Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1)
|
|
- Nadja Geier
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungshinweise zu Fall 8 Stand: SS 2007 A. Vorliegen eines Widerspruchs Fraglich ist, ob es sich bei dem Schreiben des A überhaupt um einen Widerspruch handelt, denn nur dann sind die 68 ff. VwGO (Widerspruchsverfahren) einschlägig. Die Eingabe des A ist daher gemäß 133, 157 BGB analog auszulegen. Insbesondere ist der Widerspruch von formlosen Rechtsbehelfen abzugrenzen, die im Gegensatz zum Widerspruch als förmlichem Rechtsbehelf zwar unbefristet und formlos möglich sind, aber keinen Devolutiv- und Suspensiveffekt besitzen 1. I. Abgrenzung zur Gegenvorstellung Mit der Gegenvorstellung wendet sich der Betroffene an die Ausgangsbehörde, um eine Aufhebung oder Änderung einer Verwaltungsmaßnahme herbeizuführen. Die Auslegung als Gegenvorstellung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Bürger selbst von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bzw. der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes ausgeht. Hier wendet sich A zwar an das Landratsamt als Ausgangsbehörde, aber er geht offenbar davon aus, dass der Bescheid rechtswidrig ist und noch abgeändert werden kann, also noch nicht (formell) bestandskräftig geworden ist. II. Abgrenzung zur Dienstaufsichtsbeschwerde Eine Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das persönliche Verhalten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Adressat ist der Dienstvorgesetzte. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde scheidet hier schon deswegen aus, weil sich A nicht über das persönliche Verhalten eines bestimmten Beamten des Landratsamtes beschwert, sondern allgemein das amtliche Vorgehen (Verhalten eines bestimmten Mitarbeiters als Amtswalter) kritisiert. III. Abgrenzung zur Fachaufsichtsbeschwerde Problematisch ist im Regelfall die Abgrenzung zur Fachaufsichtsbeschwerde. Sie richtet sich wie der Widerspruch an die übergeordnete Instanz der Verwaltungsstelle, welche die betreffende Maßnahme erlassen oder unterlassen hat und rügt ebenfalls wie der Widerspruch den sachlichen Inhalt einer Maßnahme. Grundsätzlich ist von der für den Bürger günstigsten Möglichkeit auszugehen ( Günstigkeitsprinzip ). Dies ist meistens der Widerspruch, da nur dieser den Eintritt der formellen Bestandskraft verhindert. Die fälschliche Bezeichnung als Einspruch ist dabei unschädlich. Anders ist zu entscheiden, wenn der Widerspruch offensichtlich unzulässig wäre, denn dann bringt ein Widerspruch für den Bürger lediglich Kosten mit sich (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG). Grenze der Auslegung ist allerdings der eindeutige Wortlaut. Im vorliegenden Fall liegt keine offensichtliche Unzulässigkeit eines Widerspruchs vor. Das Schreiben des A ist daher als Widerspruch auszulegen 2. IV. Zwischenergebnis Das Schreiben des A ist als Widerspruch isd. 68 ff. VwGO auszulegen. 1 2 Vgl. zu den formlosen Rechtsbehelfen Schmitt Glaeser/Horn, Verwaltungsprozessrecht, 15. Auflage 2000, RN 5 ff. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, 69 RN 5.
