Information zur Notengebung in Zeugnissen und Schulnachrichten an der WienerMittelSchule
|
|
- Ina Kramer
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Nummer 4 Information zur Notengebung in Zeugnissen und Schulnachrichten an der WienerMittelSchule
2 Inhaltliche Verantwortung: Projektleitung Wiener MittelSchule i.v. Dr. Rupert Corazza
3 /8 und Schulnachrichten an der WienerMittelSchule A - Grundsätzliches: Die Leistungsbeurteilung an der WienerMittelSchule orientiert sich an den Stärken, nicht an den Defiziten. Die herkömmlichen Formen der Ziffernoten in Zeugnissen und Schulnachrichten, verbunden mit der Ausweisung nach welchem Lehrplan (AHS oder HS) der Schüler/ die Schülerin beurteilt wird, sind an der WienerMittelSchule weiterhin obligatorisch. Darüber hinaus werden zusätzliche Formen der Leistungsbeurteilung 1 in der WienerMittelSchule praktiziert, die aber nicht Inhalt dieser Information sind. Primär ist nach den Lehrplänen der AHS-Unterstufe zu beurteilen. Um die Bandbreite der Beurteilungsmöglichkeiten zu erweitern, kann auch eine Beurteilung wie nach den Anforderungen der 2. oder 3. Leistungsgruppe der Hauptschule erfolgen. Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind. Um die Leistungen im Zeugnis (in der Schulnachricht) in Ziffernoten zu bewerten gilt im Besonderen: Die Note in einem Unterrichtsgegenstand basiert auf den Leistungen, die in Kernund Leistungskursen (Erweiterungs- und Trainingskurse) erbracht werden. 2 3 Erweiterungskurse 4 übersteigen den Inhalt des Kernkurses deutlich. Diese sind in gemeinsamer Betrachtungsweise mit dem Kernkurs Beurteilungsgrundlage für überdurchschnittliche Beurteilungen. Trainingskurse, bezogen auf den Inhalt des Kernkurses, ermöglichen nach Bedarf zusätzliche individuelle Übungs- und Lernzeiten. Förderunterricht - beispielsweise im Rahmen von Förderkursen - bietet zusätzliche Möglichkeiten der Unterstützung für lernschwache Schüler/innen. Der Förderunterricht ist nach Gegebenheiten und Bedarf zu organisieren. 1 Für diese sei u.a. auf die Broschüre von Thomas Stern Förderliche Leistungsbewertung verwiesen. 2 FAQ (Bestandteil der Konferenzmappe Sept. 2008) Seite 5-3 Rechtliche Grundlage: Modellplan SSR (Kap.2.1) Für Kern- und verpflichtende Leistungskurse erhalten Schüler/innen pro Unterrichtsgegenstand eine Gesamtnote. 4 Eine Übersicht, welche Kurse von dem einzelnen Schüler/ der einzelnen Schülerin besucht werden, ist zu führen und bei Bedarf den Erziehungsberechtigten jederzeit auszuweisen. Die Einteilung in die Kurse erfolgt nach den Prinzipien der inneren Differenzierung und erfolgt in gemeinsamer Absprache zwischen Lehrer/in und Schüler/in."
4 /8 B Beurteilung mit Ziffernoten und Leistungsgruppenvermerk in Zeugnissen und Schulnachrichten Vorbemerkung zum Leistungsgruppenvermerk: Ein Leistungsgruppenvermerk in einem Zeugnis (in einer Schulnachricht) ist auszuweisen, wenn der Schüler/ die Schülerin wie nach den Anforderungen des Lehrplans der 2. oder 3. Leistungsgruppe der Hauptschule 5 beurteilt wurde. Dabei ist zu beachten: Der Unterricht an der WienerMittelSchule findet grundsätzlich nach den Lehrplänen der AHS-Unterstufe statt. Allerdings ist eine Beurteilung nach den Anforderungen des Lehrplans der Hauptschule möglich. Jedoch ist die Organisation von Leistungsgruppen nicht zulässig. B1 - Erste Schulnachricht im ersten Schuljahr der WienerMittelSchule: Im ersten Semester der 5. Schulstufe werden in der Regel alle Schüler/innen nach dem Lehrplan der AHS-Unterstufe (Gymnasium/ Realgymnasium) beurteilt 6. Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind von dieser Regelung ausgenommen und können auch nach den Lehrplänen der Sonderschule beurteilt werden. Rechtliche Grundlage: Die Beurteilungen sind grundsätzlich nach den Lehrplänen der Schultypen der AHS-Unterstufe durchzuführen. 7 Begründung: Schüler/innen werden am Übergang von der Volksschule in die Sekundarstufe 1 besonders intensiv begleitet. Lernschwache Schüler/innen sollen mit vielfältigen Fördermethoden unterstützt werden. Um ausreichend Zeit für Fördermaßnahmen zu geben, ist es nicht vorgesehen, dass die Beurteilung nach einem anderen Lehrplan als dem der AHS- Unterstufe erfolgt. B2 Erstes Zeugnis im ersten Schuljahr der WienerMittelSchule: Ab dem zweiten Semester der 5. Schulstufe kann unter bestimmten Auflagen die Beurteilung im Jahreszeugnis der 5. Schulstufe, und in weiterer Folge in allen darauf folgenden Zeugnissen und Schulnachrichten wie nach den Anforderungen des Lehrplans der Hauptschule (Leistungsgruppenvermerk: 2. oder 3. Leistungsgruppe) durchgeführt werden. Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind von dieser Regelung ausgenommen und können auch nach den Lehrplänen der Sonderschule beurteilt werden. 5 Aus Lesbarkeitsgründen wird in weiterer Folge die verkürzte sprachliche Variante gewählt: beurteilt nach dem Lehrplan der 2. oder 3. Leistungsgruppe Hauptschule korrekt wäre der Ausdruck: beurteilt wie nach den Anforderungen der 2. oder 3. Leistungsgruppe nach dem Lehrplan der Hauptschule 6 Ausnahme bilden Schüler/innen, die schon mit Beginn des Schuljahres nach den Anforderungen eines anderen Lehrplans beurteilt werden. Das gilt zum Beispiel für Repetenten/Repetentinnen, die nach den Anforderungen des Lehrplans der 3. Leistungsgruppe im vorangegangen Schuljahr negativ beurteilt worden sind. 7 Modellplan SSR (Kap. 3.6)
