Amtsblatt der Kreis- und Hochschulstadt Meschede
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- Berndt Steinmann
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1 Amtsblatt der Kreis- und Hochschulstadt Meschede 2014 ausgegeben am 31. Januar 2014 Nr. 01 Inhaltsverzeichnis Seite Kreis- und Hochschulstadt Meschede 1. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr Bekanntmachung der Tagesordnung für die Sitzung des Rates der Kreis- und Hochschulstadt Meschede am Donnerstag, dem 6. Februar 2014, Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses Meschede 4 3. Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts der in der nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Kreis- und Hochschulstadt Meschede am 12. Dezember 2013 gefassten Beschlüsse 5 4. Öffentliche Zustellung nach 10 des Landeszustellungsgesetzes ( LZG NRW ) 6 Hochsauerlandwasser GmbH 5. Bekanntmachung über die Feststellung des Jahresabschlusses und dessen Ergebnisverwendung für das Geschäftsjahr 2011 der Hochsauerlandwasser GmbH 7 6. Bekanntmachung des Bestätigungsvermerks der Dr. Röhricht Dr. Schillen ohg Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgeselschaft, Bielefeld, über die Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2012 der Hochsauerlandwasser GmbH 7 7. Bekanntmachung über die Auslegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2012 der Hochsauerlandwasser GmbH 7 Bezirksregierung Arnsberg 8. Bekanntmachung zum Beschluss der Bezirksregierung Arnsberg vom über die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Bereich der Stadt Sundern - Wilde Wiese 8 9. Bekanntmachung zum Beschluss der Bezirksregierung Arnsberg vom über die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Bereich der Stadt Sundern - Hachen Bekanntmachung zum Beschluss der Bezirksregierung Arnsberg vom über die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Bereich der Stadt Sundern - Hagen - Düsternsiepen
2 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 1. Haushaltssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund der 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) hat der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit (ohne Liquiditätskredite) auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit (ohne Liquiditätskredite) auf EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 2 festgesetzt EUR 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf EUR festgesetzt. Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 4 festgesetzt EUR 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf festgesetzt EUR - 2 -
3 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt: 6 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 248 v.h. 430 v.h. 2. Gewerbesteuer auf 435 v.h. 7 Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2022 wieder hergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen. 8 Die im Stellenplan für Beamte mit einem Kw-Vermerk (künftig wegfallend) versehenen Stellen sind bei Freiwerden nicht wieder zu besetzen. Die im Stellenplan für Beamte mit einem Ku-Vermerk (künftig umzuwandeln) versehenen Stellen sind bei Freiwerden in eine niedrige Besoldungsgruppe umzuwandeln. 2. Bekanntmachung Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß 80 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) dem Landrat des Hochsauerlandkreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Meschede mit Schreiben vom angezeigt worden. Die nach 75 Abs. 4 GO NRW erforderliche Genehmigung der Verringerung der Allgemeinen Rücklage ist vom Landrat des Hochsauerlandkreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Meschede mit Verfügung vom erteilt worden. Die nach 76 Abs. 2 GO NRW erforderliche Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes ist vom Landrat des Hochsauerlandkreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Meschede mit Verfügung vom erteilt worden. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom 31. Januar 2014 bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2014 im Rathaus, Zimmer 478, Franz-Stahlmecke-Platz 2, Meschede, öffentlich aus und ist unter der Adresse im Internet verfügbar. Die Einsichtnahme im Rathaus ist während der Dienststunden (Montag bis Mittwoch: 8.00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr, Donnerstag: 8.00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr sowie Freitag: 8.00 Uhr bis Uhr) möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgesehene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Meschede, 21. Januar 2014 Kreis- und Hochschulstadt Meschede Der Bürgermeister Uli Hess - 3 -
