Praxis des Pfändungsschutzkontos

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1 Praxis des Pfändungsschutzkontos

2 Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)? Das P-Konto ist ein Girokonto, das bei einer Kontopfändung unbürokratischen Schutz bietet. Der Pfändungsschutz gilt für alle Guthaben unabhängig davon, ob es sich um Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld oder sonstige Einkünfte und Zuwendungen handelt. Voraussetzung: Sie lassen Ihr Konto innerhalb von vier Wochen nach Eingang einer Pfändung in ein P-Konto umwandeln, denn das Kontoguthaben kann NUR auf einem P-Konto geschützt werden. Automatischer Pfändungsschutz des Sockelbetrages Auf einem P-Konto ist ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.045,04 Euro pro Monat automatisch vor Pfändung geschützt. Recht auf Umwandlung Gegenüber Ihrem Kreditinstitut haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto innerhalb weniger Tage auch noch nach Eingang einer Pfändung. Sie müssen dabei selbst aktiv werden. ABER: Der Gesetzgeber hat nach wie vor kein Recht auf Einrichtung eines Girokontos geschaffen. Das P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden, Sie können jedoch wie bisher Vollmachten erteilen. TIPP: Stellen Sie Gemeinschaftskonten rechtzeitig auf Einzelkonten um, wenn Sie mit Pfändungen rechnen müssen. Jede Person darf nur ein P-Konto führen, ein Verstoß kann (strafrechtliche) Konsequenzen haben. Höhe der zusätzlich zu schützenden Freibeträge Kommen Sie gesetzlichen Unterhaltspflichten nach oder nehmen Sie Sozialleistungen für Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft auf Ihrem P-Konto entgegen, können Sie höhere Freibeträge beanspruchen: Freibeträge 1.438,34 Euro bei Unterhalt/Sozialleistung für eine weitere Person 1.657,46 Euro bei Unterhalt/Sozialleistungen für zwei weitere Personen 1.876,58 Euro bei Unterhalt/Sozialleistungen für drei weitere Personen 2.095,70 Euro bei Unterhalt/Sozialleistungen für vier weitere Personen 2.314,82 Euro bei Unterhalt/Sozialleistungen für fünf oder mehr weitere Personen Kindergeld, einmalige Sozialleistungen oder bestimmte Mehrbedarfe können zusätzlich nachgewiesen und freigestellt werden.

3 Nachweis der höheren Freibeträge Bescheinigung Die höheren Freibeträge müssen Sie durch eine Bescheinigung gegenüber dem Kreditinstitut nachweisen. Diese darf von Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern (wie z. B. Sozialamt, Jobcenter), Familienkassen, Rechtsanwälten, Steuerberatern und im Sinne der Insolvenzordnung anerkannten Schuldnerberatungsstellen ausgestellt werden. 1 Die Bescheinigung gilt grundsätzlich unbefristet. Bei Bescheiden gilt in der Regel die Laufzeit als Frist. Das Kreditinstitut darf eine neue Bescheinigung verlangen, muss den Kontoinhaber darüber aber rechtzeitig und eindeutig informieren. ACHTUNG: Diese Stellen sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet und stellen deshalb manchmal keine Bescheinigungen aus, Rechtsanwälte und Steuerberater verlangen eine Gebühr. Von Sozialleistungsträgern dürfen Sie eine Bescheinigung erwarten, wenn der Leistungsbescheid komplizierter formuliert ist. TIPP: Kreditinstitute müssen auch eindeutige (Sozialleistungs-)Bescheide als Bescheinigung/ Nachweis anerkennen. Sie sollten Ihren Leistungsbescheid bei Ihrem Kreditinstitut vorlegen und im Falle einer Ablehnung auf einer schriftliche Begründung bestehen. Damit können Sie sich an das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers wenden. Diese können den höheren Freibetrag bestimmen, verlangen hierfür aber häufig einen Nachweis, dass bereits anderweitig erfolglos versucht wurde, eine Bescheinigung zu erhalten. Mehr als einen erfolglosen Versuch müssen Sie nicht vorweisen. Verlangt das Vollstreckungsgericht mehr, sollten Sie einen schriftlichen Beschluss verlangen. Wenn die erhöhten Freibeträge nicht ausreichen Die gesetzlichen Freibeträge beziehen sich nur auf die untersten Einkommensstufen der sogenannten Pfändungstabelle. Haben Sie höhere Einkünfte, sollten Sie eine weitere Erhöhung beim Vollstreckungsgericht/der Vollstreckungsstelle beantragen. Nur so erreichen Sie, dass der bei einer Lohnpfändung unpfändbare Betrag auch auf dem gepfändeten Konto geschützt wird. 1 Zur Verfahrenserleichterung wurde von den Verbänden der Schuldnerberatung und der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) eine Musterbescheinigung entwickelt. Unzulässig ist es aber, wenn die Kreditinstitute nur diese Musterbescheinigung akzeptieren.