5 /8 Rechtliche Grundlage: Im Falle eines absehbaren negativen Abschlusses in einem Pflichtgegenstand ist der bestehende Rechtsrahmen nachweislich auszuschöpfen (Förderunterricht, individuelle Förderpläne, Frühwarnsystem, Recht auf Wiederholungsprüfung etc.). In begründeten Fällen erfolgt die Beurteilung auf der Grundlage einer Leistungsdokumentation nach ausführlicher Beratung der Schüler/innen und Erziehungsberechtigten sowie bei Zustimmung der Erziehungsberechtigten in Deutsch, Erste Lebende Fremdsprache bzw. Mathematik unter Ausschöpfung der gesamten Bandbreite (Leistungsgruppenvermerk) der gültigen Lehrpläne der Sekundarstufe 1. In diesem Fall ist die positive Note mit dem Hinweis zu versehen: "Die Beurteilung erfolgte nach dem Lehrplan der.. (entsprechender Lehrplan ist einzufügen)". 8 B3 Wechsel der Beurteilungsgrundlage zum Lehrplan der Hauptschule (Leistungsgruppenvermerk) Grundprinzip: Nur im Falle einer sicher zu erwartenden negativen Beurteilung ist eine Beurteilung nach den Anforderungen der 2. Leistungsgruppe möglich. Jeder Lehrplanwechsel ist mit besonderer Umsicht zu behandeln. Der entsprechende Rahmen an Fördermöglichkeiten ist jeweils auszuschöpfen. Im Falle des Wechsels vom Lehrplan der AHS-Unterstufe zum Lehrplan der Hauptschule (2. Leistungsgruppe) ist ausdrücklich die Zustimmung 9 der Erziehungsberechtigten einzuholen. Im Falle eines Wechsels von der Beurteilung nach dem Lehrplan der Hauptschule 2. Leistungsgruppe zur Beurteilung nach den Auflagen für die 3. Leistungsgruppe sind der Schüler/ die Schülerin und die Erziehungsberechtigten nachweislich schriftlich zu informieren, jedenfalls spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres, sofern eine Änderung seit der letzten schriftlichen Information eingetreten ist. Fördermaßnahmen sind nachweislich auszuschöpfen. Der/die Erziehungsberechtigte eines Schülers/ einer Schülerin, sofern er nach den Anforderungen wie nach dem Lehrplan der 2. oder 3. Leistungsgruppe beurteilt worden ist, kann vor Ende des Unterrichtsjahres eine Beurteilung nach der nächsthöheren Leistungsgruppe (bzw. sinngemäß für eine Beurteilung nach dem Lehrplan der AHS) für die nächste Schulstufe beantragen (vgl. die Regelung im Rahmen des Regelschulwesens wie für die Hauptschule gilt: 31c Abs. 4 SchUG). Gegen eine negative Entscheidung der Klassenkonferenz ist die Berufung gemäß 71 Abs. 2 lit. e SchUG zulässig. Wichtiger Hinweis: Die Beurteilung wie nach den Anforderungen der 3. Leistungsgruppe der Hauptschule ist ausschließlich für besonders lernschwache Schüler/innen vorgesehen. 8 Modellplan (Kap. 3.6) 9 Ein eigenes Formular als Vorschlag ist in Ausarbeitung
6 /8 B4 Ablegung einer negativen Wiederholungsprüfung in D, M, E Wird ein Schüler/eine Schülerin nach dem Lehrplan der AHS-Unterstufe beurteilt, gilt: Nach einer negativen Wiederholungsprüfung muss die Schulstufe wiederholt werden, ausgenommen: 1.) Die Klassenkonferenz hat vor Ablegung der Prüfung dem Aufsteigen mit einem Nicht genügend in die nächsthöhere Schulstufe zugestimmt, und der Schüler/die Schülerin wird weiterhin nach dem Lehrplan der AHS-Unterstufe beurteilt. 2.) Der Schüler/die Schülerin wird mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in der nachfolgenden Schulstufe im betreffenden Gegenstand wie nach den Anforderungen des Lehrplans der 2. Leistungsgruppe der Hauptschule beurteilt Hinweis: Wesentlich ist, dass ein Schüler/ eine Schülerin, der/die nach dem Lehrplan der AHS beurteilt wird, in allen Rechten einem Schüler/einer Schülerin gleichgestellt ist, der/die eine AHS besucht. Dazu gehört auch die Möglichkeit, im Falle einer negativen Beurteilung sofern kein Lehrplanwechsel ausdrücklich seitens der Erziehungsberechtigten gewünscht wird - eine Wiederholungsprüfung ablegen zu können. Hinweis: Würde ein Schüler/ eine Schülerin nach dem Lehrplan der Hauptschule 2. Leistungsgruppe negativ beurteilt, so ist zum Wechsel der Beurteilung nach der 3. Leistungsgruppe keine Zustimmung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Grundprinzip: Nur im Falle einer sicher zu erwartenden negativen Beurteilung gemäß dem Lehrplan der Hauptschule 2. Leistungsgruppe ist eine Beurteilung nach den Anforderungen der 3. Leistungsgruppe möglich. Selbstverständlich müssen die Erziehungsberechtigten in geeigneter Weise über den Leistungsstand informiert werden. Eine Wiederholungsprüfung für Schüler/innen, die wie nach den Anforderungen der 2. Leistungsgruppe der Hauptschule beurteilt werden, ist gesetzlich nicht vorgesehen. B5 Wechsel der Beurteilungsgrundlage gemäß den Lehrplänen einer höheren Leistungsgruppe Wenn auf Grund der Leistungen zu erwarten ist, dass der Schüler/ die Schülerin den Anforderungen einer höheren Leistungsgruppe voraussichtlich entsprechen wird und somit nach diesen Kriterien beurteilt werden kann, ist er/sie nach dem Lehrplan der nächsthöheren Leistungsgruppe zu beurteilen. Eine Beurteilung nach dem Lehrplan der 1. Leistungsgruppe der Hauptschule ist nicht vorgesehen, da dies der Beurteilung nach den Lehrplänen der AHS-Unterstufe entspricht. Ein neuerlicher Wechsel zurück zur Beurteilung nach den Lehrplänen der AHS-Unterstufe ist nach eingehender Beratung durch den Lehrer/die Lehrerin des betreffenden 10 Hinweis: Nach erfolgloser Ablegung einer Wiederholungsprüfung nach den Anforderungen der AHS kann jedenfalls nachträglich kein positives Jahreszeugnis der Hauptschule ausgestellt werden. 11 Es besteht selbstverständlich die Möglichkeit, im Sinne von Abschnitt B5 im Laufe des Schuljahres wieder nach den Anforderungen der Lehrpläne der AHS-Unterstufe beurteilt zu werden.
