Offenlegung des Jahresabschlusses nach dem EHUG ab 2007

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1 Gesetzgebung zum Bilanzrecht Seite 1399 Fach15 Offenlegung des Jahresabschlusses nach dem EHUG ab 2007 Elektronisches Unternehmensregister und verschärfte Sanktionen Prof. Dr. Claus Koss* Die wirtschaftlichen Verhältnisse der deutschen Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellter Personenhandelsgesellschaften sollen ab 2007 transparenter werden. Am stimmte der Bundesrat dem vom Bundestag am beschlossenen Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) zu. Danach werden Unternehmen ihre Jahresabschlüsse im Internet offenlegen müssen; Sanktionen bei einer nicht ordnungsgemäßen Offenlegung werden verschärft. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die neuen gesetzlichen Regelungen und stellt das EHUG in den Zusammenhang mit dem bisher bestehenden Publizitätsregelwerk. Inhaltsübersicht I. Anwendungsbereich II. Registerführung und Offenlegung III. Prüfung und Sanktionen IV. Vermeidungsstrategien einer Offenlegung des Jahresabschlusses I. Anwendungsbereich 1. Betroffene Unternehmen Die Änderungen des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) betreffen in erster Linie die Kapitalgesellschaften. Die strengeren Anforderungen an die Rechnungslegung und Offenlegung können als Preis für die auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung gesehen werden. Gem. 264a HGB sind Personenhandelsgesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche * WP/StB Prof. Dr. Claus Koss lehrt Steuerrecht und Wirtschaftsprüfung an der Fachhochschule in Regensburg. Der Beitrag wurde für diesen Sonderdruck leicht gekürzt. Die vollständige Fassung steht in BBK online unter AAAAC zur Verfügung. BBK Sonderdruck 3

2 Fach15 Seite 1400 Elektronisches Unternehmensregister Person persönlich haftender Gesellschafter ist, den Kapitalgesellschaften im Wesentlichen gleichgestellt. Dies betrifft insbesondere die beim deutschen Mittelstand beliebte Rechtsform der GmbH & Co. KG. Durch die Änderung des Publizitätsgesetzes (PublG) in Art. 7 EHUG haben die Vertreter eines Unternehmens, auf das erstmals für einen Abschlussstichtag mindestens zwei der drei Merkmale des 1 Abs. 1 PublG zutreffen, den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers hierüber zu informieren ( 2 Abs. 2 PublG n. F. für den Einzelabschluss; 12 Abs. 2 PublG n. F. für den Konzernabschluss). Das EHUG bezieht jedoch auch die Genossenschaften und die Partnerschaftsgesellschaften mit ein. Unabhängig von ihrer Rechtsform gelten die strengeren Anforderungen auch für Kreditinstitute und Versicherungen. Stiftungen und die Vereine sind dagegen nicht betroffen; der Bundesgesetzgeber möchte offensichtlich die größere Transparenz nur bei den Kaufleuten erreichen. 2. Offenlegungspflichtige Unterlagen 2.1 Jahresabschluss und sonstige Unterlagen Offenlegung bedeutet die Einreichung bestimmter Unterlagen bei einem öffentlich zugänglichen Register. Bisher waren die Unterlagen in Papierform beim zuständigen Handelsregister einzureichen. Durch das EHUG ist nicht mehr das zuständige Registergericht Empfänger der Unterlagen, sondern der elektronische Bundesanzeiger ( 325 Abs. 1 Satz 1 HGB n. F.). Außerdem erfolgt die Einreichung auf elektronischem Wege ( 325 Abs. 1 Sätze 1 und 7 HGB n. F.). Gem. 325 Abs. 1 HGB n. F. sind folgende Unterlagen offenzulegen: Jahresabschluss ( 325 Abs. 1 Satz 1 HGB n. F.) Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung ( 242 Abs. 3 HGB) und dem Anhang ( 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Bestandteil der Bilanz oder wahlweise des Anhangs ist der Anlagespiegel ( 268 Abs. 2 HGB). Die in der Praxis manchmal praktizierte Methode, Kontennachweise des Buchführungsprogramms als Anhang einem Ausdruck von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen, begründet keinen vollständigen Jahresabschluss Bestätigungs- oder Versagungsvermerk des Abschlussprüfers ( 325 Abs. 1 Satz 2 HGB n. F.) Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssten alle Kapitalgesellschaften oder diesen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften i. S. des 264a HGB den Bestätigungs- oder Ver- 4 BBK Sonderdruck

3 Gesetzgebung zum Bilanzrecht Seite 1401 Fach15 sagungsvermerk des Abschlussprüfers offenlegen. Diese Anforderung setzt jedoch voraus, dass eine Prüfung stattgefunden hat und ein entsprechender Vermerk vorliegt. Kleine Kapitalgesellschaften gem. 267 Abs. 1 HGB müssen sich nicht prüfen lassen ( 316 Abs. 1 HGB). Bei prüfungspflichtigen mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften, deren Prüfung aber unterblieben ist, kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden ( 316 Abs. 1 Satz 2 HGB). Meiner Ansicht nach tritt die Pflicht zur Offenlegung des Bestätigungs- oder Versagungsvermerks des Abschlussprüfers nur ein, wenn ein solcher Vermerk vorliegt. Ist die Prüfung ggf. pflichtwidrig unterblieben, kann kein Vermerk offengelegt werden. Ist dagegen die Prüfung z. B. bei einer kleinen Kapitalgesellschaft freiwilligerfolgt, muss der Vermerk nicht offengelegt werden (ebenso: Ellrott/Aicher, in: Beck'scher Bilanzkommentar, 6. Auflage, München 2006, 325 Rz. 6). Die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes ist dagegen kein Hinderungsgrund für die Pflicht zu dessen Offenlegung; darauf weist der Wortlaut des 325 Abs. 1 Satz 2 HGB n. F. ausdrücklich hin Lagebericht ( 325 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 HGB n. F.) Wie im Falle des Bestätigungs- oder Versagungsvermerks muss auch der Lagebericht vorliegen, um offengelegt zu werden. Kleine Kapitalgesellschaften ( 267 Abs. 1 Satz 3 HGB) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen. Bei freiwilliger Aufstellung muss der Lagebericht aber auch nicht offengelegt werden: Denn der Gesetzgeber kann nur das verpflichtend Aufzustellende verpflichtend offenlegen lassen Bericht des Aufsichtsrats ( 325 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 HGB n. F.) Gem. 171 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen; bei Mutterunternehmen gem. 290 Abs. 1 und 2 HGB auch den Konzernabschluss und den Konzern-Lagebericht. Es handelt sich um eine Prüfung von Recht- und Zweckmäßigkeit (Ellrott/M. Ring, in: Beck'scher Bilanzkommentar, vor 325 Rz. 21).Über das Ergebnis dieser Prüfung und seine Arbeit hat der Aufsichtsrat schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten (vgl. 171 Abs. 2 AktG). Liegt ein solcher Bericht vor, so ist dieser nach meiner Ansicht offenzulegen, da der Gesetzeswortlaut nur vom Bericht des Aufsichtsrats spricht. In der Literatur hingegen wird die Offenlegung des Berichts des Aufsichtsrats nur bei Kapitalgesellschaften gefordert, sofern ein obligatorischer Aufsichtsrat besteht, bei der GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat ( 171 Abs.2 AktG i.v.mit 52 GmbHG) und bei Mutterunternehmen i. S. von 290 HGB. BBK Sonderdruck 5