4 Bekanntmachung Am Donnerstag, dem 6. Februar 2014, Uhr, findet im großen Sitzungssaal des Rathauses Meschede eine Sitzung des Rates der Kreis- und Hochschulstadt Meschede statt. A) Öffentliche Sitzung Tagesordnung 1. Entgegennahme von Äußerungen zur Niederschrift über die Sitzung am öffentlicher Teil- 2. Erlass einer neuen Zuständigkeitsordnung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede 3. Delegation der Entscheidungsbefugnis zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bei Abwesenheit des Kämmerers Änderung des Bebauungsplanes Nr. 110 "An der Streue" Hier: a. Grundsatzbeschluss zugunsten der Erweiterung einer überbaubaren Grundstücksfläche im Industriegebiet b. Aufstellungsbeschluss und Einleitung des Verfahrens 5. Gemeinsames Klimaschutzkonzept für den Hochsauerlandkreis und zehn kreisangehörige Städte und Gemeinden 6. Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) Hier: Stellungnahme der Kreis- und Hochschulstadt Meschede 7. Bebauungsplan Nr. 154 "Königsberger Straße" a. Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anregungen b. Erneuter Entwurfsbeschluss aufgrund der geänderten Konzeption c. Beschluss zur Eingeschränkten erneuten Beteiligung gem. 4a Abs. 3 BauGB 8. Lärmaktionsplan 2013 (Entwurf) Hier: a. Beratung und Beschlussfassung über die geäußerten Anregungen b. Beschluss über den Lärmaktionsplan 2013 als Selbstbindungsplan 9. Bewerbung für die neue LEADER-Förderphase Teilnahme an der Kampagne "Fairtrade-Towns" hier: Antrag der Projektgruppe "Faire Stadt Meschede" vom Mitteilungen und Anfragen Künftige Information über Arbeitsschwerpunkte / Stadtstrategie Kenntnisnahme von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen B) Nichtöffentliche Sitzung 1. Entgegennahme von Äußerungen zur Niederschrift über die Sitzung am nichtöffentlicher Teil- 2. Auftragsvergabe Naturnahe Gestaltung der Ruhr zwischen Johannesbrücke und Ruhrbrücke in Meschede 3. Grundlagenvertrag mit der Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Hochsauerland-kreises (WFG) über die Erweiterung des Gewerbegebietes Meschede-Enste-Nord II - 4 -
5 4. Grundlagenvertrag mit der Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Hochsauerland-kreises (WFG) über die Erweiterung des Gewerbegebietes Meschede-Enste-Süd II 5. Vertragsangelegenheit 6. Grundstücksangelegenheit 7. Mitteilungen und Anfragen Meschede, Kreis- und Hochschulstadt Meschede Der Bürgermeister Uli Hess Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts der in der nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Kreis- und Hochschulstadt Meschede am 12. Dezember 2013 gefassten Beschlüsse Gem. 52 Abs. 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen ist der wesentliche Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse in öffentlicher Sitzung oder in anderer geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Über die in der öffentlichen Sitzung des Rates am gefassten Beschlüsse hat die örtliche Presse berichtet; zudem sind die Beschlüsse über das Internet im Bürgerinformationssystem auf der Homepage der Stadt Meschede unter abrufbar. Nachstehend gebe ich hiermit den wesentlichen Inhalt des in der nichtöffentlichen Sitzung gefassten Beschlusses bekannt: a) Abschluss eines städtebaulichen Vertrages Der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede beschloss einstimmig den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit der Firma MeschedeCenter GmbH & Co. Immobilien KG. b) Abschluss von zwei Grundlagenverträgen mit der Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Hochsauerlandkreises Der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede fasste einstimmig den Beschluss, mit der Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Hochsauerlandkreises im Rahmen der Erweiterung des Gewerbegebietes Enste-Nord zwei Grundlagenverträge abzuschließen und stimmte im Rahmen der Erfüllung dieser Verträge dem Erwerb der Grundstücke durch die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Hochsauerlandkreises zu. c) Windenergie - Vergabe eines Gutachtens zur Beeinträchtigung des Artenschutzes, des Landschaftsbildes und der touristischen Qualitäten in den Suchräumen durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen Der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede beschloss einstimmig die Vergabe eines Auftrages zur Erstellung eines Gutachtens zur Beeinträchtigung des Artenschutzes, des Landschaftsbildes und der touristischen Qualitäten in den Suchräumen durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen Meschede, Kreis- und Hochschulstadt Meschede Der Bürgermeister Uli Hess - 5 -