2 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) SS 2007 Fall 8 Lösungshinweise 2 B. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs Der Widerspruch des A wird Erfolg haben, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit des Widerspruchs Der dreistufige Prüfungsaufbau ist bei einem Widerspruchsverfahren verfehlt, da 17a GVG nur auf das Klageverfahren Anwendung findet. Alle folgenden Prüfungspunkte sind daher echte Zulässigkeitsvoraussetzungen. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 68, 40 VwGO analog Der Verwaltungsrechtsweg ist nach 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog eröffnet, da der Streitgegenstand erkennbar nach öffentlichem Recht (VwVfG und Gewerberecht) zu beurteilen ist. Ein Eingehen auf die verschiedenen Abgrenzungstheorien ist im vorliegenden Fall entbehrlich. Es liegt auch keine verfassungsrechtliche Streitigkeit (keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit) und keine abdrängende Sonderzuweisung vor. 2. Statthaftigkeit des Widerspruchs, 68 VwGO Der Widerspruch muss statthaft sein. Der Widerspruch ist statthaft als Vorverfahren für eine spätere Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (vgl. 68 Abs. 1, 2 VwGO), dh. Gegenstand des Widerspruchs muss ein ergangener oder unterlassener Verwaltungsakt isv. Art. 35 BayVwVfG sein. Der Widerspruch richtet sich hier gegen die Entziehung der Reisegewerbekarte (Rücknahme oder Widerruf nach Art. 48 ff. BayVwVfG). Da die Erteilung der Reisegewerbekarte ein begünstigender Verwaltungsakt ist, stellt die Entziehung derselben als actus contrarius ebenfalls einen Verwaltungsakt dar. Da auch keine Ausnahme vom Erfordernis eines Vorverfahrens nach 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt, ist der Widerspruch somit statthaft. 3. Widerspruchsbefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog A muss widerspruchsbefugt sein ( 42 Abs. 2 VwGO analog), dh. er muss möglicherweise (häufiger Fehler!) in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein. Im konkreten Fall ist A widerspruchsbefugt, da er Adressat einer belastenden Anordnung ist, die eine bereits eingeräumte Rechtsposition (Reisegewerbekarte) wieder entzieht (sog. Adressatentheorie). 4. Form, 70 Abs. 1 VwGO A hat schriftlich Widerspruch erhoben ( 70 Abs. 1 VwGO). Die falsche Bezeichnung ist unschädlich (s.o.). 5. Frist, 70 Abs. 1, 2 VwGO a) Monatsfrist nach 70 Abs. 1 VwGO Fraglich ist die Einhaltung der Widerspruchsfrist nach 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Widerspruch muss danach innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bei der Ausgangsbehörde eingelegt werden. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes richtet sich nach Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG, da eine Zustellung weder gesetzlich vorgeschrieben noch behördlich angeordnet war (vgl. Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG ivm. Art. 1 Abs. 5 BayVwZVG). Der Verwaltungsakt gilt danach mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (Drei-Tagesfiktion), also am Die Widerspruchsfrist berechnet sich nach 57 Abs.
3 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) SS 2007 Fall 8 Lösungshinweise 3 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB (aa Art. 79, 31 BayVwVfG, 187, 188 BGB). Die Frist beginnt nach 187 Abs. 1 BGB am Tag nach der Bekanntgabe zu laufen, also am , 0.00 Uhr. Die Frist endet gemäß 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB eigentlich am , Uhr. Da es sich hierbei um einen Sonntag handelt, endet die Frist gemäß 193 BGB erst am darauffolgenden Werktag, , Uhr. Die andere Ansicht kommt über Art. 79, 31 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG zu dem gleichen Ergebnis 3. A hat demnach am nicht mehr fristgerecht Widerspruch eingelegt. b) Jahresfrist nach 70 Abs. 2 ivm. 58 Abs. 2 VwGO Im vorliegenden Fall könnte allerdings die Jahresfrist nach 70 Abs. 2 ivm. 58 Abs. 2 VwGO eingreifen. Obwohl 58 Abs. 1 VwGO die wesentlichen Elemente einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung aufzählt, treten durch Veränderungen oder Zusätze oftmals Fehler auf. Laut Sachverhalt war die Rechtsbehelfsbelehrung nicht ordnungsgemäß, die Widerspruchsfrist beträgt daher nach 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr. Der Widerspruch ist somit fristgemäß erhoben worden. 