Satzung des Golfverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.v. Name, Sitz

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1 Satzung des Golfverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.v. 1 Name, Sitz 1. Der Verband, eine Vereinigung in Mecklenburg-Vorpommern bestehender Golfvereine und Golfbetreibergesellschaften, heißt Golfverband Mecklenburg- Vorpommern e.v. 2. Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Schwerin. Der Verband ist Mitglied des Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.v. und des Deutschen Golf Verband e.v.. 2 Zweck 1. Der Golfverband Mecklenburg-Vorpommern e.v. verfolgt die Pflege des Golfsports und seine Förderung in der Jugend. 2. Er vertritt die Interessen der Mecklenburg-Vorpommerschen Golfclubs. Er führt nationale und internationale Vergleichskämpfe durch. 3. Der Verband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des 51 ff der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. 5. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 1

2 4 Mitgliedschaft 1. Der Verband hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. 2. Ordentliche Mitglieder sind ordnungsgemäß gegründete deutsche Golfvereine und vergleichbare Organisationen, insbesondere Golfbetreibergesellschaften. Die Vergleichbarkeit wird in den Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien des Deutschen Golf Verbandes e.v. geregelt. 3. Außerordentliche Mitglieder können sonstige Personen oder Organisationen sein, die den Golfsport fördern. 4. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Aufnahme durch den Vorstand. Einzelheiten werden in den für die Mitglieder verbindlichen Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien des Deutschen Golf Verbandes e.v. geregelt. 5. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt, b) mit der Auflösung eines Mitgliedsvereins, c) durch den Ausschluss, der, insbesondere bei verbandswidrigem Verhalten, mit 2/3 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann. 5 Beitrag 1. Die Mitgliedervereine und Golfbetreibergesellschaften sind für jedes ihrer Mitglieder/Spielberechtigten zur Zahlung eines Beitrages an den Verband verpflichtet. 2. Der Beitrag ist für das gesamte Jahr, auch im Falle der vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft nach 4 Ziff. 5, zu entrichten. 3. Gerät ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise in Verzug, gelten seine Rechte aus dieser Satzung bis zum vollständigen Ausgleich des Zahlungsrückstandes als suspendiert. 4 Ziff. 5 der Satzung bleibt unberührt. 6 Mitgliederversammlung 1. Der Vorstand beruft spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens drei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte schriftlich eingeladen werden müssen. 2

3 2. Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung können nur gestellt werden, wenn sie spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Hiervon kann, bei Zustimmung der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, abgesehen werden. Der Vorstand kann jederzeit Anträge zur Tagesordnung stellen. 3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung vom an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. 4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, ist eine vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen, die insbesondere die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen wiederzugeben hat. 5. a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. b) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit nach zweimaliger Abstimmung, entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. c) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. d) Abstimmungen erfolgen offen, auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich und geheim. 6. Bei Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist binnen 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist. 7. Stimmberechtigt bei den Mitgliedsvereinen ist deren Präsident oder ein von dem Mitgliedsverein schriftlich bevollmächtigtes Vorstandsmitglied des eigenen Vereins oder eines anderen Mitgliedsvereins. Stimmberechtigt bei den Golfbetreibergesellschaften sind deren gesetzliche Vertreter oder von diesen schriftlich Bevollmächtigten. 8. a) Die Stimmverteilung der ordentlichen Mitglieder des Golfverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.v. richtet sich nach der jeweils gültigen Stimmenregelung des DGV zum Verbandstag des laufenden Kalenderjahres. b) Jedes Mitglied, das gleichzeitig Mitglied im Landessportbund des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist, hat eine zusätzliche Stimme. c) Außerordentliche Mitglieder, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. 9. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes auf Vorschlag der Kassenprüfer. 3

4 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung 1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung in der für die ordentliche Mitgliederversammlung gültigen Form einberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder das unter Angabe von Gründen verlangen (Ziff. 3-9) gilt auch für die außerordentliche Mitgliederversammlung 8 Kassenprüfer Die Kassenprüfung des LGV obliegt zwei ehrenamtlichen, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählten, Kassenprüfern, die der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten. 9 Geschäftsführung Die Geschäfte des Verbandes werden durch den Vorstand geführt. Der Vorstand ist berechtigt, Geschäftsführer zu bestellen und sich eine Geschäftsordnung zu geben. 10 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen, nämlich: 1. dem Präsidenten 2. zwei Vizepräsidenten 3. dem Schatzmeister Der Vorstand kann erweitert werden. 2. Der Präsident vertritt den Vorstand in der Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfalle des Präsidenten wird der Vorstand von einem der zwei Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister vertreten. 3. Der Vorstand vertritt den LGV gerichtlich und außergerichtlich. 4

5 Der Präsident ist einzelvertretungsberechtigt, von den übrigen Vorstandsmitgliedern sind je zwei gemeinsam vertretungsberechtigt. 4. Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für jeweils 4 Jahre gewählt. Die Amtszeit gilt bis zur Neuwahl, eine Wiederwahl ist möglich. 5. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer kann sich der Vorstand selbst durch Ernennung eines Mitglieds ergänzen oder einem Mitglied eine bestimmte Funktion zuweisen. Diese Bestimmung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. 6. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen. Beiratsmitglieder können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. 11 Vorstandssitzungen 1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, welche regelmäßig mindestens ein Mal pro Kalendervierteljahr stattfinden sollen. Eine Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit der Präsident im Falle seiner Abwesenheit der Vertreter. 2. Vorstandssitzungen sind mindesten 2 Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung und vorliegender Anträge einzuberufen. Über die Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. 12 Ausschüsse 1. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung für einzelne Aufgaben Ausschüsse bilden. 2. Der Vorstand hat die Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Ausschüsse abzugrenzen. Die Vorsitzenden und Mitglieder der in Absatz 1 genannten Ausschüsse werden vom Vorstand befristet für die Dauer von vier Jahren ernannt. Eine vorzeitige Abberufung liegt im Ermessen des Vorstandes. 3. Die Ausschüsse bestimmen ihre Geschäftsordnung selbst. 13 Auflösung des Verbandes 1. Über die Auflösung des Verbandes beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder. 5

6 2. Das nach der Auflösung, der Aufhebung oder des Wegfalls des bisherigen Zwecks des Verbandes verbleibende Vermögen fällt an den Deutschen Golf Verband e.v. als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen im Sinne der Satzung gemeinnützig zur Förderung des Golfsportes zu verwenden. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und setzt die bis dahin geltende Fassung außer Kraft. 6

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