6 Öffentliche Zustellung nach 10 des Landeszustellungsgesetzes ( LZG NRW ) Die nachstehende Ablehnung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch - SGB II - wird hiermit für die Kreis- und Hochschulstadt Meschede, Fachbereich 50 Soziales, Franz Stahlmecke Platz 2, Meschede, öffentlich zugestellt. Ablehnung von Grundsicherungsleistungen vom Aktenzeichen brh/ Zuletzt wohnhaft Preiß, Pascal Meschede Warsteinerstr. 18 Die Zustellung erfolgt gem. 10 des Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein Westfalen (Landeszustellungsgesetz LZG NRW ) vom i. V. m. 4 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht ( Bekanntmachungsverordnung BekanntmVO ) vom 26. August 1999 i. V. m. 15 der Hauptsatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 10. Dezember 2012 in der jeweils geltenden Fassung. Der Ablehnungsbescheid kann im Jobcenter der Kreis- und Hochschulstadt Meschede, im Büro 132, zu den Sprechzeiten: Mo. Di. Mi. Do. Fr Uhr geschlossen Uhr Uhr in Empfang genommen werden. Der Bescheid über die Ablehnung von Grundsicherungsleistungen gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung setzt Fristen in Gang, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Meschede, Kreis- und Hochschulstadt Meschede Der Bürgermeister Fachbereich 50 Soziales Im Auftrag gez. Schürmann - 6 -
7 Bekanntmachung über die Feststellung des Jahresabschlusses und dessen Ergebnisverwendung für Geschäftsjahr 2011 der Hochsauerlandwasser GmbH. Am 18. Dezember 2013 hat die Gesellschafterversammlung der Hochsauerlandwasser GmbH gemäß 14 Abs. 4 GV sowie 15 Abs. 1 e) GV den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 mit einer Bilanzsumme in Höhe von ,99 festgestellt und beschlossen, den Jahresüberschuss in Höhe von ,49 auf neue Rechnung vorzutragen. Der Geschäftsführung wurde Entlastung erteilt. das Bekanntmachung des Bestätigungsvermerks der Dr. Röhricht Dr. Schillen ohg Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgeselschaft, Bielefeld, über die Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2012 der Hochsauerlandwasser GmbH An die Hochsauerlandwasser GmbH, Meschede: Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der HochsauerlandWasser GmbH, Meschede, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanzund Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Feststellung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartung über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Prüfung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar. Bielefeld, den 23. Juli 2013 Bekanntmachung über die Auslegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2012 der Hochsauerlandwasser GmbH Der Jahresabschluss und der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2012 liegen in der Zeit vom 14. Mai 2013 bis zum 28. Mai 2014 im Verwaltungsgebäude der Hochsauerlandwasser GmbH in Meschede, Auf m Brinke 11, öffentlich zur Einsichtnahme aus. Ansprechpartner ist Herr Udo Lang
8 Bezirksregierung Arnsberg Bekanntmachung zum Beschluss der Bezirksregierung Arnsberg vom über die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Bereich der Stadt Sundern - Wilde Wiese Bezirksregierung Arnsberg Soest, den Dezernat 33 Stiftstr. 53, Soest Ländliche Entwicklung, Bodenordnung Postfach 1152, Soest - Flurbereinigungsbehörde - Tel.: 02931/82-0 Durchwahl: 02931/ Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Sundern-Wilde Wiese Az.: I. B e s c h l u s s 1. Anordnung der Vereinfachten Flurbereinigung Hiermit wird für die unter Nr. I.2 aufgeführten Grundstücke das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Sundern-Wilde Wiese nach 86 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom (BGBl. I S. 546) in der zurzeit gültigen Fassung angeordnet, um Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und Landentwicklung zu ermöglichen und durchzuführen (Waldflurbereinigung). 