6. Beteiligten- und Handlungsfähigkeit A ist nach Art. 79 ivm. Art. 11 Nr. 1, 12 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG beteiligten- und handlungsfähig. Beachte: Beliebter Fehler ist die Anwendung von 61, 62 VwGO. Das Widerspruchsverfahren ist jedoch im Grundsatz ein Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 79 BayVwVfG). 7. Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde, 73 Abs. 1 VwGO Strittig ist, ob es sich bei diesem Prüfungspunkt um eine Frage der Zulässigkeit eines Widerspruchs handelt oder vorab gesondert geprüft werden soll beides dürfte jedoch gleichermaßen zulässig sein. Zuständige Widerspruchsbehörde gemäß 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist die Regierung von Schwaben als übergeordnete Behörde, da im vorliegenden Fall das Landratsamt Augsburg als Ausgangsbehörde tätig geworden ist. 8. Zwischenergebnis Der Widerspruch des A gegen den Entzug der Reisegewerbekarte ist zulässig. II. Begründetheit des Widerspruchs Der Widerspruch des A ist begründet, wenn der Entzug der Reisegewerbekarte als angegriffener Verwaltungsakt rechtswidrig ist und A als Widerspruchsführer in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt ist ( 68 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog) oder (bei Ermessensentscheidungen) unzweckmäßig ist und der Widerspruchsführer insoweit in einem subjektiv-öffentlichen Recht oder in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. 1. Rechtmäßigkeit des Bescheids 3 Vgl. zum ansonsten ergebnislosen Streit Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 4. Auflage 2000, 6 RN 33.
4 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) SS 2007 Fall 8 Lösungshinweise 4 Da die formelle Rechtmäßigkeit wegen der Ausklammerung von Zuständigkeitsfragen unproblematisch ist, wird ein zweistufiger Aufbau gewählt, dh. die Rechtsgrundlage wird inzident bei der materiellen Rechtmäßigkeit geprüft 4. a) Formelle Rechtmäßigkeit Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Das Landratsamt war laut Sachverhalt zuständig 5. Die erforderliche Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG wurde gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG durch die Durchführung des Widerspruchverfahrens nachgeholt. Damit ist der Verfahrensfehler geheilt. b) Materielle Rechtmäßigkeit (1) Rechtsgrundlage Die Entziehung der Reisegewerbekarte müsste nach dem Vorbehalt des Gesetzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruhen: Spezielle Vorschriften der Gewerbeordnung greifen nicht ein. In Betracht kommen deshalb nur die Art. 48, 49 BayVwVfG. Art. 48 BayVwVfG betrifft die Rücknahme eines (ursprünglich) rechtswidrigen Verwaltungsakts. Die Entziehung der Reisegewerbekarte würde sich nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG beurteilen, wenn die Erteilung derselben seinerzeit rechtswidrig erfolgte. Dem Sachverhalt lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Erteilung der Reisegewerbekarte entnehmen. Vielmehr war die gemäß 57 GewO erforderliche Zuverlässigkeit des A zum damaligen Zeitpunkt zu bejahen. Die Aufhebung eines ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsakts richtet sich nach Art. 49 BayVwVfG. Da die Erteilung einer Reisegewerbekarte einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt, ist der Widerruf gemäß Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG nur zulässig, wenn ein besonderer Widerrufsgrund vorliegt. (2) Vorliegen eines besonderen Widerrufsgrundes (aa) Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger begünstigender VA widerrufen werden, wenn mit dem VA eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Erteilung der Reisegewerbekarte durch das Landratsamt Augsburg nach 55 Abs. 2 GewO stellt einen Verwaltungsakt gem. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar. Dieser VA müsste mit einer Auflage verbunden worden sein. Gemäß Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG handelt es sich bei einer Auflage um eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. 4 5 Vgl. zum dreistufigen Aufbau das Schema bei Vollmöller, in: Schmidt, Kompendium Öffentliches Wirtschaftsrecht, 1998, S Die Zuständigkeit des Landratsamtes als Kreisverwaltungsbehörde ergibt sich aus 61 GewO (örtlich) und 155 Abs. 2 GewO ivm. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayGewV (sachlich).