4 Wenn das Konto im Minus ist Sie können Ihr Girokonto auch dann in ein P-Konto umwandeln, wenn es im Minus geführt wird. ACHTUNG: Ihr Kreditinstitut wird alle Geldeingänge mit Ausnahme von Sozialleistungen innerhalb von 14 Tagen zunächst mit dem Minus verrechnen. Sie haben also praktisch keinen Pfändungsschutz, bis das Konto wieder im Plus ist. TIPP: Treffen Sie mit Ihrem Kreditinstitut eine Rückzahlungsregelung. Nach neuester Rechtsprechung 2 dürfen Kreditinstitute einen eingeräumten Dispokredit nicht von heute auf morgen beenden. Entgelte und Leistungen des P-Kontos Kreditinstitute dürfen für ein P-Konto nicht mehr Entgelte verlangen als für ein normales Gehaltskonto (so die Gesetzesbegründung). Unzulässig sind deshalb auch Sonderentgelte für eigene Kontomodelle P-Konto oder für die Intensivnutzung. Auch der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass Sonderentgelte bzw. höhere Entgelte im Zusammenhang mit der Umwandlung in ein P-Konto und für die Führung eines P-Kontos unzulässig sind, 3 weil die Kreditinstitute damit nur eine gesetzliche Pflicht erfüllen, aber keine Zusatzleistung für den Kontoinhaber erbringen. TIPP: Fordern Sie Ihr Kreditinstitut schriftlich auf, die zuviel gezahlten Entgelte zurückzuzahlen. Dabei hilft ein Musterbrief, den die Verbraucherzentralen bereithalten. TIPP: Sonderfall Sozialleistungen: Beziehen Sie Sozialleistungen oder Kindergeld, können Sie NUR auf einem P-Konto innerhalb von 14 Tagen über Ihr Geld verfügen, auch wenn das Konto im Minus ist und wenn gar keine Pfändung vorliegt. Leistungseinschränkungen (beispielsweise keine Lastschriften möglich ) sind ebenfalls nicht gerechtfertigt. Ausnahme: Sie beziehen sich auf Leistungen, die Bonität voraussetzen, wie etwa die Kreditkarte. Aber auch dann dürfen diese nicht automatisch beendet, sondern müssen ordentlich gekündigt werden, so der Bundesgerichtshof. 4 Bei Abweichungen oder Verstößen sollten Sie Ihre Verbraucherzentrale informieren. 3 Bundesgerichtshof, Urteile vom 13. November 2012, Aktenzeichen XI ZR 145/12 und 500/11, sowie Urteil vom 16. Juli 2013, Aktenzeichen XI ZR 260/12 2 Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2013, Aktenzeichen XI ZR 260/12 4 Siehe Fußnote 2

5 Wenn am Monatsende noch Geld übrig ist: Sparen mit dem P-Konto Auf dem P-Konto kann durch den Freibetrag geschütztes Guthaben, das im laufenden Monat nicht verbraucht wurde, angespart werden bis zur Höhe des regelmäßigen Einkommens, aber maximal in Höhe Ihres monatlichen Freibetrages. Vorsicht: Das nicht verbrauchte (geschützte) Guthaben kann dabei immer nur einmal in den nächsten Monat übertragen werden und steht dort zusätzlich zum neuen Freibetrag zur Verfügung. Es wird nur das Guthaben übertragen, nicht der Freibetrag. TIPP: Verbrauchen Sie in jedem Fall das aus dem Vormonat übertragene Guthaben und lassen dann jeweils aus dem aktuellen Monat maximal die neuen Gutschriften (bis zum Freibetrag) stehen. ACHTUNG: Geht Ihr Geld, das sich innerhalb der Freibeträge bewegt, allerdings am Monatsende für den nächsten Monat ein, haben Sie damit die einmalige Übertragungsmöglichkeit in den Folgemonat bereits verbraucht. Eine weitere Übertragung zwecks Ansparen in den übernächsten Monat ist bei dieser Fallkonstellation nicht mehr möglich Unverständliche Kontoauszüge Die Kontoauszüge des P-Kontos weisen bislang meist weder den aktuellen Freibetrag noch die übertragenen Beträge aus. Sie sind damit sehr unübersichtlich für Kunden, die häufig nicht wissen, über welchen konkreten Betrag sie im aktuellen Monat (noch) verfügen können. TIPP: Drucken Sie am Abend des Monatsletzten/ am Morgen des Monatsersten jeweils einen Kontoauszug aus. Das Kreditinstitut kann Fragen zum übertragenen, geschützten Guthaben (Ansparbetrag) beantworten. Auch bei (unverständlichen) Überweisungen an den pfändenden Gläubiger muss das Kreditinstitut Rechenschaft ablegen.