2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes Das Flurbereinigungsgebiet wird für die nachstehend aufgeführten Grundstücke festgestellt: Regierungsbezirk Arnsberg Hochsauerlandkreis Stadt Sundern Gemarkung Flur Flurstücke Hagen 5 46 Stockum , 54, 57, 60-67, 70, 71, 75-94, , 148, , 161, 163, 164, , 182, 185, 187, 188, , 205, , Das Flurbereinigungsgebiet ist auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Gebietskarte dargestellt. Es ist rd. 106 ha groß. 3. Teilnehmergemeinschaft Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke bilden die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Sundern-Wilde Wiese mit Sitz in Sundern. Die Teilnehmergemeinschaft entsteht mit diesem Flurbereinigungsbeschluss. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ( 16 FlurbG). 4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen ( 34 u. 85 Nr. 5 FlurbG): - 8 -
9 4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören 4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. 4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. 5. Anmeldung unbekannter Rechte ( 14 FlurbG) Innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 33, Stiftstraße 53, Soest anzumelden. Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist. II. Hinweise 1. Ordnungswidrigkeiten Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Sind Holzeinschläge entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. I 4.2 bis I 4.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen bis zu 1.000,-- Euro für den einzelnen Fall geahndet werden können ( 154 FlurbG, 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten OWiG vom (BGBl. I S. 602) in der zurzeit gültigen Fassung. Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden ( 17 Abs. 4 OWiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht ( 154 Abs. 3 FlurbG). Die Bußgeldbestimmungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt. 2. Betretungsrecht ( 35 FlurbG) Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen. 3. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und Übersichtskarte Der Flurbereinigungsbeschluss mit Gründen und Gebietskarte liegt während der Dienstzeit zur Einsichtnahme für die Beteiligten zwei Wochen aus bei der Stadt Sundern, Rathaus, Zimmer 28, Rathausplatz 1, Sundern - 9 -
10 sowie bei folgenden angrenzenden Gemeinden bzw. Städten: Stadt Arnsberg, Rathaus, Zimmer 517, Rathausplatz 1, Arnsberg Stadt Balve, Rathaus, Zimmer 43, Widukindplatz 1, Balve Gemeinde Eslohe, Rathaus, Zimmer 1, Schultheißstr. 2, Eslohe Gemeinde Finnentrop, Rathaus, Zimmer 213, Am Markt 1, Finnentrop Stadt Meschede, Rathaus, Zimmer 102, Sophienweg 3, Meschede Stadt Neuenrade, Rathaus (Altbau), Zimmer 44, Alte Burg 1, Neuenrade Stadt Plettenberg, Rathaus, Zimmer 230, Grünestr. 12, Plettenberg Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem ersten Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses in der jeweiligen vorgenannten Stadt bzw. Gemeinde. Zusätzlich ist der Beschluss im Internet der Bezirksregierung Arnsberg einzusehen: Anordnung der sofortigen Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit gültigen Fassung wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Flurbereinigungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 33, Stiftstraße 53, Soest, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Im Auftrag gez. Aßhoff
11 Bekanntmachung zum Beschluss der Bezirksregierung Arnsberg vom über die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Bereich der Stadt Sundern - Hachen Bezirksregierung Arnsberg Soest, den Dezernat 33 Stiftstr. 53, Soest Ländliche Entwicklung, Bodenordnung Postfach 1152, Soest - Flurbereinigungsbehörde - Tel.: 02931/82-0 Durchwahl: 02931/ Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Sundern-Hachen Az.: I. B e s c h l u s s 1. Anordnung der Vereinfachten Flurbereinigung Hiermit wird für die unter Nr. I.2 aufgeführten Grundstücke das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Sundern-Hachen nach 86 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom (BGBl. I S. 546) in der zurzeit gültigen Fassung angeordnet, um Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und Landentwicklung zu ermöglichen und durchzuführen (Waldflurbereinigung). 2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes Das Flurbereinigungsgebiet wird für die nachstehend aufgeführten Grundstücke festgestellt: Regierungsbezirk Arnsberg Hochsauerlandkreis Stadt Arnsberg Gemarkung Flur Flurstücke Wennigloh 7 37, 38, 42, 45, 47, 48, 163, 164, 173, , 192, 202, 203, 207, 210, 211, 215, 216, 218, 219, 233, 234, 294, 295, 298, 299, 301, 303, 305, 307, 316, 340, 352 Stadt Sundern Gemarkung Flur Flurstücke Enkhausen , 17-19, 41, 43, 44, 47-49, 65-68, 89, 90, , 104, 105, 107, 108, 113, , 121, , 159, 160, Hachen 2 7, 8, 11-14, 22, 45, 50, 58, 65, 66, 68-70, 72, 106, , 113, 115, , 132, 133, 158, 160, 184, 185, 243, 248, 251, 268, 269, 274, 276, , 52, 54, 55, 63-66, 107, 115, 117, 185, 194, 195, 214, 243, 244, 246, 247, 255, 256, , 275, 276, 305, 381, 418, 455, 456,