5 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) SS 2007 Fall 8 Lösungshinweise 5 In den Anordnungen des Landratsamtes Augsburg gegenüber A betreffend dem Teilnahmeverbot der Öffentlichkeit am Bungee-Springen mit TÜV-ungeprüften Seilen (Februar 2007) bzw. dem Eintauchverbot (März 2007) sind Auflagen isv. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG zu sehen, da sie dem A ein bestimmtes Unterlassen vorschreiben. Da es sich bei der Erteilung der Reisegewerbekarte nach 55 Abs. 2 GewO um eine gebundene Vorschrift handelt, darf dieser VA nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG mit einer Auflage nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des VA erfüllt werden sollen. Gemäß 55 Abs. 3 GewO kann eine Reisegewerbekarte mit (nachträglichen) Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Da die Anordnungen des Landratsamts bezwecken, potentielle Kunden des A vor Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen, sind die Voraussetzungen des 55 Abs. 3 GewO gegeben, so dass die Erteilung der nachträglichen Auflagen mit Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG konform war. Vorliegend hat A beide Auflagen des Landratsamts nicht erfüllt, da er zunächst mit Kunden Schein-Arbeitsverträge abgeschlossen hat und anschließend im März 2007 die Kunden ins Wasser eintauchen ließ, obwohl ihm dies untersagt war. Insoweit sind die Voraussetzungen vor Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG gegeben, so dass das Landratsamt die Erteilung der Reisegewerbekarte widerrufen durfte. (bb) Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG Als weiterer Widerrufsgrund kommt Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG in Betracht. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar, dh. formell bestandskräftig geworden ist widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den ursprünglichen Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Nachträglich eingetretene Tatsache könnte hier die Unzuverlässigkeit des A sein. Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm betriebene Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird. Ein ordnungsgemäßer Betrieb setzt die Einhaltung der einschlägigen Gesetzesvorschriften und die Gewährleistung der Sicherheit der Allgemeinheit voraus. Die zuständige Behörde muss also in einer Prognoseentscheidung (unbestimmter Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit; voll gerichtlich ü- berprüfbar) prüfen, ob konkrete Tatsachen in der Vergangenheit darauf schließen lassen, dass es in der Zukunft zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf gewerblichem Gebiet kommt. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an 6. A handelte bei der Durchführung von Bungee-Sprungveranstaltungen mehrfach Anordnungen des Landratsamtes zuwider, die dem Schutz von Leib und Leben potentieller Benutzer der Sprunganlage dienten 7. Die Vorkommnisse rechtfertigen den Schluss, dass A dazu neigt, sich 6 7 Vgl. Vollmöller, in: Schmidt, Kompendium Öffentliches Wirtschaftsrecht, 1998, S. 173 f. mwn. Vgl. zum Folgenden VGH Mannheim vom , NVwZ-RR 1994, S. 20 f.
6 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) SS 2007 Fall 8 Lösungshinweise 6 bei der Ausübung seines Reisegewerbes über Anordnungen und Bestimmungen hinwegzusetzen, die dem Schutz von Leib und Leben der Teilnehmer dienen. Nach Lage der Dinge ist zu befürchten, dass A auch in Zukunft Anordnungen nicht befolgen wird und dadurch ein Springer zu Schaden kommt. Hinsichtlich der anzustellenden Prognose gilt, dass der Eintritt der Schädigung nicht gewiss sein oder unmittelbar bevorstehen muss. Es genügt, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Zukunft mit einer Gefährdung oder Schädigung zu rechnen ist. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit zu stellen. Im Hinblick auf die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist danach von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Unfalls auszugehen. A besitzt deshalb nicht mehr die gemäß 57 GewO erforderliche Zuverlässigkeit. Erforderlich ist nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG außer einer Änderung der entscheidungserheblichen Tatsachen zusätzlich, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Erforderlich ist eine konkrete Gefährdung wichtiger Rechtsgüter. An die Wahrscheinlichkeit sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Zuverlässigkeitsprognose. Konkrete und allgemeine Gefahr unterscheiden sich nicht hinsichtlich des Grades der zu fordernden Wahrscheinlichkeit. Der Verzicht auf den Widerruf hätte hier zu einer Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) geführt. Nach alledem greift Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG als Rechtsgrundlage für den Widerruf vorliegend ein. (3) Widerrufsfrist, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 ivm. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG Die Widerrufsfrist von einem Jahr wurde eingehalten. (4) Ermessen Da es sich bei Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG um eine Ermessens-Vorschrift handelt, stellt sich vorliegend die Frage, ob das Landratsamt Augsburg bei seiner Entscheidung auch ein ordnungsgemäßes Ermessen ausgeübt hat. Der Widerruf der Reisegewerbekarte ist nur dann rechtmäßig, wenn das Landratsamt die rechtlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat, Art. 40 BayVwVfG. Die Missachtung der in Art. 40 BayVwVfG enthaltenen Vorgaben durch die Behörde führt zu Ermessensfehlern und somit zur materiellen Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes, hier des Widerrufs der Reisegewerbekarte. In Betracht kommt vorliegend der Ermessensfehler der Ermessensüberschreitung. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde zwar Ermessenserwägungen anstellt, aber eine Rechtsfolge setzt, die im Gesetz oder höherrangigen Recht überhaupt nicht vorgesehen ist. So darf die Ausübung des Ermessens nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung eines Betroffenen führen 8. Dies ist der Fall, wenn die durch die Entscheidung hervorgerufene Beeinträchtigung der Rechtsposition des Betroffenen durch andere gegenläufige Interessen, die mit der Entscheidung zulässigerweise verfolgt werden, nicht zu rechtfertigen ist. Anmerkung: Die Entscheidung hierüber setzt die Feststellung voraus, welche (grundrechtlich geschützte) Rechtsposition des Betroffenen berührt wird und wie intensiv diese Beeinträchtigung ist. Sodann ist zu prüfen, ob die Ermessensentscheidung den Rahmen der verhältnismäßigen Abwägung überschreitet. 8 Kopp/Ramsauer, VwVfG, 40 Rn. 65.
7 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) SS 2007 Fall 8 Lösungshinweise 7 Vorliegend ist insbesondere zu beachten, dass der Verlust der Reisegewerbekarte für A einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) darstellt. Vorliegend entzieht das Landratsamt Augsburg dem A die Reisegewerbekarte mit der Begründung, angesichts der Vorkommnisse sei die nach 57 GewO erforderliche Zuverlässigkeit des A nicht mehr gegeben. Das Merkmal der Zuverlässigkeit isv. 57 GewO setzt die Einhaltung der einschlägigen Gesetzesvorschriften und die Gewährleistung der Sicherheit der Allgemeinheit voraus. Da dies bei dem Betrieb des A nicht mehr der Fall ist, dient der Entzug der Reisegewerbekarte vor allem dem Schutz der Allgemeinheit, personifiziert durch potentielle Kunden, die sich bei einem Bungee-Sprung bei A einer Gefahr für Leib und Leben aussetzen würden. Der Schutz der Allgemeinheit stellt ein wichtiges Gemeinschaftsgut dar, wodurch der Eingriff in die Berufsfreiheit des A auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre. Die Ermessensentscheidung des Landratsamtes Augsburg zum Wohle der Allgemeinheit überschreitet somit nicht den Rahmen der verhältnismäßigen Abwägung. Ein Ermessensfehler liegt nicht vor. Anzeichen für sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 2. Zweckmäßigkeit des Bescheids Anhaltspunkte für eine Unzweckmäßigkeit des Bescheides (etwa Unwirtschaftlichkeit, sachnähere Alternativen) sind nicht ersichtlich. 3. Zwischenergebnis Die Entziehung der Reisegewerbekarte durch das Landratsamt ist rechtmäßig. III. Gesamtergebnis Der Widerspruch des A ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keine Aussichten auf Erfolg. C. Abwandlung Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 ivm. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG darf der Verwaltungsakt nur innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Kenntniserlangung von den Widerrufsgründen widerrufen werden. Strittig ist, ob es für die Kenntniserlangung auf die Behörde oder auf den behördenintern zuständigen Amtswalter ankommt. Nach ea ist auf die Behörde und nicht auf den zuständigen Sachbearbeiter abzustellen, da die Behörde im Verhältnis zum Bürger als Einheit auftritt. Es ist danach Sache der behördeninternen Organisation, dafür zu sorgen, dass die Informationen innerhalb der Behörden funktionieren. Dem Bürger könnten etwaige Reibungsverluste nicht angelastet werden 9. Nach dieser Ansicht beginnt die Frist des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 ivm. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG in vorliegendem Fall bereits im April 2006 mit Eingang des Schreibens des Bruders des A beim Landratsamt zu laufen. Der Widerruf der Reisegewerbekarte im Juni 2007 wäre somit unzulässig. 9 Vgl. etwa Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2000, 11 RN 35.
