1 Steuergläubiger. Die Stadt Falkensee erhebt nach dieser Satzung eine Steuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. 2 Steuergegenstand

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1 Satzung der Stadt Falkensee über die Erhebung einer V e r g n ü g u n g s s t e u e r für die entgeltliche Benutzung von Spielgeräten (VergStS) vom 26. Oktober 2011(Beschluss-Nr. 81/29/11) Auf der Grundlage der 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKV) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I/07, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, des Brandenburgischen Versorgungsrücklagengesetzes vom 23. September 2008 (GVBI. I/08, S. 202, 207) und der 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBI. I/04, S. 174) zuletzt geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Mai 2009 (GVBl. I/09, S. 160) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Falkensee zur Bekämpfung der Spielsucht und zur Einnahmeerzielung in ihrer öffentlichen Sitzung am 26. Oktober 2011 folgende Satzung beschlossen. Soweit in dieser Satzung Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen. 1 Steuergläubiger Die Stadt Falkensee erhebt nach dieser Satzung eine Steuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit als örtliche Aufwandsteuer. 2 Steuergegenstand Besteuert wird die entgeltliche Benutzung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Internetcafes, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Kantinen, Vereins- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten. Darüber hinaus erfolgt eine Besteuerung der Geräte gemäß 4 Absatz 3 dieser Satzung. 3 Bemessungsgrundlage (1) Bemessungsgrundlage ist das Einspielergebnis; das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. (2) Besitzt ein Gerät mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät. Geräte mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. 1

2 4 Steuersätze (1) Die Steuer beträgt pro Gerät und Kalendermonat in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 16 v. H. des Einspielergebnisses. Das negative Einspielergebnis eines Gerätes im Kalendermonat ist mit dem Wert 0,00 EUR anzusetzen. (2) Die Steuer beträgt pro Gerät und Kalendermonat an sonstigen Orten 10 v. H. des Einspielergebnisses. Das negative Einspielergebnis eines Gerätes im Kalendermonat ist mit dem Wert 0,00 EUR anzusetzen. (3) Für Geräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere, Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornographische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken und ähnliches dargestellt werden, beträgt die erhöhte Steuer 400,00 EUR je Gerät und angefangenem Kalendermonat. Die Voraussetzungen für die Erhebung der erhöhten Steuer sind erfüllt, wenn das auf dem Gerät installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde. 5 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist bei Spielgeräten derjenige, dem die Einnahmen zufließen. (2) Steuerschuldner sind auch a) der Besitzer der Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte i.s. von 2 aufgestellt sind, wenn er für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt oder einen sonstigen Vorteil erhält; b) der wirtschaftliche Eigentümer, der Spielgeräte i.s. von 2. (3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner. 6 Beginn und Ende der sachlichen Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Spielgerätes an einem der in 2 genannten Aufstellorte. (2) Die Steuerpflicht endet bei Spielgeräten nach 2, in dem das Spielgerät abgebaut und aus den Räumlichkeiten entfernt wird. 7 Erhebungszeitraum Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat. 8 Entstehung des Steueranspruches Der Steueranspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraumes. 2

3 9 Steuererklärung und Steuerfestsetzung (1) Der Steuerschuldner hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes eine Steuererklärung je Aufstellort auf einem von der Stadt Falkensee vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Bei der Steuererklärung handelt es sich um eine Steueranmeldung i.s. des 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung. In diesen Fällen hat der Steuerschuldner die Steuer selbst zu berechnen. Zur Prüfung der Angaben in der Steuererklärung sind dem Fachbereich Steuern und Gebühren auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) der zu versteuernden Geräte für den jeweiligen Besteuerungszeitraum im O- riginal vorzulegen. (2) Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht, nicht rechnerisch richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, so setzt die Stadt Falkensee die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest. Dabei kann sie von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach den Vorschriften der Abgabenordnung Gebrauch machen. 10 Fälligkeit (1) In den Fällen der Besteuerung nach 4 hat der Steuerschuldner gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung die errechnete Steuer an die Stadtkasse Falkensee innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes zu entrichten. (2) Ein durch schriftlichen Bescheid festgesetzter Steuerbetrag ist innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. 11 Anzeigepflichten (1) Der Steuerschuldner hat die erstmalige Aufstellung eines Gerätes sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Geräte an einem Aufstellort im Falkenseer Stadtgebiet innerhalb von 7 Werktagen nach der Aufstellung beim Fachbereich Steuern und Gebühren anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart), den Gerätenamen, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Aufstellung und die Zulassungsnummer enthalten. (2) Die Anzeigepflichten nach Absatz 1 gelten bei jeder den Spielbetrieb betreffenden Veränderung und der Entfernung von Spielgeräten. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Gerätes gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. (3) Zur Anmeldung ist auch der Besitzer der dazu benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet. 12 Sicherheitsleistung Die Stadt Falkensee kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint. 3

4 13 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften (1) Die Beauftragten der Stadt Falkensee sind berechtigt auch während der Veranstaltung, zur Nachprüfung der Steuererklärung (Steueranmeldung) und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungs- und Aufstellorte zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen. (2) Die Beauftragten der Stadt Falkensee sind berechtigt, Außenprüfungen nach den 193 ff. der Abgabenordnung durchzuführen. (3) Der Steuerschuldner und die von ihm beschäftigen Personen sind verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung die von der Stadt Falkensee Beauftragten unentgeltlichen Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten. Den Beauftragten der Stadt Falkensee sind alle für die Besteuerung notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen. 14 Datenverarbeitung (1) Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Stadt Falkensee gemäß 12 Abs. 1 und 13 Abs.1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) i. V. mit 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), beim Katasteramt und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen der Stadt Falkensee erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht ( 93 Abs. 1 Satz 3 AO). (2) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach 10 Abs. 2 BbgDSG getroffen worden. 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung i.v.m. 15 Abs. 2 lit. b) des KAG für das Land Brandenburg handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt: a) entgegen 9 dieser Satzung die Steuererklärung (Steueranmeldung) nicht oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt; b) entgegen 11 dieser Satzung seinen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; c) entgegen 13 Absatz 3 dieser Satzung die dort genannten Pflichten nicht erfüllt. (2) Gemäß 15 Abs. 3 des KAG für das Land Brandenburg kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. 4

5 16 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig wird die Satzung der Stadt Falkensee über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für die entgeltliche Benutzung von Spielgeräten (VergStS) Beschlussnummer 117/29/06 vom außer Kraft gesetzt. Falkensee, den 27. Oktober 2011 Heiko Müller Bürgermeister Peter Kissing Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung 5

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