7 /8 Unterrichtsgegenstandes auch auf Antrag der Erziehungsberechtigten bei der Schulleitung möglich. B6 - Abschlusszeugnis (Zeugnis der 8. Schulstufe) nach dem Lehrplan des Gymnasiums/Realgymnasiums und der Hauptschule Schüler/innen, die den Anforderungen der Lehrpläne der AHS-Unterstufe (Lehrplan des Gymnasiums/Realgymnasiums) entsprechen, haben ein diesbezüglich eindeutiges Abschlusszeugnis zu erhalten. 12 Jeder Vermerk einer Beurteilung nach dem Lehrplan der Hauptschule auch in nur einem Gegenstand führt dazu, dass für den Übertritt in eine weiterführende Schule dieses Zeugnis als Hauptschulzeugnis betrachtet wird und die diesbezüglichen Bestimmungen angewendet werden. {Das heißt eine schlechtere Note als Befriedigend in einem Nicht-Schularbeitsgegenstand zieht in einem Hauptschulzeugnis eine Aufnahmsprüfung für den Übertritt in eine 5. Klasse der AHS (nicht für die BMHS) nach sich, während in einem AHS-Zeugnis in allen Gegenständen der positive Abschluss genügt.} Beilage: Textausschnitte aus: Modellplan Wiener Mittelschule #Schluss# 3.6 Lehrplanausweisung Die Beurteilungen sind grundsätzlich nach den Lehrplänen der Schultypen der AHS-Unterstufe durchzuführen. Im Falle eines absehbaren negativen Abschlusses in einem Pflichtgegenständ ist der bestehende Rechtsrahmen nachweislich auszuschöpfen (Förderunterricht, individuelle Förderpläne, Frühwarnsystem, Recht auf Wiederholungsprüfung etc.). In begründeten Fällen erfolgt die Beurteilung auf der Grundlage einer Leistungsdokumentation nach ausführlicher Beratung der Schüler/innen und Erziehungsberechtigten mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in Deutsch, Erste Lebende Fremdsprache bzw. Mathematik unter Ausschöpfung der gesamten Bandbreite (Leistungsgruppenvermerk) der gültigen Lehrpläne der Sekundarstufe 1. In diesem Fall ist die positive Note mit dem Hinweis zu versehen: "Die Beurteilung erfolgte nach dem Lehrplan der.. (entsprechender Lehrplan ist einzufügen)". Ein neuerlicher Wechsel zurück zur Beurteilung nach dem Lehrplan der AHS-Unterstufe ist nach eingehender Beratung durch den/die Unterrichtenden des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf Antrag der Erziehungsberechtigten bei der Schulleitung möglich. 3.7 Berechtigungen und Zeugnisse ( 7 a Abs. 5 SchOG) Die Schulnachrichten und Zeugnisse haben als Schulart die Bezeichnung Wiener Mittelschule zu enthalten. Die Anführung weiterer Schularten und -formen, die an dem jeweiligen Standort angeboten werden, ist im Zeugniskopf ( Bezeichnung und Standort der Schule ) und im Rundstempel zulässig Die SchülerInnen erwerben in der Wiener Mittelschule je nach ihren individuellen Leistungen ein Abschlusszeugnis, das ausweist, welche Berechtigungen zum Besuch der Oberstufe beziehungsweise weiterführender Schulen erworben wurden. 12 Das bedeutet, dass die Beurteilungsstufe Sehr gut oder Gut nach dem Lehrplan der Hauptschule 2. Leistungsgruppe im Abschlusszeugnis nicht zweckmäßig ist obwohl rein theoretisch damit dem Übertritt in die 5. Klasse einer AHS (oder in eine BMHS) nichts entgegensteht. 13 Eine zusätzliche Information in den Schulnachrichten und im Zeugnis, nach welchem Anforderungen wie nach dem Lehrplan der AHS-Unterstufe oder der 2. oder 3. Leistungsgruppe der Hauptschule beurteilt worden ist, ist zulässig und ist als Information zur klaren Lesbarkeit von Zeugnissen und Schulnachrichten zu werten. 14 Weiters gilt: Die Schulnachrichten und Zeugnisse haben ebenfalls die Zeile zu enthalten: "Neue Mittelschule - Modellversuch gemäß 7a des Schulorganisationsgesetzes".
