Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)
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- Oswalda Schulz
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1 Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota) Staatlich anerkannter Erholungsort Beschlussvorlage für die x öffentliche Sitzung nicht öffentliche Sitzung der/ des x Bildungsausschuss am: Finanzausschuss am: Bauausschuss am: Werksausschuss SEL am: x Hauptausschuss am: x Stadtverordnetenversammlung am: Lesung am: 2. Lesung am: Ortsvorsteher/ Ortsbeirat Fachbereich Ordnung, Bildung und Soziales Sachgebiet: Kita Aktenzeichen: /00 Teilakte/Vorgang: freie Träger Vorlagen- Nr.: 2017/022 Datum: Beschlussgegenstand: Vertrag über den Betrieb einer Kindertagesstätte zwischen der Stadt Lübben (Spreewald) / Lubin (Błota) und dem freien Träger der Kita Hasenvilla der Aileen & Janine Buder GbR. Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald) / Lubin (Błota) ermächtigt den Bürgermeister einen Vertrag auf der Grundlage der Kita-Finanzierungsrichtlinie über den Betrieb einer Kindertagesstätte in der Stadt Lübben (Spreewald) mit der Aileen & Janine Buder GbR zu unterzeichnen. Der Vertrag tritt rückwirkend zum in Kraft. Abstimmungsergebnis: (vom Stadtverordneten auszufüllen) einstimmig mehrheitlich zugestimmt abgelehnt zurückgezogen zurückverwiesen in den Ausschuss:
2 Begründung/ Rechtsgrundlagen: (Anlagen, Berechnungen, Skizzen etc. ggf. beifügen) Die Aileen & Janine Buder GbR betreibt seit dem eine Kindertagesstätte im Ortsteil Steinkirchen. Die Stadt Lübben (Spreewald) hat sich mehrfach zu dieser Einrichtung positiv positioniert. Die Plätze dieser Einrichtung werden dringend für die Erfüllung des Rechtsanspruchs in der Stadt Lübben (Spreewald) nach dem Kita-Gesetz des Landes Brandenburg benötigt. Es besteht derzeit eine Betriebserlaubnis für die Betreuung von bis zu 45 Kindern. Die Bedingungen in diesem Vertrag entsprechen denen der anderen freien Träger. Rechtsgrundlagen: - Kita-Gesetz des Landes Brandenburg - Öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß Kita-Gesetz zwischen dem Landkreis Dahme-Spreewald und der Stadt Lübben (Spreewald) vom 01. April 2004 Finanzielle Auswirkungen: 1. finanzwirksam x Auszahlung laut Haushaltsplan 2017 x Es stehen noch Haushaltsmittel i.h.v.: ,00 *unter Produkt: Finanzsachkonto: x Einzahlung laut Haushaltsplan 2017 x Die Einzahlung i.h.v.: ,00 fließt der Buchungsstelle Produkt: Finanzsachkonto: 2. ergebniswirksam x Aufwand i.h.v.: ,00 Produkt: Sachkonto: Untersachkonto: zur Verfügung. Untersachkonto: zu. Die Maßnahme verursacht Folgekosten lt. Anlage zur Beschlussvorlage i.h.v.: einmalig monatlich jährlich x Ertrag i.h.v.: ,00 Produkt: Sachkonto: keine Auswirkungen Die Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen. Unterschriften: gez. i. V. Hill Fachbereichsleiter/in gez. i. V. Neumann Bürgermeister * Berechnungsmodus ( noch zur Verfügung ) a) verfügbare Mittel lt. Haushaltsplan b)./. bereits ausgezahlt c)./. bereits vertraglich gebunden d)./. bereits beschlossene Verwendung (außer b) und c) ) = noch zur Verfügung
3 Anlage: Vertrag über den Betrieb einer Kindertagesstätte
4 Vertrag über den Betrieb einer Kindertagesstätte Zwischen der Stadt Lübben (Spreewald) /Lubin (Błota), vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Kolan Poststraße 5, Lübben (Spreewald) nachfolgend Kommune genannt und der Aileen & Janine Buder GbR, vertreten durch Aileen Buder und Janine Buder, Siedlungsstraße 4a, Alt Zauche nachfolgend freier Träger genannt wird folgender Vertrag zum Betrieb einer Kindertagesstätte geschlossen: Präambel Der freie Träger betreibt eine Kindertagesstätte in der Stadt Lübben (Spreewald) / Lubin (Błota), Vorliegender Vertrag dient dem Zweck, auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen sowie der Richtlinie der Stadt Lübben (Spreewald) über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Kindertagesstätten der freien Jugendhilfe (Kita-Finanzierungsrichtlinie (KitaFR)) vom 27. Mai 2004, die Modalitäten für den Betrieb einer Kindertagesstätte zu vereinbaren, um somit eine optimale Kindertagesbetreuung zu gewährleisten. 