8 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) SS 2007 Fall 8 Lösungshinweise 8 Nach der hm muss grundsätzlich der mit der Sache befasste Amtsträger Kenntnis erlangen. Es gilt: Angesichts der heutigen Komplexität der Verwaltung darf der Bürger nicht auf eine vollständige Informationstransparenz vertrauen. Eine Ausnahme wird für den Fall des Organisationsverschuldens (zb eine fehlerhafte Ablage) gemacht. Fristbeginn ist danach der Zeitpunkt, in dem die zuständige Stelle bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang Kenntnis erlangt hätte 10. In vorliegendem Fall hat der zuständige Sachbearbeiter S erst im Juni 2007 von den, einen Widerruf begründenden, Vorkommnissen Kenntnis erlangt, so dass zu diesem Zeitpunkt ein Widerruf eigentlich noch zulässig wäre. Die zeitliche Verzögerung ist aber durch ein behördeninternes Organisationsverschulden nämlich fehlerhafte Aktenablage bedingt, mit der Folge, dass sich die Behörde so behandeln lassen muss, als hätte die zuständige Stelle (S) zu dem Zeitpunkt Kenntnis erlangt, zu dem ihr bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang das Schreiben zugegangen wäre, mithin Ende April Nach beiden Auffassungen scheidet damit ein Widerruf der Reisegewerbekarte gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 ivm. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG aus. 10 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2000, 48 RN 144.
A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1)
Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungshinweise zu Fall 9 SS 2012 Grundfall: Die Erfolgsaussichten der Klage Die Klage
MehrLösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrObersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -
Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,
MehrD könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 3
AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 6
AG VerwR Teil 1 / Woche 6 Lösungsskizze zu Fall 6 (Abordnung) Bearbeitervermerk: Erstellung des Gutachtens des H zu zwei Fragen: - Rechtsnatur des Schreibens (Widerspruch?) - wenn Widerspruch: Erfolgsaussichten?
Mehr2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009
A) Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO) - keine aufdrängende Spezialzuweisung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO o Hier: Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
MehrFall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber
Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.
MehrIm vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.
Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
Mehr15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrObersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrModul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis
MehrEinführung in das Verwaltungsprozessrecht
Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. I. Übersicht
Aufhebung von Verwaltungsakten I. Übersicht Aufhebung = VA actus contrarius Unterscheidung rm/rw VA, d.h. sämtliche form. + mat Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen Abgrenzung belastend oder begünstigend Spezialregelungen:
MehrRep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT
Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 8
AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrClip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern
Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe
MehrAII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung
AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung Auslegung Rechtsschutzbegehren: Widerspruch Erfolgsaussichten: Zulässigkeit und Begründetheit des
MehrInhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS Einleitung: Klausurtypen in der öffentlich-rechtlichen Assessorklausur 1 1. Die Aufgabenstellung 2 2. Inhalt der AS-Skripten 2 3. Die verwaltungsbehördliche Assessorklausur 2 3.1 Entscheidungen
MehrNebenbestimmungen ( 107 II LVwG)
Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Befristung (Nr. 1) - Wirkung des VA abhängig von einem zukünftigen gewissen Ereignis Auflage (Nr. 4) - schreibt Tun, Dulden oder Unterlassen vor unabhängig von der Erfüllung
Mehr(1 ZSP) Abschlussprüfung 2016 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2013
Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG Abschlussprüfung 06 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 03 3. Prüfungsbereich: Verwaltungsrecht
Mehr1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I 1 VwGO analog
Lösungshinweise Fall 5 Hundesteuer Vorüberlegung bezüglich der Art des Vorgehens von W: W geht zur Behörde und erklärt seinen Einspruch gegen den illegalen Bescheid. Seine Erklärung kann trotz falscher
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1)
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungshinweise zu Fall 3 Stand: SS 2007 Frage 1: Zulässigkeit des Widerspruchs des S A. Zulässigkeit des Widerspruchs I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs,
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
Mehr1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage
Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
MehrLösung Fall 9: Die störende Kneipe
Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
MehrDie Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist.
Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 8: Technokneipe Lösungsskizze Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrVerwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage
MehrFall 10: Schlittschuhlaufen
Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher
MehrIm vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.
Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder
MehrExamensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10
Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 2
AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13
Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht
Fall 6; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze 2.1 Prüfung des Verwaltungsaktes Bei der Ablehnung des Erholungsurlaubs könnte es sich um einen Verwaltungsakt handeln. Dann müssten die Voraussetzungen des 35
Mehr7 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
Die sächsische Gemeinde R. erhielt antragsgemäß die Anerkennung als Ausflugsort nach 7 II Nr. 3 SächsLadöffG. Den Antrag hatte sie mit dem Jahresaufkommen von 2.000.000 Besuchern begründet. Heute, 5 Jahre
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 7 Lösung
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 7 Lösung Die Klage des G hat Aussicht auf Erfolg, wenn das angerufene Gericht entscheidungskompetent und die Klage zulässig sowie begründet
MehrAufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Christian- Albrechts- Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Wiederholungs- und Vertiefungskurs Block 2: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Prof. Dr. Christoph Brüning
MehrBachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?
Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung
MehrNebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG
Nebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG Befristung, 36 II Nr. 1 VwVfG Festlegung eines zeitlichen Geltungsbereiches des VA Unterscheide: 1. aufschiebende Befristung (Suspensivbefristung) = VA wird ab einem bestimmten
MehrAntrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO
C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs SS 2011 Block 3: Besonderes Verwaltungsrecht
MehrI. Das Widerspruchsverfahren
Der Gang des Verfahrens Karte 1 Das Widerspruchsverfahren kann in der öffentlich-rechtlichen Klausur nicht nur als Sachurteilsvoraussetzung einer Anfechtungsklage eine Rolle spielen, sondern es können
MehrVerwaltungsrecht I. 10. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 10. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute I. Nebenbestimmungen
MehrAu f b a u h i nw e i s e I
C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines
MehrA. Zulässigkeit der Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Das allgemeine Verwaltungsverfahren zum Erlass eines Verwaltungsakts II. Das förmliche Verfahren III. Das Planfeststellungsverfahren
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:
Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland
MehrModul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2013 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis IV. Vorverfahren
MehrLösungsskizze zur Prüfungsklausur: Allgemeines Verwaltungsrecht
Laufbahnlehrgang für den mittleren Dienst 1. Prüfungsarbeit Allgemeines Verwaltungsrecht Lösungsskizze zur Prüfungsklausur: Allgemeines Verwaltungsrecht Hilfsmittel: Zeit: Seitenzahl: Hilfsmittel: Hinweis:
MehrVerwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit)
Verwaltungsrecht / Klage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Damit die Klage zulässig
MehrInhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)...
VII Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... Rn. Seite V XIII 1. Abschnitt Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 1 1 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit... 2 1 a) Vorliegen
MehrFall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:
Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten
MehrKurze Klausurtaktik Das 7 Zwerge-Prinzip :
Kurze Klausurtaktik Das 7 Zwerge-Prinzip : 1. Bearbeitervermerk lesen 2. Sachverhalt lesen 3. Schlagwörter zuordnen 4. Problemschwerpunkte setzen 5. Gliederung 6. Ausfertigung 7. Positiv denken Obersatz:
MehrALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT
ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT als Begleitskript für die Einführungsveranstaltung für Studenten an - Technischen Universitäten - wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten - Fachhochschulen von Prof. Dr. H.