12 4 14, 18-20, 38-48, 50-57, 62, 64-66, 74, 78, 79, 86, , 119, , 135, 142, , 161, 162, 164, 165, 167, , , , 194, 195, 197, , 207, 209, , 9, 16, 35, 41, 46, 47, 53-56, 63, 65-67, 72-75, 77-83, 85, 87, 89-91, 93, 94, 120,129, , 145, 168, 169, , 183, 189, 190, 192, , 244, 302, 309, 311, , 320, , , 361, , 29, 51-53, 62, 65, 73, 78, , 9, 10, 14, 20, 21, 24-26, 33, 34, 44, 51, 52, 54-56, 58-61, 64-66, 70, 71, 95, 96,100, 106, 119, 120, , , 1013, 1030 Das Flurbereinigungsgebiet ist auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Gebietskarte dargestellt. Es ist rd. 611 ha groß. 3. Teilnehmergemeinschaft Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke bilden die mit Sitz in Sundern. Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Sundern-Hachen Die Teilnehmergemeinschaft entsteht mit diesem Flurbereinigungsbeschluss. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ( 16 FlurbG). 4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen ( 34 u. 85 Nr. 5 FlurbG): 4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. 4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. 4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. 5. Anmeldung unbekannter Rechte ( 14 FlurbG) Innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 33, Stiftstraße 53, Soest anzumelden
13 Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist. II. Hinweise 1. Ordnungswidrigkeiten Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. I 4.2 bis I 4.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen bis zu 1.000,-- Euro für den einzelnen Fall geahndet werden können ( 154 FlurbG, 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten OWiG vom (BGBl. I S. 602) in der zurzeit gültigen Fassung. Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden ( 17 Abs. 4 OWiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht ( 154 Abs. 3 FlurbG). Die Bußgeldbestimmungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt. 2. Betretungsrecht ( 35 FlurbG) Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen. 3. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und Übersichtskarte Der Flurbereinigungsbeschluss mit Gründen und Gebietskarte liegt während der Dienstzeit zur Einsichtnahme für die Beteiligten zwei Wochen aus bei der: Stadt Arnsberg, Rathaus, Zimmer 517, Rathausplatz 1, Arnsberg, Stadt Sundern, Rathaus, Zimmer 28, Rathausplatz 1, Sundern, sowie bei folgenden angrenzenden Gemeinden bzw. Städten: Stadt Balve, Rathaus, Zimmer 43, Widukindplatz 1, Balve Gemeinde Ense, Rathaus, Zimmer 310, Am Spring 4, Ense-Bremen Gemeinde Eslohe, Rathaus, Zimmer 1, Schultheißstraße 2, Eslohe Gemeinde Finnentrop, Rathaus, Zimmer 213, Am Markt 1, Finnentrop Stadt Menden, Rathaus, Raum C 336, Neumarkt 5, Menden Stadt Meschede, Rathaus, Zimmer 102, Sophienweg 3, Meschede Gemeinde Möhnesee, Rathaus, Zimmer 2.11, Hauptstraße 19, Möhnesee-Körbecke Stadt Neuenrade, Rathaus, Zimmer 44, Alte Burg 1, Neuenrade Stadt Plettenberg, Rathaus, Zimmer 230, Grünestr. 12, Plettenberg Stadt Warstein, Rathaus, Zimmer P 12, Schulstraße 7, Warstein Gemeinde Wickede, Rathaus, Zimmer 16, Hauptstr. 81, Wickede
14 Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem ersten Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses in der jeweiligen vorgenannten Stadt bzw. Gemeinde. Zusätzlich ist der Beschluss im Internet der Bezirksregierung Arnsberg einzusehen: Anordnung der sofortigen Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit gültigen Fassung wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Flurbereinigungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 33, Stiftstraße 53, Soest, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Im Auftrag gez. Aßhoff