8 Informationen zur WienerMittelSchule: Nr.1: Nr.2: Nr.3: Nr.4: Nr.5: Modellplan FAQ Lerncoaching Information zum wechselseitigen Einsatz von Lehrer/innen
Information zur Notengebung in Zeugnissen und Schulnachrichten an der WienerMittelSchule
und Schulnachrichten an der WienerMittelSchule Nummer 4 aktualisiert, Jänner 2011 Inhaltliche Verantwortung: Projektleitung Wiener MittelSchule i.v. Dr. Rupert Corazza mittelschule@ssr-wien.gv.at 24.1.2011
MehrNeue Mittelschule. Einführung mit: BGBl. I Nr. 36/2012 BGBl. II Nr. 185/2012 ( NMS-Umsetzungspaket ) In-Kraft-Treten mit 1.
Neue Mittelschule Einführung mit: BGBl. I Nr. 36/2012 BGBl. II Nr. 185/2012 ( -Umsetzungspaket ) In-Kraft-Treten mit 1. September 2012 Leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände Differenzierte Pflichtgegenstände
MehrVolksschule, ASO / Primarstufe:
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018, Ausgegeben am 22. Dezember 2018, Teil I 101. Bundesgesetz: Pädagogikpaket 2018 Volksschule, ASO / Primarstufe: Förderunterricht - Verpflichtender
MehrSchOG-Novelle. Kommentar
SchOG-Novelle Beschlussreifer Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 3 Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung
1 von 11 Textgegenüberstellung Artikel 3 Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung 5. (1) bis (10) (11) Mündliche Prüfungen sind unzulässig: a) in der Volksschule aa) in der 1. bis 4. Schulstufe in
MehrAn a l l e allgemein bildenden Pflichtschulen ER I: 209. Jahreszeugnisse und Schulnachrichten. Sehr geehrte Damen! Sehr geehrte Herren!
An a l l e allgemein bildenden Pflichtschulen ER I: 209 Ihr Zeichen, Unser Zeichen/GZ BearbeiterIn TEL 525 25 Datum Ihre Nachricht 100.127/8/2004 Ing.Mag.jur. DW 77038 22.12.2004 Dipl.-Päd. Bruno Kremer
MehrLEISTUNGSBEURTEILUNG DER SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER IM RELIGIONSUNTERRICHT
LEISTUNGSBEURTEILUNG DER SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER IM RELIGIONSUNTERRICHT 1.1 Leistungsfeststellungen als Grundlage der Leistungsbeurteilung Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die im Lehrplan festgelegten
MehrP1 - Pädagogische Abteilung für APS, Landesschulrat für Steiermark Neue Mi'elschule Steiermark
Neue Mi'elschule Steiermark Seite 1 Aufgabe der NMS (SCHOG 21a) Die NMS hat die Aufgabe, die SchülerInnen je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in mittlere/höhere Schulen
MehrModellplan Niederösterreich
Modellplan Niederösterreich Pädagogisches Konzept Das Konzept soll gute Rahmenbedingungen für die Umsetzung pädagogischer Innovationen im Hinblick auf den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern
MehrWILLKOMMEN zur INFO-VERANSTALTUNG
WILLKOMMEN zur INFO-VERANSTALTUNG AHS-SEESTADT Montag, 12.Dezember 2016 Informationen Vorstellung des Gebäudes (AL Martin Kapoun) Modellversuch WienerMittelschule (LSI Helmut Zeiler) Aufnahmemodalitäten
MehrNeue Mittelschule Steiermark
Neue Mittelschule Steiermark 09/2012 LSI Hermann Zoller Seite 1 09/2012 LSI Hermann Zoller Seite 2 Aufgabe der NMS (SCHOG 21a) Die NMS hat die Aufgabe, die SchülerInnen je nach Interesse, Neigung, Begabung
MehrHäufig gestellte Fragen zur NMS
Häufig gestellte Fragen zur NMS Diese Auflistung von häufig gestellten Fragen erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Den Fragen in der linken Spalte stehen Kurzantworten in der rechten Spalte gegenüber.