MehrJura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung
Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung E möchte wissen, ob er im Recht ist, d.h., ob das Handeln der Behörde, hier die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig war. Dies wäre der Fall, wenn sie
MehrSachverhalt. Erfolgsaussichten des Einspruchs? Lösungsvorschlag: Der Einspruch hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
Sachverhalt Steuerberater S hat für seinen Mandanten M in dessen Einkommensteuererklärung 2014 Reisekosten als Betriebsausgaben angesetzt, für die M seine Belege aufgrund eines Einbruchdiebstahls nicht
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Einleitung: Klausurtypen in der öffentlich-rechtlichen Assessorklausur Die Aufgabenstellung in der Assessorklausur 1
INHALTSVERZEICHNIS Einleitung: Klausurtypen in der öffentlich-rechtlichen Assessorklausur 1 1. Die Aufgabenstellung in der Assessorklausur 1 2. Entscheidungsformen 1 2.1 Entscheidungen der Ausgangsbehörde
Mehr-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 6
Lösung Fall 6 Die Klage der R ist begründet, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit Hier: Streitentscheidende Norm:
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
MehrLösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung
Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet
MehrImmissionsschutzrecht III
Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb
MehrFreudenhaus Kurzlösung
Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik
MehrJura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung
Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage Die Klage des H müsste zunächst zulässig sein. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des
MehrA. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1
Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der
MehrEine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage
MehrRuhr-Universität Bochum
Ruhr-Universität Bochum Vorlesung Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2008 Priv.-Doz. Dr. Johannes Rux Juristische Fakultät Gebäude GC 7/137 Universitätsstr. 150 44780 Bochum Telefon: 0234/32-26818
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrDie Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Lösungsskizze: Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Rechtswegeröffnung Mangels aufdrängender Spezialzuweisung kann sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
MehrPÜ Allgemeines Verwaltungsrecht SoS Fall abgewandelt nach BVerwGE 110, 226 und Martini, JuS 2003, 266
PÜ Allgemeines Verwaltungsrecht SoS 2006 Michael Wrase Lösungsskizze Probeklausur Fall abgewandelt nach BVerwGE 110, 226 und Martini, JuS 2003, 266 2 Klageanträge: Klage gegen Bewilligungsbescheids + Klage
Mehr-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 7
Lösung Fall 7 A. Zulässigkeit einer Klage auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Transportbetonwerk I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gem. 40 I VwGO 1. keine aufdrängende
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Überblick II. Der III. Nebenbestimmungen zum IV. Der fehlerhafte V. Bestandskraft, Widerruf und Rücknahme von en VI. Die Zusicherung
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1)
Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Grundfall Die Erfolgsaussichten der Klage Lösungshinweise zu Fall 7 SS 2012 Die Klage
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/14 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie
Mehr1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
Lösung Fall 1: Mietvertrag Urteil auf Räumung Ausübung der Option Ende des Optionsrechtes Vertragsende 07.01.83 31.01.83 31.12.84 31.12.85 I. Zulässigkeit: 1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1,
MehrGrundzüge, Erläuterungen und Beispiele. Dr. Siegfried F. Franke
Allgemeines Verwaltungsrecht der Bundesrepublik Deutschland Grundzüge, Erläuterungen und Beispiele von Dr. Siegfried F. Franke Universitätsprofessor für Wirtschaftspolitik und Öffentliches Recht an der
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 6
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 6 Teil 1: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht
MehrLösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung
Mehr5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO
5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 7: Eine Wochenendehe
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 7: Eine Wochenendehe Verwaltungsverfahrensrecht; Verfassungsrecht (UNI-016/SS06) Sachverhalt A ist togoischer Staatsangehöriger.
MehrObersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.
Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung
MehrImmissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
Mehr