4 Fach15 Seite 1402 Elektronisches Unternehmensregister Bei Personenhandelsgesellschaften i. S. des 264a HGB wird dagegen keineoffenlegung auch eines freiwillig erstellten Berichts des Aufsichtsgremiums verlangt (Ellrott/Aicher, in: Beck'- scher Bilanzkommentar, 325 Rz. 13) Erklärung zum Corporate Governance Kodex gem. 161 AktG ( 325 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 HGB n. F.) Gem. 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften jährlich zu erklären, inwieweit der Deutsche Corporate Governance Kodex eingehalten wurde. Diese Erklärung kann auch von anderen Gesellschaften abgegeben und offengelegt werden Vorschlag zur Ergebnisverwendung und Beschluss hierzu, soweit nicht aus dem Abschluss ersichtlich ( 325 Abs. 1 Satz 2 Alt. 4 HGB n. F.) Gem. 170 Abs. 2 AktG hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft die Pflicht, einen Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat vorzulegen. Dagegen ist die Geschäftsführung einer GmbH ohne Aufsichtsrat hierzu durch das GmbH-Gesetz nicht verpflichtet (so Ellrott/Aicher, in: Beck'scher Bilanzkommentar, 325 Rz. 14; anderer Ansicht ist Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Auflage, Köln 2004, 42a Anm. 6). Die Offenlegung eines Vorschlags entfällt daher, auch wenn freiwillig oder aufgrund des Gesellschaftsvertrags eine Vorlage an die Gesellschafter erfolgt (so Ellrott/Aicher, a. a. O.). Besteht bei einer GmbH ein obligatorischer oder fakultativer Aufsichtsrat, ist ein Ergebnisverwendungsvorschlag vor- und offenzulegen, wenn 170 Abs. 2 AktG zur Anwendung gelangt. Für den obligatorischen Aufsichtsrat ist dies nicht vorgesehen; im Fall des fakultativen Aufsichtsrats verlangt 52 Abs. 1 GmbHG die Anwendung des 170 AktG, sofern dies nicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. Wird dieser Argumentation in der Literatur (Ellrott/Aicher, a. a. O.) gefolgt, so müsste beim fakultativen Aufsichtsrat offengelegt werden, beim obligatorischen hingegen nicht. Angesichts des Wortlautes des 325 Abs. 1 HGB ist jedoch davon auszugehen, dass der Gewinnverwendungsvorschlag und -beschluss grundsätzlich offenzulegen sind, wenn sie sich nicht aus dem eingereichten Jahresabschluss ergeben. Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Pflicht zur Offenlegung des Gewinnverwendungsvorschlages und -beschlusses besteht nur, wenn sich bei einer GmbH aufgrund dieser Angaben die Gewinnanteile von natürlichen Personen, die Gesellschafter sind, feststellen lassen ( 325 Abs. 1 Satz 4 HGB). 6 BBK Sonderdruck

5 Gesetzgebung zum Bilanzrecht Seite 1403 Fach15 Bei Personenhandelsgesellschaften i. S. des 264a HGB ( GmbH & Co. KG ) kommt eine Veröffentlichung von Vorschlag und Beschluss über die Verwendung des verteilten Jahresüberschusses nur in Betracht, wenn die Gewinnverwendung aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen einen Gesellschafterbeschluss erfordert: Denn Gewinnanteile werden bei Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich den Kapitalanteilen der Gesellschafter zugeschrieben (vgl. Ellrott/Aicher, a. a. O., 325 Rz. 15, m. w. N.). Demnach ergibt sich der Gewinnverteilungsbeschluss aus dem Jahresabschluss. Eine gesonderte Offenlegung erfolgt somit nicht. 2.2 Abschluss nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) (...) 3. Zeitlicher Anwendungsbereich Die durch das EHUG geänderten Vorschriften treten am in Kraft (Art. 13 Abs. 3 EHUG). Gem. Art. 61 Abs. 5 EGHGB n. F. sind die wesentlichen Rechnungslegungsvorschriften erstmals für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Für die meisten Unternehmen bedeutet dies: Der Jahresabschluss zum unterliegt dem neuen Recht! Lediglich bei der elektronischen Einreichung sieht Art. 61 EGHGB n. F. Erleichterungen vor: Durch Rechtsverordnung können Landesregierungen oder das BMJ bis die Einreichung in Papierform