1 Vertragsgegenstand 1. Der freie Träger betreibt auf einem privatem Grundstück und darauf befindliche Gebäude, Flur 10, Flurstück 202 (Grundstücksfläche m²) eine Kindertagesstätte. 2. Die Kommune erklärt ihren ausdrücklichen Willen, o.g. Kindertagesstätte bei einer Auslastung von mindestens 50 Prozent, bezogen auf die durchschnittliche Auslastung pro Jahr, weiter im Kita-Bedarfsplan des Landkreises Dahme-Spreewald zu führen. 3. Der freie Träger erfüllt für die o.g. Kindertagesstätte alle Aufgaben der Verwaltung und Betreuung im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB), Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und des brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG) in der jeweils gültigen Fassung. Er führt genannte Kindertagesstätte auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes und stellt sicher, dass er die für den Betrieb erforderliche Erlaubnis gem. 45 SGB VIII jederzeit nachweisen kann. Der freie Träger gewährleistet unter Berücksichtigung gesetzlicher Regelungen die Informationspflichten gegenüber Behörden, Verbänden und sonstigen Berechtigten. Der freie Träger ist gem. 75 SGB VIII anerkannt, bzw. wird eine Anerkennung nach zwölfmonatigem Betrieb der Kita beantragen. 2 Betreuung der Kinder 1. Der freie Träger gewährleistet, dass die zur Verfügung stehenden Plätze vorrangig an Kinder der Kommune vergeben werden. Er stellt sicher, nur Kinder mit Wohnsitz im Land Brandenburg aufzunehmen, die einen Rechtsanspruch gem. 1 des KitaG besitzen. Kinder mit Wohnsitz außerhalb der Kommune werden nur unter der Voraussetzung aufgenommen, dass die vorhandene Kapazität nicht ausgelastet ist und kein Platzbedarf für Lübbener Kinder besteht (Rücksprache mit der Verwaltung der Kommune). 2. Sofern der freie Träger eine Erhöhung des Zuschusses zu den Betriebskosten gem. 16 Abs. 3 Satz 2 des KitaG beantragt, stellt er sicher, dass er die Elternbeitragssatzung (bzw. die Empfehlung für die Elternbeitragsordnung) der Kommune für seine Betreuungsverträge anwendet. Er stellt ferner sicher, alle Einnahmen aus Elternbeiträgen zu erzielen. 1
5 3. Die Neuaufnahme von Kindern in die o.g. Kindertagesstätte erfolgt durch den freien Träger nach pädagogischen und sozialen Gesichtspunkten, unter Berücksichtigung der pädagogischen Konzeption, des Elternwillens, der vorhandenen freien Plätze und der Rechtsanspruchsberechtigung. Die Prüfung und Entscheidung des Rechtsanspruchs auf einen Kindertagesstättenplatz erfolgt: für Kinder mit Wohnsitz innerhalb des Lübbener Stadtgebietes durch die Kommune. für Kinder mit Wohnsitz außerhalb des Lübbener Stadtgebietes durch den jeweiligen Leistungsverpflichteten bzw. die jeweilige Wohnortgemeinde. Der freie Träger ist verpflichtet, die Rechtsanspruchsprüfungsbescheide aufzubewahren. 4. Zur Vergabe von Plätzen für Kinder mit besonderem Erziehungsbedarf über den gesetzlichen Rechtsanspruch hinaus, ist Einvernehmen mit der Kommune herzustellen. 5. Der freie Träger verpflichtet sich, die Kommune bei angestrebten grundsätzlichen Änderungen der pädagogischen Konzeption in die Diskussion einzubeziehen. Dabei sind die Traditionen der Kommune und der o.g. Kindertagesstätte sowie die Sozialstruktur der Elternschaft zu berücksichtigen. Eine einseitige Orientierung auf pädagogische Angebote, die von der Mehrheit der Eltern nicht getragen werden, ist zu vermeiden. 