6 Hilfe bei dauernder Unpfändbarkeit Erhalten Sie regelmäßig Guthaben unterhalb Ihres Freibetrages, können Sie beim Vollstreckungsgericht für jeweils maximal zwölf Monate die Anordnung der Unpfändbarkeit des Kontoguthabens beantragen. Damit ist das Konto insgesamt frei, alle Pfändungen laufen für diesen Zeitraum ins Leere und Kreditinstitute müssen weder Freibeträge beachten noch Überwachungen durchführen. Nachzahlungen Erwarten Sie eine Nachzahlung von Sozialleistungen, zum Beispiel Rente, Arbeitslosengeld II oder auch Gehalt für mehrere Monate, können Sie diese beim Vollstreckungsgericht/der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers schützen lassen. Das ist für alle Bezieher von geringen regelmäßigen Einkünften unterhalb des Freibetrages sinnvoll sowie bei einer Doppelpfändung von Lohn und Konto. Sie müssen hierfür anhand Ihrer Kontoauszüge nachweisen, dass in den vergangenen sechs Monaten nur überwiegend unpfändbare Beträge auf dem Konto eingegangen sind, und gleichzeitig glaubhaft machen, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend unpfändbare Beträge zu erwarten sind. Kleinere einmalige Gutschriften, z. B. aus einer Nebenkostenrückzahlung, sind hier unschädlich. P-Konto und Verbraucherinsolvenz unpfändbar Mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bleibt auch das P-Konto mit den Freibeträgen bestehen. Sie brauchen keine Freigabe durch den Insolvenzverwalter und Ihr Kreditinstitut darf keine Freigabe verlangen. Auch nach der Eröffnung des Verfahrens kann das Konto noch umgewandelt werden, dann allerdings kann der rückwirkende Schutz entfallen. Generell empfiehlt es sich, das Konto vor der Insolvenz- Antragstellung in ein P-Konto umwandeln zu lassen.

7 Wir beraten Sie gern persönlich, telefonisch und per zu ausgewählten Themen. Öffnungszeiten und Terminvereinbarungen unter (05 11) oder Beratungsstellen Aurich Wallstr Braunschweig Langer Hof Celle Schuhstr Göttingen Papendiek Hannover Herrenstr Lüneburg Wallstr Meppen Kirchstr Oldenburg Julius-Mosen-Platz Osnabrück Große Str Osterode am Harz Rollberg Peine Woltorfer Str Stade Pferdemarkt Wilhelmshaven Grenzstr Wolfsburg Schillerstr Verbrauchertelefon (1,50 pro Minute gültig aus dem deutschen Festnetz, sekundengenaue Abrechnung; aus den Mobilfunknetzen gelten die Tarife der jeweiligen Anbieter) Internetbetrug Verbraucherrecht Versicherungen Banken u. Baufinanzierung Telefon und Internet Krankenversicherungen Energierecht Lebensmittel (10 Cent pro Minute gültig aus dem deutschen Festnetz, sekundengenaue Abrechnung; aus den Mobilfunknetzen gelten die Tarife der jeweiligen Anbieter) der jeweiligen Anbieter) Verbraucherzentrale NRW e.v. Mintropstr. 27, Düsseldorf Gedruckt auf 100 % Recyclingpapier, Stand 09/2013 Verbraucherzentrale Niedersachsen e.v. Herrenstr Hannover Tel.: (0511) Fax.: (0511) info@vzniedersachsen.de

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