gestatten (vgl. Art. 61 Abs. 1 oder 2 EGHGB n. F.). II. Registerführung und Offenlegung 1. Elektronische Führung und Einsichtnahme bei den Registern Erklärtes Ziel des deutschen Gesetzgebers ist es, in Übereinstimmung mit den Vorschlägen der Europäischen Kommission, eine einheitliche Akte über jedes Unternehmen über das Internet zur Verfügung zu stellen. Deshalb werden die bereits bisher bestehenden Handelsregister Zug um Zug auf eine elektronische Führung umgestellt (vgl. 8 Abs. 1 HGB n. F.). Außerdem lässt das BMJ ein Unternehmensregister einrichten ( 8b Abs. 1 HGB n. F.). Über die entsprechende Internetseite werden die Eintragungen des Handels-, des Genossenschaftsund des Partnerschaftsregisters samt der dazugehörigen Dokumente einsehbar sein ( 8b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HGB n. F.). Außerdem werden die Jahresabschlüsse und die dazugehörigen Unterlagen über diese elektronische Plattform verfügbar sein ( 8b Abs. 2 Nr. 4 HGB n. F.). Zusätzlich werden auch gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen in den elektronischen Bundesanzeiger aufgenommen ( 8b Abs. 1 Nr. 6 HGB n. F.); Gleiches gilt für das erst mit BBK Sonderdruck 7

6 Fach15 Seite 1404 Elektronisches Unternehmensregister Wirkung vom eingerichtete Aktionärsforum ( 8b Abs. 1 Nr. 7 HGB n. F.). Im Aktionärsforum gem. 127a AktG können Aktionäre oder Aktionärsvereinigungen andere Aktionäre zu bestimmten Anträgen auffordern. Im Internet werden an zentraler Stelle auch Veröffentlichungen zu kapitalmarktorientierten Unternehmen zugänglich sein ( 8b Abs. 2 Nr. 7 bis 11 HGB n. F.). Das Unternehmensregister wird zudem Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte enthalten; nicht jedoch die Informationen aus Insolvenzverfahren von Verbrauchern ( 8b Abs. 2 Nr. 11 HGB n. F.). Damit bestehen zwei parallel geführte Register: Auf der einen SeitedasHandelsregisterunter und zusätzlich das Unternehmensregister unter der Internetadresse Da die Informationen im Unternehmensregister deutlich umfangreicher sind, ist zu erwarten, dass es sich als wesentliche Informationsquelle etablieren wird. Die elektronische Führung der Register bedeutet, dass die Unternehmen die Unterlagen auch elektronisch einzureichen haben. Die Jahresabschlussunterlagen müssen somit beim elektronischen Bundesanzeiger in entsprechend verwertbarer Form eingereicht werden ( 325 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 HGB n. F.). Ob es dadurch zu Mehraufwendungen im Unternehmen kommen wird, hängt besonders von den technischen Regelungen im Einzelnen ab. Die vom Gesetzgeber jetzt verabschiedeten Gebühren für das Handelsregister sind jedoch vergleichsweise niedrig. Für eine Übergangsfrist bis zum können Landesregierungen oder das BMJ durch Verordnungen die Einreichung von Unterlagen zum Handelsregister oder beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers in Papierform gestatten (Art. 61 Abs. 1 und 2 EGHGB n. F.). Bis zum sind die Eintragungen in das Handelsregister zusätzlich zur elektronischen Bekanntmachung auch in der Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt bekannt zu geben (Art. 61 Abs. 4 EGHGB n. F.). Damit kommt es zu einer Doppelveröffentlichung, deren Kosten die Unternehmen zu tragen haben. 2. Sanktionen bei nicht ordnungsgemäßer Offenlegung Verstöße gegen Offenlegungsvorschriften werden gem. 335 HGB n. F. mit Ordnungsgeldern zwischen und sanktioniert. Im Unterschied zum 335 HGB a. F. können die Ordnungsgelder nicht nur gegen den Vorstand oder die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft, sondern auch gegen die Kapitalgesellschaft selbst festgesetzt werden ( 335 Abs. 1 Satz2HGBn. F.). Neuistebenfalls: dieordnungsgelderbeiverstößen müssenvom Bundesamt für Justiz festgesetzt werden ( 335 Abs.3 Satz 4 HGB n.f.: ist festzusetzen. ). Außerdem 8 BBK Sonderdruck