MehrDie Neue Mittelschule
Gesetzestextauszüge SchOG und SchUG Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich 36. Bundesgesetz ausgegeben am 24.04.2012; BGBl. II Nr. 185/2012 v. 30.5.2012 (Umsetzungspaket NMS) (in Kraft seit
MehrWienerMittelSchule. Start Informationsbroschüre
Informationsbroschüre ienermit Vorwort Mag.Dr. Susanne Brandsteidl Amtsführende Präsidentin des Stadtschulrates für Wien Die ist die pädagogisch Wie innovativste Schulform für 10- bis 14-Jährige. Weniger
MehrAUFNAHMSVORAUSSETZUNGEN nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idgf
AUFNAHMSVORAUSSETZUNGEN nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idgf I. ALLGEMEINES Grundvoraussetzung für die Aufnahme in eine andere Schulart ist der erfolgreiche Abschluss
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 30. Mai 2012 Teil II
1 von 9 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 30. Mai 2012 Teil II 185. Verordnung: NMS-Umsetzungspaket 185. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und
MehrFettdruck im Text hilft Schlagworte zu finden
Stand: September 2016 NOST-relevante Passagen des SCHUG Fettdruck im Text hilft Schlagworte zu finden Kommentare des BORG Neulengbach sind kursiv gedruckt Information der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes
1 von 67 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes 3. (1) bis (3)... 3. (1) bis (3)... (4) Sekundarschulen sind 1.... 2. die Hauptschule (mit Ende des Schuljahres 2018/19
MehrNEUE OBERSTUFE Neue Oberstufe ab SJ 2015/16
Neue Oberstufe ab SJ 2015/16 30.04.2015 1 SEMESTERGLIEDERUNG Oberstufe neu ab 10. Schulstufe semesterorientiert. Jedes = abgeschlossene Einheit mit zeugnis Für jedes sind im Lehrplan Kompetenzmodule/Gegenstand
Mehrgilt ab der 10. Schulstufe (2.-4. Jahrgang HLW/HLT)
Neue Oberstufe Grundsätze gilt ab der 10. Schulstufe (2.-4. Jahrgang HLW/HLT) Der Lehrstoff wird semesterweise gegliedert (= Module) und wird semesterweise beurteilt. Semestergliederung - Zeugnis 9. Schulstufe
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes
1 von 73 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes 3. (1) bis (3)... 3. (1) bis (3)... (4) Sekundarschulen sind 1.... 2. die Hauptschule (mit Ende des Schuljahres 2018/19
MehrLEISTUNGSBEURTEILUNG DER SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER IM RELIGIONSUNTERRICHT
LEISTUNGSBEURTEILUNG DER SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER IM RELIGIONSUNTERRICHT 1.1 Leistungsfeststellungen als Grundlage der Leistungsbeurteilung Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die im Lehrplan festgelegten
MehrINFORMATIONEN AHS. zu den. weiterführenden Schulen im Bereich der. Lehrgang für Schülerberater/innen an APS 16. November 2011
INFORMATIONEN zu den weiterführenden Schulen im Bereich der AHS Formen der Oberstufen-Realgymnasien Aufnahme in die AHS Angebote&Schwerpunkte Schulautonome Schwerpunktsetzungen Sprachen Naturwissenschaften
Mehr(Schulrechtliche) Fragen in Bezug auf SOKRATES
Projekt: Neue Oberstufe (Stand: 17.3.2017) (Schulrechtliche) Fragen in Bezug auf SOKRATES 1) Wiederholung der Schulstufe befreite Gegenstände Zeugnis Situation: Ein Schüler/Eine Schülerin wiederholt die
MehrVORARLBERGER MITTELSCHULE
VORARLBERGER MITTELSCHULE Gesetzesvorlage - SCHUG, SCHOG u.a. (Beschluss im Nationalrat am 28.3.2012) Lehrplanverordnung (liegt vor seit 30.5.2012) Entwurf für Leistungsbeurteilungsverordnung (liegt noch
MehrBundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden
29/ME XXVI. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes
1 von 10 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes 6. (1) Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten
MehrNOST Neue Oberstufe. Stand: April 2016. Pädagogische Konferenz am BRG APP 18. April 2016
NOST Neue Oberstufe Stand: April 2016 Pädagogische Konferenz am BRG APP 18. April 2016 Ziele Ziele Reduktion der Schulstufenwiederholung verstärkte individuelle Förderung: Behebung von Leistungsschwächen,
MehrSchriftliche Leistungsfeststellungen Schularbeiten
LB-VO 6 (1) Mündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des
MehrHaupt- und Realschulordnung der Deutschen Schule Mailand
DEUTSCHE SCHULE MAILAND Haupt- und Realschulordnung der Deutschen Schule Mailand Auf Empfehlung der Gesamtlehrerkonferenz vom Schulleitungskomitee der Deutschen Schule Mailand verabschiedete Fassung vom
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Einstufungsprüfung, Aufnahmsprüfung, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Einstufungsprüfung, Aufnahmsprüfung, Fassung vom 26.04.2015 Langtitel Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 15. Juni 1976 über die Einstufungsprüfung
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes
1 von 38 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes 3. (1) bis (3) 3. (1) bis (3) (4) Sekundarschulen sind 1. die Oberstufe der Volksschule, 2. die Hauptschule, 3. 3. (5) (5)
MehrDie Neue Mittelschule
Die Neue Mittelschule Die Neue Mittelschule wird mit dem nun vorgelegten Gesetzesentwurf ins Regelschulwesen übernommen damit wird zum ersten Mal seit 1962 (Einführung der Polytechnischen Schule) flächendeckend
MehrNeue Mittelschule Steiermark
Neue Mittelschule Steiermark Das Modell 1 Ziele Weiterentwicklung der Sekundarstufe I Individualisierung von Schullaufbahnen Verschiebung der Bildungslaufbahnentscheidung Grundsätzliche pädagogische und
MehrWEITERFÜHRENDES BILDUNGSANGEBOT NACH DER 8. UND 9.SCHULSTUFE Dr. Arno Langmeier, Stadtschulrat für Wien
WEITERFÜHRENDES BILDUNGSANGEBOT NACH DER 8. UND 9.SCHULSTUFE Dr. Arno Langmeier, Stadtschulrat für Wien 1 WEITERFÜHRENDES BILDUNGSANGEBOT NACH DER 8. UND 9.SCHULSTUFE Das Österreichische Bildungssystem
Mehrdiese Info betrifft alle VS und ASO, die auf den Schulstufen 1 bis 3 alternativ beurteilen.
