ab. Das Rechtsgeschäft soll wirtschaftlich für den Treugeber wirken. Der Treuhänder hat dabei nach außen ein Mehr an Rechtsmacht, als ihm im Innenverhältnis gegenüber dem Treugeber zusteht. Für Inhalt und Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts kommt es auf den Willen des Treuhänders an; Die wirtschaftlichen Folgen des vom Treuhänder getätigten RG treffen ihn selbst. (-) Dr. Axel Walz,
4 Stellvertretung nach 164 ff. BGB (I) Repräsentationsprinzip: Die Grundprinzipien der Stellvertretung Rechtsgeschäftlich Handelnder ist allein der Vertreter, nicht der Vertretene. Für Inhalt und Wirksamkeit kommt es auf den Willen des Vertreters an. Die Wirkungen des Rechtsgeschäfts treffen aber den Vertretenen. Offenheitsgrundsatz / Offenkundigkeitsprinzip: Das Vertretergeschäft entfaltet grds. nur dann unmittelbare Fremdwirkung, wenn der Vertreter erkennbar im Namen des Vertretenen auftritt. Abstraktionsprinzip: Die Vertretungsmacht und das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem sind voneinander zu trennen. Die Vollmacht ist in ihrer Wirksamkeit entsprechend von dem Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem unabhängig. Handelt der Vertreter im Rahmen der ihm im Außenverhältnis zustehenden Vertretungsmacht, so wirkt das von ihm getätigte Rechtsgeschäft auch dann unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter gegen ihm im Innenverhältnis auferlegte Verpflichtungen verstößt. Dr. Axel Walz,
5 Stellvertretung nach 164 ff. BGB (II) I. Rechtsfolge Fremdwirkung des vom Vertreter getätigten Rechtsgeschäfts: Unmittelbare Wirkung einer Erklärung für und gegen den Vertretenen (VN), 164 (1) 1 BGB. D.h.: Rechtsgeschäft kommt zwischen dem Dritten (D) und dem Vertretenen (VN) zustande. VN D Bevollmächtigung V Abgabe eigener WE im Namen des VN II. Voraussetzungen 1. Zulässigkeit der Stellvertretung (nicht bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften) 2. Eigene Willenserklärung des Vertreters 3. in fremdem Namen 4. im Rahmen der Vertretungsmacht des Vertreters Dr. Axel Walz,
6 Stellvertretung nach 164 ff. BGB (III) Zum Offenkundigkeitsprinzip / Offenheitsgrundsatz 1. Grundvoraussetzung: Vertreter muss WE erkennbar in fremdem Namen abgeben. 2. Erkennbarkeit kann sich ausdrücklich oder aus den Umständen ergeben. 3. Will der Vertreter tatsächlich für sich abschließen, bleibt es bei der Fremdwirkung, wenn die Erklärung nach objektiver Auslegung in fremdem Namen abgegeben worden ist. 4. Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille dahin, dass der Vertrag mit dem Inhaber des Unternehmens zustande kommt (z.b. Reparaturauftrag für einen Firmenwagen). 5. Sonderfall Geschäft für den, den es angeht : Bei Bargeschäften des täglichen Lebens ist es für den Vertragspartner i.d.r. ohne Belang, ob der Handelnde für sich selbst oder für einen Dritten abschließt. Hier ist die Offenlegung des Vertreterwillens nach der ratio des Offenheitsgrundsatzes nicht erforderlich, da dieser den Vertragspartner schützen will, der bei Bargeschäften des täglichen Lebens insoweit aber nicht schutzbedürftig ist. Daher kommt der Vertrag unmittelbar mit dem zustande, den das Geschäft angeht. 6. Sonderfall Handeln unter fremdem Namen : Hier ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die 164 ff. BGB und folglich insb. auch 177, 179 BGB Anwendung finden, oder ob ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt: a) Geschäft des Namensträgers (+), wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und der Vertragspartner der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande. b) Eigengeschäft des Handelnden (+), wenn die Benutzung des Namens bei dem Vertragspartner keine Identitätsvorstellung hervorgerufen hat, dieser also mit dem Handelnden abschließen will. Dr. Axel Walz,
7 Stellvertretung nach 164 ff. BGB (III) Zum Vertreter ohne Vertretungsmacht, 177 BGB 1. Rechtsfolge fehlender Vertretungsmacht: schwebende Unwirksamkeit, 177 (1) BGB 2. Für die Genehmigung beachte 184, 182 BGB. 3. Problem: zeitlich prinzipiell unbefristete Unsicherheit für den Vertragspartner 177 (2) BGB sieht Möglichkeit für Vertragspartner vor, Rechtssicherheit zu schaffen. Rechtsfolge: Unwirksamkeit einer bereits dem Vertreter gegenüber erteilten Genehmigung. MERKE: Die Aufforderung nach 177 (2) BGB ist eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung, auf welche die Regelungen über Willenserklärungen entsprechende Anwendung finden. Daher ist auch insoweit Stellvertretung möglich. D.h., die Aufforderung kann mit Fremdwirkung für den Vertretenen gegenüber dem Vertreter erklärt werden, wenn die Voraussetzungen des 164 (3) BGB erfüllt sind (Empfangsvertretung, die ihrerseits Offenkundigkeit und Vertretungsmacht erfordert) Dr. Axel Walz,
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