6. Veränderungen der Höchstkapazität der genannten Kindertagesstätte werden durch den freien Träger nur mit Zustimmung der Kommune beim Landesjugendamt beantragt. Die derzeitige Betriebserlaubnis ermöglicht die Betreuung von bis zu 45 Kindern. 3 Vergütung der Mitarbeiter 1. Die Vergütung des pädagogischen Personals erfolgt nach dem Tarifvertrag des freien Trägers. 2. Der freie Träger übergibt der Kommune zum Nachweis der geplanten und der tatsächlichen Kosten für das pädagogische Personal jährlich eine Tabelle über die vergüteten Mitarbeiter, in der ausgewiesen ist: - Entgelt und kinderbezogener Besitzstand - Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung - Einmalzahlungen - Kassenzugehörigkeit. Die Kommune stellt sicher, dass diese Tabelle nur zum Zwecke der Prüfung der Vergütungshöhe verwendet wird. Die weitergehende Nutzung dieser Tabelle stellt einen Verstoß gegen den Datenschutz dar. 4 Finanzierung der Kindertagesstätte 1. Sofern sich der freie Träger mit o.g. Kindertagesstätte im Bedarfsplan des Landkreises Dahme- Spreewald befindet und er einen Antrag auf Erhöhung des Zuschusses zu den Betriebskosten gemäß 16 Abs. 3 Satz 2 des KitaG stellt, erhält er - beginnend ab dem 01. Januar über das Maß der Finanzierung nach 16 Abs. 2 des KitaG hinaus, unter folgenden Voraussetzungen eine Finanzierung für o.g. Kindertagesstätte basierend auf der KitaFR in der zur Zeit geltenden Fassung: a) Der freie Träger verpflichtet sich zur sparsamen Betriebsführung und Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Einrichtung. Er gewährleistet, dass die Ausgaben zweckgebunden für die Kindertagesbetreuung verwendet werden und der Sicherstellung des bedarfsgerechten Angebotes dienen. Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind u.a.: - die rechtzeitige und vollständige Erhebung aller Einnahmen für die o.g. Kindertagesstätte - alle Einnahmen und Ausgaben sind auf der Grundlage eines zahlungsbegründenden Beleges buchmäßig bei dem hierfür vorgesehenen Sachkonto nachgewiesen (dabei ist zu gewährleisten, dass Anlagevermögen in Kostennachweisen nur in der Höhe der Abschreibungen aufgeführt werden und nicht mit dessen vollen Anschaffungswert) - Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, werden nur geleistet, wenn dafür besondere Ausgabemittel zur Verfügung gestellt wurden - die Aufhebung oder Veränderung bestehender Verträge sowie der Abschluss von Vergleichen zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten erfolgt erst nach sorgfältiger Prüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen 2
6 - die für die öffentliche Hand geltenden Bestimmungen bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen (Vergabeordnungen) werden durch den freien Träger eingehalten, wenn es sich um eine Anschaffung mit einem Wert über EUR (Brutto) handelt; bis zu dieser Wertgrenze sind 3 vergleichbare Angebote einzuholen (Die Kommune behält sich das Recht vor, Firmen zu benennen, die bei der Preisabfrage zu berücksichtigen sind). b) Der freie Träger finanziert seine Ausgaben durch Elternbeiträge / Anteile der Eltern an der Versorgung ihrer Kinder (Essengeld), durch Eigenleistungen sowie durch Zuschüsse der Kommune. Eigenleistungen bilden die Voraussetzung für die Erhöhung des Zuschusses zu den Betriebskosten gem. 16 Abs. 3 Satz 2 des KitaG. Weder bar noch unbar werden sie als Gegenwert für gewährte Zuschüsse betrachtet, sondern beziehen sich ausdrücklich auf die im KitaG benannte Pflicht des freien Trägers, seinen Anteil an der Finanzierung der Betriebskosten zu leisten. Ebenso werden sie nicht bei der Erhöhung der Zuschüsse für den Betrieb der o.g. Kindertagesstätte verrechnet. Die Eigenleistungen des freien Trägers