e*sa-info II 2016/17 Liebe Kolleginnen und Kollegen, Linz, März 2017 aktualisiert im Februar 2019 diese Info betrifft alle VS und ASO, die auf den Schulstufen 1 bis 3 alternativ beurteilen. Die geltende
MehrSchullaufbahn in der neuen Oberstufe
Schullaufbahn in der neuen Oberstufe BGBl. I Nr. 9/2012, Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz,
MehrSemester /Jahresinformation Beispiele zur Gestaltung
Semester /Jahresinformation Beispiele zur Gestaltung PÄDAGOGISCHE UMSETZUNG Die alternative Leistungsinformation folgt einem Drei-Stufen-Modell: 1. Eine durchgehende Beobachtung und Dokumentation der Lern-
MehrVorgangsweise bei Schüler/innen mit Wiederholungsprüfungen [ ] in e*sa
Sehr geehrte Damen und Herren! Die folgende Anleitung dokumentiert alle Tätigkeiten, die aufgrund der geltenden Gesetzeslage in e*sa zu machen sind, sofern ein Schüler/eine Schülerin zu Schulschluss nicht
MehrDie Neue Oberstufe NOST
Die Neue Oberstufe NOST Eckpunkte Zeitpunkt: ab dem Schuljahr 2017/18 verpflichtend mit der beginnenden 10. Schulstufe Neuausrichtung des Unterrichts Lehrpläne: Semesterweise Lehrstoffverteilung in Kompetenzmodule
MehrELTERN-INFORMATION: NEUE MITTELSCHULE OSTERMIETHING
1 ELTERN-INFORMATION: NEUE MITTELSCHULE OSTERMIETHING 10-01-2018 Neue Mittelschule Ostermiething Sehr geehrte Erziehungsberechtigte! Liebe Eltern! Wir möchten Sie über unsere Schule informieren und Ihrem
Mehrdazu ein Zitat aus der Homepage Cisonline:
Leistungsbeurteilung und Differenzierungsmaßnahmen für Schüler mit SPF Zusammengestellt aus Gesetzestexten und Lehrplanaussagen von SPZ Leiter Reinhard Lehner 1) Die Voraussetzung für die Leistungsbeurteilung
MehrDie neue Oberstufe. Individuell und kompetenzorientiert
Die neue Oberstufe Individuell und kompetenzorientiert Übersicht 1. Ziele 2. Eckpunkte 3. Elemente der neuen Oberstufe 4. Weitere Informationsquellen. Formen und Prozesse Ziele Verstärkte Individualisierung
MehrÜbergangs- und Überführungsverordnung Änderungsvorschläge -Stand:
Anlage 2 zur Deputationsvorlage Nr. L 47 Übergangs- und Überführungsverordnung -Stand:17.05.2004-1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die öffentlichen allgemeinbildenden Schulen ab Jahrgangsstufe
MehrBGBL I Nr. 9 / Änderung des Schulorganisationsgesetzes (SchOG)
BGBL I Nr. 9 / 2012 Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Schulpflichtgesetzes 1985, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes
MehrSchullaufbahn in der modularen Oberstufe
Schullaufbahn in der modularen Oberstufe BGBl. I Nr. 9/2012, Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz,
MehrE n t wurf. Inhaltsverzeichnis
1 von 20 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, die 5. Schulorganisationsgesetz- Novelle, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Minderheiten-Schulgesetz
MehrAntrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs
An die Bildungsdirektion für Steiermark bildungsdirektion@bildung-stmk.gv.at Name und (6-stellige) Kennzahl der Schule: Antragsteller/in: Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs
MehrNeue NÖ. Mittelschule NNÖMS
Neue NÖ. Mittelschule NNÖMS Organisatorische Elemente Klassen Gegenstände Schulautonomie Schwerpunkte Förderunterricht Pädagogische Elemente Teamteaching Differenzierung Individualisierung Leistungsbeurteilung
MehrWEITERFÜHRENDES BILDUNGSANGEBOT NACH DER 8. UND 9.SCHULSTUFE Stadtschulrat für Wien/Schulinfo
WEITERFÜHRENDES BILDUNGSANGEBOT NACH DER 8. UND 9.SCHULSTUFE Stadtschulrat für Wien/Schulinfo WEITERFÜHRENDES BILDUNGSANGEBOT NACH DER 8. UND 9. SCHULSTUFE Das österreichische Bildungssystem POLYTECHNISCHE
MehrEntwurf. Inhaltsverzeichnis
1 von 15 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Land-
MehrNeue Mittelschule - Steiermark. Elisabeth Meixner
Neue Mittelschule Begutachtungsentwurf Stand Nov 2011 Neue Mittelschule - Steiermark Zusammenfassung: Elisabeth Meixner Vizepräsidentin des LSR Stmk. Aufgrund vieler Anfragen übermittle ich folgende Zusammenfassung
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 22. Dezember 2018 Teil I
1 von 23 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 22. Dezember 2018 Teil I 101. Bundesgesetz: Pädagogikpaket 2018 (NR: GP XXVI RV 373 AB 450 S. 55. BR: AB 10100 S. 888.)
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 11. Mai 2000 Teil II
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 11. Mai 2000 Teil II 135. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne
MehrKlasssenlehrer/in Klassenvorstand Arbeiten in e*sa:
0. Einstieg ins Programm e*sa 2 0. Modul Schülerverwaltung 3 Registerkarte Grunddaten 4 Registerkarte Kontakte 5 3. Registerkarte Sonstiges 6 4. Registerkarte Schullaufbahn (Bsp. Neueinstieg in Schule)
MehrHANDOUT ZUR LEISTUNGSBEURTEILUNG
HANDOUT ZUR LEISTUNGSBEURTEILUNG Bereich: Bewegung & Sport Grundsätze der Leistungsfeststellung Definition des Wesentlichen durch die Erstellung einer Jahresplanung mit Hinweis auf die wesentlichen Anforderungen
MehrVORARLBERGER MITTELSCHULE, Ziel der Erziehung sei, dem Kind zunächst Wurzeln zu geben, damit es wachsen kann, und dann Flügel, damit es fliegen kann.