15 Bekanntmachung zum Beschluss der Bezirksregierung Arnsberg vom über die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Bereich der Stadt Sundern - Hagen - Düsternsiepen Bezirksregierung Arnsberg Soest, den Dezernat 33 Stiftstr. 53, Soest Ländliche Entwicklung, Bodenordnung Postfach 1152, Soest - Flurbereinigungsbehörde - Tel.: 02931/82-0 Durchwahl: 02931/ Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Sundern-Hagen-Düsternsiepen Az.: I. B e s c h l u s s 1. Anordnung der Vereinfachten Flurbereinigung Hiermit wird für die unter Nr. I.2 aufgeführten Grundstücke das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Sundern-Hagen-Düsternsiepen nach 86 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom (BGBl. I S. 546) in der zurzeit gültigen Fassung angeordnet, um Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und Landentwicklung zu ermöglichen und durchzuführen (Waldflurbereinigung). 2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes Das Flurbereinigungsgebiet wird für die nachstehend aufgeführten Grundstücke festgestellt: Regierungsbezirk Arnsberg Hochsauerlandkreis Stadt Sundern Gemarkung Flur Flurstücke Allendorf 10 14, 15, 18, 19, 25, 26, 33, 48, 50-52, 60-62, 70, 73, 74, 76, 82, 83, 88, 89 Hagen 1 27, , 799, 819, 900, 1011, 1054, 1055, 1134, 1143, 1223, 1272, 1274, , 11-16, 19, 20-47, 49, 55-58, 60-62, 64, , 44-48, 50-60, 64, 76, , 86, , 23, 26-28, 30, 143, , 211, 213 Stockum , 41, 124, 126, 136, 137, 151, 152, Das Flurbereinigungsgebiet ist auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Gebietskarte dargestellt. Es ist rd. 229 ha groß. 3. Teilnehmergemeinschaft Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke bilden die mit Sitz in Sundern. Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Sundern-Hagen-Düsternsiepen
16 Die Teilnehmergemeinschaft entsteht mit diesem Flurbereinigungsbeschluss. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ( 16 FlurbG). 4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen ( 34 u. 85 Nr. 5 FlurbG): 4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. 4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. 4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. 5. Anmeldung unbekannter Rechte ( 14 FlurbG) Innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 33, Stiftstraße 53, Soest anzumelden. Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist. II. Hinweise 1. Ordnungswidrigkeiten Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. I 4.2 bis I 4.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen bis zu 1.000,-- Euro für den einzelnen Fall geahndet werden können ( 154 FlurbG, 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten OWiG vom (BGBl. I S. 602) in der zurzeit gültigen Fassung. Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden ( 17 Abs. 4 OWiG)
17 Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht ( 154 Abs. 3 FlurbG). Die Bußgeldbestimmungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt. 2. Betretungsrecht ( 35 FlurbG) Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen. 3. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und Übersichtskarte Der Flurbereinigungsbeschluss mit Gründen und Gebietskarte liegt während der Dienstzeit zur Einsichtnahme für die Beteiligten zwei Wochen aus bei der Stadt Sundern, Rathaus, Zimmer 28, Rathausplatz 1, Sundern sowie bei folgenden angrenzenden Gemeinden bzw. Städten: Stadt Arnsberg, Rathaus, Zimmer 517 Rathausplatz 1, Arnsberg Stadt Balve, Rathaus, Zimmer 43, Widukindplatz 1, Balve Gemeinde Eslohe, Rathaus, Zimmer 1, Schultheißstr. 2, Eslohe Gemeinde Finnentrop, Rathaus, Zimmer 213, Am Markt 1, Finnentrop Stadt Meschede, Rathaus, Zimmer 102, Sophienweg 3, Meschede Stadt Neuenrade, Rathaus (Altbau) Zimmer 44, Alte Burg 1, Neuenrade Stadt Plettenberg, Rathaus, Zimmer 230, Grünestr. 12, Plettenberg. Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem ersten Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses in der jeweiligen vorgenannten Stadt bzw. Gemeinde. Zusätzlich ist der Beschluss im Internet der Bezirksregierung Arnsberg einzusehen: Anordnung der sofortigen Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit gültigen Fassung wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Flurbereinigungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 33, Stiftstraße 53, Soest, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Im Auftrag gez. Aßhoff
18 Herausgeber: Kreis- und Hochschulstadt Meschede Der Bürgermeister Franz-Stahlmecke-Platz Meschede Telefon (02 91) Internet: post@meschede.de Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. Der Bezug des Amtsblattes im Abonnement ist gegen eine Erstattung der Portokosten in Höhe von jährlich 15,30 möglich
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