7 Gesetzgebung zum Bilanzrecht Seite 1405 Fach15 tragen Offenlegungsverweigerer grundsätzlich gleich beim ersten Verstoß die Kosten des Verfahrens ( 335 Abs. 3 Satz 2 HGB n. F.). Eine zusätzliche Verschärfung liegt darin, dass das Ordnungsgeld wiederholt festgesetzt wird. Der gleiche Sanktionsmechanismus greift, wenn das Bundesamt die Größenklasse der Gesellschaft gem. 267 HGB nicht einschätzen kann. Wirkt das Unternehmen nicht daran mit, die Einstufung in eine Größenklasse vorzunehmen, wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der 326 HGB und 327 HGB bei der Offenlegung nicht in Anspruch genommen werden können ( 335 Abs. 6 Satz 2 HGB n. F.); vgl. hierzu im Einzelnen Wiechers, BBK F. 12 S. 6933, ab S. 13 in diesem Sonderdruck. Gem. 326 HGB brauchen kleine Kapitalgesellschaften nur Bilanz und Anhang zu veröffentlichen: Bei der Bilanz genügt die Offenlegung der mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Positionen ( 266 Abs. 1 Satz 3 HGB); beim Anhang kann die Offenlegung der Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung unterbleiben. Gem. 327 HGB brauchen mittelgroße Kapitalgesellschaften die Bilanz nur in der Form für kleine Kapitalgesellschaften offenzulegen; d. h. nur die mit Buchstaben oder römischen Ziffern bezeichneten Posten. Bei der Offenlegung des Anhangs können die Angaben unterbleiben zu: Restlaufzeiten bei Verbindlichkeiten ( 285 Satz 1 Nr. 2 HGB), Auswirkungen steuerrechtlicher Vorschriften bei Abschreibungen (Nr. 5), Angabe des Materialaufwandes beim Umsatzkostenverfahren (Nr. 8 Buchst. a) und Aufgliederung der sonstigen Rückstellungen (Nr. 12). Mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen jedoch einige Bilanzposten aufgliedern (vgl. 327 HGB). 3. Offenlegungsfrist Kapitalgesellschaften müssen ihre Unterlagen spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag zur Offenlegung einreichen ( 325 Abs. 1 Satz 2 HGB n. F.). Soweit Unterlagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, z. B. der Bericht des Aufsichtsrats oder der Bestätigungsvermerk, so sind diese (unverzüglich) nachzureichen ( 325 Abs. 1 Satz 5 HGB n. F.). Gleiches gilt bei einer Nachtragsprüfung durch den Abschlussprüfer ( 325 Abs. 1 Satz 6 HGB n. F.). Für kapitalmarktorientierte Unternehmen beträgt die Frist grundsätzlich vier Monate ( 2 Abs. 5 WpHG Wertpapierhandelsgesetz). Eine Ausnahme hierzu enthält 327a HGB n. F. 4. Sprache der Offenlegung Gem. 244 Alt. 1 HGB ist der Jahresabschluss in deutscher Sprache aufzustellen. Demnach hat die Offenlegung ebenfalls in Deutsch zu erfolgen. Gem. 11 Abs. 1 HGB n. F. können die zum Handelsregister einzureichenden Unterlagen zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mit- BBK Sonderdruck 9

8 Fach15 Seite 1406 Elektronisches Unternehmensregister gliedsstaats der Europäischen Union übermittelt werden. 325a Abs. 1 Satz 3 HGB gestattet Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland, die Unterlagen der Hauptniederlassung wahlweise in englischer Sprache oder in der Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung einzureichen. Werden Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch eingereicht, so ist eine Beglaubigung des ausländischen Registers erforderlich, dass die in Deutschland eingereichte Version mit der im Ausland eingereichten Version übereinstimmt. Von dieser Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung einzureichen. Neu ist nach dem EHUG, dass auch ein Wirtschaftsprüfer diese registerliche Beglaubigung vornehmen darf ( 325 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 HGB n. F.). 