VORARLBERGER MITTELSCHULE, BESSERE ZUKUNFTSAUSSICHTEN. Ziel der Erziehung sei, dem Kind zunächst Wurzeln zu geben, damit es wachsen kann, und dann Flügel, damit es fliegen kann. Wurzeln geben heißt, vertraut
MehrVolksschulen Änderungen Im Lehrplan 1
Volksschulen Änderungen Im Lehrplan 1 Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Ab September 2003 ergeben sich durch die Verordnung des BM:BWK wichtige Änderungen im Lehrplan der Volksschule, daher erlaube
MehrSchülerinnen- und Schülerbeurteilung
Bildungsdepartement Amt für Volksschulen und Sport Schülerinnen- und Schülerbeurteilung Informationen Übersicht Neuerungen Amt für Volksschulen und Sport Kollegiumstrasse 28 Postfach 2191 6431 Schwyz 041
MehrLVEV NOST Juni Hauptversammlung LVEV OÖ Linz
LVEV NOST Juni 2016 1 Hauptversammlung LVEV OÖ 28.06.2016 Linz LVEV NOST Juni 2016 2 Neue OberSTufe - NOST Mythos und Wahrheit Individuell modular Begabungsförderung individuelle Lernbegleitung Aufsteigen
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 13. April 2015 Teil II
1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 13. April 2015 Teil II 77. Verordnung: Änderung der Zeugnisformularverordnung 77. Verordnung der Bundesministerin für Bildung
MehrErgebnisse der Bildungsdokumentation. Tagung der Schüler- und Bildungsberater 2. Oktober 2012 Hubert Metzler
Ergebnisse der Bildungsdokumentation Tagung der Schüler- und Bildungsberater 2. Oktober 2012 Hubert Metzler Antworten auf Fragen zu einem Zeitpunkt Wie verteilen sich die Schüler/innen eines Jahrgangs
MehrViele Perspektiven. Modellversuche zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I FÜR OBERÖSTERREICH
Viele Perspektiven l l e d o m l u h h c c i S e r r e t s ö r e Ob Modellversuche zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I L A N D E S S C H U L R AT FÜR OBERÖSTERREICH Landesschulrat für Oberösterreich
MehrOrdnung für die Versetzung
Ordnung für die Versetzung 1. Allgemeine Grundsätze 1.1. Die Versetzung bzw. Nichtversetzung eines Schülers 1 ist eine pädagogische Maßnahme. Sie dient dazu, die persönliche Lernentwicklung und den schulischen
MehrJuni eine Handreichung für Lehrerinnen und Lehrer an Hauptschulen, Kooperativen Mittelschulen und Wiener Mittelschulen
wiener lehrerinnen Wählergruppe öaab-fcg-clw Schenkenstr. 4/5 1010 Wien www.fcg-wien-aps.at eine Handreichung für Lehrerinnen und Lehrer an Hauptschulen, Kooperativen Mittelschulen und Wiener Mittelschulen
MehrB e s c h l u s s r e i fer Ent wurf
1 von 6 B e s c h l u s s r e i fer Ent wurf Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS, die Prüfungsordnung AHS-B, die Prüfungsordnung BMHS,
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 24. April 2012 Teil I
1 von 16 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 24. April 2012 Teil I 36. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulpflichtgesetzes
MehrZusammenfassung der Richtlinien zur Modularen Oberstufe nach dem Dachmodell 2013
Zusammenfassung der Richtlinien zur Modularen Oberstufe nach dem Dachmodell 2013 Die Zusammenfassung orientiert sich an den Ergebnissen der Arbeitsgruppe zur Modularen Oberstufe vom 24.04.2013, eingearbeitet
MehrSchullaufbahn in der neuen Oberstufe. BGBl. Nr. 9/2012 Angelehnt an Präsentation Dr. Dorninger und MR. Pachatz
Schullaufbahn in der neuen Oberstufe BGBl. Nr. 9/2012 Angelehnt an Präsentation Dr. Dorninger und MR. Pachatz Grundsätze An mindestens 3jährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe (dh.
MehrVORARLBERGERMITTELSCHULE, Ziel der Erziehung sei, dem Kind zunächst Wurzeln zu geben, damit es wachsen kann, und dann Flügel, damit es fliegen kann.
VORARLBERGERMITTELSCHULE, BESSERE ZUKUNFTSAUSSICHTEN. Ziel der Erziehung sei, dem Kind zunächst Wurzeln zu geben, damit es wachsen kann, und dann Flügel, damit es fliegen kann. Wurzeln geben heißt, vertraut
MehrNOVI NEUE OBERSTUFE MIT VERSTÄRKTER INDIVIDUALISIERUNG STAND: AUGUST 2017
NOVI NEUE OBERSTUFE MIT VERSTÄRKTER INDIVIDUALISIERUNG DIR. MAG. KARIN DOBLER STAND: AUGUST 2017 ENTWICKLUNG: VON MOS ZU NOVI Ab 2004 Schulversuch MOS 2012 Gesetz zur Neuen Oberstufe (NOST) 2013/14 - Herbst
MehrKooperative Oberstufe
Direktion für Bildung und Kultur Amt für gemeindliche Schulen Kooperative Oberstufe Kooperative Oberstufe Kanton Zug Die kooperative Oberstufe (Korst) mit verschiedenen Schularten und leistungsdifferenzierten
MehrGZ.: ISchu1/ Graz, am
8011 Graz Körblergasse 23, Postfach 663 www.lsr-stmk.gv.at DVR: 0064360 Parteienverkehr: Montag-Freitag: 8.30 12.00 Uhr An die Direktionen der APS, BPS, AHS und BMHS Sachbearbeiter: Mag. Dr. Martin Kremser
MehrAnmeldeinformation für das Schuljahr 2018/2019
Direktion Schulzentrum HTL HAK UNGARGASSE 1030 Wien, Ungargasse 69 Telefon: 01 713 15 18-1108 Telefax: 01 713 15 18-1188 E-Mail: anmelden@szu.at Internet: www.szu.at Anmeldeinformation für das Schulhr
MehrP1 - Pädagogische Abteilung für APS, Landesschulrat für Steiermark. Neue Mittelschule. LSI Hermann Zoller. Seite 1. Formatvorlage Rene Patak
Neue Mittelschule LSI Hermann Zoller Seite 1 Aufgabe der NMS Die NMS hat die Aufgabe, die SchülerInnen je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in mittlere/höhere Schulen zu
MehrVom 08. Dezember 2006
Verwaltungsvorschriften über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen Schwierigkeit im Lesen und Rechtschreiben oder mit einer besonderen Schwierigkeit im Rechnen (VV-LRS) Vom 08.