können z.b. durch folgende Maßnahmen realisiert werden: - Erwirtschaften von finanziellen Mitteln aus Festen und Aktionen - Finanzielle Zuschüsse durch den Träger für die o.g. Kindertagesstätte - Geldspenden, Schenkungen sowie Vermächtnisse von Dritten (auch von Fördervereinen) - Sachspenden an die Kita, sofern es sich um Waren und Dienstleistungen handelt, die nach dem KitaG als Betriebskosten anerkannt sind - Aktivitäten des Trägers für das Einwerben von Zuschüssen durch Dritte für Projekte, Maßnahmen der Arbeitsförderung oder von baulichen Maßnahmen - Einsatz von Hilfskräften (z.b. Tätigkeiten mit Mehraufwandsentschädigung, Zuweisungen vom sozialen Dienst der Justiz) - ehrenamtliche Arbeitsleistungen beim Betrieb der Kita, sofern es sich um Tätigkeiten handelt, deren Vergütung / Entlohnung nach 15 KitaG als Betriebskosten anerkannt sind (z.b. Renovierungsleistungen, gärtnerische Arbeiten, Verwaltungsdienstleistungen, Telefonkosten, Fahrtkosten) - Reparaturen am Gebäude - Mitgliedsbeiträge - Gewinnung von Sponsoren - ehrenamtliche Arbeit der Vereinsmitglieder (Unterstützung der pädagogischen Arbeit, Erbringen von Arbeitsleistungen) - Fortbildungskosten der Angestellten - Engagement für das Leben in der Kommune. c) Die Kommune erhöht den Zuschuss gem. 16 Abs. 3 Satz 2 des KitaG, sofern der freie Träger alle Einnahmen aus dem Betrieb der o.g. Kindertagesstätte erzielt und der Betrieb dieser Kindertagesstätte ohne die Erhöhung des Zuschusses nicht mehr gewährleistet werden kann. Den Nachweis hierüber hat der freie Träger gegenüber der Kommune zu erbringen. d) Der freie Träger ist verpflichtet, alle Zuschüsse, die er gemäß dieses Vertrages bzw. der KitaFR erhält, ausschließlich für die Erfüllung von Aufgaben gem. 3 des KitaG einzusetzen. e) Der freie Träger teilt der Kommune umgehend alle Umstände mit, die Einfluss auf die Höhe der o.g. Zuschüsse haben. 2. Sollten sich gesetzliche Bestimmungen, auf deren Basis die Finanzierung der Kindertagesstätte in diesem Vertrag geregelt ist, ändern, so handeln die Vertragspartner eine Neuregelung im Sinne der gesetzlichen Änderungen aus. Gleiches trifft zu, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vertragspartner oder die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Kindertagesstättenbetreuung grundlegend ändern. 5 Beantragung und Zahlung der Zuschüsse / Prüfrechte der Kommune 1. Die Beantragung der Zuschüsse nach diesem Vertrag erfolgt gemäß den Festlegungen der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung (KitaBKNV) i.v.m. der KitaFR. Abrechnungszeitraum für die Betriebskosten ist das Kalenderjahr. Der freie Träger übergibt der Kommune spätestens bis zum des Vorjahres den Antrag auf Zahlung o.g. Zuschüsse. Die Planung und Abrechnung der Kosten basiert auf der Betriebskostensystematik von Kindertagesstätten im Land Brandenburg (Empfehlung des Landesjugendhilfeausschusses vom ). 3
7 2. Ungeachtet der von der Kommune vorzunehmenden Prüfungen sind dem Rechnungsprüfungsamt (RPA) des Landkreises Dahme-Spreewald alle Rechte zur Vornahme von Tiefen- und Vollständigkeitsprüfungen beim freien Träger einzuräumen, sodass die Prüfung aller Erträge, Aufwendungen und Unterlagen oder Belege, die für die Bewilligung von Leistungen nach diesem Vertrag maßgebend sind, gesichert ist. Andernfalls kann die Kommune eine gänzliche oder teilweise Rückzahlung der Zuwendungen verlangen. Die Prüfung der Unterlagen kann dabei vor Ort beim Träger oder bei der Kommune erfolgen. Der Vorsitzende des zuständigen Fachausschusses der Stadtverordnetenversammlung sowie der Bürgermeister haben das Recht, den Träger zu Sitzungen der Kommunalvertretung einzuladen und dort von ihm eine Stellungnahme zur bisherigen und zukünftigen Kostenentwicklung zu verlangen. 3. Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt durch die Kommune in zwölf gleichen Monatsraten bis zum 20. Kalendertag des Monats auf ein vom freien Träger zu benennendes Geschäftskonto. 4. Der freie Träger übergibt der Kommune bis zum jeden Jahres einen einfachen Verwendungsnachweis über die Verwendung der Mittel des vorangegangenen Kalenderjahres. Zuviel gezahlte Zuschüsse sowie Nachzahlungen werden nach den Maßgaben der KitaFR verrechnet. 6 Vertragsbeginn / Beendigung des Vertrages 1. Der Vertag tritt rückwirkend zum in Kraft. Der Vertrag wird unbefristet abgeschlossen. 2. Dieser Vertrag ist von beiden Seiten jeweils zum (erstmals nach 3 Jahren zum ) mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündbar. 3. Dieser Vertrag ist von beiden Seiten (auch vor Ablauf des ) mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende kündbar, wenn einer der nachfolgenden Gründe vorliegt. Kündigungsgründe für die Kommune sind: - grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen des freien Trägers beim Betrieb der o.g. Kindertagesstätte - Verweigerung des freien Trägers der Kommune, Einsichtnahme in die Unterlagen zu gewähren, die Einfluss auf die Berechnung und Verwendung der Zuschüsse haben - Nichtvorliegen einer Betriebserlaubnis für den Betrieb der o.g. Kindertagesstätte gem. 45 SGB VIII. In diesem Fall gilt die Kündigung immer zum Zeitpunkt des Erlöschens der Betriebserlaubnis, ggf. auch ohne das Einhalten einer Kündigungsfrist. Kündigungsgründe für den freien Träger sind: - Verlust der Betriebserlaubnis für die o.g. Kindertagesstätte - Nichtzahlung der Zuschüsse durch die Kommune (Nichtzahlung liegt vor, wenn die Kommune mit der Zahlung von zwei aufeinander folgenden Monatsraten der jährlich zu gewährenden Zuschüsse in Verzug ist). 4. Bei Meinungsverschiedenheiten oder sonstigen Vertragsstörungen werden die Vertragspartner im Interesse des Wohls der betreuten Kinder zunächst intensiv versuchen, den Streitfall außergerichtlich beizulegen. Dazu sind die gewählten und berufenen demokratischen Institutionen zu nutzen oder ein externer Mediator hinzuzuziehen. Scheitern alle Versuche der außergerichtlichen Einigung der Meinungsverschiedenheiten, sind beide Vertragspartner gehalten, auch während der gerichtlichen Auseinandersetzung das Wohl der betreuten Kinder in der o.g. Kindertagesstätte zum Ausgangspunkt aller Handlungen zu nehmen. 5. Beendet der freie Träger die Trägerschaft für die o.g. Kindertagesstätte, geht sämtliches im Anlagevermögen geführtes Inventar und alle Ausstattungs-/Einrichtungsgegenstände dieser Kindertagesstätte in das Eigentum der Kommune über. Dies gilt nicht für Inventar und Ausstattungs- / Einrichtungsgegenstände, die der freie Träger ausschließlich aus Eigenmitteln beschafft hat. 6. Übernimmt die Kommune die Trägerschaft für die o.g. Kindertagesstätte vom freien Träger, so muss sie den Personensorgeberechtigten einen neuen Betreuungsvertrag anbieten. Die Kommune ist in diesem Falle nicht verpflichtet, genau den gleichen Standort der genannten Kindertagesstätte weiter zu nutzen. 7. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 4
8 7 Salvatorische Klausel / Gerichtsstand 1. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen, auch die der Aufhebung der Schriftform sind von vornherein unwirksam. 2. Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, wird die Gültigkeit des Vertrages dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Inhalt der entsprechenden Bestimmung am nächsten kommt. 3. Gerichtsstand ist Lübben (Spreewald). Datum: Unterschriften Für die Kommune: Kolan, Bürgermeister Für den freien Träger: Aileen Buder und Janine Buder 5
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