5. Gliederung 266 Abs. 1 Satz 1 HGB sieht für die Bilanz die Kontenform vor. Um die elektronische Veröffentlichung zu erleichtern, kann durch Rechtsverordnung eine Abweichung zugelassen werden ( 328 Abs. 4 HGB n. F.). III. Prüfung und Sanktionen 1. Alte Rechtslage bis zum Bisher prüfte das Registergericht, ob die einzureichenden Unterlagen vollzählig und, sofern vorgeschrieben, bekannt gemacht worden sind ( 329 Abs. 1 HGB a. F.). Außerdem bestand eine Ermittlungspflicht, ob die größenabhängigen Erleichterungen nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen ( 329 Abs. 2 HGB a. F.). Zwangsgelder waren nicht vorgesehen, falls Anfragen oder Anordnungen des Gerichts nicht beantwortet wurden (ebenso: Ellrott/Aicher, in: Beck'scher Bilanzkommentar, 329 Rz. 1). Gem. 335a HGB a. F. konnte das Gericht lediglich auf Antrag von Jedermann, aber nicht von Amts wegen, bei vollständiger oder teilweiser Verletzung der Offenlegungspflichten ein Ordnungsgeld festsetzen. 2. Neue Rechtslage ab Ab prüft der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollständig eingereicht worden sind ( 329 Abs. 1 Satz 1 HGB n. F.). Dieser greift dabei auf das (elektronisch) geführte Unternehmensregister zurück ( 329 Abs. 1 Satz 2 HGB n. F.). Dieses Unternehmensregister speist sich wieder aus den Angaben der Landesjustizverwaltungen und diese wiederum aus den Registergerichten. Gibt diese Prüfung Anlass zu der Annahme, dass die größenabhängigen Erleichterungen oder Erleichterungen nach 327a HGB n. F. für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesell- 10 BBK Sonderdruck

9 Gesetzgebung zum Bilanzrecht Seite 1407 Fach15 schaften nicht in Anspruch hätten genommen werden dürfen, kann der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers Angaben verlangen zu Umsatzerlösen ( 277 Abs. 1 HGB), der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer ( 267 Abs. 5 HGB) und zur Eigenschaft als Kapitalgesellschaft i. S. des 327a HGB n. F. ( 329 Abs. 1 Satz 1 HGB n. F.). Erfolgt keine fristgemäße Mitteilung, so gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen ( 329 Abs. 1 Satz 2 HGB n. F.). Die Kapitalgesellschaft und ihr gem. 264a HGB gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften müssen dann die unterbliebenen Angaben offenlegen: Auch eine kleine Kapitalgesellschaft muss dann z. B. die Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichen. Wurden die Unterlagen nicht oder unvollständig eingereicht, unterrichtet der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers die zuständige Verwaltungsbehörde: das neue Bundesamt für Justiz in Bonn ( 329 Abs. 4 HGB n. F. i. V. mit 335 HGB, 340o HGB und 341o HGB n. F.). Dieses wiederum setzt ein Ordnungsgeld zwischen und fest. Die Eröffnung eines solchen Festsetzungsverfahrens erfolgt auch dann, wenn eine der Offenlegung vorausgehende Pflicht noch nicht erfüllt ist, insbesondere die Aufstellung des Jahresoder Konzernabschlusses oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauftrags ( 335 Abs. 1 Satz 2 HGB n. F.). Die Prüfung des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers ist eine rein formale Vollständigkeitsprüfung, keine materielle Buchprüfung (ebenso bereits zur alten Rechtslage: Ellrott/Aicher, in: Beck'scher Bilanzkommentar, 329 Rz. 4). Der Betreiber prüft daher beispielsweise nur, ob bei einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft ein Testat vorliegt; aber nicht, ob dieses zu Recht erteilt wurde. Auch ein Versagungsvermerk ist ein Bestätigungsvermerk, der bei Offenlegung zur Vollständigkeit der Unterlagen führt (vgl. dazu IDW PS 400). Das Ordnungsgeld soll zur ordnungsgemäßen Offenlegung anhalten. Bereitsbei der Androhung eines solchen sind den Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aus der Begründung des Rechtsausschusses ergibt sich, dass sich die Behörde aufgrund des erheblichen Aufwandes am oberen Ende des Kostenrahmens orientieren wird (vgl. BT-Drucksache 16/2781 S. 159). Außerdem hat ein Rechtsbehelf vom Gesetz als Einspruch bezeichnet keine aufschiebende Wirkung ( 335 Abs. 3 Satz 6 HGB n. F.). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte die Verletzung der Offenlegungspflichten noch als Ordnungswidrigkeit eingestuft (vgl. BT-Drucksache 16/960 S. 10). Da 334 Abs. 3 HGB a. F. mit einer Sanktionsmöglichkeit, nicht aber mit einer Sanktionspflicht versehen ist, kommt es durch das (verpflichtende) Ordnungsgeld zu einer Verschärfung des Sanktionsmechanismus. BBK Sonderdruck 11

10 Fach15 Seite 1408 Elektronisches Unternehmensregister Der Bundestag hat in dem verabschiedeten Gesetz die Bußgeldvorschriften des 334 HGB nicht aufgehoben. Das bedeutet: Materielle Verstöße gegen Bilanzierungsvorschriften können unverändert (zusätzlich) mit einer Geldbuße von bis zu geahndet werden. IV. Vermeidungsstrategien einer Offenlegung des Jahresabschlusses (...) Vgl. hierzu den ausführlichen Beitrag von Wiechers ab S. 19 in diesem Sonderdruck. Fazit Durch das EHUG werden Informationen über Unternehmen zum einen zentralisiert, zum anderen in elektronischer Form bereitgehalten. Zusätzlich zum jetzt elektronisch geführten Handelsregister wird es ein Unternehmensregister geben. Die bisher weit verbreitete Nicht-Offenlegung von Jahresabschlüssen wird sanktioniert. GmbH und GmbH & Co. KG werden bei Nicht-Offenlegung mit Ordnungsgeldern belegt. Die Offenlegungsfrist wird für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften auf vier Monate verkürzt; für die übrigen Kapitalgesellschaften bleibt es bei einer Offenlegung innerhalb von zwölf Monaten. Betroffen sind i. d. R. bereits die Jahresabschlüsse zum Informationen sind der Keilriemen, der eine moderne Volkswirtschaft antreibt. Wer jemalsinformationen über ein Unternehmen suchte, z. B. um eine Forderung einzutreiben, wird dankbar darauf hoffen, dass er nicht mehr auf vergleichsweise teure Informationen aus Auskunfteien angewiesen ist. Den in der Literatur teilweise befürchteten Missbrauch der offengelegten Daten vermag der Verfasser nicht zu erkennen. Die höhere Transparenz bei Kapitalgesellschaften oder diesen gem. 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften ist der Preis für die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. E s wäre zu wünschen gewesen, wenn der deutsche Gesetzgeber konsequenter vorgegangen wäre: Mitder ohnehin erforderlichenedv-ausstattung der Gerichte wäre es kein Zusatzaufwand gewesen, die Register für Vereine und Stiftungen ebenfalls ins Internet zu stellen. Auch bräuchte es keine Parallel-Strukturen weder im Internet (Handels- und Unternehmensregister) noch bis 2008 im Internet und in der Tageszeitung. Literatur: Beck'scher Bilanz-Kommentar, 6. Aufl., München 2006; Deilmann, EHUG: Neuregelung der Jahresabschlusspublizität und mögliche Befreiungen nach 264 Abs. 3 HGB, BB 2006 S ff.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., Köln Ô 12 BBK Sonderdruck

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