MehrDie neue Oberstufe. Individuell und kompetenzorientiert
Die neue Oberstufe Individuell und kompetenzorientiert Beurteilung, Frühwarnung, Lernbegleitung Semesterweise Beurteilung Verdichtung der Lernaktivitäten durch kürzeren Beurteilungszeitraum Frühwarnsystem
MehrAktuelle Informationen zur Mittelschule 2014
Aktuelle Informationen zur Mittelschule 2014 Häufig gestellte Fragen werden aufgegriffen und entweder durch Erläuterungen im Rahmen dieses Informationsblattes und/oder durch Hinweise auf einschlägige KM-
MehrLehrplan für die Allgemeine Sonderschule 2008
Lehrplan für die Allgemeine Sonderschule 2008 Lehrplan mit Rahmencharakter Stufengliederung und Stundentafel Der ASO Lehrplan 2008 umfasst acht Schulstufen : Kompatibilität mit dem VS u. HS Lehrplan Grundstufe
MehrZeugnis NMS-Klasse ZEUGNIS IN NMS-KLASSEN. Differenzierte Pflichtgegenstände
Zeugnis NMS-Klasse ZEUGNIS IN NMS-KLASSEN Wir richten uns nach dem NMS-Umsetzungspaket --> hier sowie der Anpassung vom Sep 2015 --> hier. Die Anleitung soll Ihnen als Hilfestellung bei der Erstellung
MehrIhr Zeichen vom Unser Zeichen vom - - B1-49/
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Hauptschulen in Oberösterreich Bearbeiter: Fr. Dr. WÜRLEITNER Tel: 0732 / 7071-1151 Fax: 0732 / 7071-1190 E-mail:
MehrLANDESSCHULRAT FÜR SALZBURG
A/15/3 LANDESSCHULRAT FÜR SALZBURG Schulversuchslehrplan für den Lehrberuf KRAFTFAHRZEUGTECHNIK in Kraft gesetzt für die 1. Klasse ab 1. September 2009 2. Klasse ab 1. September 2010 3. Klasse ab 1. September
MehrLandesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom
Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom 06.12.2006 Aufgrund der 16 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 Satz 3, 19 Abs. 3 Satz 4, 128 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) in der
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 9. Mai 1997 Teil II
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 9. Mai 1997 Teil II 125. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Externistenprüfungen
Mehrdiese Info betrifft alle VS und ASO, die auf den Schulstufen 1 bis 3 alternativ beurteilen.
e*sa-info II 2016/17 Liebe Kolleginnen und Kollegen, Linz, März 2017 diese Info betrifft alle VS und ASO, die auf den Schulstufen 1 bis 3 alternativ beurteilen. Die geltende Rechtslage zur alternativen
MehrPowered by TCPDF (www.tcpdf.org)
Schulbesuchsbestätigung-ao Standard -spaltig-mittel/hoch Powered by TCPDF (www.tcpdf.org) Schulbesuchsbestätigung geboren am. Jänner 00, hat die Vorschulstufe als außerordentlicher Schüler im Sinne der
MehrKanton Zug Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
Kanton Zug 44. Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ) Vom 6. März 05 (Stand. August 05) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt
MehrINFORMATIONEN ZUR NEUEN MITTELSCHULE OSTERMIETHING
1 INFORMATIONEN ZUR NEUEN MITTELSCHULE OSTERMIETHING Stand: 09-01-2014 Neue Mittelschule (NMS) Mit Beginn des Schuljahres 2014/15 wird mit der NMS in Ostermiething gestartet. Die Umsetzung beginnt zunächst
Mehr1. Gesetzliche Grundlagen
Information zur Erstellung einer allgemeinen Bewertung / BayEUG 2003 / VSO 2008 bei aktiver, aber nicht erfolgreicher Teilnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen
MehrZeugnis- und Versetzungsordnung
1. Anwendungsbereich Zeugnis- und Versetzungsordnung 1.1. Im 13-jährigen Schulsystem umfasst die Sekundarstufe I die Jahrgangsstufen 5 10. Dies gilt auch für das 12-jährige Schulsystem, allerdings kommt
MehrVERSETZUNGSORDNUNG 4. GRUNDSÄTZE FÜR DIE VERSETZUNGSENTSCHEIDUNG IN DER SEKUNDARSTUFE I
VERSETZUNGSORDNUNG ORDNUNGEN 1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 2. VERFAHRENSGRUNDSÄTZE 3. SCHULLAUFBAHNENTSCHEIDUNGEN 4. GRUNDSÄTZE FÜR DIE VERSETZUNGSENTSCHEIDUNG IN DER SEKUNDARSTUFE I 5. NICHT BEURTEILBARE LEISTUNGEN
Mehr4. Rechtliche Bestimmungen und amtliche Vorgaben für Zeugnisse
4. Rechtliche Bestimmungen und amtliche Vorgaben für Zeugnisse Abschnitt 4.1 stellt zunächst die einschlägigen Rechtsnormen zusammen. Im darauffolgenden Abschnitt 4.2 werden weitere Anforderungen an Zeugnisse
MehrDie Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird beantragt.
An den Landesschulrat für Tirol Innrain 1 6020 Innsbruck Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (Bei der Einschulung) Antragsteller/in: Erziehungsberechtigte Schulleiter/in Zutreffendes
MehrBeschlussreifer Entwurf
Beschlussreifer Entwurf Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen geändert wird Auf Grund 1.
Mehr